GO Gegenstand einer Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann aber auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Dies ist vorliegend der Fall, da eine Entscheidung zur Sache ergangen ist, obwohl die eingelegten Widersprüche im Laufe des Widerspruchsverfahrens unzulässig geworden sind (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 79, Rn. 11). Die erhobenen Anfechtungsklagen sind insoweit auch statthaft, da sich die Widerspruchsbescheide nicht wie die Ausgangsbescheide aufgrund des Verschmelzungsvertrages erledigt haben. Die erkennende Kammer folgt insoweit vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.01.1989, BVerwGE Band 81, S. 226 ff.) wonach nach Erledigung des Ausgangsbescheides eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen darf. Das Widerspruchsverfahren ist einzustellen. Durch den dennoch ergangenen Widerspruchsbescheid ist der Kläger beschwert. Durch die Zurückweisung seines Widerspruchs wird nämlich der Eindruck erweckt, der erledigte Ausgangsbescheid könne bestandskräftig werden. Randnummer 13 Eine derart zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der vom Widerspruchsbescheid erzeugte Schein, der nicht mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmt, führt zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und verletzt auch die Rechte des vom Schein Betroffenen, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO. Randnummer 14 Die hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklagen sind
GO statthaft, da ein Fall der Erledigung bezogen auf die Ausgangsverfügungen, wie bereits oben dargelegt, eingetreten ist. Sie sind auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Dieses ergibt sich bei einem Fall wie dem Vorliegenden offensichtlich aus dem Rehabilitationsinteresse. Die streitgegenständlichen Abberufungsverlangen führen vor dem Hintergrund der hierin attestierten fachlichen Ungeeignetheit ohne Zweifel zu einer fortdauernden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklagen sind unbegründet, da sich die streitgegenständlichen Abberufungsverlangen als rechtmäßig erweisen und somit der Kläger nicht in eigenen Rechen verletzt wird. Ermächtigungsgrundlage für die Abberufungsverlangen ist § 87 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 17.12.1992 (BGBl. I 1993 S. 2), mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2778). Gem. § 87 Abs.6 VAG kann die Aufsichtsbehörde, werden ihr Tatsachen bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, statt die Erlaubnis zu widerrufen, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
1 Nr. 1 VAG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 1 nicht erfüllen.
1 S. 1-3 VAG müssen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. § 7 a Abs. 1 S. 1 und 2 VAG schreibt somit eine alle Umstände des Einzelfalles einbeziehende Prüfung und Feststellung der fachlichen Eignung vor. Satz 3 dieser Norm ergänzt diese Regelung durch eine widerlegliche Vermutung des Inhalts, dass zur Bejahung der fachlichen Eignung die dort genannten Kriterien "regelmäßig" ausreichen und eine Versagung der Erlaubnis, respektive ein Abberufungsverlangen, mangels der erforderlichen fachlichen Eignung nur in Betracht kommt, wenn im Einzelfall Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass dem Betroffenen trotz Vorliegens der Merkmale des Satzes 3 dieser Norm die erforderliche fachliche Eignung fehlt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Verhalten des Klägers als Vorstand Controlling bei der FL stellt sowohl eine Verletzung von Pflichten dar, die sich aus dem Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstandes ergeben a) als auch eine Verletzung von Pflichten bei der Wahrnehmung des Ressorts Controlling selbst b). a)
G) aus mindestens 2 Personen (sogenanntes Vieraugenprinzip).
