Leitsatz Zur Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vo
§ 107
BSHG der erstattungsberechtigte Leistungsträger (die Klägerin) keine Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (des Beklagten) über dessen Leistungspflicht erlangen kann. Der erstattungspflichtige Leistungsträger trifft nämlich eine solche Entscheidung nicht. Bei der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG entscheidet allein der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger über einen Leistungsanspruch, nicht aber (nur) der erstattungspflichtige Träger. Eine "Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers" i.S. der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. setzt den Erlass eines wirksamen Verwaltungsaktes durch den Erstattungspflichtigen gegenüber einem Hilfeberechtigten bezüglich eines Sozialleistungsanspruchs voraus. Bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG wie im vorliegenden Fall steht jedoch der erstattungspflichtige Träger (der Beklagte) in keiner Rechtsbeziehung zum Hilfeempfänger (Familie C.). In dem hier maßgeblichen Zeitraum vom
- Mai bis
- Dezember 1996 bestand ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis lediglich zwischen der Klägerin und der Familie H.. Randnummer 13 Nach alledem sind § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. im Bereich der Kostenerstattung nach den §§ 103 ff. BSHG unmittelbar nicht anwendbar (so auch Schwabe, Die Auswirkungen der Rechtsänderungen in den §§ 111 und 113 SGB X zum 1.1.2001 auf Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger nach den §§ 102 ff. SGB X sowie auf das Recht der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach den §§ 103 ff. BSHG, ZfF 2001, 81 ff.; Vorschlag des Deutschen Vereins zur Neuregelung der Verjährung von Ansprüchen auf Kostenerstattung im BSHG und SGB VIII, NDV 2002, 7 f.). Randnummer 14 Mithin ist durch das Inkrafttreten des
- Euro-Einführungsgesetzes für die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen der vorliegenden Art nach § 107 BSHG - offensichtlich durch ein Versehen des Gesetzgebers, der die Verjährung dieser Kostenerstattungsansprüche in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. eindeutig geregelt hatte - eine Gesetzeslücke entstanden. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin eine vierjährige Verjährungsfrist angenommen. Allerdings sieht der Senat hier keine Veranlassung für die Annahme, dass die bestehende Regelungslücke durch die Anwendung eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialleistungsrecht zu schließen sei. Es kann deshalb dahinstehen, ob es ein allgemeines Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht gibt (bejahend: BSG, Urt. v. 17.6.1999 - B 3 KR 6/99 R -, FEVS 51, 259, 262; ablehnend dagegen: BVerwG, Urt. v. 27.11.1986 - BVerwG 5 C 74.85 -, BVerwGE 75, 173, 177; Urt. v. 20.1.1977 - BVerwG 5 C 18.76 -, BVerwGE 52, 16, 24). Randnummer 16 Eine Notwendigkeit, die vorhandene Gesetzeslücke in § 113 Abs. 1 SGB X durch die Annahme einer generell gültigen vierjährigen Verjährungsfrist im Sozialleistungsrecht zu schließen, besteht nach Ansicht des Senats nicht, weil die Lücke durch eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. geschlossen werden kann. Bereits dem Wortlaut des § 113 Abs. 1, Satz 1,
- Halbsatz SGB X n.F. ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. kommt bei
§ 107
BSHG nur deshalb nicht mehr unmittelbar zur Anwendung, weil der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist entsprechend § 111 Satz 2 SGB X geändert worden ist. Die Änderung des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber in den Fällen wie dem vorliegenden von der vierjährigen Verjährungsfrist als solcher absehen wollte. Die neu verwendete Gesetzesformulierung der §§ 111 Satz 2 und 113 Abs. 1 SGB hatte eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen: Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines
- Euro-Einführungsgesetzes geht es vor allem um die Fälle, in denen ein Träger nachträglich rückwirkend Sozialleistungen für einen Zeitraum bewilligt, für den ein anderer Sozialleistungsträger bereits Sozialleistungen gewährt hatte, wenn also beispielsweise einer ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängerin - nachdem dieser Leistungsbezug schon über ein Jahr abgeschlossen war - durch einen Träger der Unfallversicherung rückwirkend auch für die Zeit des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Versichertenrente bewilligt wird. In diesem Fall war das Arbeitsamt mit seinem Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X a.F. ausgeschlossen, obwohl es erst nach Ablauf der Jahresfrist Kenntnis von der Leistungsbewilligung des Rententrägers erhalten konnte (BT-Drs. 14/4375, S. 60). Die Änderung des § 111 Satz 2 SGB X zielt nur darauf ab, auch in diesen Fällen den gebotenen Ausgleich durch Geltendmachung des Anspruchs binnen eines Jahres seit Kenntniserlangung zu verwirklichen. Der Neufassung der Vorschrift lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit den Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen verspäteter Geltendmachung in den übrigen Fällen abschaffen wollte. In der Gesetzesbegründung heißt es im Gegenteil dazu: "In solchen Fällen auf die möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen, ist nicht sachgerecht, weil der Erstattungsberechtigte in solchen Fällen keine Möglichkeit hätte, seinen Erstattungsanspruch fristgerecht geltend zu machen" (BT-Drs., a.a.O.). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass in den anderen als in den von § 111 Satz 2 SGB X angesprochenen und geregelten Ausgleichsfällen die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB X weiterhin gelten soll. Dann aber entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, dass für die Kostenerstattungsansprüche, die von den neuen Regelungen unmittelbar nicht mehr umfasst sind, weiterhin eine vierjährige Verjährungsfrist - wie sie § 113 Abs. 1 SGB X a.F. vorsah - gelten soll (so auch der
- Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 12.4.2002 - 4 LB 3480/01 - S. 15 ff.). Randnummer 17 Dass eine vierjährige Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG beibehalten werden sollte, ergibt sich auch aus dem - hier nicht einschlägigen - § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F., der wie seine alte Fassung für Rückerstattungsansprüche eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorsieht und ebenfalls lediglich den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche neu regelt. Schließlich wird eine vierjährige Verjährungsfrist in Fällen der Kostenerstattung nach § 107 BSHG dem Interesse an der Überschaubarkeit öffentlicher Haushalte und an einer möglichst raschen Klärung von Erstattungsansprüchen gerecht. Randnummer 18 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin (die auch von Schwabe (a.a.O.) und dem Deutschen Verein (a.a.O.) geteilt wird) hier eine entsprechende Anwendung der §§ 194 ff. BGB im öffentlichen Recht nicht in Betracht kommt. Denn die Verjährung richtet sich in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen Spezialrecht, eine Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage (BVerwG, Urt. v. 4.10.1994 - BVerwG 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1, 7). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht die Anwendung zivilrechtlicher Vorschrift im Sozialrecht unter dem Vorbehalt, dass sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den Erfordernissen des öffentlichen Rechts oder den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets nichts anderes ergibt (BSG, Urt. v. 17.6.1999 a.a.O.). Randnummer 19 Weiterhin entspricht es nach Auffassung des Senats der Intention des Gesetzgebers, bei
§§ 103ff.
BSHG den Lauf der Verjährungsfrist - wie es § 113 Abs. 1 SGB X a.F. vorsah - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind, beginnen zu lassen. Randnummer 20 Für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist stellt § 111 Satz 2 SGB X n.F. (und damit auch § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F.) nur deshalb auf die Kenntnisnahme des erstattungsberechtigten von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers ab, weil - wie bereits dargelegt - §§ 111,113 SGB X n.F. eine ganz bestimmte Fallkonstellation zusätzlich umfassen sollen. Für die Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG ist der ursprünglichen Intention der Vorschrift des § 111 SBG X a.F., die nach der Regierungsbegründung ausdrücklich auch bei der Neufassung des Gesetzes als maßgeblich anzusehen ist, Rechnung zu tragen, nämlich "dass Erstattungsansprüche auch Leistungen für Zeiträume erfassen, deren Ende länger als zwölf Monate zurückliegt" (BT-Drs. a.a.O.): Daher beginnt in Fällen wie dem vorliegenden, wie bisher, die Ausschlussfrist jedenfalls nicht vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu laufen (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 22.8.2001 - 12 B 99.889 -, FEVS 53, 165 ff.). Wenn für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG demnach für den Beginn der Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X n.F. auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen ist, so muss dies auch für die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. gelten, der lediglich eine Folgeänderung zur Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X ist. Die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist in § 113 Abs. 1 SGB X n.F. passt für Fälle der vorliegenden Art lediglich infolge des "Herüberziehens" der Definition des Zeitpunkts aus § 111 Satz 2 SGB X n.F. nicht. Deshalb ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. seinem Sinn entsprechend dahin auszulegen, dass in diesen Fällen, in denen der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Entscheidung über seine Leistungspflicht gegenüber dem Leistungsempfänger nicht trifft, weiterhin wie in § 113 Abs. 1 SGB X a.F. auf den Zeitpunkt des "Entstehens" des Erstattungsanspruchs abzustellen ist (so auch der 4. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 12.4.2002 - 4 LB 3480/01 -, S. 17 UA). Randnummer 21 Entgegen der Auffassung des Beklagten (siehe auch den Gesetzesvorschlag des Deutschen Vereins, NDV 2002, S. 7, 8) ist es dagegen nicht interessengerecht, für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG statt auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf das "Anerkenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Erstattungspflicht" abzustellen. In der Regel erfolgt bei
§ 107BSHG (im vorliegenden Fall mit Schreiben des Beklagten vom 31.
