← Deutschland

VG Frankfurt 1. Kammer 1 E 7363/03 (I) Urteil Umfang der Pflichten von Vorstandsmitgliedern einer Versicherung; insbesondere des für Controlling zustä

Obsah (8)§ 79§ 113§ 8§ 7§ 34§ 81§ 114§ 87

Umfang der Pflichten von Vorstandsmitgliedern einer Versicherung; insbesondere des für Controlling zuständigen Vorstandsmitgliedes in Bezug auf die stillen Lasten in den Kapitalanlagen; Pflicht des Vo

§ 79Abs. 1 Nr. 1 Vw

GO Gegenstand einer Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann aber auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Dies ist vorliegend der Fall, da eine Entscheidung zur Sache ergangen ist, obwohl die eingelegten Widersprüche im Laufe des Widerspruchsverfahrens unzulässig geworden sind (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 79, Rn. 11). Die erhobenen Anfechtungsklagen sind insoweit auch statthaft, da sich die Widerspruchsbescheide nicht wie die Ausgangsbescheide aufgrund des Verschmelzungsvertrages erledigt haben. Die erkennende Kammer folgt insoweit vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.01.1989, BVerwGE Band 81, S. 226 ff.) wonach nach Erledigung des Ausgangsbescheides eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen darf. Das Widerspruchsverfahren ist einzustellen. Durch den dennoch ergangenen Widerspruchsbescheid ist der Kläger beschwert. Durch die Zurückweisung seines Widerspruchs wird nämlich der Eindruck erweckt, der erledigte Ausgangsbescheid könne bestandskräftig werden. Randnummer 13 Eine derart zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der vom Widerspruchsbescheid erzeugte Schein, der nicht mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmt, führt zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und verletzt auch die Rechte des vom Schein Betroffenen, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO. Randnummer 14 Die hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklagen sind

§ 113Abs. 1 S. 4 Vw

GO statthaft, da ein Fall der Erledigung bezogen auf die Ausgangsverfügungen, wie bereits oben dargelegt, eingetreten ist. Sie sind auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Dieses ergibt sich bei einem Fall wie dem Vorliegenden offensichtlich aus dem Rehabilitationsinteresse. Die streitgegenständlichen Abberufungsverlangen führen vor dem Hintergrund der hierin attestierten fachlichen Ungeeignetheit ohne Zweifel zu einer fortdauernden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklagen sind unbegründet, da sich die streitgegenständlichen Abberufungsverlangen als rechtmäßig erweisen und somit der Kläger nicht in eigenen Rechen verletzt wird. Ermächtigungsgrundlage für die Abberufungsverlangen ist § 87 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 17.12.1992 (BGBl. I 1993 S. 2), mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2778). Gem. § 87 Abs.6 VAG kann die Aufsichtsbehörde, werden ihr Tatsachen bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, statt die Erlaubnis zu widerrufen, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

§ 8Abs.

1 Nr. 1 VAG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 1 nicht erfüllen.

§ 7a Abs.

1 S. 1-3 VAG müssen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. § 7 a Abs. 1 S. 1 und 2 VAG schreibt somit eine alle Umstände des Einzelfalles einbeziehende Prüfung und Feststellung der fachlichen Eignung vor. Satz 3 dieser Norm ergänzt diese Regelung durch eine widerlegliche Vermutung des Inhalts, dass zur Bejahung der fachlichen Eignung die dort genannten Kriterien "regelmäßig" ausreichen und eine Versagung der Erlaubnis, respektive ein Abberufungsverlangen, mangels der erforderlichen fachlichen Eignung nur in Betracht kommt, wenn im Einzelfall Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass dem Betroffenen trotz Vorliegens der Merkmale des Satzes 3 dieser Norm die erforderliche fachliche Eignung fehlt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Verhalten des Klägers als Vorstand Controlling bei der FL stellt sowohl eine Verletzung von Pflichten dar, die sich aus dem Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstandes ergeben a) als auch eine Verletzung von Pflichten bei der Wahrnehmung des Ressorts Controlling selbst b). a)

§ 34S. 1 VAG besteht der Vorstand eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVa

G) aus mindestens 2 Personen (sogenanntes Vieraugenprinzip).

§ 34Satz 2 VAG gelten für den Vorstand § 76 Abs.

