GB den W getötet zu haben. Habgier beinhaltet ein ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn "um jeden Preis". Hier stellte er sich vor, dass Fahrzeug später an eine Autoschieberbande weiter zu veräußern." Als nächsten Straftatbestand prüft die Klägerin eine gefährliche Körperverletzung durch den B. Bei der Prüfung des Tatvorsatzes führt sie aus: "B hat sich zuvor mit dem A darüber geeinigt, dass etwaige Verfolger getötet werden sollen. B handelte deshalb vorsätzlich." Im Anschluss prüft die Klägerin eine Strafbarkeit des B wegen schweren Raubes, die sie wegen eines fehlenden Gewahrsambruches verneint. Bei dem Tatbestandsmerkmal "fremde bewegliche Sache" schreibt sie: "Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand, der im Eigentum oder zumindest im Besitz des W steht. Deshalb handelt es sich für den B bei dem Fahrzeug um eine fremde bewegliche Sache
GB." Randnummer 5 Bei der Prüfung des Gewahrsams heißt es in dem klägerischen Gutachten: "Zunächst müsste eine andere Person als der B Gewahrsam an dem Fahrzeug gehabt haben. Als Gewahrsamsinhaber kommt der G in Betracht. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite nach der Verkehrsauffassung bestimmt wird." Bei der Prüfung des versuchten schweren Raubes untersucht die Klägerin den Tatentschluss. Hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache schreibt sie: "Da der B mit dem A das Fahrzeug gegen den Willen des G an sich bringen wollte, um es später an eine Autoschieberbande weiter zu veräußern, hatte B Tatentschluss bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache." Hinsichtlich der Gewaltanwendung schreibt sie: "B hatte sich mit dem A zuvor darüber geeinigt, notfalls auf andere Personen zu schießen, die einer Flucht mit dem PKW entgegenstehen. Deshalb liegt bezüglich der Gewaltanwendung des B gegenüber dem W auch Tatentschluss vor." Randnummer 6 Hinsichtlich der Verknüpfung der Gewaltanwendung mit der Wegnahme fordert die Klägerin, dass die Gewaltanwendung nach der Vorstellung des Täters als Mittel der Wegnahme dient. Hinsichtlich der Verwendung zu einer Waffe schreibt die Klägerin: "Des weiteren müsste sich der B vorgestellt haben,
2 Nr. 1 eine Waffe zu verwenden. Da sich der B mit dem A über den Einsatz der Waffen geeinigt hatte, liegt ein Tatentschluss hinsichtlich der Waffenverwendung
GB vor." Hinsichtlich des Merkmals "bei sich führen" schreibt die Klägerin: "Da der B die Waffe zum Tatort mitnahm, hat sich der B auch vorgestellt, dass er die Waffe
GB bei sich führt." Randnummer 7 Schließlich wendet sich die Klägerin der Frage zu, ob B vom schweren Raub zurückgetreten ist, wobei sie erörtert, ob ein fehlgeschlagener Versuch, der einen Rücktritt ausschließt, vorliegt. Hierzu führt sie unter anderem aus: "Der geplante Tatbeitrag des A zur Vollendung der Tat konnte nicht mehr erfolgen, da A in Panik den Tatort zuvor verlassen hatte. Nach der Vorstellung des B war eine Vollendung der Tat ohne zeitliche Verzögerung nicht mehr möglich. Es liegt deshalb ein fehlgeschlagener Versuch vor." Randnummer 8 Im Gutachten folgen dann Ausführungen zur Strafbarkeit des A und zwar zunächst wegen versuchten Mordes an W in Mittäterschaft. Den Tatvorsatz im Hinblick auf die Tötung des W bejaht sie, weil sich A und B zuvor darüber geeinigt hätten, dass etwaige Verfolger getötet werden sollten. Hinsichtlich der Frage der Mittäterschaft stellt die Klägerin zunächst die zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme entwickelte modifizierte subjektive Theorie und die funktionelle Tatherrschaftslehre kurz dar und führt dann aus: "Unter Beachtung der Theorien sind somit bezüglich des A sowohl die subjektiven als auch die objektiven Kriterien zu beachten." Bei der Prüfung, ob A zur Tat unmittelbar angesetzt hat, wirft die Klägerin die Frage auf, ob dem A der Schuss des B auf den W zugerechnet werden kann, wobei sie dabei auf die "Gesamtlösung" des BGH abstellt, wonach jede Ausführungshandlung, die ein Einzelner dem Tatplan entsprechend vornehme, zugleich eine Ausführungshandlung aller sei, so dass der A zu dem Zeitpunkt, als der B den Schuss auf den W abgegeben habe, ebenso in das Versuchsstadium eingetreten sei. Randnummer 9 Daran anschließend prüft die Klägerin dann noch, ob das Verhalten des A während seines Aufeinandertreffens mit W diesem Ergebnis entgegenstehe, was sie verneint, weil der A in einer Paniksituation, in der seine Entscheidungsmöglichkeit stark eingeschränkt gewesen sei, gehandelt habe, so dass der Rückzug des A nicht zu dessen Gunsten ausgelegt werden könne. Randnummer 10 Nach der Prüfung und Bejahung einer Strafbarkeit des A wegen mittäterschaftlicher gefährlicher Körperverletzung wendet sich die Klägerin in ihrem Gutachten der Strafbarkeit des A wegen versuchten schweren Raubes zu. Bei ihren Ausführungen zum Tatentschluss heißt es unter anderem: Randnummer 11 "Weiterhin müsste sich auch der A vorgestellt haben, Gewalt gegen eine andere Person zum Zwecke der Wegnahme anzuwenden. Da sich der A mit dem B zuvor über die Waffenanwendung geeinigt hatte, ist auch diesbezüglich auf Seiten des A Tatentschluss gegeben." Randnummer 12 Im letzten Abschnitt des Gutachtens prüft die Klägerin die Strafbarkeit des C wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes und schweren Diebstahls sowie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und Nichtanzeige einer geplanten Straftat. Dabei bejaht die Klägerin den mittäterschaftlichen Tatvorsatz des C, weil er sich vorgestellt habe durch seine Informationsbeschaffung eine wesentliche Voraussetzung für die Wegnahme und damit einen Tatbeitrag im Sinne der funktionellen Tatherrschaftslehre geleistet zu haben. Diesen habe C zwar auch tatsächlich geleistet. Darin liege jedoch lediglich eine Vorbereitungshandlung, die ein mittäterschaftliches unmittelbares Ansetzen nicht begründen könne. