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VG Frankfurt 9. Kammer 9 E 707/00 (V) Urteil Der nach § 14 BeamtVG a. F. übergangsweise noch anzuwendende Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftig

lag wegen Teilzeitbeschäftigung ist mit Art. 141 Abs. 1, 2 EG, Art. 1 RL 75/117/EWG unvereinbar und bleibt daher bei der Feststetzung des Ruhegehaltssatzes außer Anwendung. Tenor Die Beklagte wird unt

Art. 4RL 97/7/EWG Nr.

16 Tz. 34 m. w. N. - "Roks"). Randnummer 25 Da sich der hier streitige sog. Versorgungsabschlag bei der Bestimmung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes ausschließlich bei Teilzeitbeschäftigten versorgungsmindernd auswirkt und prozentual erheblich weniger Männer als Frauen in der hessischen Landesverwaltung teilzeitbeschäftigt sind, ist der objektive Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung erfüllt. Aus der Drucksache 14/3348 des Hessischen Landtages vom 20.11.1997 ergibt sich insoweit, dass von den 144.142 am 31.12.1992 in der Landesverwaltung Beschäftigten (Ausbildungsverhältnisse und besondere Beschäftigungsverhältnisse nicht eingeschlossen) 28.793 Personen teilzeitbeschäftigt waren, davon 25.784 Frauen und 3.009 Männer, was einem prozentualen Verhältnis von 89,55 % Frauen im Verhältnis zu 10,45 % Männern entspricht. Am 31.12.1996 waren von 150.007 Beschäftigten 33.260 teilzeitbeschäftigt, davon 29.236 Frauen und 4.024 Männer, was einem prozentualen Verhältnis von 87,9 % Frauen im Verhältnis zu 12.1 % Männern entspricht." Randnummer 26 Auf diese Erhebungen nimmt die Kammer auch in diesem Verfahren Bezug. Des weiteren ergibt sich aus dem vom Hessischen Statistischen Landesamt 1995 vorgelegten statistischen Bericht "Das Personal des öffentlichen Dienstes in Hessen am 30.06.1993 (Beiträge zur Statistik Hessen Nr. 290)" in Bezug auf die Beschäftigten des unmittelbaren und mittelbaren Dienstes des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände bei den Beamten und Richtern ein Frauenanteil von nur 36,27 %; der Anteil der Frauen an der Zahl der vollzeitbeschäftigten Bediensteten betrug 27,2 %, bei den Teilzeitbeschäftigten demgegenüber 92,05 %. Diese Zahlen belegen, dass Teilzeitarbeit im Grunde Frauenarbeit ist. Mithin sind prozentual erheblich weniger (männliche) Beamte als Beamtinnen von teilzeitbedingten Einbußen in der Beamtenversorgung betroffen. Dies gilt auch für das Jahr 1999 und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 27 Die teilzeitbedingte Benachteiligung von Frauen in der Beamtenversorgung beruht nach Auffassung der Kammer nicht auf Faktoren, die - im Sinne der Rechtsprechung des EuGH - objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können, sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Randnummer 28 Die Einführung eines Versorgungsabschlags erfolgte erstmals 1980 im Zusammenhang mit der Ausweitung von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und war auch zunächst auf diese Form der Teilzeitbeschäftigung begrenzt, während die familienpolitisch motivierte Teilzeitbeschäftigung (zur Erziehung eines Kindes, zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger), seinerzeit als Arbeitszeitermäßigung bezeichnet, davon nicht erfasst wurde. Die Teilzeitbeschäftigung wurde damals nicht durch eine anteilige, der Reduzierung der Arbeitszeit entsprechende Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt, sondern es wurde pauschal für jedes Jahr Teilzeitbeschäftigung eine Verminderung des Ruhegehaltssatzes um 0,5 vorgenommen. Ziel der damals insgesamt erlassenen Regelungen zur Änderung des Beamtenrechts wie der sie begleitenden Änderungen im Versorgungsrecht war es, zusätzliche Stellen im öffentlichen Dienst zu schaffen, insbesondere für solche Berufsgruppen, die zur Aufnahme einer Berufstätigkeit regelmäßig auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen sind. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (BT-Drucks. 8/2987 S. 1) beruhen die Regelungen auf der Feststellung eines erheblichen Überangebots von Hochschulabsolventen, insbesondere von Absolventen des Lehramtsstudiums, die nach Abschluss der Ausbildung überwiegend auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen seien. Die Erweiterung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte (vor allem aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) sollte dem Ziel dienen, das Arbeitsplatzangebot im öffentlichen Dienst auf eine größere Zahl von Personen verteilen zu können, insbesondere im Hinblick auf Bewerber/innen, die für eine überwiegend im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden seien und darum außerhalb des öffentlichen Dienstes in der Regel keine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden könnten. Randnummer 29 In der Folgezeit wurde nicht nur die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auf die Gruppe der Richter erweitert (Art. 3 Nr. 2 des