1 und 3 sowie die §§ 77-91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. Die in der Vorschrift angeordnete "entsprechende" Anwendung von Vorschriften des Aktiengesetzes verlangt zwar jeweils die Prüfung, inwieweit sie für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit passen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer gibt es jedoch dabei im Hinblick auf die nachfolgend ausgeführten Gesichtspunkte keine Gründe, die genannten Normen auf die vorliegend betroffenen Versicherungsunternehmen BRH, PAXFK sowie FL nur reduziert anzuwenden, für den Bereich der hier zu beurteilenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit also gewissermaßen weichere Kriterien anzulegen. Auch Weigel (in Prölss, VAG, 11. Aufl. § 34, Rn.1) geht unter Hinweisen auf die Literatur davon aus, dass sich für den Vorstand eines VVaG fast vollständige Übereinstimmung mit dem Vorstand einer VersAG ergibt. Die strikte Anwendung der genannten gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes und deren Überwachung durch die Finanzdienstleistungsaufsicht erweist sich, und zwar eben unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Versicherungsunternehmen sich selbst organisieren, bereits deshalb als erforderlich, weil hiermit dem vom VAG insgesamt verfolgten Ziel einer ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten vor Verlusten, effektiv Rechnung getragen wird. Nur hierdurch kann überdies, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - gerade in Zeiten der Krisen - das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft erhalten bzw. gestärkt werden. Diese besondere Zielsetzung des Versicherungsaufsichtsrechts wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. BGBl. I 2002, S. 1310 ff.) auch nochmals betont. Randnummer 15 Das in § 34 S. 1 VAG normierte Vieraugenprinzip fordert, dass die Geschäftsleiter nicht nur bereit, sondern auch fachlich in der Lage sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eher mehr als weniger laufend gegenseitig zu kontrollieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1987, Wertpapierenmitteilung 1988, S. 695 zu § 33 Abs. 1 Nr. 4 KWG). Bereits grundsätzlich schließt dieses im VAG für VVaG uneingeschränkt verankerte Prinzip den Rückzug auf eine unternehmensinterne Geschäftsverteilung aus. Diesem in § 34 S. 1 VAG zum Ausdruck kommenden Vieraugenprinzip entspricht der in § 34 S. 2 VAG in Bezug genommene § 77 Aktiengesetz, wonach für die Leitung der Gesellschaft nach dem deutschen Kollegialmodell grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder verantwortlich sind. Nimmt die Satzung oder eine Geschäftsordnung eine Ressortaufteilung vor (§ 77 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz), bleibt die Gesamtverantwortlichkeit des Vorstandes unberührt. Eine Geschäftsverteilung führt demnach nicht dazu, dass die Vorstandsmitglieder nur noch ihre eigenen Geschäftsbereiche verfolgen dürfen, sondern sie führen diese Geschäfte auch mit Wirkung für den Gesamtvorstand und unter der Aufsicht der anderen Vorstandsmitglieder. Daraus folgt zum einen eine regelmäßige Berichtspflicht des ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieds im Gesamtvorstand und zum anderen eine Aufsichts- und Überwachungspflicht der übrigen Vorstandsmitglieder (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1996, Az.: VI ZR 319/95, der Betrieb 1996, S. 2483). Aus der in § 34 S. 2 VAG erfolgten Inbezugnahme des § 91 des Aktiengesetzes und somit auch des § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes ergibt sich ferner, dass der Vorstand in dieser Gesamtverantwortung geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Dabei kann der Anwendung des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz im Rahmen des VAG auch nicht etwa entgegengehalten werden, dass diese Norm erst durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG, in Kraft getreten am 28.04.1998, BGBl. I 1998, S. 786) eingeführt wurde. Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass bereits vor der Einführung des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz der Vorstand für ein angemessenes Risikomanagement als Ausfluss seiner allgemeinen Leitungsaufgabe des gleichfalls in § 34 S. 2 VAG in Bezug genommenen § 76 Abs. 1 Aktiengesetz zu sorgen hatte, doch sollte angesichts der offensichtlich fehlenden Risikomanagementsysteme in den Unternehmen durch eine ausdrückliche Regelung diese Verpflichtung besonders hervorgehoben werden (vgl. Preußner, Risikomanagement als Gesamtaufgabe des Vorstandes, AG 2002, S. 657 ff unter Hinweis auf eine Vielzahl entsprechender Literaturstimmen). Dass § 91 Abs. 2 Aktiengesetz lediglich einen bereits zuvor bestehenden Pflichtenkatalog des Vorstandes auch bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit normierte wird ferner deutlich durch den Umstand, dass es auch vor Inkrafttreten dieser Norm zu den Aufgaben der Versicherungsaufsicht zählte,

§ 81Abs.1 S.