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Hausarbeit der Klägerin in dem beigezogenen Anlagenheft der Prüfungsakten Bezug genommen. Randnummer 14 Der Erstkorrektor Prof. Dr. A bewertete die Hausarbeit mit mangelhaft (3 Punkte). Hierzu führte er im Wesentlichen aus, bei der Prüfung einer Strafbarkeit des B wegen eines versuchten Tötungsdeliktes verkenne die Klägerin, dass es für den Vorsatz auf die Vorstellungen des Täters zum Zeitpunkt der Handlung ankomme; die Ausführungen zu nachträglichen Fehlvorstellungen seien deshalb fehlerhaft. Die Prüfung des Mordmerkmals "zur Ermöglichung einer Straftat" sei teilweise ungenau und ungeordnet. Nicht gesehen werde, dass auch eine heimtückische Tötung in Betracht komme. Eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung werde im Ergebnis zutreffend bejaht; allerdings misslinge die Prüfung des subjektiven Tatbestandes, weil die Klägerin zum einen das Verhältnis von Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz nicht thematisiere und zum anderen nicht berücksichtige, dass der Vorsatz zum Tatzeitpunkt gegeben sein müsse. Die Ablehnung eines vollendeten Raubes sei im Ergebnis gut vertretbar, in der Begründung allerdings völlig unzureichend. Schon die Prüfung der Fremdheit des Tatobjektes gerate ungenau. Die Argumentation, mit der die Klägerin einen Gewahrsamsbruch verneine, schöpfe weder die rechtlichen Probleme der Definition des Gewahrsamsbegriffes noch die Angaben zum Sachverhalt aus. Auch bei der anschließenden Prüfung eines versuchten schweren Raubes würden die relevanten Probleme übersehen oder nur fehlerhaft bzw. unzureichend behandelt. Schon die Prüfung des Wegnahmevorsatzes gerate ungenau. Beim Tatentschluss bezüglich der Gewaltanwendung stelle die Klägerin plötzlich auf den Zeitpunkt der Planung statt auf den konkreten Tatzeitpunkt ab. Die umstrittene Frage, ob für den Raub ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme ausreichend sei, werde nicht problematisiert. Die geprüften Alternativen des schweren Raubes würden im Ergebnis richtig aber mit fehlerhafter bzw. unschlüssiger Begründung bejaht. Dass ein Rücktritt in Betracht komme, werde gesehen, das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs aber unzureichend begründet. Bei der Prüfung einer Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes in Mittäterschaft übersehe die Klägerin, dass A zum Zeitpunkt der - ihm möglicherweise zurechenbaren - Tathandlung des B den Plan zur Tötung eines potentiellen Verfolgers bereits aufgegeben habe; die Bejahung eines Tatvorsatzes sei deshalb unzureichend begründet. Die Darstellung unterschiedlicher Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sei undifferenziert und münde in einer schwer interpretierbaren "Gesamtschau". Bei der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens werde ohne Begründung und ohne Thematisierung der Gegenauffassungen auf die "Gesamtlösung" abgestellt. Die daran anschließenden Überlegungen zeigten, dass die Klägerin spüre, dass der "Rückzug" in irgendeiner Weise relevant sein müsse; es gelinge ihr aber nicht diesen Gesichtspunkt in eine strafrechtsdogmatische Kategorie zu übersetzen. Bei der Prüfung einer Strafbarkeit des A wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft fehle eine Problematisierung der zeitlichen Verhältnisse von Vorsatz und Tatausführung. Die Prüfung unterschiedlicher Theorien zur Täterschaft und Teilnahme sei unstrukturiert. Die Prüfung der Strafbarkeit des A wegen eines mittäterschaftlich begangenen versuchten schweren Raubes mit Todesfolge leide darunter, dass die Klägerin nicht erörtere, ob die verabredete Tötung eines "Verfolgers" der Erlangung des Gewahrsams oder lediglich der Sicherung des erlangten Gewahrsams bzw. der Ermöglichung der Flucht habe dienen sollen. Völlig misslungen sei die Prüfung der Strafbarkeit des C wegen eines mittäterschaftlich begangenen qualifizierten Raubes bzw. Diebstahles. Die Klägerin verkenne, dass die bloße Informationsbeschaffung nach keiner Spielart der von ihr zugrunde gelegten Tatherrschaftslehre eine Mittäterschaft begründen könne. Ebenso werde verkannt, dass die Informationsbeschaffung per se, also unabhängig von den Regeln der Mittäterschaft, nur eine Vorbereitungshandlung darstellen könne; die breiten Ausführungen zur Abgrenzung von Vorbereitungs- und Versuchshandlung seien völlig überflüssig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Votums von Prof. Dr. A wird auf dessen Schreiben vom 15.03.2001 in dem beigezogenen Anlagenheft Bezug genommen. Randnummer 15 Der Zweitkorrektor Dr. B schloss sich wie auch die weiteren Korrektoren der Bewertung der Hausarbeit mit mangelhaft (3 Punkte) an. Wegen der Einzelheiten ihrer Stellungnahmen wird auf deren im Anlagenheft enthaltenen Schreiben Bezug genommen. Randnummer 16 Bei der Aufsichtsarbeit im Zivilrecht waren ein Herausgabeanspruch und Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Verwendungssatz hinsichtlich eines Pkws zu prüfen. Die Klägerin verneint in ihrem Gutachten einen Herausgabeanspruch
