Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die seit 1999 nicht mehr werbend tätig ist. Gegen die GmbH macht die Beklagte Gewerbesteuerforderungen geltend und nahm dem Antragsteller mit "Steuerhaftungsbescheid und Zahlungsaufforderung" vom 15.11.2001 unter Berufung auf § 191 i.V.m. § 69 Abgabenordnung (AO) persönlich als Geschäftsführer der GmbH in Anspruch. In dem Bescheid heißt es u.a.: Abgabeart Zeitraum Betrag Gewerbesteuer 1995 55.819,-- DM Zinsen zur Gewerbesteuer 1995 14.204,-- DM Gewerbesteuer 1996 33.379,-- DM Zinsen zur Gewerbesteuer 1996 3.330,-- DM Gewerbesteuer 1997 33.759,-- DM Zinsen zur Gewerbesteuer 1997 1.352,-- DM Gewerbesteuer 1998 29.353,-- DM Zinsen zur Gewerbesteuer 1998 2.490,-- DM Zinsen zur Gewerbesteuer 1999 37.620,-- DM Zinsen zur Gewerbesteuer 1999 940,-- DM Gesamtbetrag 212.246,-- DM Randnummer 2 Den Bescheid begründete sie wie folgt: Der Kläger sei nach dem Handelsregister Geschäftsführer der GmbH und damit deren gesetzlicher Vertreter. Als solcher hätte er alle Pflichten zu erfüllen, die der Gesellschaft oblägen. Insbesondere gehörten zu diesen Pflichten die Bereitstellung der Mittel der Erfüllung der steuerlichen Ansprüche und die Abgabe von Steuererklärungen. Diesen Pflichten sei er nicht nachgekommen, weil er keine Angaben darüber gemacht habe, warum die fälligen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nicht beglichen worden seien. Die Beklagte gehe daher von ihrer Benachteilung (gegenüber der Tilgung der Verbindlichkeiten anderer Gläubiger) aus. Randnummer 3 Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 05.12.2001: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers seien nicht gegeben, weil er als Geschäftsführer weder vorsätzlich noch fahrlässig seine ihm auferlegten Pflichten verletzt habe. Er habe der Beklagten bereits vor geraumer Zeit angeboten, die rückständigen Steuern nach der Beendigung des Schadensersatzprozesses gegen seinen ehemaligen Steuerberater unverzüglich zu tilgen. Dieser sei infolge einer Fristversäumnis dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft derart hohe Gewerbesteuerschulden habe. Die Gesellschaft verfüge gegenwärtig über keine Mittel, die Steuern sofort zu tilgen. Das Verhalten des Klägers stelle weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar, zumal er den Rechtsstreit aus privaten Mitteln führe. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2000 wies der Magistrat der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus: Der gesetzliche Vertreter einer GmbH hafte persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihm nach den §§ 34, 35 AO obliegenden Verpflichtungen Steueransprüche nicht erfüllt werden (§ 69 AO). Als Geschäftsführer der GmbH sei der Kläger der gesetzliche Vertreter (§ 35 GmbH-Gesetz). Als solcher vertrete er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und habe deren gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen (§ 34 AO). Dazu gehöre es auch, die Steuern und steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Der Kläger habe während des gesamten Verfahrens keine Angaben über die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel bzw. Begleichung von Verbindlichkeiten gemacht. Insbesondere seien auch die angeforderten Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen, die Kassenbücher und die Bankauszüge nicht vorgelegt worden. Aus dem Schreiben des Steuerberaters vom 14.02.2000 ergebe sich, dass der Gesellschaft nicht unerhebliche Steuererstattungen aus geänderten Umsatzsteuerbescheiden zugeflossen seien; es bestehe somit nicht die Möglichkeit, dass die Steuerschuld aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft nicht mindestens anteilig hätte getilgt werden können. Zudem habe der Steuerberater gegenüber der Beklagten fernmündlich erklärt, dass die Steuerrückstände beim Finanzamt Offenbach-Stadt vollständig getilgt worden seien. Ferner ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: Die der GmbH zur Verfügung stehenden Mittel müssten mindestens aus 192.149,-- DM Körperschaftssteuern nebst 14.426,-- DM Zinsen und 13.356,47 DM Solidaritätszuschlag bestanden haben, aller Voraussicht nach jedoch erheblich mehr. Ebenso müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Lohnsteuer vollständig an das Finanzamt G. abgeführt worden sei. Die Beklagte gehe folglich von einer Benachteiligung gegenüber der Tilgung der Verbindlichkeiten anderer Gläubiger aus. Die Benachteiligung sei in der nicht entrichteten Gewerbesteuer als auch der Zinsen hierzu zu sehen. Zwar liege die objektive Beweislast für eine nicht anteilige, sondern nachteilige Befriedigung bei der Beklagten, bei der Feststellung des