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VG Frankfurt 1. Kammer 1 E 5279/03 Urteil private Lagerhaltung von Schweinefleisch aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages erlaubt der Bundesanstalt

private Lagerhaltung von Schweinefleisch aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages erlaubt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung keine Gestaltung dieses Vertrages durch Verwaltungsakt Lei

Art. 5Abs.

2 oder die 80%-

Art. 6Abs.

3 jeweils nicht auf die gesamte Vertragsmenge beziehen, sondern nur auf die Teilmenge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Zwecke der Ausfuhr vorzeitig ausgelagert worden ist. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder der

Art. 6Abs.

3 noch der des Art. 9 Abs. 4 entnehmen. Soweit in Art. 6 Abs. 3 davon die Rede ist, dass die Beihilfe höchstens bis zur Höhe der Vertragsmenge gezahlt wird, ist damit nicht mehr gesagt als dass es eine Beihilfe nur höchstens für die volle vertraglich festgelegte Menge gibt, auch wenn tatsächlich mehr Fleisch eingelagert worden sein sollte. Soweit in Art. 9 Abs. 4 davon die Rede ist, dass der Vertragspartner die Vertragsmenge ganz oder teilweise vorzeitig auslagern darf, ist damit nur klargestellt, dass es in der Entscheidung des Lagerhalters liegt, ob er nur einen Teil der Gesamtmenge oder die gesamte Vertragsmenge vorzeitig auslagern will. Davon unberührt bleibt aber die 80%-

Art. 6Abs.