  1. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25.07.1984 (BGBl. I S. 998), sondern auch der Versorgungsabschlag wurde nunmehr auch für Beurlaubungen und Ermäßigungen der Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen und aus Gründen der Sonderurlaubsverordnung eingeführt und dahin abgeändert, dass an die Stelle des pauschalen Abzugs eine proportionale Kürzung der Versorgung eingeführt wurde, wie sie auch hier zur Anwendung gekommen ist. Bei diesem Verfahren erfolgt nicht nur eine Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechend dem Ausmaß der verringerten Arbeitszeit, sondern zusätzlich werden die Zeiten der Vollzeitbeschäftigung denen der Teilzeitbeschäftigung gegenüber gestellt; auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Faktors erfolgt dann eine weitere Kürzung des Ruhegehaltssatzes. In dem für die spätere Gesetzesfassung maßgeblichen Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 10/930) heißt es diesbezüglich (a. a. O. S. 2), durch die Erweiterung der Beurlaubungs- und Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten unmittelbar entstehende Mehrkosten sollten durch die Einführung von Abschlägen bei der Versorgung für alle Fälle einer verminderten Dienstleistung aufgefangen werden. Weiter heißt es dort auf S. 9: Randnummer 30 "Der ohne Freistellung erreichbare (fiktive) Hundertsatz vor Anwendung des Höchstsatzes (also unter fiktiver Weiterrechnung über den Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. hinaus) vermindert sich in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit steht, die der Beamte ohne die Freistellung erreicht hätte. Dieses System führt unter Berücksichtigung der degressiven Ruhegehaltsskala zu gerechteren Ergebnissen als ein starres Abschlagssystem." Randnummer 31 Nach alledem lassen die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dokumentierten Äußerungen des Gesetzgebers über die mit der Regelung verfolgten Motive nur die Schlussfolgerung zu, dass die Einführung des Versorgungsabschlags einer partiellen Refinanzierung der mit dem vermehrten Teilzeitangebot verbundenen Mehraufwendungen im Wege einer Reduzierung der Versorgungsbezüge von Teilzeitbeschäftigten diente. Dies wird unmittelbar bestätigt durch die Ausführungen der Bundesregierung in ihrem Bericht vom 30.05.1986 über die Auswirkungen dieses 1984 erlassenen Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 10/5564, S. 2). Dort heißt es unter anderem: Randnummer 32 "Dieser Versorgungsabschlag ist insbesondere im Hinblick auf familienpolitische Freistellungen auf Kritik gestoßen. Er ist jedoch vom Gesetzgeber zur Kostenbegrenzung als notwendig angesehen worden. Vor allem aber trägt er dem Umstand Rechnung, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen darauf abstellen, dass der Beamte während seines ganzen Berufslebens voll Dienst leistet." Randnummer 33 Danach dient der Versorgungsabschlag neben einer Berücksichtigung des Umstands, dass die versorgungsrechtlichen Regelungen auf Vollzeitbeschäftigung abstellen, der Kostenbegrenzung. Andere Gründe sind während des Gesetzgebungsverfahrens nicht geäußert noch dokumentiert worden, zumal auch noch 1986 vor allem die Kostenbegrenzung als tragender Grund für die Beibehaltung der seinerzeit schon umstrittenen Regelung angeführt wurde. Die herausragende Bedeutung dieses Grundes wird bestätigt durch die Antwort des Staatssekretärs im Bundesinnenministerium auf eine parlamentarische Anfrage am 2.11.1987 (Verhandlungen des Deutschen Bundestages,
  2. Wahlperiode, S. 2419 D, 2420 A). Dort wird im Hinblick auf die maßgebende Initiative des Bundesrates, also der die meisten Beamtinnen und Beamten beschäftigenden Dienstherren, ausgeführt, die Regelung zum Versorgungsabschlag sei aus Gründen der Kostenbegrenzung erfolgt. Diese Gründe stünden auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Verbesserung entgegen. Gleichwohl werde die Bundesregierung dieser Frage weiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies zielte auf die Frage, ob die Bundesregierung bereit sei, die versorgungsrechtlichen Bestimmungen zu ändern, um Vollzeitbeschäftigen den Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung ohne Nachteile zu ermöglichen. Randnummer 34 In der juristischen Literatur wurde die Problematik dieses Versorgungsabschlages von Anfang kritisch erörtert, da je nach Dauer der Gesamtdienstzeit und der konkreten Dauer der Teilzeitbeschäftigung eine höher oder geringer ausfallende Kürzung des Ruhegehaltssatzes eintreten konnte (Behrens DB 1985, 2047 u. BB 1987, 2089; Ziegler