5 VAG bei den Versicherungsunternehmen auf die Existenz angemessener interner Kontrollverfahren zu achten. Bei dem somit anzuwendenden § 91 Abs. 2 Aktiengesetz kann ferner davon ausgegangen werden, dass sich diese Norm und § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I, S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 2 des

  1. Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 31.10.2003 (BGBl. I, S. 2146) in ihrer rechtlichen Bedeutung entsprechen (vgl. Braun in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz,
  2. Aufl., § 25 a, Rz. 5), so dass die in § 25 a Abs. 1 KWG gesetzlich genauer gefassten Anforderungen bei der Auslegung des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz herangezogen werden können (so auch Preußner, Risikomanagement als Gesamtaufgabe des Vorstandes, AG 2002, S. 657, 660). Diese weitgehende Sichtweise entspricht nach Auffassung der erkennenden Kammer der Gesamtintention des Gesetzgebers, der mit Einführung des § 25 a KWG im Jahre 1997 sowie des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz im Jahre 1998 die Verpflichtung der Geschäftsleitung hervorheben wollte, Risikofrüherkennungs- sowie Risikoüberwachungssysteme in den Unternehmen einzurichten, um Entwicklungen vorzubeugen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Dabei hatte der Gesetzgeber erkannt, dass die Ursache von Fehlentwicklungen vielmals an einer mangelhaften Risikoeinschätzung der Unternehmensleitungen lag, so dass nicht frühzeitig auf drohende Schieflagen der Unternehmen reagiert werden konnte. Dass dies auch für die Versicherungswirtschaft gilt, zeigt der vorliegende Fall exemplarisch. Eine insoweit einheitliche Auslegung und Anwendung der genannten Normen und ein dementsprechendes Tätigwerden der Aufsicht entspricht im übrigen auch dem Umstand, dass nach internationalem Verständnis Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute Finanzdienstleistungsunternehmen sind (vgl. Knauth/Schubert, Versicherungsaufsicht vor Paradigmenwechsel, Versicherungswirtschaft 2003, S.903). Dass der bundesdeutsche Gesetzgeber dieser Auffassung gleichfalls zuneigt wird augenfällig dokumentiert durch den Umstand, dass das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen aufgegangen ist in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine einheitliche Auslegung und Anwendung der genannten Normen entspricht im übrigen, ohne dass es entscheidungserheblich wäre, den Bestrebungen der EU Kommission, die Aufsichtsregeln im Finanzdienstleistungssektor zu harmonisieren, indem die versicherungsspezifischen Normen und Auslegungen in den Mitgliedsstaaten sowie die Aufsichtsmodelle im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor einander angepasst werden (Solvency II: http://europa.eu.int/comm/internal_market/insurance/ index_en.htm). Randnummer 16 Ein Vorstand - und somit auch der Vorstand der F - hat nach den oben genannten Maßstäben also, um den Pflichten aus § 91 Abs. 2 AktG nachzukommen, ein Überwachungssystem einzurichten, das über geeignete Instrumentarien zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken nebst eines internen Kontrollverfahrens verfügt und anhand dessen sich die finanzielle Lage des Unternehmens jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt. Der Vorstand hat in Ausfüllung der gesetzlichen Vorgaben somit jedenfalls auf einer ersten Stufe die Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten und auf einer zweiten Stufe die eingeleiteten Maßnahmen zu überwachen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz,
  3. Aufl., § 91 Rz. 6-8). Dieser Verpflichtung ist der Vorstand der FL unter verantwortlicher Mitwirkung des Klägers nicht nachgekommen. Hierüber besteht im Hinblick auf die Entwicklung der stillen Lasten bei der F im Ergebnis kein Streit. Die stillen Lasten stiegen im Zeitraum vom Juni 2001 bis zum Juni 2002 von 26 Mio. Euro auf 94 Mio. Euro und dies, obwohl mit Beschluss des Kapitalanlageausschusses vom 16.01.2002 festgelegt worden war, dass die risikobehafteten Kapitalanlagen täglich mark to market zu bewerten sind und bei Erreichen von 50 % des Risikokapitals - also bei einem Überschreiten von 60 Mio. Euro - eine Information unter anderem an die Vorstände Kapitalanlagen, Revision und Controlling zu geben sei, verbunden mit einer Empfehlung über die weitere Vorgehensweise. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit darauf, dass eine solche Informationsmitteilung seitens des Bereichs Kapitalanlagen dann zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei und es für den Kläger in diesem Zusammenhang auch keinerlei Anzeichen dafür gegeben habe, dass Herr G., Hauptabteilungsleiter Kapitalanlagen, den erhaltenen Auftrag nicht ausführen werde und er darauf habe vertrauen dürfen, dass er auf seine konkreten Nachfragen zutreffend über die ergriffenen Risikoabsicherungsmaßnahmen informiert werde. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, für den Bereich Kapitalanlagen, aus dessen Bereich die Missstände ursächlich resultieren, nicht verantwortlich zu sein. Wie oben dargelegt, geht § 34 S. 1 und 2 i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 77 i.V.m. § 91 Abs. 2 Aktiengesetz von einer Gesamtverantwortung des Vorstandes für das Risikofrüherkennungs- und Risikoüberwachungssystem aus. Alle Mitglieder eines Vorstands sind für Fehlentwicklungen in dieser Hinsicht verantwortlich. Bei ressortmäßiger Aufteilung haben die nichtzuständigen Vorstandsmitglieder Überwachungspflichten. Sie müssen dafür sorgen, dass die zuständigen Vorstandsmitglieder ihren Pflichten nachkommen. Die gegenseitige Kontrolle der Entscheidungsträger in wichtigen Angelegenheiten ist gerade auch Sinn und Zweck eines mehrköpfigen Führungsorgans. Dabei haben die Vorstandsmitglieder

§ 34S. 2 VAG i.V.m.