Bei der Prüfung, ob der Anspruchssteller Eigentümer geworden ist, schreibt sie: Randnummer 17 "
S. 1 BGB sind für die Übertragung des Eigentums die Übergabe der Sache und die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung erforderlich. Die Übergabe des Wagens an den E erfolgte nicht, da sich der Wagen weiterhin im Besitz des B befindet. Jedoch übersendete der G mit seinem Schreiben vom 09.02.2000 den Kfz-Brief an E. Mit dem Kfz-Brief erfolgte die Übergabe des Eigentums am 09.02.2000 an den E. E ist somit Eigentümer i.S.d. § 985 BGB." Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens der Klägerin wird auf die im Anlagenheft enthaltene Aufsichtsarbeit im Zivilrecht Bezug genommen. Randnummer 19 Der Erstkorrektor Prof. Dr. C bewertete die Arbeit mit mangelhaft (2 Punkte). Hierzu führte er im Wesentlichen aus, im Rahmen des § 985 BGB prüfe die Klägerin völlig unzulänglich einen Eigentumsübergang im Hinblick auf die Übersendung des Kfz-Briefes, ohne die Parteien der Einigung und die Art und Weise der Übereignung zu bezeichnen. Ohne Begründung werde sodann das Besitzrecht des B gegenüber A nach § 986 Abs. 1 S. 1 auf E erstreckt. Die Klägerin prüfe sodann sehr ausführlich einen Herausgabeanspruch aus Bereicherungsrecht, wobei verkannt werde, dass A, nicht E Vertragspartner des B sei. Die Ablehnung einer Leistungskondiktion sei nur im Ergebnis richtig, eine Eingriffskondiktion werde zu Unrecht nicht geprüft. Im zweiten Teil bleibe § 993 unbeachtet, so dass die Klägerin ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 prüfe. Die Prüfung im Einzelnen sei zwar ausführlich, übergehe aber die entscheidende Station der Rechtswidrigkeit. Insgesamt handele es sich um eine Arbeit, die zu den eigentlichen Problemen des Falles nicht vordringe und aufgrund der zahlreichen inhaltlichen Mängel im ganzen nicht mehr brauchbar sei. Randnummer 20 Der Zweitkorrektor Dr. D bewertete die Arbeit mit mangelhaft (1 Punkt). Zur Begründung schreibt er, die Arbeit bewege sich an der Grenze zur völligen Unbrauchbarkeit, da sie an den Problemen des Falles vorbeigeschrieben sei und auch in sich gravierende Fehler enthalte. Randnummer 21 Bei der strafrechtlichen Aufsichtsarbeit war im ersten Teil die Strafbarkeit des A zu begutachten. A und seine Lebensgefährtin B wollten gemeinsam aus dem Leben scheiden. A hatte Zyankali besorgt und das Gift zu gleichen Teilen in 2 Becher gefüllt und einen Becher der B gegeben; die ebenso wie A die Giftmixtur anschließend trank. Während B nach wenigen Minuten verstarb, wirkte das Gift bei A nicht sofort. Dieser wurde durch eine zufällig vorbeikommende Wandergruppe gerettet. Randnummer 22 In ihrem Gutachten prüft die Klägerin eine Strafbarkeit des A
GB, was sie mangels objektiver Zurechenbarkeit des Todes der B verneinte. Desweiteren prüft die Klägerin noch eine Strafbarkeit einer Beteiligung des A an der Selbsttötung der B wie auch einer Tötung auf Verlangen und einer Körperverletzung. Randnummer 23 Der Erstkorrektor, Oberstaatsanwalt E, bewertete die Arbeit mit mangelhaft (3 Punkte). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin lehne mit Recht eine objektive Zurechnung des Todes der B ab. Allerdings sei die Argumentation zu oberflächlich. Das Vorliegen einer freien verantwortlichen Willensentscheidung der B hätte mit rechtlichen Erwägungen belegt werden müssen. Nachdem die Klägerin mangels einer rechtswidrigen Haupttat auch eine Anstiftung richtigerweise abgelehnt habe, habe es weder der Prüfung einer Beihilfe noch angesichts des angenommenen Selbstmordes der Prüfung einer Tötung auf Verlangen sowie von Körperverletzungsdelikten bedurft; dagegen seien Unterlassungstatbestände der Erwägung wert gewesen. Wegen den weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Oberstaatsanwalts E vom 15.03.2001, die sich in dem beigezogenen Anlagenheft befindet, Bezug genommen. Die Zweitkorrektorin Frau Richterin am Landgericht J schloss sich der Beurteilung des Erstkorrektors an. Randnummer 24 Bei der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht war zu prüfen, auf welchen prozessualen Wegen eine GmbH, die 40 % ihres Umsatzes mit dem Import von Bananen aus Südamerika verdient, eine EG-Verordnung, die einen prohibitiv wirkenden Zoll von 800,- € pro Tonne für die Einfuhr von Bananen aus Drittstaaten einführt, überprüfen lassen kann. Des weiteren war danach gefragt, ob das VG Frankfurt, nachdem der EuGH bereits auf dessen Vorlage diese Verordnung für rechtmäßig erklärt hatte, die Verordnung noch durch das Bundesverfassungsgericht kontrollieren lassen könne. Schließlich war zu erörtern, aus welchen Gründen es zu einer Differenz zwischen dem vom EuGH gewährten europäischen Grundrechtsschutz und dem deutschen Grundrechtschutz nach dem Grundgesetz kommen könne. Randnummer 25 Die letzte Frage ließ die Klägerin unbearbeitet. Zur Frage der Statthaftigkeit einer Kontrolle der EU-Verordnung durch das Bundesverfassungsgericht führte sie aus: Randnummer 26 "Ein Normenkontrollantrag des Gerichtes könnte statthaft sein, Art. 100 GG i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 11 VwGO. Kontrollgegenstand ist hier die EU-Verordnung.
