Kostentragungslast bei Besichtigung einer Gaststätte Leitsatz Nachschau, Verwaltungsgebühr Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 700,-- EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.12.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2003 wiederherzustellen, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig. Die mit dem angegriffenen Bescheid von der Antragsgegnerin eingeforderten Verwaltungskosten sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Randnummer 2 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Der Bescheid ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin hat den Betrag in Höhe von EUR 1.406,16 zutreffend auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.V.m. § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 05.06.2002 (VwKostO-MWVL) i.V.m. Ziffer 22413 des entsprechenden Verwaltungskostenverzeichnisses (GVBl I, Seite 206 ff.), der Höhe nach auf § 1 der allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 30.04.2001 i.V.m. Ziffern 1412, 142, 22 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses (GVBl I, Seite 238 ff.) gestützt. Die Überwachungsmaßnahmen sind von der Antragstellerin im Sinne der VwKostO-MWVL veranlasst. Der Beschwerde wurde nachgegangen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen eine Auflage im Sinne des § 5 GastG, so dass der Tatbestand des § 22 GastG, der eine Nachschau erlaubt, vorliegt. Entscheidend ist, dass es hier Beschwerden gegeben hat. Ob sie zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sind, mag außerhalb dieses Verfahrens geklärt werden. Anhand der Behördenakte ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte, dass die Beschwerde nicht "aus der Luft gegriffen war". Es kommt hier darauf aber gar nicht mehr an, weil sich bereits am 05.08.2003 Mängelzustände ergeben haben, die ein Eingreifen der Behörde erforderlich machten. Die weiteren Nachschauen waren in jedem Fall gerechtfertigt, weil die von den Bediensteten der Antragsgegnerin aus den verschiedenen Abteilungen gerügten Mängel tatsächlich vorlagen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Dunstabzugshaube nicht verdreckt gewesen sei, geht diese Rüge fehl. Aus Anlass der Beschwerde am 05.08.2003, mit der sich ein Anwohner gegen geöffnete Türen und Fenster nach 22 Uhr sowie geöffnete Fenster während des Kochbetriebes wandte, wurde festgestellt, dass die Dunstabzugsanlage augenscheinlich stark verfettet und bereits verkrustet war (Blatt 100 BA). Die Reinigung der Dunstabzugshaube fand in der Nacht vom 05.
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