RiA 1987, 49; Ziegler ZBR 1988, 58). Randnummer 35 Die Kammer vermag in der angestrebten Kostenbegrenzung keine sachliche Rechtfertigung der durch den Versorgungsabschlag bewirkten Benachteiligung von Frauen zu erkennen. Diese Auffassung liegt bereits dem mehrfach erwähnten Urteil vom 02.02.1998 zugrunde; die Kammer hält daran nach wie vor fest. In diesem Urteil hat die Kammer insoweit ausgeführt: Randnummer 36 "Ausgehend von dem erklärten Ziel der Schaffung eines größeren Stellenangebotes, insbesondere für solche Berufsgruppen, die vorwiegend für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgebildet wurden, durch die Schaffung erweiterter Teilzeitmöglichkeiten, vermag die Kammer keine sachliche Rechtfertigung für den hier streitigen, teilzeitbedingten Versorgungsabschlag in seinen vor allem für Frauen nachteiligen Wirkungen zu erkennen. Denn dieser erscheint weder geeignet noch erforderlich zur Erreichung dieses Zieles, sondern erscheint kontraproduktiv im Hinblick auf das erklärte Ziel, durch die vermehrte Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungen das Arbeitsplatzangebot im öffentlichen Dienst zu steigern. Es bedarf insoweit keiner Erörterung, dass die mit der Einführung eines teilzeitbedingten Versorgungsabschlags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile gerade keinen Anreiz für die Inanspruchnahme der erweiterten Teilzeitmöglichkeiten bieten, sondern durchaus geeignet sind, Teilzeitbeschäftigungen für den einzelnen Bediensteten angesichts des Umstandes unattraktiv zu machen, dass dieser neben der in § 6 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG anteiligen Reduzierung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit noch weitere Versorgungsnachteile in Kauf zu nehmen hat. Die Einführung des Versorgungsabschlages erweist sich demgemäß als ungeeignet zur Erreichung des erklärten Ziels einer erhöhten Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten. Randnummer 37 Auch der Grund einer partiellen Refinanzierung der mit einem Mehrangebot an Teilzeitbeschäftigung verbundenen zusätzlichen Aufwendungen aus der Versorgung der Teilzeitbeschäftigten stellt keine sachliche Rechtfertigung dar. Für diese Einschätzung ist zunächst maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.02.1994, a. a. O. Tz. 35 ff.) Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaates zugrunde liegen können, diese aber generell nicht geeignet sind, eine Benachteiligung eines der Geschlechter zu rechtfertigen. Dies folgert der Gerichtshof u. a. daraus, dass andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, die eine grundlegende Regel des Gemeinschaftsrechts darstelle, in ihrer Anwendung und Tragweite zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnte. Die Kammer schließt hieraus, dass die fiskalischen Erwägungen, die zur Einführung des hier streitigen Versorgungsabschlages führten, schon aus sich heraus nicht geeignet sind, die damit einhergehende geschlechtsspezifische Benachteiligung zu rechtfertigen. Im übrigen vermag die Kammer auch nicht die Erforderlichkeit der Finanzierung von teilzeitbedingten Mehrkosten aus der Versorgung von Teilzeitbeschäftigten zu erkennen, da jedenfalls andere Finanzierungsmöglichkeiten mit allgemeiner Auswirkung denkbar sind, mithin sozial verträglichere Finanzierungsformen, die sich in ihren Folgen nicht geschlechtsspezifisch benachteiligend auswirken, so dass die teilweise Finanzierung des angestrebten arbeitsmarktpolitischen Ziels aus der Versorgung von Teilzeitbeschäftigten als unverhältnismäßiger und damit im Ergebnis als im Widerspruch zum Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EGV stehender Eingriff anzusehen ist." Randnummer 38 Auch an dieser Einschätzung sieht sich darin durch die Ausführungen des EuGH in dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 23.10.2003 bestätigt. Danach können haushaltspolitische Erwägungen oder das Ziel, öffentliche Ausgaben zu begrenzen eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nicht rechtfertigen. Randnummer 39 Nach alledem hat nach Auffassung der Kammer die Klägerin als Angehörige einer zu Unrecht benachteiligten Gruppe entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelungen wie nichtteilzeitbeschäftigte Bedienstete, da Art. 141 EG insoweit gebietet, die benachteiligende, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Regelung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge außer Ansatz zu lassen und statt dessen das günstigere Bezugssystem anzuwenden (EuGH, Urt. v. 08.03.1988 - Rs. 80/87 - EuGHE 1988, 1601 ff. =