Haftungsumfangs habe der Geschäftsführer aber mitzuwirken. Die Pflichtversicherung des Klägers, die Gewerbesteuer (als auch die Zinsen hierzu) nicht zu entrichten, sei ursächlich für den der Beklagten zugefügten Schaden. Die Pflichtverletzung habe der Kläger auch schuldhaft, d. h. grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn die nach den Umständen verkehrsübliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt werde. Der Geschäftsführer der GmbH sei, wenn seine bisherigen Kenntnisse berufliche Erfahrungen nicht ausreichten, verpflichtet, sich über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten auch steuerlicher Art zu informieren, denn die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften müsste von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebes verlangt werden. Es bestehe die Pflicht, Mittel zur Bezahlung von Steuerschulden zurückzuhalten. Noch nicht fällige, sowie streitige Verbindlichkeiten seien ggf. durch Hinterlegung zu sichern. Auch gehöre die anteilige Befriedigung aller Gläubiger zu den elementaren Pflichten jedes Geschäftsführers. Der Geschäftsführer einer GmbH handele bei Nichtzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt im Vertrauen auf eine Tilgung des Rückstandes aus später zufließenden Mitteln grob fahrlässig; die Beklagte beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, Bundessteuerblatt (BStBl. 1988 II S. 1769). Damit sei der Haftungstatbestand des § 69 AO wegen grob fahrlässigen Handelns erfüllt. Randnummer 5 Weiter wird in dem Bescheid argumentiert: Auch die Inanspruchnahme des Klägers nach § 191 Abs. 1 AO begegne keinen Bedenken. Der Erlass eines Haftungsbescheides könne bei Uneinbringlichkeit der Schuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein. Solche außergewöhnlichen Umstände seien nicht vorgetragen und auch nicht sonst wie ersichtlich. Die Steuer sei gegenwärtig bei der Gesellschaft nicht zu erlangen, denn der Kläger führe selbst aus, dass die Firma über keine Mittel, die Steuern sofort zu tilgen, verfüge. Er habe die Tilgung des Rückstandes durch die Gesellschaft erst dann in Aussicht gestellt, wenn der anhängige Schadensersatzprozess gegen den ehemaligen Steuerberater der Gesellschaft erfolgreich enden werde. Werde der Prozess verloren, könne die Realisierung durch die Gesellschaft - nach den Ausführungen des Klägers - nicht erfolgen. Nicht zuletzt wegen der ungewissen Realisierung der Steuerschulden sei der Erlass des Haftungsbescheides ermessensfehlerfrei, zumal der Kläger die Steuerschuldnerin, erfolgreich im Ausgang des Schadensersatzprozesses, in Regress nehmen könne. Es sei auch ermessensgerecht, den Haftungsanspruch ausschließlich gegen den Kläger als Haftungsschuldner geltend zu machen. Bei dem weiteren in Betracht kommenden Haftungsschuldner sei die Haftung nicht zweifelsfrei gegeben. Dieser zweifele an, als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin bestellt gewesen zu sein, die Geschäfte der Gesellschaft aber nie tatsächlich geführt zu haben. So sei auch in der gesamten Korrespondenz mit der Antragsgegnerin immer nur der Kläger als Vertreter der Gesellschaft aufgetreten. Zudem erachte es die Beklagte im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung für vertretbar, den Haftungsanspruch nur gegen den Kläger geltend zu machen, weil bei ihm aufgrund seiner Vermögensverhältnisse die Möglichkeit bestehe, den Anspruch zeitnah realisieren zu können. Bei dem weiteren möglichen Haftungsschuldner bestünde eine ungünstigere Prognose darüber, ob der Haftungsanspruch ohne weiteres erfüllt werden könne. Zumindest seien hierfür aber aufwendige Maßnahmen erforderlich. Die Sicherung des Steueranspruchs gebiete es aber, vorrangig nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die innerhalb angemessener Frist zum Erfolg führten. Randnummer 6 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 02.05.2002 zugestellt (Postzustellungsurkunde). Mit am 03.06.2002, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, er verweist auf seinen mit Schreiben vom 6.11.2002 an die Behörde mit dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen, weil die Vollstreckung unbillig sei und eine unzumutbare Härte ihm gegenüber darstelle und auf seinen Schadensersatzprozess gegen den früheren Steuerberater der Gesellschaft und argumentiert: Der Prozess habe gute Erfolgsaussichten, weil das Finanzamt Offenbach-Stadt in einer schriftlichen Stellungnahme das Verschulden des früheren Steuerberaters eindeutig festgestellt habe. Er habe angeboten, Ansprüche aus diesem Rechtsstreit abzutreten. Den Antrag auf Vollstreckungsschutz hinsichtlich der bei der Kreissparkasse G. vorgenommenen Kontenpfändung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2002 ab: Der Pflichtige müsse Umstände dartun und beweisen (eine Glaubhaftmachung genüge nicht), die den Vollzug der Vollstreckungsmaßnahmen als so außergewöhnlich hart erscheinen ließen, dass bei voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers der Eingriff dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspreche und letztlich untragbar erscheine. Nur ganz besondere Ausnahmefälle (z. B. Gefahr für Leben und Gesundheit) könnten im Rahmen des Vollstreckungsschutzes erheblich sein. In seinem Antrag habe der Kläger ausgeführt, dass die Pfändung für die Kreissparkasse Anlass gewesen sei, Kredite vorzeitig zurückzufordern. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, welche von ihm behaupteten schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen durch die Rückforderung der Kredite bei einem Fortbestehen der Pfändungsverfügung unvermeidlich seien. Randnummer 7 Seinen mit Schriftsatz vom 09.12.2002 bei Gericht gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid lehnte das Gericht mit Beschluss vom 17.11.2003 (10 G 5334/ 02) ab. Zur Begründung führt es aus: "Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Haftungsbescheides bestehen jedoch nicht. Der Antragsteller hat seine Geschäftsführerpflichten (§ 34 AO) grob fahrlässig verletzt und haftet daher (§ 69 AO). So obliegt dem Geschäftsführer die Pflicht sich in jeder Phase der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft in angemessener Weise einen Überblick über den gegenwärtigen Status der Gesellschaft zu verschaffen und einer möglichen Gefährdung der Interessen der Gesellschafter und der öffentlichen Interessen entgegenzuwirken. Dazu gehört auch die Aufklärung darüber, ob die steuerlichen Pflichten noch erfüllt werden können. Falls dies nicht der Fall ist, sind gegenüber den Steuerbehörden die entsprechenden Erklärungen abzugeben, damit diese in der Lage sind, ihr weiteres Vorgehen zu "kalkulieren". Dies hat der Antragsteller ersichtlich auch nach seinen eigenen Angaben nicht getan, jedenfalls soweit es sich um die Gewerbesteuerverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin handelt. Der Antragsteller hat offenbar mit den weiteren Steuerbehörden (Finanzamt Offenbach-Stadt und G.) Regelungen über die steuerlichen Verpflichtungen herbeiführen können, die Antragsgegnerin jedoch nicht weiter informiert. Jedenfalls ist sie - nach ihrer von dem Antragsteller nicht widersprochenen Darstellung - nicht in die Lage versetzt worden, angemessen zu reagieren. Randnummer 8 Auch der im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragenen Argumente und vorgelegten Unterlagen rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist höchst zweifelhaft, ob die von ihm erstrebte Wirkung, nämlich ein Verhalten der Kreissparkasse G., durch den Vollstreckungsschutz, infolge eines positiven Beschlusses im vorliegenden Eilverfahren, herbeigeführt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass und in welcher Weise die Kreissparkasse ihr Verhalten bezüglich der vorzeitigzurückgeforderten Kredite verändern werde. Um die Kontenpfändung selbst, einzig diese Maßnahme könnte durch eine gerichtliche Anordnung vorläufig gestoppt werden, geht es dem Antragsteller offensichtlich nicht, wie aus seinem Antragsschreiben an die Antragsgegnerin vom 26.11.2002 zu entnehmen ist, denn danach befindet sich auf den gepfändeten Konten bei der Kreissparkasse G. keine Guthaben. Randnummer 9 Andere Gesichtspunkte, die für die Annahme der Voraussetzungen einer unbilligen Härte sprechen oder eine solche des besonderen Pfändungsschutzes im Vollstreckungsverfahren, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Dazu gehört auch das Argument, dass der Antragsgegnerin Mittel zuflössen, die ihr nur formal nicht aber materiell zuständen, weil die hohe Gewerbesteuerschuld nur durch das Verschulden des Steuerberaters entstanden sei. Sollte sich die Rechtslage im Nachhinein, vor allem nach dem Prozess gegen den früheren Steuerberater des Antragstellers, anders darstellen, und die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, besteht immer noch die Möglichkeit einer Rückabwicklung der zuvor gezahlten Steuern gegenüber der Antragsgegnerin." Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.08.2003 - 5 TG 358/03 - als unbegründet zurück. Randnummer 10 Zur Begründung führte der Gerichtshof aus: "Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe hat auch der Senat - wie das Verwaltungsgericht - keine die Aussetzung nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerhaftungsbescheid der Antragsgegnerin vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.