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VG Frankfurt 5. Kammer 5 E 2774/04 Urteil Nach Ablauf von 5 Jahren kann eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 580 ZPO nicht mehr gewährt werden. §

Leitsatz Nach Ablauf von 5 Jahren kann eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 580 ZPO nicht mehr gewährt werden. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des am

  1. 1998 verkündeten Urteils (Az. 5 E 3337/97). Diesem Verfahren lag ein Streit um die Zahlung von Gebühren für die Sicherstellung eines PKW zugrunde. Der Kläger war in diesem Verfahren der Auffassung, die Sicherstellung sei rechtswidrig gewesen, da er mit seinem in Paraguay ausgestellten Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland habe zulässigerweise fahren dürfen. Darüber hinaus habe das Fahrzeug seiner Ehefrau gehört und habe schon deshalb nicht sichergestellt werden dürfen. Rechtsmittel gegen das Urteil legte der Kläger nicht ein. Randnummer 2 Mit am
  2. 2004 eingegangenem Schreiben hat der Kläger Wiederaufnahme des Verfahrens und rein vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Sein Wiederaufnahmebegehren stütze sich auf das Vorliegen neuer, bei der Verhandlung nicht bekannter Tatsachen. Zur Tatzeit sei er gar nicht in Deutschland gemeldet gewesen, was sich aus den Meldebescheinigungen ergebe. Nur wer sich einen zusammenhängenden Zeitraum von 185 Tagen im Land aufhalte, habe hier auch einen Wohnsitz. Er habe einen solchen Wohnsitz nicht gehabt. Der Besuch bei seiner Ehefrau könne ihm nicht zum Nachteil gereichen Randnummer 3 Der Kläger beantragt, unter Wiederaufnahme des Verfahrens das Urteil vom
  3. 1998 sowie den Kostenbescheid des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes vom
  4. 1997 und den Widerspruchsbescheid vom
  5. 1997 aufzuheben. Randnummer 4 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Er verweist auf die versäumte Frist des § 586 Abs. 2 ZPO und darauf, das Restitutionsgründe nicht vorlägen. Randnummer 6 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akte 5 E 3337/97 sowie den Behördenvorgang des Beklagten. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Die Klage ist nicht statthaft. Sie ist als Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO anzusehen. Die einschlägigen Vorschriften sind gemäß § 153 VwGO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Klage nach Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht statthaft. Das Urteil vom
  6. 1998 ist am
  7. 1998 rechtskräftig geworden. Mithin war die Frist bei Erhebung der Restitutionsklage bereits abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
  8. A., § 586 Rn 8; VGH München, NVwZ 1993, 92). Unabhängig davon hat der Kläger Gründe dafür auch nicht vorgebracht. Randnummer 8 Darüber hinaus liegt keiner der Gründe des § 580 ZPO vor. Die Umstände um die Meldeverhältnisse und das Eigentum der Ehefrau waren bereits Gegenstand des Erstverfahrens und können deshalb eine Restitution nicht begründen. Der Kläger hätte die Zulassung der Berufung beantragen müssen. Dieses Versäumnis kann er jetzt nicht durch eine Restitutionsklage kompensieren. Randnummer 9 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten es Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 10 Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031564

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