Art. 4RL 79/7/EWG Nr. 5, Tz 10 - "Dik u. a."; Urt. v. 13.12.1989 - Rs. C - 102/88 - NZA 1991, 59, 60 Tz. 20 - "Ruzius

Wilbrink"; Urt. v. 01.07.1993 - Rs C 154/92 - EuGHE 1993 I, 3811 ff. =

Art. 4RL 79/7/EWG Nr. 13 Tz. 22 - "van Caut"; Urt. v. 24.02.1994 - Rs. C 343/92 - Eu

GHE 1994 I, 571 ff. =

Art. 4RL 79/7/EWG Nr.

16 Tz. 18 - "Roks"; Urt. v. 28.09.1994 - Rs. C 200/91 - NZA 1994, 1073, 1075 Tz. 31 - "Russel" - u. Rs. C 7/93 - EuGHE 1994 I, 4471 ff. =

Art. 119EGV Tz.

53 - "Beune" - u. Rs. C 408/92 - NZA 1994, 1126, 1127 Tz. 16 f. - "Smith"). Randnummer 40 Der auch von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass eine auf § 14 Abs. 1 S. 1

  1. und
  2. Halbsatz BeamtVG alter Fassung beruhende Berechnung ihrer Versorgungsbezüge eine nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unzulässige Diskriminierung darstellt, die nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann, ist die Beklagte unter Hinweis auf seine Bindung an die geltende Gesetzeslage im BeamtVG entgegengetreten und stützt sich dabei insbesondere auf in diesem Zusammenhang ergangene Urteile des BVerwG. Das BVerwG hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass die zeitanteilige Kürzung des Ruhegehalts in Fällen der Teilzeitbeschäftigung und der Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine unzulässige mittelbare Benachteiligung von Frauen sowohl nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2, 3 GG als auch nach Maßgabe von Art. 119 EGV, jetzt Art. 141 EGV, oder Art. 1 der Richtlinie 75/117 EWG darstelle, auch wenn tatsächlich erheblich mehr Frauen als Männer von solchen Dienstfreistellungen Gebrauch machten. Die nur zeitanteilige Gewährung der Versorgung sei ebenso wie die Kürzung oder der Wegfall der Besoldung eine Folge der geringeren Dienstleistung und damit sachlich gerechtfertigt; ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot unmittelbarer oder mittelbarer geschlechtsbezogener Diskriminierung komme darum von vornherein nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 2 C 2.98 - ZBR1998, 357 f.; Urt. v. 22.07.1999 - 2 C 19.98 - ZBR 2000, S. 38 f.). Randnummer 41 Im Einzelnen führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang folgendes aus: Randnummer 42 "Die für die Vergleichsberechnung weiterhin anzuwendende Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. enthält keine den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzende Benachteiligung von Beamten mit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Im Ergebnis wird zunächst der Ruhegehaltssatz errechnet, der sich bei voller Dienstleistung ergeben hätte, und dieser Ruhegehaltssatz sodann im Verhältnis der durch Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub entfallenen Dienstzeit zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit gekürzt. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. diente der Korrektur einer auf der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhenden vergleichsweisen Besserstellung derjenigen Beamten, die nicht vollzeitig beschäftigt waren. Diese Besserstellung wurde nicht durch eine Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung, ermäßigter Arbeitszeit und Urlaub ausschließlich nach § 6 Abs. 1 BeamtVG vermieden, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit einen Ruhegehaltssatz vorsah, der mit 35 vom Hundert anteilig deutlich höher lag, als die Ruhegehaltssätze für die weiteren Dienstjahre. Erst durch die Minderung nach § 6 Abs. 1 und nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a.F. wurde das Ruhegehalt der vor Eintritt in den Ruhestand insgesamt erbrachten Dienstleistung angepasst. Die gleiche zeitanteilige Kürzung ergibt sich heute - ohne besondere Berechnung eines "Versorgungsabschlags" - aus der nunmehr linear gestalteten Ruhegehaltstabelle nach § 14 Abs. 1 BeamtVG. In der Sache entspricht sie