3 Satz 2 lit c. Die Menge des Fleischs, das entweder die gesamte vertragliche Lagerzeit über lagert oder zwar vorzeitig ausgelagert, aber dann auch nachweislich exportiert worden sein muss, muss mindestens 80% der gesamten Vertragsmenge betragen, wenn überhaupt ein Beihilfeanspruch entstehen soll. Wird dagegen ein Teil der Gesamtmenge, der höher ist als 20% der Gesamtmenge vorzeitig ausgelagert, ohne dass fristgerecht der Nachweis der Ausfuhr erbracht wird, so kann dieser Teil bei der Frage, ob ein Beihilfeanspruch entstanden ist, nicht berücksichtigt werden. Randnummer 20 Die Auslegung wird auch nicht durch die Neuregelung des Art. Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 851/2003 in Frage gestellt. Zwar wird in dieser Regelung noch einmal ausdrücklich ausgesprochen, dass für den Fall, dass die Ausfuhr des vorzeitig ausgelagerten Teils nicht fristgerecht nachgewiesen wird, keine Beihilfe gewährt und die Sicherheit in voller Höhe für verfallen erklärt wird. Daraus kann man aber nicht im Umkehrschluss schließen, dass dies vorher so nicht gegolten haben kann. Der Gesetzgeber kann solche Formulierungen auch verwenden, um etwaige Auslegungs- und Verständigungsschwierigkeiten, die sich in der Vergangenheit gezeigt haben, zukünftig auszuschließen, ohne dass damit eine neue Regelung geschaffen werden soll. Deshalb ist eine solche neue Formulierung für sich genommen noch kein zwingender Hinweis darauf, dass sich die Rechtslage geändert hat. Ob eine Änderung der Rechtslage oder eine bloße Klarstellung vorliegt, lässt sich nur mittels einer Auslegung der alten Rechtslage ohne Berücksichtigung der Neuregelung ermitteln. Führt diese Auslegung hinreichend sicher zu dem Ergebnis, dass bereits gilt, was die Neuregelung noch einmal ausdrücklich formuliert, dann liegt eine bloße Klarstellung und keine Neuregelung vor. Randnummer 21 Die Regelungen der VO (EWG) Nr. 3444/90 sind mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. An der Gültigkeit der Normen besteht deshalb kein Zweifel. Randnummer 22 Es ist ein legitimes Ziel, eine Beihilfe nur zu gewähren, wenn eine Mindestteilmenge der Vertragsmenge (80 v.H.) auch tatsächlich gelagert wird. Wer dies für eine unzumutbare Belastung hält, muss die Subvention für die private Lagerhaltung nicht in Anspruch nehmen. Ist das Ziel der Sicherstellung der Lagerung einer Mindestmenge jedoch legitim, dann sind die dargestellten Regelungen einschließlich des vollständigen Verlustes des Beihilfeanspruchs auch geeignet, erforderlich und angemessen. Randnummer 23 Auch der Hinweis darauf, dass die Nachweispflicht innerhalb der Frist eine bloße Nebenpflicht sei, kann daran nichts ändern. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz deshalb, weil eine bloße Fristüberschreitung bereits zu einer Vernichtung des Beihilfeanspruchs führen kann, scheidet schon deshalb aus, weil es dem Vertragspartner freisteht, eine Fristverlängerung zu beantragen, wenn ihm die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, obwohl er alles in seiner Macht Stehende für eine fristgerechte Vorlage unternommen hat. Aufgrund der vorstehend im Einzelnen dargestellten und für gültig befundenen Regelungen steht der Klägerin ein Anspruch auf die Beihilfe und auf Freigabe der Sicherheit nicht zu. Die Jahresfrist, innerhalb deren die Nachweise für die Ausfuhr hätten vorgelegt werden müssen, lief für die Auslagerung am 21.12.1999 am 21.12.2000 ab. Die Klägerin hatte zwar bereits vor Ablauf von sechs Monaten, nämlich unter dem 12.05.2000 vorsorglich eine Fristverlängerung beantragt und die Beklagte hatte mit Schreiben vom 16.05.2000 die Frist gemäß Art. 7 VO (EWG) Nr. 3444/90 bis zum 21.12.2000 verlängert. Tatsächlich war dies aber das Datum des Ablaufs der gesetzlichen Frist und keine Verlängerung. Offenbar gingen aber beide Parteien davon aus, dass die Fristregelung des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO (EWG) Nr. 3444/90 anzuwenden sind. Danach sind der Beihilfeantrag und die erforderlichen Belege innerhalb von sechs Monaten vorzulegen, wobei eine Fristverlängerung von weiteren sechs Monaten möglich ist. Diese Fristregelung findet jedoch bei Anwendung des Art. 9 Abs. 4 der VO, also im Falle vorzeitiger Auslagerung zum Zwecke der Ausfuhr gerade keine Anwendung. Danach gilt, wie dargelegt, eine Frist von zwölf Monaten, die von der Beklagten auf Antrag unter bestimmten Bedingungen, aber ohne zeitliche Beschränkung verlängert werden kann. Obwohl es der Klägerin nicht gelungen ist, die Nachweise innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist zu erbringen, hat sie keinen (weiteren) Verlängerungsantrag gestellt, so dass der schließliche Zugang der Nachweise am 12.03.2002 nicht mehr beachtlich war. Mithin ist davon auszugehen, dass die am 21.12.1999 erfolgte vorzeitige Auslagerung nicht bedingungsgemäß war und deshalb nicht von der regulären Lagerdauer entbinden konnte. Die Restmenge, die die Klägerin ordnungsgemäß gelagert, bzw. für die sie den Nachweis ordnungsgemäßer Auslagerung und Ausfuhr rechtzeitig erbringen konnte, liegt weit unter 80 v.H. der Gesamtmenge. Folglich steht ihr keine Beihilfe zu. Randnummer 24 Auch der Verfall der Sicherheit in voller Höhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission v. 22.07.1985 (ABl. L 205/5) verfällt die Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde. Die Hauptpflicht gilt auch dann nicht als erfüllt, wenn die entsprechenden Nachweise nicht in der hierfür vorgeschriebenen Frist erbracht worden sind. Nach Art. 5 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich V0 (EWG) Nr. 3444/90 gilt die Unterschreitung der Lagerzeit von weniger als 90 v.H. der Vertragsmenge als Verletzung einer Hauptpflicht. Sofern die Möglichkeit der vorzeitigen Auslagerung nach Art. 9 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3444/90 in Anspruch genommen wird, verfällt die Sicherheit bei einem Fall wie dem vorliegenden vollständig. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 26 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031541

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