1 und 3 sowie die §§ 77-91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. Die in der Vorschrift angeordnete "entsprechende" Anwendung von Vorschriften des Aktiengesetzes verlangt zwar jeweils die Prüfung, inwieweit sie für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit passen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer gibt es jedoch dabei im Hinblick auf die nachfolgend ausgeführten Gesichtspunkte keine Gründe, die genannten Normen auf die vorliegend betroffenen Versicherungsunternehmen BRH, PAXFK sowie FL nur reduziert anzuwenden, für den Bereich der hier zu beurteilenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit also gewissermaßen weichere Kriterien anzulegen. Auch Weigel (in Prölss, VAG, 11. Aufl. § 34, Rn.1) geht unter Hinweisen auf die Literatur davon aus, dass sich für den Vorstand eines VVaG fast vollständige Übereinstimmung mit dem Vorstand einer VersAG ergibt. Die strikte Anwendung der genannten gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes und deren Überwachung durch die Finanzdienstleistungsaufsicht erweist sich, und zwar eben unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Versicherungsunternehmen sich selbst organisieren, bereits deshalb als erforderlich, weil hiermit dem vom VAG insgesamt verfolgten Ziel einer ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten vor Verlusten, effektiv Rechnung getragen wird. Nur hierdurch kann überdies, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - gerade in Zeiten der Krisen - das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft erhalten bzw. gestärkt werden. Diese besondere Zielsetzung des Versicherungsaufsichtsrechts wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. BGBl. I 2002, S. 1310 ff.) auch nochmals betont. Randnummer 15 Das in § 34 S. 1 VAG normierte Vieraugenprinzip fordert, dass die Geschäftsleiter nicht nur bereit, sondern auch fachlich in der Lage sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eher mehr als weniger laufend gegenseitig zu kontrollieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1987, Wertpapierenmitteilung 1988, S. 695 zu § 33 Abs. 1 Nr. 4 KWG). Bereits grundsätzlich schließt dieses im VAG für VVaG uneingeschränkt verankerte Prinzip den Rückzug auf eine unternehmensinterne Geschäftsverteilung aus. Diesem in § 34 S. 1 VAG zum Ausdruck kommenden Vieraugenprinzip entspricht der in § 34 S. 2 VAG in Bezug genommene § 77 Aktiengesetz, wonach für die Leitung der Gesellschaft nach dem deutschen Kollegialmodell grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder verantwortlich sind. Nimmt die Satzung oder eine Geschäftsordnung eine Ressortaufteilung vor (§ 77 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz), bleibt die Gesamtverantwortlichkeit des Vorstandes unberührt. Eine Geschäftsverteilung führt demnach nicht dazu, dass die Vorstandsmitglieder nur noch ihre eigenen Geschäftsbereiche verfolgen dürfen, sondern sie führen diese Geschäfte auch mit Wirkung für den Gesamtvorstand und unter der Aufsicht der anderen Vorstandsmitglieder. Daraus folgt zum einen eine regelmäßige Berichtspflicht des ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieds im Gesamtvorstand und zum anderen eine Aufsichts- und Überwachungspflicht der übrigen Vorstandsmitglieder (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1996, Az.: VI ZR 319/95, der Betrieb 1996, S. 2483). Aus der in § 34 S. 2 VAG erfolgten Inbezugnahme des § 91 des Aktiengesetzes und somit auch des § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes ergibt sich ferner, dass der Vorstand in dieser Gesamtverantwortung geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Dabei kann der Anwendung des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz im Rahmen des VAG auch nicht etwa entgegengehalten werden, dass diese Norm erst durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG, in Kraft getreten am 28.04.1998, BGBl. I 1998, S. 786) eingeführt wurde. Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass bereits vor der Einführung des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz der Vorstand für ein angemessenes Risikomanagement als Ausfluss seiner allgemeinen Leitungsaufgabe des gleichfalls in § 34 S. 2 VAG in Bezug genommenen § 76 Abs. 1 Aktiengesetz zu sorgen hatte, doch sollte angesichts der offensichtlich fehlenden Risikomanagementsysteme in den Unternehmen durch eine ausdrückliche Regelung diese Verpflichtung besonders hervorgehoben werden (vgl. Preußner, Risikomanagement als Gesamtaufgabe des Vorstandes, AG 2002, S. 657 ff unter Hinweis auf eine Vielzahl entsprechender Literaturstimmen). Dass § 91 Abs. 2 Aktiengesetz lediglich einen bereits zuvor bestehenden Pflichtenkatalog des Vorstandes auch bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit normierte wird ferner deutlich durch den Umstand, dass es auch vor Inkrafttreten dieser Norm zu den Aufgaben der Versicherungsaufsicht zählte,
5 VAG bei den Versicherungsunternehmen auf die Existenz angemessener interner Kontrollverfahren zu achten. Bei dem somit anzuwendenden § 91 Abs. 2 Aktiengesetz kann ferner davon ausgegangen werden, dass sich diese Norm und § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I, S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 2 des
§ 93 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz bei ihrer Geschäftsführung und somit auch bei ihren Überwachungspflichten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dass es bei der Anwendung dieses Maßstabes bezogen auf einzelne Vorstände unterschiedliche Anforderungen geben wird erscheint angemessen. So dürfte es bei - bezogen auf das "originäre Missstandsressort" - gewissermaßen sachferneren Vorstandsressorts ausreichen, eine Kontrolle in Form einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle anzustellen und nur wenn sich hieraus Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben, eine Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten sein. Dabei ist jedoch wiederum die Schwelle für die Annahme von Zweifel oder Unstimmigkeiten desto geringer anzusetzen als die Tätigkeit des zu überwachenden anderen Vorstandes ein besonders hohes Risiko für die Existenz des Versicherungsunternehmens birgt. Bei einem Vorstandsressort, das mit dem die Missstände auslösenden Ressort eng verbunden ist, wie es im Verhältnis Ressort Kapitalanlagen und Ressort Controlling der Fall ist, was weiter unter noch ausgeführt wird, bestehen hingegen keine Zweifel, dass die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Hinblick auf die Gesamtverantwortung des Vorstandes bedeutet, dass immer wieder zu überprüfen ist, ob das ressortzuständige Vorstandsmitglied seinen Geschäftsleitungspflichten laufend gewissenhaft nachkommt. Dabei darf sich das insoweit verbundene Vorstandsressort nicht auf eine bloß sorgfältige Plausibilitätskontrolle zurückziehen und es darf es auch nicht dabei bewenden lassen, dass es die Auskunft erhält, es sei alles in Ordnung. Vielmehr ist ein derartiges Ressort gehalten aktiv "nachzufassen", sich verifizierbare Unterlagen zu beschaffen und im Falle des Scheiterns, z.B. aufgrund Obstruktion des originär zuständigen Ressorts, den Gesamtvorstand und ggf. den Aufsichtsrat einzuschalten. Dies gilt wiederum insbesondere in Bezug auf Tätigkeiten des originär zuständigen Ressorts, die ein besonders hohes Risiko für die Existenz des Unternehmens bergen, wovon bei Kapitalanlagetätigkeiten in einer wirtschaftlichen Situation eines Versicherungsunternehmens, wie sie im
GO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein Ermessensfehler ergibt sich zunächst nicht etwa aus der Vermutung des Klägers, es seien sachfremde Erwägungen in die Abberufungsverlangen einbezogen worden, worauf auch der lange Zeitraum zwischen der Sonderprüfung am 14.06.2002 und den Abberufungsverlangen hindeute. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung des Klägers, für die es zwar einen Ansatzpunk gibt (Bl. 266 R. der Behördenakte VA 23-4140-24/02 4/03 Bd. II), bei der aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Gesichtspunkt eine Rolle gespielt hat. Hiervon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die festgestellte fachliche Ungeeignetheit im Übrigen ermessensfehlerfrei zu einem Abberufungsverlangen führen kann. Eine Ermessensfehlerhaftigkeit resultiert ferner auch nicht etwa aus einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. So kann dem Kläger nicht etwa darin gefolgt werden, dass eine für erforderlich gehaltene Verfügung sich hätte reduzieren müssen auf die Untersagung der Tätigkeit in dem spezifischen Ressort, hier dem Controlling. Eine derartige Teilabberufung von Geschäftsleitern bzw. Tätigkeitsteiluntersagung von Geschäftsleitern ist in § 87 Abs. 6 VAG als Rechtsfolge nicht vorgesehen. Dies entspricht der Maßgabe, dass es nach Bestellung zum Geschäftsleiter dem Aufsichtsrat des jeweiligen Versicherungsunternehmens obliegt, für welches Ressort eine Zuständigkeit begründet wird. Die Gesamtkonzeption des VAG geht - wie bereits dargelegt - davon aus, dass ein Geschäftsleiter ein Unternehmen ressortübergreifend sicher leiten können muss. Das Pendant hierzu ist, soweit dies wegen mangelnder fachlicher Eignung nicht der Fall ist, dass sich ein Abberufungsverlangen auf die Geschäftsleiterfunktion selbst bezieht. Randnummer 19 Eine Ermessensfehlerhaftigkeit resultiert im Ergebnis aber auch nicht etwa aus dem Umstand, dass sich die fachliche Ungeeignetheit des Klägers aus Vorgängen bei der FL ergeben hat und deshalb ein Abberufungsverlangen nur im Hinblick auf dieses Versicherungsunternehmen hätte ergehen dürfen, nicht aber bezüglich der Vorstandstätigkeit des Klägers bei der BRH und PAXFK, die anderen Sparten zuzurechnen sind. Dabei erweist sich zwar die Auffassung der Beklagten, wonach die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters nicht für verschiedene Versicherungsunternehmen getrennt beurteilt werden könne, in dieser generalisierten Form als unzutreffend. Was den Widerruf der Erlaubnis anbelangt, so ist nämlich in § 87 Abs. 1 S. 1 VAG vorgesehen, dass die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen werden kann. Diese Differenzierung ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und kann nach Auffassung der erkennenden Kammer auf den Bereich des Abberufungsverlangens bzw. der Tätigkeitsuntersagung
6 VAG übertragen werden. Ein Abberufungsverlangen für eine einzelne Sparte ist ausreichend, wenn der Abberufungsgrund nur für diese Sparte vorliegt und hierdurch überdies die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt werden. Hierfür spricht dem Grunde nach auch der Umstand, dass es bei den einzelnen Sparten Unterschiede gibt, was die Risikolage durch Kapitalanlagen anbelangt. Ausweislich des Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny ist die Risikolage von Lebensversicherern in erster Linie durch die Kapitalanlagen bzw. das Ergebnis aus Kapitalanlagen in Relation zu den Aufwendungen für Zinsen und Gewinnbeteiligungen bestimmt, weniger durch die stochastischen versicherungstechnischen Risiken. In der Schadenversicherung sind die Verhältnisse eher umgekehrt: Die versicherungstechnischen Risiken sind bedeutsamer als die Kapitalanlagerisiken. In der Krankenversicherung liegt eine Mittellage zwischen diesen Extremen vor. Dies vorausgeschickt erweist sich die Ermessensausübung der Beklagten gleichwohl als nicht fehlerhaft, da sie zutreffender Weise davon ausgeht, dass sich die Abberufung von Geschäftsleitern an der (ausreichenden) Wahrung der Belange der Versicherten (vgl. § 81 Abs. 1 S. 2 VAG) zu orientieren hat, also an den Interessen der Versicherten vor einer Gefährdung durch ein fachlich ungeeignetes Vorstandsmitglied in einem Versicherungsunternehmen. Zeigt sich die fachliche Ungeeignetheit im Rahmen der Tätigkeit in einem Versicherungsunternehmen einer bestimmten Sparte, so stellt sich die Frage, ob die aufgetretenen Mängel derart spezifisch bezogen sind auf das betreffende Versicherungsunternehmen, so dass ein Abberufungsverlangen im Hinblick auf dieses Unternehmen ausreichend erscheint, die Belange der Versicherten wahrzunehmen oder ob die sich zeigenden Mängel systemisch sind und die Wahrung der Belange der Versicherten nur dadurch sicherzustellen sind, dass spartenübergreifend bzw. wie vorliegend auch