der für die Besoldung getroffenen Regelung, nach der während einer Teilzeitbeschäftigung nur die dem Zeitanteil entsprechende Besoldung (§ 6 BBesG) und bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine Besoldung zusteht. Randnummer 43 Die von der Revision vorgetragene Meinung, durch die nur anteilige Berücksichtigung bzw. die Nichtberücksichtigung der Freistellungszeiten bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einerseits (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 BeamtVG alter und neuer Fassung) und den "Versorgungsabschlag" andererseits werde der Ausfall der fraglichen Zeiten doppelt zum Nachteil der Betroffenen berücksichtigt, beruht auf einem Missverständnis der - in der Tat komplizierten - Regelung: Bei der vorgesehenen Berechnungsweise findet im Ergebnis, wie dargelegt, nicht weniger und nicht mehr als eine dem Zeitverhältnis proportional entsprechende Kürzung statt. Andernfalls hätte die Anwendung des § 6 BeamtVG allein in Verbindung mit der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle in vielen Fällen zu einer weniger als proportionalen Kürzung des Ruhegehalts geführt. Hierzu bestand unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes kein Anlass." Randnummer 44 (Hervorhebung durch die Kammer) Randnummer 45 Es ist schon nicht hinreichend klar, ob das BVerwG die Auffassung vertritt, in Fällen der zeitanteiligen Kürzung der Versorgungsbezüge im Wege des Versorgungsabschlags liege von vornherein keine Diskriminierung vor. Die Ausführungen in dem zitierten Urteil lassen dieses Verständnis zu, da Erwägungen zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nach Maßgabe der für das Gemeinschaftsrecht entwickelten Anforderungen im Weiteren fehlen, das Gericht also nur zum Ausdruck bringt, bereits mangels einer für Art. 3 Abs. 1 GG bedeutsamen Ungleichbehandlung fehle es - entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung - "von vornherein" auch an einem Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung. Randnummer 46 Zumindest das Urteil vom 22.07.1999 kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass nach Auffassung des BVerwG jedenfalls ein Verstoß gegen Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG) nicht vorliege, eine - unter Umständen auch vom Gericht bejahte - Diskriminierung also als gerechtfertigt anzusehen ist. Randnummer 47 Die Kammer weist diesbezüglich zunächst darauf hin, dass es an rechtfertigenden Erwägungen über die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Versorgungsabschlags zur Erreichung des der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Ziels in den genannten Urteilen des BVerwG fehlt. Es hat vielmehr bereits aus dem Umstand, dass es den Versorgungsabschlag nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2, 3 GG als sachlich gerechtfertigt erachtete, auch abgeleitet, dass ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot von vornherein nicht in Betracht komme. Nach der oben dargelegten Auffassung der Kammer, die die vom EuGH entwickelten Maßstäbe sowie Art. 2 Abs. 2 RL 97/80/EG zur Grundlage hat, hätte es diesbezüglich indes zwingend weitere Erwägungen über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung bedurft. Dies ergibt sich jetzt auch aus Art. 2 Abs. 2,
  3. Spiegelstrich RL 76/207/EWG in der durch die RL 2002/73/EG geänderten Fassung. Die wiedergegebenen Anforderungen an die Rechtfertigung einer vom Ansatz her gegebenen mittelbaren Diskriminierung geben nicht nur die einschlägige Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH wieder, sondern stimmen auch mit den entsprechenden Regelungen in anderen RL zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten überein, so insbesondere mit den RL 2000/43/EG und 2000/78/EG. Es handelt sich um einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz. Randnummer 48 