§ 93 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz bei ihrer Geschäftsführung und somit auch bei ihren Überwachungspflichten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dass es bei der Anwendung dieses Maßstabes bezogen auf einzelne Vorstände unterschiedliche Anforderungen geben wird erscheint angemessen. So dürfte es bei - bezogen auf das "originäre Missstandsressort" - gewissermaßen sachferneren Vorstandsressorts ausreichen, eine Kontrolle in Form einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle anzustellen und nur wenn sich hieraus Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben, eine Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten sein. Dabei ist jedoch wiederum die Schwelle für die Annahme von Zweifel oder Unstimmigkeiten desto geringer anzusetzen als die Tätigkeit des zu überwachenden anderen Vorstandes ein besonders hohes Risiko für die Existenz des Versicherungsunternehmens birgt. Bei einem Vorstandsressort, das mit dem die Missstände auslösenden Ressort eng verbunden ist, wie es im Verhältnis Ressort Kapitalanlagen und Ressort Controlling der Fall ist, was weiter unter noch ausgeführt wird, bestehen hingegen keine Zweifel, dass die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Hinblick auf die Gesamtverantwortung des Vorstandes bedeutet, dass immer wieder zu überprüfen ist, ob das ressortzuständige Vorstandsmitglied seinen Geschäftsleitungspflichten laufend gewissenhaft nachkommt. Dabei darf sich das insoweit verbundene Vorstandsressort nicht auf eine bloß sorgfältige Plausibilitätskontrolle zurückziehen und es darf es auch nicht dabei bewenden lassen, dass es die Auskunft erhält, es sei alles in Ordnung. Vielmehr ist ein derartiges Ressort gehalten aktiv "nachzufassen", sich verifizierbare Unterlagen zu beschaffen und im Falle des Scheiterns, z.B. aufgrund Obstruktion des originär zuständigen Ressorts, den Gesamtvorstand und ggf. den Aufsichtsrat einzuschalten. Dies gilt wiederum insbesondere in Bezug auf Tätigkeiten des originär zuständigen Ressorts, die ein besonders hohes Risiko für die Existenz des Unternehmens bergen, wovon bei Kapitalanlagetätigkeiten in einer wirtschaftlichen Situation eines Versicherungsunternehmens, wie sie im

