Der Prozentsatz der weitergereichten EEG-Strommenge wurde bei einem Strombezug von mehr als 100 Gigawattstunden pro Jahr auf 0,76 % festgesetzt. Die Regelung sollte ein Jahr ab Bescheiderteilung gelten. Randnummer 5 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24.10.2003 Widerspruch ein. Die Klägerin wandte sich dagegen, dass die Begrenzung erst ab Bescheiderteilung Geltung haben sollte. Durch die erst zwei Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wirksame Begrenzung erleide sie einen Verlust von ca. 600.000,- €. Ein Anspruch auf Rückbefristung ergebe sich zwar nicht aus dem EEG, jedoch aus allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Erwägungen. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes nach § 43 Abs. 1 VwVfG treffe einer Regelung nur über die äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes. In der Regel trete im Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit auch die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ein. Wie sich insbesondere aus § 36 VwVfG ergebe, könne ein Verwaltungsakt auch mit einer Nebenbestimmung versehen werden, insbesondere könne er eine Befristung aufweisen. Nach § 36 Abs. 2 VwVfG habe die Klägerin einen Anspruch auf Befristung. Das "Wie" der Befristung liege im Ermessen der Behörde. § 11 a Abs. 4 EEG treffe bezüglich der Befristung keine Regelung. Dort werde lediglich niedergelegt, dass die Behörde binnen 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden habe, dass heißt der Zeitraum bis zur äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes werde eingegrenzt. Des Weiteren werde festgelegt, dass die Entscheidung für die Dauer eines Jahres ergehe. Dass die Entscheidung für ein Jahr ab Bescheiderteilung gelte, sei jedoch nicht festgelegt. Insoweit stehe der Beklagten Ermessen zu. Vorliegend sei das Ermessen der Beklagten auf Null in der Weise reduziert, dass das Wirksamwerden der Begrenzung auf den Tag des Inkrafttretens der Härtefallregelung des § 11 a EEG zu befristen sei. Zweck des Gesetzes sei gewesen, eine schnellstmögliche Entlastung der stromintensiven Unternehmen herbeizuführen. Deshalb sei § 11 a EEG auf Druck der stromintensiven Unternehmen noch vor der in Kürze anstehenden Gesamtnovelle des EEG verabschiedet worden. Mit der Ökologisierung des Energierechts würde zunehmend der Wirtschaftsstandort Deutschland gefährdet. Da das Ermessen entsprechend dem Zweck des Gesetzes auszuüben sei, müsse die Begrenzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hier dem in Kraft treten des Gesetzes greifen. Im Übrigen sei den Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Rückbefristung auch im Bereich des Stromsteuergesetzes gewährt worden. Die Hauptzollämter, die nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen ermäßigten Steuersatz bewilligten, nehmen auch bei Erstanträgen nach in Kraft treten eines Gesetzes regelmäßig eine Rückbefristung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vor. Jeder andere Anfangszeitpunkt der Befristung sei willkürlich. Insbesondere könne nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, an denen die Antragsunterlagen vollständig und ordnungsgemäß vorliegen. Das Merkblatt des Bundesamtes habe erst 3 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen. In diesem Merkblatt sei insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, dass bei der Ermittlung der Differenzkosten die Formelbestandteile auszuweisen seien. Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen seien, habe sich erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens heraus gestellt. Es liege nicht in der Hand der Kläger allein die Entscheidungsreife des Antrages herbeizuführen. Außerdem sei die Klägerin auf die Zuarbeit des Elektrizitätswerkversorgungsunternehmen angewiesen gewesen. Randnummer 6 Durch die Rückbefristung sei auch keine spürbare Belastung von Dritten zu erwarten. Die vom Gesetzgeber eingeführte Begrenzung für stromintensive Unternehmen führe im Wege des Belastungsausgleiches dazu, dass der EEG-Anteil auf alle übrigen Letztverbraucher umgelegt werde. Da jedoch nur wenig Unternehmen den Schwellenwert des § 11 a EEG überschritten haben, führe der Belastungsausgleich bei den übrigen Letztverbrauchern nicht zu einer spürbaren Belastung. Randnummer 7 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, § 11 a EEG enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt die Regelung Geltung erlange. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge daraus nicht, dass nach Sinn und Zweck der Härtefallregelung die Regelung zwingend rückwirkend mit Antragstellung wirksam werde. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung seien die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz maßgebend. Nach § 43 LV.m. §41 Abs. 2 VwVfG gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Damit trete die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich mit dem Erlass, also mit der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen frühestens drei Tage nach Aufgabe zur Post ein. Die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes könne entgegen der Auffassung der Klägerin niemals vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes eintreten. Da sich die Rechtslage zwangsläufig aus § 43 VwVfG ergebe, habe der Beklagten auch kein Ermessen zugestanden. Dieses Ergebnisse werde bestätigt durch § 11 a Abs. 4 EEG. Dort sei vorgesehen, dass die Beklagte über Befreiungsanträge grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden habe. Einer solchen Verwaltungsverfahrensbeschleunigungsregelung hätte es nicht bedurft, wenn die Befreiung rückwirkend ab Antragstellung erfolgen müsse, da den Antragstellern in diesem Fall durch die Dauer der Bearbeitung keine Nachteile hätten entstehen können. Randnummer 8 Die Klägerin hat am 06.01.2004 Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Widerspruchsschreiben weiter verfolgt. Randnummer 9 Die Klägerin vertritt die Rechtauffassung, ihr stehe ein Anspruch darauf zu, dass die Begrenzungswirkungen des § 11 a EEG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 22.07.2003 ihre Wirksamkeit erlange. Die Bestimmung des Anfangszeitpunkts der Begrenzungswirkung stehe im Ermessen der Beklagten. Die Begrenzungsregelung in § 11 a EEG selbst stelle eine gebundene Entscheidung dar. Die Bestimmung des Anfangszeitpunkts der Begrenzung sei jedoch in § 11 a EEG offen gelassen worden. Der Anfangszeitpunkt der Begrenzung ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 a Abs. 4 EEG dort werde lediglich die Eilbedürftigkeit der Begrenzungsentscheidung klar gestellt und die Behörde zu einer zügigen Entscheidung verpflichtet. In § 11 a Abs. 4 S. 2 EEG werde lediglich zusätzlich der Gesamtzeitraum, auf den sich die Begrenzung erstrecke festgelegt, ohne jedoch den Beginn der Begünstigung festzulegen. Insbesondere sei gesetzlich nicht vorgegeben, dass die Entscheidung für ein Jahr ab Bescheiderteilung ergehen solle. Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bestimmung des Anfangszeitpunktes keinen Regelungsbedarf gesehen habe sei von einem Ermessen der Behörde auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zwinge das Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht zwingend dazu, dass die Rechtswirkungen der Begrenzungsregelung erst mit der Bescheiderteilung ausgelöst würden. Das Verwaltungsverfahrensrecht unterscheide zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes. Die Bekanntgabe gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG markiere den Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit. In der Regel treten mit diesem Zeitpunkt auch die inneren Wirkungen des Verwaltungsaktes in Kraft. Die Gleichzeitigkeit der inneren und äußeren Wirksamkeit sei jedoch nicht zwingend. Ein Verwaltungsakt könne nach § 36 VwVfG mit einer Nebenbestimmung versehen werden, die die inneren Wirkungen des Verwaltungsaktes von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe abkoppele. § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG erlaube, dass im Wege der Befristung auch der Anfangszeitpunkt einer Vergünstigung festgelegt werde. § 36 Abs. 2 VwVfG sehe vor, dass beim Erlass der Nebenbestimmung pflichtgemäßes Ermessen auszuüben sei. Wenn die Beklagte demgegenüber von einer gebundenen Entscheidung ausgehe, handele sie Ermessensfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könne die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigung unabhängig von dem Beginn der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes die Regelung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in Kraft setzen. Dies habe die Beklagte verkannt. Der