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die vom BVerwG zur Rechtfertigung der Regelung nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG angestellten Erwägungen geeignet sein können, zugleich einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot auszuschließen. Das BVerwG hat seine Auffassung, es handele sich jedenfalls um eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung, maßgebend darauf gestützt, dass durch den Versorgungsabschlag eine anteilige Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter im Hinblick auf die nach altem Recht nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 10 Jahren erreichte Mindestversorgung von 35 vom Hundert vermieden werde. Nach dieser Auffassung bezweckt die Regelung mithin die Kompensation nicht berechtigter Vorteile und die versorgungsrechtliche Anpassung an die abgeleistete Dienstzeit. Dass diese Zielsetzung der in § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. getroffenen Regelung zugrunde lag, lässt sich indes, wie oben bereits ausgeführt, weder auf die Gesetzesmaterialien noch die später gegenüber dem Deutschen Bundestag abgegebenen Erklärungen der Bundesregierung stützen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass der Versorgungsabschlag im Wesentlichen den Ausgleich von Mehraufwendungen bezweckte, die mit der Schaffung eines vermehrten Angebots von Teilzeitstellen und der damit verbundenen Personalverwaltung verbunden waren. Andere, darüber hinausgehende Zielsetzungen sind im Gesetzgebungsverfahren nicht dokumentiert worden. Daraus ergibt sich, dass das BVerwG den von ihm im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der durch den Versorgungsabschlag bewirkten Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG herangezogenen Rechtfertigungsgrund aufgrund eigener rechtssystematischer Auslegung entwickelt hat, ohne dass es sich insoweit auf den Willen des Gesetzgebers oder eine im Gesetzgebungsverfahren zutage getretene Zwecksetzung berufen kann. Randnummer 49 Zu den Erwägungen rechtssystematischer Art durch das BVerwG hat der EuGH in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom
  4. Oktober 2003 in Auslegung des Gemeinschaftsrechtes zur Eignung von Rechtfertigungsgründen folgendes ausgeführt: Randnummer 50 "Eine nationale Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F. ergibt und die Bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seinerzeit der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, kann nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, dass in diesem Fall das Ruhgehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche oder das mit ihr eine Besserstellung teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten verhindert werden solle." Randnummer 51 Damit hat der EuGH sich der Auffassung der Kammer im Vorlagebeschluss angeschlossen und vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter im Bereich der Mindestversorgung nach früherem Recht keine Schlechterstellung im Rahmen ihrer Versorgungsbezüge außerhalb des Bereichs der Mindestversorgung rechtfertigen kann, da es insoweit an einem legitimen Ziel fehlt, zu dessen Erreichung das Mittel geeignet und erforderlich sein könnte. Dies ist im übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber eine aus seiner Sicht womöglich ungerechtfertigte Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter und Beamtinnen für die Dauer der Mindestversorgungszeit durch eigenständige Regelungen in diesem Bereich hätte abwenden können, ohne für länger dienende Beamte und Beamtinnen, die den Regelfall der Teilzeitbeamtenverhältnisse ausmachen, Nachteile vorzusehen, wie sie vorliegend auch die Klägerin treffen, die ihre Teilzeitbeschäftigungszeiten über die Mindestversorgungszeiten hinaus erbracht hat. Wenn der Gesetzgeber also Anlass für Korrekturen gesehen hätte, um eine ungerechtfertigte Besserstellung zu vermeiden, hätte