§ 1 Abs 2 a UVG verlangt die tatsächliche Innehabung eines Aufenthaltstitels Leitsatz § 1 Abs 2 a UVG verlangt die tatsächliche Innehabung eines Aufenthaltstitels Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D aus Bonn wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dieckmann aus Bonn war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Randnummer 2 Der Bescheid vom 11.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004, mit dem die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 20.04.2003 bis zum 03.09.2003 aufgehoben wurden und ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 206 Euro geltend gemacht wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Randnummer 3 In diesem streitbefangenen Zeitraum lagen die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nicht vor. Nach § 1 Abs. 2a Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - hat ein Ausländer einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil - die Klägerin - im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Erforderlich ist also ein Aufenthaltstitel im Sinne eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für den Bezugszeitraum des Unterhaltsvorschusses, denn unter "Besitz einer Aufenthaltserlaubnis" ist nur die tatsächliche Innehabung eines von der Ausländerbehörde erlassenen Aufenthaltstitels zu verstehen. Als Anspruchsvoraussetzung für das UVG hat der Gesetzgeber damit bei Ausländern einen gesicherten Aufenthaltsstatus vorgeschrieben, der in Form eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 1 Abs. 2a S. 1 UVG bei Beginn des Leistungszeitraumes und während des gesamten Leistungszeitraumes vorliegen muss. Die ausländerbehördliche Entscheidung über das Aufenthaltsrecht hat in soweit Tatbestandswirkung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen [vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1994 - InfAuslR 1994, 320
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.