GO müsste die EU-Verordnung mit dem Grundgesetz vereinbar sein." Daran anschließend prüft die Klägerin einen Verstoß der EU-Verordnung gegen Art. 12 und 14 GG, den sie im Ergebnis verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens der Klägerin wird auf die in dem Anlagenheft enthaltene Aufsichtsarbeit Bezug genommen. Randnummer 27 Der Erstkorrektor Prof. Dr. F bewertete die Arbeit mit ausreichend (4 Punkte). Der Zweitkorrektor, Herr Regierungsdirektor G, bewertete die Arbeit dagegen mit mangelhaft ( 3 Punkte). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei Frage 2 gehe die Klägerin auf das Hauptproblem des Falles, der Statthaftigkeit der konkreten Normenkontrolle bei einer Überprüfung von EG-Recht durch das Bundesverfassungsgericht nicht ein, sondern prüfe die Vereinbarkeit der Verordnung mit Art. 12 und 14 GG, nach der nicht gefragt gewesen sei. Bei Frage 1 werde die Problematik der unmittelbaren Betroffenheit zu oberflächlich behandelt. Die Ausführungen zur Klage vor einem nationalen Verwaltungsgericht enthielten unzutreffenden Aussagen zur Klageart. Auf die Vorlagemöglichkeiten des Art. 234 EGV sei die Klägerin nicht eingegangen. Stattdessen seien wieder überflüssige Ausführungen zur Begründetheit gemacht worden. Damit handele es sich um eine unvollständige Arbeit, in der die Probleme des Falles zu kurz kämen. Randnummer 28 Bei der Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach 5 war es Aufgabe der Klägerin zu beschreiben und zu analysieren, welche unterschiedlichen Ziele und Wege von Kriminalprävention sich aus unterschiedlichen kriminalitätstheoretischen Sichtweisen, den ätiologischen Kriminalitätstheorien und den Kriminalisierungstheorien, ergebe. Randnummer 29 Der Erstkorrektor, Prof. Dr. H, bewertete die Aufsichtsarbeit der Klägerin mit der Note mangelhaft (3 Punkte). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die - kriminologisch anspruchsvolle - Aufgabenstellung ermögliche eine vierfache Einteilung wissenschaftlicher Erklärungsansätze abweichenden Verhaltens: Die klassischen ätiologisch-individualisierenden und ätiologisch- sozialstrukturellen Theorien und die individualisierenden bzw. sozialstrukturellen Definitionsansätze. Aus jedem dieser 4 Erklärungsbereiche könnten unterschiedliche Präventionsorientierungen abgeleitet werden, die der Kriminalpolitik unterschiedliche Handlungsanleitungen vermittelten. Die Klägerin habe sich bemüht, der Fragestellung entlang präventive Aspekte der Kriminalpolitik nach zu zeichnen, leider mangele es ihr an kriminalitätstheoretischer Informiertheit und es würden lediglich einige alltagstheoretische Erwägungen referiert. Der Zweitkorrektor hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Randnummer 30 Mit Bescheid vom 02.05.2001 teilte der Beklagte der Klägerin die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten und ihrer Hausarbeit mit, erklärte die
GB. Sicherlich seien beide Tatbestände sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen nicht verwirklicht, was ihre gänzliche Nichterwähnung allerdings nicht rechtfertige. Im übrigen sei diesem Gesichtspunkt bei der Bewertung der Klausur kein durchschlaggebendes Gewicht beigemessen worden. Entscheidend für das Misslingen in diesem Teil der Klausur sei gewesen, dass die Klägerin die zentrale Frage der objektiven Zurechnung viel zu oberflächlich und pauschal behandelt habe. Die Zweitkorrektorin der strafrechtlichen Aufsichtsarbeit, Frau Richterin am Landgericht J, schrieb unter dem 30.10.2003 im Wesentlichen, die Aufgabenstellung habe sehr wohl Anlass gegeben, die Frage, ob eine Strafbarkeit des A wegen Unterlassens gegeben sei, anzusprechen, nämlich ob A aufgrund seines vorangegangenen Tuns verpflichtet gewesen wäre, die B an der Einnahme des Giftes zu hindern. Die Verneinung einer Strafbarkeit setze eine entsprechende Prüfung voraus, was bedeute, dass eine Prüfung nicht erst dann zu erfolgen habe, wenn von einer Strafbarkeit auszugehen sei. Randnummer 53 Der Zweitkorrektor der öffentlich- rechtlichen Aufsichtsarbeit, Herr Regierungsdirektor G, schrieb unter dem 07.10.2003 im Wesentlichen, der erste Teil der Arbeit könne isoliert betrachtet zwar als ausreichende Leistung gewertet werden. Zu berücksichtigen sei aber, dass bei Aufgabe 2 die entscheidende Problematik - die Möglichkeit einer konkreten Normenkontrolle und die Kompetenzverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - nicht behandelt worden sei und eine Bearbeitung der dritten Aufgabe völlig fehle. Allein der in der Klageschrift erwähnte Hinweis auf Art. 100 GG bei Aufgabe 2 werde der Aufgabenstellung nicht gerecht. Man könne die Erwähnung als "Ansatz" werten, der aber keinesfalls ausreiche, zumal eine Prüfung der Statthaftigkeit nicht erfolgt sei. Die in der Klageschrift erwähnten brauchbaren Ansätze bei den Ausführungen zu Art. 12 und 14 GG seien nicht positiv zu werten, sie seien nicht gefordert gewesen, sondern gingen an der Aufgabenstellung vorbei. Mit Bescheid vom 04.12.2003 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 02.05.2001 auch insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens die Bewertung der Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht sowie die Bewertung der Strafrechtsklausur angegriffen hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er könne nicht erkennen, dass die Prüfer bei der Bewertung der beiden Klausuren den ihnen eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hätten. Randnummer 54 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2001 sowie der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2002 und 04.12.2003 zu verpflichten, die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeiten erneut zu bewerten und über das Bestehen der 1. juristischen Staatsprüfung erneut zu entscheiden. Randnummer 55 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 56 Hinsichtlich der Einwände gegen die Bewertung der Hausarbeit bezieht er sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 04.11.2002 und auf die diesem zugrundeliegenden dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Prüfer. Mit der Klagebegründung würden keine neuen materiellen Einwände gegen die Bewertung der Hausarbeit erhoben, insbesondere setze sich die Klägerin nicht mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides und den dienstlichen Stellungnahmen der Prüfer auseinander, die diese zu den bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen abgegeben hätten. Die dienstlichen Stellungnahmen seien in sich geschlossen und wiesen keine Fehler auf, da die Prüfer von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen seien und nicht erkennbar sei, dass sie den ihnen eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hätten. Randnummer 57 Auch bezüglich der Bewertung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit wiederhole die Klägerin weitgehend die in dem Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände, ohne sich vertieft inhaltlich mit den Ausführungen der Prüfer in ihren dienstlichen Stellungnahmen im Überdenkensverfahren auseinander zu setzen. Der tragende Gesichtspunkt der Bewertung, dass sich die brauchbaren Teile der Bearbeitung ausschließlich im Bereich des elementaren Wissens bewegten, sei stimmig und richtig. Soweit die Klägerin ausführe, die Anmerkung des Erstkorrektors im Überdenkensverfahren, eine Übertragung von Eigentum gebe es nicht, sei unsachlich, sei diese Annahme unzutreffend. Zwar werde in der Klausurbearbeitung von der Klägerin zunächst dargestellt, dass die Voraussetzungen für eine Übereignung nach § 929 BGB die Übergabe der Sache und die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung seien. Dieser an sich zutreffende Obersatz werde dann aber von der Klägerin nicht mit der hinreichenden Substanz ausgefüllt, sie beschäftige sich im weiteren Verlauf nämlich nur mit der Übergabe des Fahrzeugs und lehne diese zunächst ab. Es fänden sich dann hinsichtlich der Übersendung des Kfz-Briefes Ausführungen, die sachlich im Rahmen der Prüfung des § 929 BGB nicht veranlasst gewesen seien. Im Rahmen dieser Darstellung, die rechtlich nicht hinreichend klar eingeordnet sei, stelle die Klägerin dann aber fest, dass mit dem Kfz-Brief die Übergabe des Eigentums erfolgt sei. Dies sei völlig unsystematisch und nicht mit dem vorangestellten Obersatz in Einklang zu bringen, so dass die Feststellung des Erstkorrektors, dass es eine Übergabe des Eigentums nicht gebe, aufgrund der konkreten Vorgehensweise der Klägerin sachgerecht und richtig sei. Es gehöre nicht zur Aufgabe eines Prüfers, einen möglichen Sinn in Darstellungen hinein zu interpretieren, die von dem Prüfling nicht mit der notwendigen Deutlichkeit aufgezeigt seien. Der Hinweis der Klägerin, die fehlende Untersuchung der §§ 987 ff. sei ein Folgefehler, könne die Bewertung durch die Prüfer nicht in Frage stellen. Die Prüfer hätten in ihren dienstlichen Stellungnahmen die Vernachlässigung der Untersuchung des § 987 BGB durchaus als Folge des von der Klägerin verneinten Herausgabeanspruches
Maßgebend für die Bewertung sei jedoch nicht die fehlende Untersuchung des § 987 BGB, sondern der gedankliche Bruch, der in der Arbeit der Klägerin stattfinde. So habe sie im Rahmen der Prüfung des § 985 BGB ein Besitzrecht des B angenommen. Dem widerspreche jedoch im Rahmen der Untersuchung des § 823 BGB die Annahme, der Wagen sei von B unberechtigt benutzt worden. Randnummer 58 Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit im Strafrecht könne ein Bewertungsfehler weder in den ursprünglichen Bewertungen noch in den Stellungnahmen der beiden Korrektoren im Rahmen des Überdenkens festgestellt werden. Zu Recht hätten beide Korrektoren in ihren Stellungnahmen im Überdenkensverfahren ausgeführt, dass allein der Umstand, dass letztlich beide Tatbestände nicht verwirklicht seien, nicht ausschließe, dass sie wenigstens erörtert werden müssten. Randnummer 59 Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht sei ebenso wenig ein Bewertungsfehler erkennbar. Da im 2. Teil der Klausur die entscheidende Problematik nach der Stellungnahme von Herrn Regierungsdirektor G nicht behandelt worden sei, und zum dritten Teil keinerlei Ausführungen gemacht worden seien, erscheine es nicht rechtsfehlerhaft, wenn Herr G die Arbeit insgesamt nur mit 3 Punkten bewerte. Die Abweichung von einem Punkt gegenüber der Bewertung des Erstkorrektors sei durch den Bewertungsspielraum des Prüfers gedeckt. Hinsichtlich der Bewertung der Klausur im Wahlpflichtfach 5 