  1. Halbjahr 2001 bei der FL vorlag und bei der für jeden interessierten Laien erkennbaren problematischen Lage am Aktienmarkt im
  2. Halbjahr 2002 ausgegangen werden konnte. b) Das Verhalten des Klägers stellt ferner aber auch eine Verletzung von Pflichten bei der Wahrnehmung seines Vorstandsressorts dar aus denen sich die Annahme rechtfertigt, dass dem Kläger die erforderliche fachliche Eignung fehlt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass das Tätigkeitsfeld des Ressorts Controlling bei der FL bestimmt wurde durch das Papier "Teilstrategie Controlling". Der Kläger selbst hat in dem Schreiben der Bruderhilfe X Familienfürsorge vom 28.10.2002 an die Beklagte dargelegt, dass das Controlling der Versicherer xxx und damit auch für die F nach den Grundsätzen durchgeführt wurde, wie sie in der "Teilstrategie Controlling" festgelegt seien. Auch in der Widerspruchsbegründung vom 20.01.2003 führt der Kläger aus, dass er insbesondere den Controllinginhalten Rechnung getragen habe, wie sie in den Ziffern 3.3 und 3.11 der "Teilstrategie Controlling" beschrieben seien. Diese "Teilstrategie Controlling" entspricht nach dem Gutachten von Herrn Prof. Farny (S.8) "in allen wesentlichen Teilen den in der betriebswirtschaftlichen Theorie und in der Praxis der Unternehmen, auch der Versicherungsunternehmen, gültigen" Controllingkonzeptionen und stellt damit, wie auch vom Kläger in einem Schreiben an die Beklagte vom 28.10.2002 selbst angedeutet, einen Teil des Konzepts zur Umsetzung der auf dem KonTraG beruhenden und in § 34 S. 2 VAG i.V.m. § 91 Abs. 2 Aktiengesetz normierten gesetzlichen Vorgaben dar, ein angemessenes Risikomanagement zu implementieren. Dabei schreibt das KonTraG zwar keine einheitliche Systematik für das Risikomanagement vor. Die konkrete Ausgestaltung des Risikomanagements und des Überwachungssystems hängt vielmehr unter anderem von der Größe und der Struktur sowie der Branche des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. Begründung Regierungsentwurf Bundestagsdrucksache 13/7912, 15 zu Nr. 7; vgl. Hüffer, Aktiengesetz,
  3. Aufl., § 91 Rn. 7; Gröbenzell, Auswirkungen des KonTraG auf das Risk Management, Versicherungswirtschaft 2001, S. 1460 ff). Unabhängig von der Größe etc. ist aber jedenfalls zu fordern, dass entsprechende Organisationsstrukturen bzw. Tätigkeitsinhalte schriftlich fixiert werden, was mit der "Teilstrategie Controlling" erfolgt ist. Vor dem Hintergrund dessen, dass es sich somit bei der "Teilstrategie Controlling" um einen Teil der Umsetzung der gesetzlichen Maßgaben gehandelt hat, kann sich der Kläger zum einen nicht darauf zurückziehen, dass die "Teilstrategie Controlling" lediglich im Rahmen der "VRK-Strategie 2006" erarbeitet worden sei und die Controllingfunktion im Wege individueller Anpassung seitens des internen Kapitalanlageausschusses ein eher klassisches Gepräge dergestalt erhalten habe, dass Controlling mit anderen Worten "auf den Ansatz eines erweiterten betrieblichen Rechnungswesens" beschränkt worden sei. Da es, wie bereits oben dargelegt, bereits vor Inkrafttreten des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz bzw. des § 25 a KWG zum Pflichtenkatalog eines Vorstandes zählte, eine interne Organisation aufzubauen, die ihm jederzeit die erforderliche Übersicht über die wirtschaftlichen und finanzielle Situation der jeweiligen Gesellschaft ermöglicht und dies bereits 1998 mit dem KonTraG nochmals klar zum Ausdruck gebracht wurde, kann sich der Kläger als Teil der Geschäftsleitung nicht etwa auf eine Übergangszeit bis 2006 und erst recht nicht etwa auf ein rückwärts gewandtes Controllingverständnis berufen, wie es etwa vor 1998 an den Tag gelegt wurde, was der Gesetzgeber gerade als Ursache von Fehlentwicklungen erkannt hatte. Die "Teilstrategie Controlling" sieht unter der Rubrik " 3 Unsere Steuerungsinstrumente" vor: "3.3 Die Übereinstimmung von Strategie und Planung (operativ und strategisch) ist geprüft und wird überwacht. Controlling beobachtet aktiv die Umsetzung der Unternehmensstrategie und der Teilstrategien." und weiter " 3.11 Ein Risikoinformationssystem sichert die frühzeitige Erkennung und Signalisierung von unternehmensgefährdenden Risiken. Controlling berichtet regelmäßig dem Vorstand über diese Risiken und überwacht die dazu verabschiedeten Maßnahmen zur Risikominimierung." sowie ferner " 3.13 Durch ein intensives Kapitalanlagecontrolling werden die Ergebnisse und die Risiken aus dem Kapitalanlagegeschäft transparent dargestellt." Randnummer 17 Ein derartiges Controllingkonzept ist Bestandteil der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 91 Abs. 2 AktG. Gleichzeitig fordert auch § 25a Abs. 1 unter Nr. 1 und 2 entsprechende Risikomanagement- und Risikokontrollsysteme. Dabei reicht es aber selbstverständlich nicht aus, dass entsprechende Systeme schriftlich fixiert sind, sie sind vielmehr auch tatsächlich zu praktizieren. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf die Position zurückziehen, er sei auf die bloße Vorgabe der Absicherungsmaßnahmen beschränkt gewesen, was durch die Vorgabe des Risikokapitals seitens Controlling erfüllt worden sei. Für diese Auffassung kann sich der Kläger insbesondere nicht etwa darauf berufen, dass die Vorgaben im Rahmen der "Teilstrategie Controlling" nicht eindeutig gewesen seien, weil nach dem Gesamtkonzept die Überwachung von Maßnahmen nicht zum Controlling gehört habe (so Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny vom 04.07.2003, S. 9). Die erkennende Kammer kann nicht nachvollziehen, worin Unklarheiten liegen sollten, wenn es unter 3.11 heißt, dass Controlling dem Vorstand regelmäßig über die Risiken berichtet und die dazu verabschiedeten Maßnahmen zur Risikominimierung überwacht. Dies gilt umso mehr als das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny selbst davon ausgeht, dass Controlling zuständig ist für die Darstellung von Plan und Ist, somit auch für die Ermittlung von Abweichungen und deshalb in den Informationen die Abbildungen des Ist-Zustandes (fehlerhafte Absicherung mit der Folge steigender stiller Lasten) und des Planzustandes (Begrenzung der stillen Lasten auf 65 Mio. Euro [zutreffend: 60 Mio.]) aufgedeckt und kommentiert hätte werden müssen. Und weiter heißt es insoweit in diesem Gutachten (S. 22 f): "Die beschriebenen Controllinginformationen (Plan-Ist-Vergleiche de stillen Lasten) wäre auch unter dem Aspekt besonders angebracht gewesen, dass Controlling Beiträge zur Risikofrüherkennung und zum Risk Management leisten soll. Solch speziellen Controllinginformationen über die stillen Lasten und über die Wirkungen der Absicherungsmaßnahmen gegen ein weiteres Ansteigen der stillen Lasten wären also problemgerecht gewesen." Eine Kontrolle in Form von Überwachung in angemessener Form fand also auch nach diesem Gutachten offensichtlich nicht statt. An der Einordnung dieser Vorgehensweise als Mangel im Bereich des Ressorts Controlling ändert auch nichts, dass für die Absicherungsmaßnahmen zur Einhaltung des limitierten Risikokapitals selbst das Ressort Kapitalanlagen zuständig war und für Stichproben das Ressort Revision. Dies ändert nichts an der Bewertung, dass auch der Bereich Controlling seine Aufgaben mangelhaft wahrgenommen hat. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auch darauf, dass er seitens des Bereichs Kapitalanlagen Informationen zur Kursabsicherung nicht erhalten habe und ihm auf Nachfrage deutlich gemacht worden sei, dass sich die Risikosituation nicht verändert habe. Selbst das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny geht davon aus, dass die Feststellung, Controlling selbst habe bei diesem speziellen Vorgang nicht genügend nachgehakt und nicht wirklich alle benötigten Plan- und Ist-Zahlen festgestellt, ein unübersehbarer Kritikpunkt im Controllingsystem für die F sei (S. 23 d. Gutachtens). Was der Gutachter mit dem Hinweis meint, es handele sich hierbei nur um einen "weichen Kritikpunkt" ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar. Obliegt es dem Ressort Controlling einen Plan- Ist-Vergleich der stillen Lasten anzustellen, so kann sich Controlling beim Ist-Zustand nicht auf die bloß mündliche Information verlassen, die Risikosituation habe sich nicht verändert. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der äußerst kritischen Lage an den Kapitalmärkten im
  4. Halbjahr
  5. Eine effektive Wahrnehmung der dem Bereich Controlling übertragenen Aufgaben bedeutet, wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, eine intensive Auseinandersetzung mit den Absicherungsmaßnahmen unter Heranziehung aussagekräftiger Unterlagen. Hierfür hätte sich das Ressort Controlling im Einzelnen schriftlich und verifizierbar darlegen lassen müssen, welche Maßnahmen ergriffen wurden. Die Intensität der tatsächlich demgegenüber an den Tag gelegten Nachfragen wird dabei durch die vorgelegten schriftlichen Dokumente eindrucksvoll belegt. Die schriftliche Anfrage eines Mitarbeiters des Klägers, Herrn S., vom April 2002 (Anlage 11) beinhaltet keineswegs eine Bitte um Sachstandsmitteilung zum Vollzug der Absicherungsmaßnahmen, sondern lediglich die Anforderung der hochgerechneten Kapitalanlageerträge und Aufwendungen für 2002 sowie den Kapitalanlagebestand zum 31.12.
  6. Ferner weist dieses Schreiben noch darauf hin: "Wenn Sie die Marktwerte der Fonds und Aktien auf den 31.12.2002 lieber direkt prognostizieren möchten, könne Sie uns selbstverständlich auch ...diese Marktwerte mitteilen." Hierauf kam es sodann aus dem Bereich Kapitalanlagen zur lediglich mündlichen Mitteilung, dass seit der Kursabsicherung im Januar 2002 keine Veränderungen erfolgt seien. Bezeichnend ist sodann auch die Wortwahl von Herrn A., Hauptabteilungsleiter Controlling, in seinem Gedächtnisvermerk vom 30.10.2002 (Anlage 10), dass ihm hieraus "signalisiert" worden sei, dass die Beschlüsse des internen Kapitalanlageausschusses vom Dezember 2001 bzw. Januar 2002 umgesetzt worden seien und somit die Kurssicherungen vereinbarungsgemäß durchgeführt worden seien. Vergleicht man die Intensität der Nachfragen mit der Maßgabe, dass Controlling insbesondere beim Ressort Kapitalanlagen mit hoher Dringlichkeit hätte nachfragen müssen, wie hoch die stillen Lasten unter Berücksichtigung der Absicherungsmaßnahmen sind (Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny, S. 22) so lässt sich feststellen, dass ein angemessenes Nachfragen und Nachhaken nicht erfolgt ist, was wiederum in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der F, der außergewöhnlichen Situation auf den Kapitalmärkten und der dargelegten Sachnähe zwischen dem Ressortkapitalanlagen und dem Ressortcontrolling unabweisbar hätte erfolgen müssen. Randnummer 18 Das somit seitens der Beklagten eröffnete Ermessen ist auch nicht etwa fehlerhaft ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht

§ 114Vw

GO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein Ermessensfehler ergibt sich zunächst nicht etwa aus der Vermutung des Klägers, es seien sachfremde Erwägungen in die Abberufungsverlangen einbezogen worden, worauf auch der lange Zeitraum zwischen der Sonderprüfung am 14.06.2002 und den Abberufungsverlangen hindeute. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung des Klägers, für die es zwar einen Ansatzpunk gibt (Bl. 266 R. der Behördenakte VA 23-4140-24/02 4/03 Bd. II), bei der aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Gesichtspunkt eine Rolle gespielt hat. Hiervon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die festgestellte fachliche Ungeeignetheit im Übrigen ermessensfehlerfrei zu einem Abberufungsverlangen führen kann. Eine Ermessensfehlerhaftigkeit resultiert ferner auch nicht etwa aus einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. So kann dem Kläger nicht etwa darin gefolgt werden, dass eine für erforderlich gehaltene Verfügung sich hätte reduzieren müssen auf die Untersagung der Tätigkeit in dem spezifischen Ressort, hier dem Controlling. Eine derartige Teilabberufung von Geschäftsleitern bzw. Tätigkeitsteiluntersagung von Geschäftsleitern ist in § 87 Abs. 6 VAG als Rechtsfolge nicht vorgesehen. Dies entspricht der Maßgabe, dass es nach Bestellung zum Geschäftsleiter dem Aufsichtsrat des jeweiligen Versicherungsunternehmens obliegt, für welches Ressort eine Zuständigkeit begründet wird. Die Gesamtkonzeption des VAG geht - wie bereits dargelegt - davon aus, dass ein Geschäftsleiter ein Unternehmen ressortübergreifend sicher leiten können muss. Das Pendant hierzu ist, soweit dies wegen mangelnder fachlicher Eignung nicht der Fall ist, dass sich ein Abberufungsverlangen auf die Geschäftsleiterfunktion selbst bezieht. Randnummer 19 Eine Ermessensfehlerhaftigkeit resultiert im Ergebnis aber auch nicht etwa aus dem Umstand, dass sich die fachliche Ungeeignetheit des Klägers aus Vorgängen bei der FL ergeben hat und deshalb ein Abberufungsverlangen nur im Hinblick auf dieses Versicherungsunternehmen hätte ergehen dürfen, nicht aber bezüglich der Vorstandstätigkeit des Klägers bei der BRH und PAXFK, die anderen Sparten zuzurechnen sind. Dabei erweist sich zwar die Auffassung der Beklagten, wonach die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters nicht für verschiedene Versicherungsunternehmen getrennt beurteilt werden könne, in dieser generalisierten Form als unzutreffend. Was den Widerruf der Erlaubnis anbelangt, so ist nämlich in § 87 Abs. 1 S. 1 VAG vorgesehen, dass die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen werden kann. Diese Differenzierung ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und kann nach Auffassung der erkennenden Kammer auf den Bereich des Abberufungsverlangens bzw. der Tätigkeitsuntersagung

§ 87Abs.