er Regelungen im Bereich der Mindestversorgung treffen müssen und sie auch auf diesen Bereich sachgerechter Weise beschränken müssen. Randnummer 52 Da die Kammer bereits aufgrund des vorrangig anzuwendenden Gemeinschaftsrechts zu dem Ergebnis kommt, die mittelbar diskriminierenden Vorschriften im Bereich der Beamtenversorgung nicht anzuwenden, bedarf es keiner näheren Prüfung, ob diese Bestimmungen auch mit Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 GG vereinbar sind. Immerhin hat das BVerfG sich im Hamburger Ruhegeldbeschluss ausdrücklich der Auslegung des Europäische Gerichtshofs angeschlossen, wonach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG auch mittelbare Diskriminierungen wegen des Geschlechts verbietet. Dabei hat das BVerfG die gleichen Maßstäbe für eine Prüfung angenommen, wie sie der Europäische Gerichtshof entwickelt hat (BVerfG, B. v. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - E 97, 35 ff.). Diese Maßstäbe unterscheiden sich von dem für Art. 3 Abs. 1 GG geltenden Maßstäben und sind deutlich enger, wie oben im Einzelnen ausgeführt. Wäre der Anspruch der Klägerin allein im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2, 3 S. 1 GG zu prüfen, würde die Kammer im übrigen zu keinem anderen Ergebnis kommen. Daran würde auch der Charakter des § 85 BeamtVG als bloßer Übergangsvorschrift nichts ändern. Zwar hat der Gesetzgeber beim Erlass von Übergangsvorschriften einen großen Ermessensspielraum. Er darf jedoch weder dazu herhalten noch gar dazu missbraucht werden, eine bereits nach altem Recht vorhandene Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts aufrechtzuerhalten, letztlich nur zu dem Zweck, höhere Versorgungsaufwendungen einzusparen oder Kürzungen bei anderen Versorgungsempfängern zu vermeiden. Solche Kürzungen müssten nämlich erfolgen, wenn man unterstellte, dass die Summe der durch den Versorgungsabschlag einzusparenden Beträge feststünde. Die Tatsache eines Einsparungsbedarfs ist jedoch für sich nicht geeignet, eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Merkmal des Geschlechts vorzunehmen. Vielmehr muss die Einsparung so durchgeführt werden, dass damit keine durch Art. 3 Abs. 2, 3 GG verbotene Ungleichbehandlung einhergeht. Randnummer 53 Da die Beklagte unterliegt, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 55 Auf Antrag beider Beteiligter wird gem. § 134 Abs. 1, 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO die Revision zugelassen. Die Frage der Versorgungsansprüche teilzeitbeschäftigter Beamtinnen, für die nach Maßgabe von Übergangsvorschriften altes Recht in der bis 1991 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist nach wie vor von grundsätzlicher Bedeutung, da die Rechtsauffassung des BVerwG in Widerspruch zur jüngeren Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäische Gerichtshof steht und deshalb für die Rechtslage in Deutschland eine erneute Klärung der entsprechenden Fragen durch das BVerwG erforderlich ist. Zudem weicht die Kammer mit diesem Urteil von den Urteilen des BVerwG vom 23.04.1988 - 2 C 2.98 - und vom 22.07.1999 - 2 C 19.98 - ab. Randnummer 56 Aus den gleichen Gründen ist auch die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Randnummer 57 Beschluss Randnummer 58 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.003,56 € festgesetzt. Randnummer 59 Gründe Randnummer 60 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 17 Abs. 3, 4 GKG. Randnummer 61 Die Differenz zwischen dem der Klägerin gezahlten Ruhegehalt betrug bei Klageerhebung 279,57 DM, umgerechnet 142,94 €. Bei Klageerhebung war ein Rückstand von 6 Monaten aufgelaufen, so dass der 36-jährige Bezug der Differenz und der bei Klageerhebung aufgelaufene Rückstand zusammenzurechnen sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031389

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