sei es nicht geboten, ein Überdenkensverfahren durchzuführen, da die Klägerin keine "wirkungsvolle Hinweise" gegeben habe. Konkrete Darlegungen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach ihrer Auffassung einen Bewertungsfehler aufweise, habe sie nicht erhoben. Herr Prof. Dr. I habe selbst ausgeführt, dass auch trotz des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe wegen der grundsätzlichen Mängel der Bearbeitung eine im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung vorliege. Die Klägerin mache nur Ausführungen zur Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe und dazu, ob und in welchem Maße ihre Ausführungen und Begründungen und Art der Darstellungen noch brauchbar seien, womit sie ausschließlich Benotungsfragen aufgreife, die aber gerade zu den prüfungsspezifischen Wertungen gehörten. Eine Auseinandersetzung mit den Noten der Prüfer finde nicht statt. Soweit die Klägerin vorbringe, die Klausur sei nicht als Prüfungsaufgabe geeignet, könne dieser Einwand nicht durchdringen. Die typische Konstellation des von der Klägerin gewählten Wahlpflichtfaches bringe es mit sich, dass sehr häufig als Klausuren keine konkreten Falllösungen ausgegeben würden, sondern vielmehr sogenannte Themenarbeiten, in denen von einem wissenschaftlichen Ansatz verschiedene Meinungen zu diskutieren und gegenüber zu stellen seien. Die Möglichkeit der Stellung einer solchen Aufgabe sehe § 13 Abs. 2 S. 2 JAG vor. Die Aufgabe gehe auch nicht von einem falschen Ansatz aus, denn es würden nicht nur 2 Kriminalitätstheorien als vertretbar angesehen, vielmehr sei allgemein in der Aufgabenstellung von Kriminalitätstheorien und deren unterschiedlichen Ansätzen die Rede. Lediglich 2 dieser Theorien würden dann in der Aufgabenstellung in den Vordergrund gestellt. Soweit in der Beurteilung von Prof. Dr. I anklinge, dass das Thema der Kriminalprävention in den üblichen Lehrveranstaltungen eine verhältnismäßig geringe Rolle spiele, sei dies eine subjektive Einschätzung, der keine allgemeine Aussagekraft zukomme. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Prüfungsakten 741/00 F, Anlagenheft zu den Prüfungsakten, 1 Hefter Widerspruchsakte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 60 Die Sache ist entscheidungsreif. Es ist nicht erforderlich, eine Stellungnahme der Korrektoren der Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach 5 zum Zwecke des Überdenkens ihrer Beurteilung einzuholen. Das Verfahren zum Zwecke des Überdenkens der Prüfungsbewertung ist bei juristischen Staatsprüfungen in Hessen ausschließlich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchzuführen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 61 Mit seinem Beschluss vom 17.04.1991 (Az.: 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass nach Art. 12 Abs. 1 GG berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein müssen, dass die Prüflinge das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlussnoten wirksam vorzubringen, in dem sie rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert werden und die Berücksichtigung ihres Vorbringens bei der Entscheidung gewährleistet wird (BVerfGE 84, 34, 47 ff.). Da bei juristischen Staatsprüfungen der Kandidat stets erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet wurden und welche Erwägungen dafür maßgebend waren, ist ihm erst im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme und Kritik eröffnet, weshalb nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (a.a.O.) der Rechtsbehelf so ausgestaltet sein muss, dass die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in seinem Urteil vom 24.02.1993 (Az.: 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132, 136 ff.) dahingehend konkretisiert, dass Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings bei berufsbezogenen Prüfungen verbürge, substantiierte Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein "überdenken" dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Der Anspruch des Prüflings gegenüber der Prüfungsbehörde auf "überdenken" der Prüfungsentscheidung stelle einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar. Für das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung biete sich das in § 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an. Aber auch ein anderweitiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren sei denkbar und zulässig, wenn es gleichermaßen die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfülle. Dem Gesetzgeber sei vorbehalten, das Prüfungsverfahren so zu gestalten, dass es diesen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG genüge. Solange eine gesetzliche Regelung eines solchen Verfahrens fehle, seien die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, in dem sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistung auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich
GO aussetzten, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit "überdenken" könne. Der Hessische Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 22 a in das Justizausbildungsgesetz (JAG) durch das 6. Gesetz zur Änderung des Justizausbildungsgesetzes vom 01.12.1993 (GVBl. 93, 519) diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge getan.
