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VG Frankfurt 10. Kammer 10 E 2095/02.A Urteil Der 1984 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehö

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

§ 51Ausl

G in der Person des Klägers vorliegen, hilfsweise,

§ 53Ausl

G vorliegen. Randnummer 14 Die Beklagte ist dem entgegengetreten und verweist auf die Begründung in dem angegriffenen Bescheid. Randnummer 15 Die Behördenakten des Bundesamtes (Az.: 2750873-163, Blatt 1 - 40) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Randnummer 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.04.2004 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage hat keinen Erfolg, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtens. Randnummer 18 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 19 Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Randnummer 20 Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter Rumpf geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (Gutachter Rumpf an das VG Gießen vom 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehr benennen (Rumpf, a.a.O.). Der Gutachter Kaja bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, dass die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, dass sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (Kaja, Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, Kaja Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter Taylan (Gutachten an das VG Bremen v. 04.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Randnummer 21 Aufgrund dieser Erkenntnisse konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder weil sie einen Asylantrag gestellt haben bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich,

§ 51Abs. 1 Ausl

G in der Person des Klägers nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 22 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031528

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