6 VAG übertragen werden. Ein Abberufungsverlangen für eine einzelne Sparte ist ausreichend, wenn der Abberufungsgrund nur für diese Sparte vorliegt und hierdurch überdies die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt werden. Hierfür spricht dem Grunde nach auch der Umstand, dass es bei den einzelnen Sparten Unterschiede gibt, was die Risikolage durch Kapitalanlagen anbelangt. Ausweislich des Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny ist die Risikolage von Lebensversicherern in erster Linie durch die Kapitalanlagen bzw. das Ergebnis aus Kapitalanlagen in Relation zu den Aufwendungen für Zinsen und Gewinnbeteiligungen bestimmt, weniger durch die stochastischen versicherungstechnischen Risiken. In der Schadenversicherung sind die Verhältnisse eher umgekehrt: Die versicherungstechnischen Risiken sind bedeutsamer als die Kapitalanlagerisiken. In der Krankenversicherung liegt eine Mittellage zwischen diesen Extremen vor. Dies vorausgeschickt erweist sich die Ermessensausübung der Beklagten gleichwohl als nicht fehlerhaft, da sie zutreffender Weise davon ausgeht, dass sich die Abberufung von Geschäftsleitern an der (ausreichenden) Wahrung der Belange der Versicherten (vgl. § 81 Abs. 1 S. 2 VAG) zu orientieren hat, also an den Interessen der Versicherten vor einer Gefährdung durch ein fachlich ungeeignetes Vorstandsmitglied in einem Versicherungsunternehmen. Zeigt sich die fachliche Ungeeignetheit im Rahmen der Tätigkeit in einem Versicherungsunternehmen einer bestimmten Sparte, so stellt sich die Frage, ob die aufgetretenen Mängel derart spezifisch bezogen sind auf das betreffende Versicherungsunternehmen, so dass ein Abberufungsverlangen im Hinblick auf dieses Unternehmen ausreichend erscheint, die Belange der Versicherten wahrzunehmen oder ob die sich zeigenden Mängel systemisch sind und die Wahrung der Belange der Versicherten nur dadurch sicherzustellen sind, dass spartenübergreifend bzw. wie vorliegend auch versicherungsunternehmenübergreifend ein Abberufungsverlangen erfolgen muss. Insoweit durfte die Beklagte in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen, dass auch Kranken- und Schadenversicherungsunternehmen durch eine verfehlte Kapitalanlage und ein unzureichendes Controlling in eine finanzielle Schieflage geraten können. Ferner durfte die Beklagte zu Recht die Prognose anstellen, dass vor dem Hintergrund der aufgetretenen erheblichen Mängel bei der F sowohl im Hinblick auf die Gesamtverantwortung des Klägers im Vorstand als auch im Hinblick auf die ressortbezogen festzustellenden Mängel die Gefahr besteht, dass bei der Wahrnehmung der im Übrigen identischen Ressortverantwortlichkeit im Rahmen der beiden anderen Versicherungsunternehmen, auch diese Unternehmen Schaden nehmen. Die Beseitigung dieser Gefahr durch die Abberufungsverlangen erweist sich als ausreichende, aber auch als notwendige Wahrung der Belange der Versicherten, m.a.W. wären die Belange der Versicherten unangemessen beeinträchtigt worden, hätte die Aufsicht diese Gefahr nicht beseitigt. Diesem Ergebnis steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass es sich bei § 7 a Abs. 1 VAG lediglich um eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen gewerberechtlichen Begriffs der Zuverlässigkeit i.S.v. § 35 Gewerbeordnung handele und hierzu anerkannt sei, dass Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollten, gewerbebezogen, sein müssten. Zwar ist es zutreffend, dass § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung der Behörde die Befugnis einräumt, die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die Gewerbeuntersagung bezieht sich insoweit, wie vom Kläger vorgetragen, auf das konkret ausgeübte Gewerbe. Dabei ist es aber bereits fraglich, ob mit konkretem Gewerbe die Sparte gemeint ist, wie der Kläger meint oder ob hiermit die Versicherungsbranche gemeint ist, wie von der Beklagten vorgetragen. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls nach § 35 Abs. 1 S. 2 die Untersagung auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden kann, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeit oder Gewerbe unzuverlässig ist. Würde man unter konkretem Gewerbe die Sparte verstehen, hätte die Beklagte, wie bereits dargelegt, diese gewerberechtliche Vorgabe jedenfalls ermessensfehlerfrei auf weitere Sparten ausgedehnt. Die Abberufungsverlangen erweisen sich auch als im engeren Sinne angemessen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass der Aufsichtsbehörde nach § 87 Abs. 6 VAG mehrere Eingriffsmittel zur Verfügung stehen. Neben dem Verlangen auf Abberufung von Geschäftsleitern kann die Aufsichtsbehörde auch deren Tätigkeit als Geschäftsleiter untersagen. Dieses Tätigkeitsverbot bezieht sich auch auf die gegenwärtige oder künftige Geschäftsleiterfunktion bei jeglichen anderen Versicherungsunternehmen und geht somit in der rechtlichen Wirkung über das Abberufungsverlangen hinaus. Insoweit ist es somit zutreffend, wenn die Beklagte vorträgt, dass sie im vorliegenden Fall das mildere Mittel angewandt habe. Ferner stellen die Abberufungsverlangen auch nicht etwa, wie vom Kläger vorgetragen, faktisch ein Berufsverbot dar. Der Kläger übte und übt wohl seinen Beruf als Betriebswirt in der Funktion eines Generalbevollmächtigter weiterhin aus, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abberufungsverlangen eine die wirtschaftliche Existenz vernichtende Auswirkung aufweist. Die Interessen des Klägers an einer weiteren Ausübung einer Vorstandsfunktion konnte die Beklagte ermessensfehlerfrei als nachrangig gegenüber den zu wahrenden Interessen der Versicherten bewerten. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, wobei dem Kläger die Kosten ganz auferlegt werden, da die Beklagte i.S.d. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 20 Die Berufung wird zugelassen. Diese Entscheidung folgt aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Rechtsache nach Auffassung der erkennenden Kammer grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031501

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.