a JAG findet gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, ein Widerspruchsverfahren statt. Der Gesetzgeber wollte mit der Eröffnung des Widerspruchsverfahrens gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, wie schon der Zeitpunkt der Einführung des § 22 JAG verdeutlicht, die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Kontrolle der prüfungsspezifischen Wertung ermöglichen. Randnummer 62 Das JAG beschränkt die Überprüfung der prüfungsspezifischen Wertungen, also das überdenken der Prüfungsbewertung durch die Prüfer, auf das Widerspruchsverfahren. Mit der Einführung des § 22 a JAG hat der Gesetzgeber das Prüfungsverfahren so gestaltet, dass es den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt, nämlich ein rechtzeitiges und wirkungsvolles "überdenken" der Prüfungsentscheidung, insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen aufgrund von substantiierten Einwendungen des Prüflings zu ermöglichen. Dem JAG ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass ein "überdenken" der Prüfungsentscheidung auch noch dann stattfinden soll, wenn der Prüfling seine durch § 22 a JAG eingeräumte Möglichkeit, durch substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung ein "überdenken" im Widerspruchsverfahren durch die Prüfer zu erreichen, nicht genutzt hat. Diese Beschränkung des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung ist dem Verfahrensrecht nicht fremd. Sie findet ihre Parallele in der Beschränkung der Zweckmäßigkeitüberprüfung von Ermessensentscheidungen auf das Widerspruchsverfahren. Das bedeutet allerdings nicht etwa, dass der Prüfling mit Einwänden gegen die Prüfungsentscheidung, insbesondere gegen die Bewertung mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen ist. Bringt er solche im Klageverfahren erstmals vor, ist das Gericht gehalten, diesen im Rahmen seines eingeschränkten Kontrollmaßstabes nachzugehen. Ebenso wenig schließt die Beschränkung des Überdenkensverfahrens auf das Widerspruchsverfahren aus, dass das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung die Prüfer zur Erläuterung ihrer Bewertung hört. Randnummer 63 Die dem JAG zu entnehmende Beschränkung des "Überdenkensverfahren" auf das Widerspruchsverfahren ist mit Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber lediglich, das prüfungsrechtliche Verfassungsgebot des Überdenkens der Prüfungsentscheidung bei berufseröffnenden Prüfungen umzusetzen (BVerwG a.a.O.). Dies hat der Hessische Landesgesetzgeber getan. Der Prüfling kann ein rechtzeitiges und wirkungsvolles "überdenken" der Prüfungsentscheidung dadurch erreichen, dass er substantiierte Einwände gegen die Prüfungsbewertung im Widerspruchsverfahren erhebt. Der Gesetzgeber wäre lediglich gehindert, den erst im Prozess erhobenen Einwand inhaltlich fehlerhafter Bewertung von der Justizkontrolle auszunehmen. Dies ist aber durch § 22 a JAG nicht geschehen. Randnummer 64 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Justizprüfungsamtes vom 02.05.2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 04.11.2002 und 04.12.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Wiederholung der 1. juristischen Staatsprüfung ist zu Recht als nicht bestanden erklärt worden. Beträgt die Summe der Durchschnittspunktzahl der Hausarbeit und der Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten nicht mehr als 6 Punkte, ist der Prüfling
2 JAG von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. Dies ist hier der Fall, die Durchschnittspunktzahl der Hausarbeit beträgt 3 Punkte. Die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten beträgt 2,875 Punkte, so dass die Klägerin nur 5,87 Punkte erreicht hat. Die erste juristische Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, weil es sich bereits um einen Wiederholungsversuch gehandelt hat und
1 JAG die juristische Staatsprüfung nur einmal wiederholt werden darf. Rechtlich erhebliche Fehler bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach 5 keine ungeeignete Prüfungsaufgabe für die erste juristische Staatsprüfung dar. Die Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach 5 hält sich im Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffes. Der für die Prüfung der Klägerin zulässige Prüfungsstoff ergibt sich aus § 7 Abs. 1 des JAG . Nach § 7 Abs. 1 JAG 1985 erstreckt sich die erste juristische Staatsprüfung auf die in den Pflichtfächern bezeichneten Gebiete der Rechtswissenschaft und auf eine von dem Kandidaten zu bestimmende Wahlfachgruppe. In ihrer Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung vom 03.07.2000 wählte die Klägerin das Wahlpflichtfach Nr.