August 1995) das Anerkenntnis dem Grunde nach zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch noch nicht entstanden und bezifferbar ist. Dass der Gesetzgeber eine Vorverlegung des Beginns der Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG angestrebt hätte (vgl. im Übrigen auch § 198 Satz 1 BGB a.F., wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. mit Fälligkeit beginnt), lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Randnummer 22 Mithin ist bei analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. für den Beginn der Verjährung auf den Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, abzustellen. Als Zeitpunkt der Entstehung muss dabei die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe und die tatsächliche Zahlung von Sozialhilfe angesehen werden (W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 113 Rn. 8)." Randnummer 23 Diesen überzeugenden Ausführungen tritt das Gericht bei (siehe im Übrigen auch zu der gesamten Problematik OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.2002 - 4 LB 3480/01 - FEVS 54, 64; zuletzt OVG Koblenz, Urteil vom 15.01.2004 - 12 A 11823/03 - Juris Rsp). Das bedeutet, dass hier nach diesen rechtlichen Maßstäben die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2001 endete, da die Klägerin die hier in Streit stehenden Aufwendungen für die Hilfeempfänger X im Jahre 1997 erbracht hat. Randnummer 24 Die Verjährungsfrist ist auch nicht wirksam unterbrochen worden. Insoweit gelten gemäß § 113 Abs. 2 SGB 10 n. F. die Vorschriften des BGB über die Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung sinngemäß. Eine Unterbrechung wäre im vorliegenden Fall allenfalls durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 209 BGB in der 2001 geltenden alten Fassung analog in Betracht gekommen. Die Klägerin hat jedoch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 11.12.2002 Klage erhoben. Die Verjährungsfrist ist auch nicht gemäß § 208 BGB a. F. durch das Schreiben der Beklagten vom 07.02.1997, mit dem sie ihre Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach anerkannt hat, unterbrochen worden. Die Beklagte hat ihr Anerkenntnis nämlich bereits vor dem Beginn der Verjährungsfrist, d. h. vor Entstehung des geltend gemachten Anspruchs im Hinblick auf einen in Zukunft entstehenden Tatbestand abgegeben. Ein Anerkenntnis, das auf die Zukunft gerichtet ist, steht aber der Verjährung nicht entgegen (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.2003, a. a. O., S. 569). Randnummer 25 Die Verjährung ist auch nicht im Sinne des § 208 BGB a. F. durch die von der Beklagten im August 1998 vorgenommene Erstattung der Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.09.1996 bis zum 28.02.1997 unterbrochen worden. Es handelte sich dabei nicht um einen Abschlag auf Aufwendungen für die Zeit vom 01.03.1997 bis 31.12.
- Da sowohl die Kostenerstattungsrechnung der Klägerin als auch die Zahlung der Beklagten sich auf Leistungen für diesen bestimmten Zeitraum beziehen, konnte durch diese Zahlung die Verjährung für einen anderen - danach liegenden - Zeitraum nicht unterbrochen werden (vgl. zur Verjährung von Teilleistungen bei vorhandenem Kostengrundanerkenntnis auch Schellhorn, BSHG,
- Auflage, § 113 Rdnr. 11 mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Zentralen Spruchstelle). Hier konnte - da die konkrete Abrechnung für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis zum 31.12.1997 durch die Zahlung vom August 1998 für den Zeitraum vom 01.09.1996 bis zum 28.02.1997 in keiner Weise berührt wurde - auch von der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass durch diese Zahlung die Verjährung für diesen anderen - nach dem 28.02.1997 liegenden - Zeitraum unterbrochen werden sollte. Randnummer 26 Der Berufung auf die Verjährung steht hier auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erreichen sein (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 21.01.1988 - NJW 1988, 2245, 2247 ). Ein solcher Vertrauenstatbestand lässt sich aus dem Verhalten der Beklagten nicht ableiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - worauf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten hindeuten - diese die Schreiben der Klägerin vom 05.10.1998 und vom 24.06.2002 nicht erhalten hat. Bereits der Inhalt der Antwort der Beklagten vom 04.08.1999 auf die Sachstandsanfrage der Klägerin vom 28.07.1999 hätte dieser vielmehr bereits zu denken geben müssen, da unschwer erkennbar war, dass sich die Antwort der Beklagten auf die erfolgte Zahlung für den Zeitraum vom 01.09.1996 bis 28.02.1997 bezog, so dass berechtigter Anlass bestanden hätte, das offenbar vorhandene Missverständnis aufzuklären, dabei insbesondere festzustellen, ob - was naheliegend war - möglicherweise der Beklagten die Kostenrechnung nicht zugegangen war. Demgegenüber hat die Klägerin auf das weitere Nichtstun der Beklagten zunächst nicht reagiert, sondern - aus Gründen, die sich den Akten der Klägerin nicht entnehmen lassen - fast drei Jahre gewartet, bis sie neuerlich an die Beklagte am 24.06.2002 mit einer Zahlungsforderung herantrat, auf die die Beklagte ebenfalls nicht reagiert hat, weil sie sie angeblich nicht erhalten haben will. Es sind also keinerlei Verhaltensweisen der Beklagten erkennbar, die bei der Klägerin einen irgendwie gearteten Vertrauenstatbestand gesetzt haben könnten. Randnummer 27 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 169 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031535