Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Staatsangehörige Serbien und Montenegros. Sie stammt aus dem Kosovo und ist albanische Volkszugehörige. Sie ist Muslima. Sie reiste nach eigenen Angaben im Dezember 1998 ein und stellte unter dem 23.09.2003 einen Antrag gemäß § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG. Zur Begründung gab sie neben allgemeinen Angaben zur Situation in ihrem Heimatland an, dass sie seit ihrer Flucht in die Bundesrepublik Deutschland in ständiger ambulanter fachärztlicher und therapeutischer Behandlung bzw. Betreuung sei. Die Behandlung sei unbedingt in der Bundesrepublik Deutschland weiter fortzuführen. Zur Vorlage kam eine ärztliche Bescheinigung des Frankfurter Arbeitskreis Trauma und Exil vom 21.05.2002 (Bl. 56, 57 der Behördenakte), worauf Bezug genommen wird. Randnummer 2 Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 13.11.2003 gab sie im wesentlichen folgendes an: Randnummer 3 Sie sei wegen des Krieges aus der Bundesrepublik Jugoslawien ausgereist. Die Erlebnisse im Kosovo hinderten sie an einer Rückkehr. Es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut. Sie gehe seit 2 Jahren in Deutschland zu einem Psychiater. In ihrer Heimat gebe es keine Arbeit und sie hätten kein Haus. Zwei Schwestern ihres Ehemannes, die im Kosovo lebten, hätten ihr über die Lage dort erzählt. Rückkehrer erhielten keine Unterstützung. Sie lebten noch immer unter Zelten. Sie habe ständig unter großer Angst gelebt. Sie habe allein mit ihrer Mutter gelebt. Sie hätten jeden Tag gehört, dass es da und dort Vergewaltigungen gegeben habe und Menschen getötet worden seien. Auf ihrer Flucht habe sie einen toten Kommilitonen entdeckt. Auch andere Leichen habe sie gesehen. Darunter hätten sich auch massakrierte Kinder befunden. Randnummer 4 Im Nachgang zur Anhörung kam zur Vorlage eine ärztliche Bescheinigung des Frankfurter Arbeitskreis Trauma und Exil vom 27.11.2003 (Bl. 75, 76 der Behördenakte), worauf Bezug genommen werden kann. Ferner kam zur Vorlage ein "nervenärztliches Attest" von Frau Stefan vom 08.12.2003 (Bl. 77 der Behördenakte). Randnummer 5 Mit Bescheid vom 12.03.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des AuslG fest und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde per Einschreiben am 17.03.2004 zur Post gegeben. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 05.04.2004, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 05.04.2004, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Neben allgemeinen Ausführungen zur Situation der Klägerin im Heimatland erfolgt kein Vortrag betreffend die Erkrankung der Klägerin. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt: 1. unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.03.2004, zugestellt am 22.03.2004, diese zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen; 2. Festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen zu den hinzugezogenen Gerichtsakten 1 E 661/04.A
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