S. 1 BGB seien für die Übertragung des Eigentums die Übergabe der Sache und die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung erforderlich. Die Prüfung des § 929 S. 1 BGB hatte die Klägerin auf S. 1 ihrer Aufsichtsarbeit bereits abgeschlossen, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Übergabe des Wagens an den E nicht erfolgt war. Deshalb war es keineswegs eindeutig, dass sich die hieran anschließenden Ausführungen zur Übersendung des Kfz-Briefes noch mit § 929 S. 1 BGB beschäftigten. Es fehlt vielmehr jegliche Zuordnung dieser Ausführungen zu einer Norm. So sieht auch die von der Klägerin im Widerspruchsverfahren eingereichte gutachterliche Stellungnahme noch anders als die Klageschrift darin Ausführungen zu § 931 BGB. Dies zeigt die Mehrdeutigkeit und Interpretierbarkeit der klägerischen Darlegungen zur Übergabe des Kfz-Briefes in ihrer Aufsichtsarbeit. Die Gedankengänge der Klägerin an dieser Stelle erschließen sich daher nicht, weshalb es auch nicht als unsachlich beanstandet werden kann, wenn der Erstkorrektor in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführt, eine Übergabe von Eigentum gebe es nicht. Die Ausführungen der Klägerin, es sei folgerichtig gewesen, wegen Fehlens einer Vindikationslage die §§ 987 ff. BGB nicht anzuwenden, weil nach ihrer Auffassung B berechtigter Fremdbesitzer des Kfz gewesen sei, vermögen einen Bewertungsfehler nicht aufzuzeigen. Die fehlende Untersuchung der §§ 987 ff. BGB ist in den ursprünglichen Korrekturen nicht beanstandet worden. Maßgebend für die Bewertung war nicht die fehlende Untersuchung des § 987 BGB, sondern der gedankliche Bruch, der in der Arbeit der Klägerin vorhanden ist, in dem sie einen Schadensersatzanspruch gegen den B wegen unberechtigten Fremdbesitzes wiederum bejaht. Randnummer 87 Sonstige mögliche Bewertungsfehler vermögen die Ausführungen der Klägerin zur Beurteilung ihrer Aufsichtsarbeit im bürgerlichen Recht nicht aufzuzeigen. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit im Strafrecht weist nicht den von der Klägerin geltend gemachten Fehler auf. Die beiden Korrektoren der strafrechtlichen Hausarbeit haben in ihren im Klageverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen vom 02.- und 30.10.2003 nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie es für erforderlich gehalten haben, bei der Begutachtung des 1. Handlungsabschnittes eine Strafbarkeit des A wegen Unterlassens zu prüfen. Mit ihrer Ausführung, ein Unterlassen des A sei für den Tod der B überhaupt nicht ursächlich gewesen, kann die Klägerin keinen Beurteilungsfehler aufzeigen, weil sie damit nur das nachholt, was Aufgabe des Gutachtens gewesen wäre, dem Leser nämlich verständlich zu machen, weshalb eine Strafbarkeit des A wegen Unterlassens nicht vorliegt. Randnummer 88 Die Bewertung der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht durch den Zweitkorrektor weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten Fehler auf. Zu Recht rügt der Zweitkorrektor, dass bei Aufgabe 2 die entscheidende Problematik - Möglichkeit einer konkreten Normenkontrolle und die Kompetenzverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - nicht behandelt wird. Die Nennung von Art. 100 GG kann das Gutachten zur Frage der Statthaftigkeit einer Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht nicht ersetzen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, ob EU-Recht durch das Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden kann. Die Frage wird von der Klägerin kurz aufgeworfen, dann aber nicht beantwortet. Vielmehr geht sie sogleich in die Prüfung der Begründetheit über. Hiernach war aber nicht gefragt, was der Zweitkorrektor zu Recht bemängelt. Die Begründetheit eines Rechtsbehelfes kann auch nicht im Rahmen seiner Statthaftigkeit geprüft werden, wie der Bevollmächtigte der Klägerin meint. Statthaftigkeit bedeutet, wie er zutreffend die Definition im Rechtswörterbuch von Creifelds anführt, dass der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung überhaupt stattfinden kann und sie damit eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfes ist. Da die Begründetheit mit der Zulässigkeit nicht identisch ist, widerspricht es den Denkgesetzen der Logik, die Begründetheit im Rahmen der Zulässigkeit nämlich bei der Statthaftigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfen. Soweit die Klägerin noch ausführt, dass das Bundesverfassungsgericht in der Maastrichtentscheidung eine Bindung der EG-Organe an deutsche Grundrechte angenommen habe und deshalb zulässiger Vorlagegegenstand i.S.d. Art. 100 Abs. 1 GG auch europäisches Gemeinschaftsrecht sein könne, holt die Klägerin nur das nach, was Aufgabe ihres Gutachtens gewesen wäre. Sonstige Beurteilungsfehler können die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht nicht aufzeigen. Randnummer 89 Die Aufsichtsarbeit der Klägerin im Wahlpflichtfach ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden. Soweit die Klägerin ausführt, die Arbeit sei zu schwierig, vermag dies einen Bewertungsfehler nicht aufzuzeigen. Insbesondere ergibt sich aus dem Votum von Prof. Dr. H, dass er den Schwierigkeitsgrad der Arbeit gesehen hat; denn er nennt die Aufgabenstellung anspruchsvoll. Randnummer 90 Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. I meint, die Aufgabenstellung differenziere vereinfachend zwischen nur ätiologischen Kriminalitätstheorien und Kriminalfisierungstheorien, führt dies nicht zu einer fehlerhaften Bewertung der klägerischen Arbeit. Denn die Klägerin hat diese schematisierende Einteilung ihren Ausführungen zugrunde gelegt, was von den Prüfern auch gar nicht beanstandet wurde. Die Aufgabenstellung zwang auch nicht dazu, diese Einteilung zu übernehmen. So führt Prof. Dr. I in seinem Gutachten überzeugend aus, man hätte auch eine eigenständige Einteilung der Kriminalitätstheorien vornehmen können, wenn man nur dabei auch den Labeling Approach einbringt. Die Arbeit der Klägerin ist nicht wegen der Übernahme der Einteilung der Kriminalitätstheorien in der Aufgabenstellung als mangelhaft beurteilt worden, sondern wegen fehlender Kenntnisse über die Kriminalitätstheorien und die sich aus ihnen ergebenden unterschiedlichen Konsequenzen für die Kriminalprävention. Randnummer 91 Sonstige Anhaltspunkte für unzutreffende Bewertungsmaßstäbe sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Randnummer 92 Sachfremde Erwägungen haben die Prüfer nicht angestellt. Sachfremde Erwägungen sind solche, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen und daher willkürlich sind. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu sehen, dass die Prüfer sich im Vorhinein auf ein einmal gefundenes Ergebnis festgelegt hätten. Allein daraus, dass sie an ihrer Bewertung unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin festgehalten haben, kann dies nicht geschlossen werden. Randnummer 93 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin
GO zu tragen, da sie unterliegt. Randnummer 94 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, /711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031521
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.