Ermessensfehler führe zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides im Hinblick auf die Bestimmung des Anfangszeitpunktes der Begrenzung. Randnummer 10 Das Ermessen der Beklagten sei auch auf Null reduziert, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückbefristung auf den Tag des Inkrafttretens der besonderen Ausgleichsregelung habe. Das Ermessen sei entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Regelung auszuüben. Mit dem am 22.07.2003 in Kraft getretenen § 11 a EEG habe die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Unternehmen in Deutschland wiederhergestellt werden sollen. Vergleichbare Belastungen hätten europäische oder weltweite Wettbewerbe nicht zu tragen. Die besondere Ausgleichsregelung des § 11 a EEG sei daher noch vor der anstehenden Gesamtnovelle des EEG verabschiedet worden. Die zeitlichen Zusammenhänge verdeutlichten, dass der eingefügte § 11 a EEG vom Gesetzgeber als dringliche Regelung eingestuft worden sei, dessen Regelungswirkungen mit Umsetzung am 22.07.2003 und nicht erst nach Bescheiderteilung Wirkung habe entfalten sollen. Die nicht erfolgte Rückbefristung der Begrenzung habe zur Folge, dass der Klägerin gut zwei Monate Begrenzungszeit verloren gegangen sei. Dabei sei von Bedeutung, dass die besondere Ausgleichsregelung in der jetzigen Form bis zum 31.12.2004 fortgeführt werden solle. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die gemäß § 11 a EEG erteilte Begrenzung für die nach § 11 Abs. 4 S. 1 EEG anteilig an sie weitergereichte Strommenge mit Wirkung vom 22.07.2003 für ein Jahr zu erteilen. Randnummer 12 Hilfsweise: Die Beklagte zu verpflichten, üben den Antrag der Klägerin, die anteilig an ihr Unternehmen gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 EEG
a EEG mit Wirkung vom 22.07.2003 zu begrenzen, unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Für die von der Klägerin begehrte Begrenzung nach § 11 a EEG mit Wirkung vom 22.07.2003 sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Bei der Entscheidung nach § 11 a EEG handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Hinsichtlich des Beginns der zeitlichen Geltungsdauer der Begrenzung enthalte das EEG keine Regelung. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeute dies jedoch nicht, dass der Beklagten diesbezüglich Ermessen zustehe. Eine Ermächtigung für eine Ermessensentscheidung ergebe sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus § 36 Abs. 2 VwVfG. Diese Vorschrift sei auf einen gebundenen Verwaltungsakt nicht anwendbar. Für gebundene Verwaltungsakte gelte vielmehr § 36 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden dürfe, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei, oder wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Diese Voraussetzungen seien jedoch hier nicht gegeben. Eine Rückbefristung sei gerade nicht durch Rechtsvorschriften zugelassen. Zum anderen könne die Begrenzung ohnehin erst bei nachgewiesenem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Geltung ab Bescheiderteilung handele es sich in der Sache um einen Hinweis auf die Rechtslage wie sie sich aus § 43 VwVfG ergebe. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass die innere und äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes auseinanderfallen könnten, führe nicht weiter, da eine solche Abkopplung nur im Rahmen des Erlasses einer Nebenbestimmung erfolgen könne. Eine solche Nebenbestimmung sei jedoch nicht zulässig. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Klägerin auch ein Rechtschutzbedürfnis. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis ist nur dann zu verneinen, wenn ein Obsiegen in der Sache der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringen würde. An dem Rechtschutzbedürfnis der Klägerin bestehen insofern Bedenken, als nach der derzeit geltenden Gesetzeslage die Klägerin auch bei Zuerkennung der begehrten Rückbefristung maximal für die Dauer eines Jahres die begehrte Begrenzung erhalten könnte, so dass ein Obsiegen in der Sache für die Klägerin mit keinem Vorteil verbunden wäre. Denn die durch Art. 1 des
Randnummer 18 Ein Anspruch auf Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11 a EEG mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ergibt sich weder aus dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.