versicherungsunternehmenübergreifend ein Abberufungsverlangen erfolgen muss. Insoweit durfte die Beklagte in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen, dass auch Kranken- und Schadenversicherungsunternehmen durch eine verfehlte Kapitalanlage und ein unzureichendes Controlling in eine finanzielle Schieflage geraten können. Ferner durfte die Beklagte zu Recht die Prognose anstellen, dass vor dem Hintergrund der aufgetretenen erheblichen Mängel bei der F sowohl im Hinblick auf die Gesamtverantwortung des Klägers im Vorstand als auch im Hinblick auf die ressortbezogen festzustellenden Mängel die Gefahr besteht, dass bei der Wahrnehmung der im Übrigen identischen Ressortverantwortlichkeit im Rahmen der beiden anderen Versicherungsunternehmen, auch diese Unternehmen Schaden nehmen. Die Beseitigung dieser Gefahr durch die Abberufungsverlangen erweist sich als ausreichende, aber auch als notwendige Wahrung der Belange der Versicherten, m.a.W. wären die Belange der Versicherten unangemessen beeinträchtigt worden, hätte die Aufsicht diese Gefahr nicht beseitigt. Diesem Ergebnis steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass es sich bei § 7 a Abs. 1 VAG lediglich um eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen gewerberechtlichen Begriffs der Zuverlässigkeit i.S.v. § 35 Gewerbeordnung handele und hierzu anerkannt sei, dass Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollten, gewerbebezogen, sein müssten. Zwar ist es zutreffend, dass § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung der Behörde die Befugnis einräumt, die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die Gewerbeuntersagung bezieht sich insoweit, wie vom Kläger vorgetragen, auf das konkret ausgeübte Gewerbe. Dabei ist es aber bereits fraglich, ob mit konkretem Gewerbe die Sparte gemeint ist, wie der Kläger meint oder ob hiermit die Versicherungsbranche gemeint ist, wie von der Beklagten vorgetragen. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls nach § 35 Abs. 1 S. 2 die Untersagung auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden kann, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeit oder Gewerbe unzuverlässig ist. Würde man unter konkretem Gewerbe die Sparte verstehen, hätte die Beklagte, wie bereits dargelegt, diese gewerberechtliche Vorgabe jedenfalls ermessensfehlerfrei auf weitere Sparten ausgedehnt. Die Abberufungsverlangen erweisen sich auch als im engeren Sinne angemessen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass der Aufsichtsbehörde nach § 87 Abs. 6 VAG mehrere Eingriffsmittel zur Verfügung stehen. Neben dem Verlangen auf Abberufung von Geschäftsleitern kann die Aufsichtsbehörde auch deren Tätigkeit als Geschäftsleiter untersagen. Dieses Tätigkeitsverbot bezieht sich auch auf die gegenwärtige oder künftige Geschäftsleiterfunktion bei jeglichen anderen Versicherungsunternehmen und geht somit in der rechtlichen Wirkung über das Abberufungsverlangen hinaus. Insoweit ist es somit zutreffend, wenn die Beklagte vorträgt, dass sie im vorliegenden Fall das mildere Mittel angewandt habe. Ferner stellen die Abberufungsverlangen auch nicht etwa, wie vom Kläger vorgetragen, faktisch ein Berufsverbot dar. Der Kläger übte und übt wohl seinen Beruf als Betriebswirt in der Funktion eines Generalbevollmächtigter weiterhin aus, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abberufungsverlangen eine die wirtschaftliche Existenz vernichtende Auswirkung aufweist. Die Interessen des Klägers an einer weiteren Ausübung einer Vorstandsfunktion konnte die Beklagte ermessensfehlerfrei als nachrangig gegenüber den zu wahrenden Interessen der Versicherten bewerten. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, wobei dem Kläger die Kosten ganz auferlegt werden, da die Beklagte i.S.d. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 20 Die Berufung wird zugelassen. Diese Entscheidung folgt aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Rechtsache nach Auffassung der erkennenden Kammer grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031501
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