Leitsatz Zur Rückforderung eines im Wege der Sozialhilfe gewährten Darlehens nach längerem Zeitablauf (hier: mehr als 10 Jahre). Zu Fragen der Erfüllung, Beweislast, Verjährung und Verwirkung. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger stand von September 1991 bis zum Mai 1992 im laufenden Sozialhilfebezug durch die Beklagte. Im Dezember 1991 mietete der Kläger eine Wohnung an, wobei die Beklagte dieser Anmietung zustimmte. Für die aufzubringende Kaution gewährte die Beklagte einen Betrag von 1.200,-- DM. Mit Bescheid vom 16.12.1991 regelte die Beklagte, dass die Kautionsleistung in Höhe von 1.200,-- DM als Darlehen gemäß § 15 a BSHG gewährt werde. Die Rückzahlung des Darlehens sei von der künftigen Einkommenssituation abhängig. Dies bedeute, dass Beginn und die Höhe der Tilgung festgesetzt werde, wenn eine Prüfung ergeben habe, dass der Kläger über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfüge. Hierüber ergehe dann ein gesonderter Bescheid. Randnummer 2 Mit einem Aktenvermerk vom 17.12.2001 stellte die Beklagte fest, dass der Verbleib der Sicherheitsleistung nicht aus der Akte hervorgehe. Nach Feststellung des neuen Aufenthalts des Klägers - dieser war zum 16.02.1999 umgezogen - hörte die Beklagte den Kläger am 08.01.2002 zur beabsichtigten Rückforderung des Darlehens an. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 16.01.2002 soll der Kläger beim Sozialamt der Beklagten angerufen und mitgeteilt haben, dass er das Darlehen zurückzahlen werde. Aus finanziellen Gründen bitte er um Ratenzahlung. Seine Zahlungsabsicht werde er noch schriftlich abgeben. Am 21.01.2002 teilte der Kläger der Beklagten dann schriftlich mit, dass das besagte Darlehen kurz nach der Bewilligung zurückgezahlt worden sei. Auf die Aufforderung, einen entsprechenden Nachweis über die Rückzahlung vorzulegen, teilte der Kläger zunächst am 11.02.2002 erneut mit, dass er das Darlehen kurz nach der Bewilligung zurückgezahlt habe. Die Angelegenheit betrachte er als erledigt. Nach so einer langen Zeit werde es einige Zeit dauern, bis der gewünschte Nachweis (Überweisungsbeleg) vorgelegt werden könne. Dies werde geschehen, sobald er ihn aus alten Unterlagen herausgefunden habe. Randnummer 3 Nachdem diese Vorlage nicht erfolgte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2002 das Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 613,55 € (1.200,-- DM) zurück. Randnummer 4 Dagegen legte der Kläger am 11.09.2002 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er den Überweisungsnachweis nicht habe finden können. Das sei nach 11 Jahren wohl selbstverständlich. Seine Bank habe in einem Beratungsgespräch die Bestätigung einer solchen Überweisung nach so langer Zeit abgelehnt, weil die Überprüfung rein technisch nicht machbar sei. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht untergegangen sei. Ausweislich der vorliegenden Behördenakte sei der Betrag nicht zurückgezahlt worden. Dies entspreche auch seiner zunächst gemachten Aussage im Telefongespräch vom 16.01.2002, in dem er sich mit einer Rückzahlung, wenn auch auf Ratenbasis, einverstanden erklärt habe. Einen Nachweis über die erfolgte Rückzahlung habe er trotz mehrfacher Erinnerungen nicht vorlegen können. Eine tatsächlich erfolgte Rückzahlung sei auch aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation - er habe noch bis Mai 1992 Sozialhilfe erhalten - nicht vorstellbar. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen jetzigen Einlassungen um Schutzbehauptungen handele. Da er die Beweislast für seine im Widerspruch gemachte Behauptung trage und dieser nicht nachgekommen sei, gehe dies zu seinen Lasten. Die Entscheidung des Jugend- und Sozialamtes sei auch ermessensgerecht, nachdem ihm aufgrund seiner selbst mitgeteilten finanziellen Verhältnisse Ratenzahlung angeboten worden sei. Randnummer 6 Der Kläger hat am 27.05.2003 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Entscheidung der Beklagten wendet. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die Gründe des Widerspruchsbescheids seien haltlos und völlig unzutreffend. Am 16.01.2002 habe er persönlich kein Telefongespräch mit dem Sozialamt geführt. Seine Ehefrau, die sehr wenig über Deutsch-Kenntnisse verfügt habe, habe einen Gast in seiner Abwesenheit beauftragt, das Gespräch zu führen. Dies könne durch einen Herrn ... bezeugt werden. Randnummer 7 Kurz nach Aufnahme des Darlehens habe er eine finanzielle Unterstützung von seiner Familie aus dem Iran erhalten. Mit dem Geld habe er das Darlehen sofort zurückgezahlt. Dies sehe er nicht im Widerspruch dazu, dass er bis Mai 1992 Sozialhilfe bezogen habe. Er habe seitdem eine feste Stelle und ein geregeltes Einkommen. Das Sozialamt habe dies gewusst. Hätte er das Darlehen nicht zurückgezahlt, hätte sich das Sozialamt viel früher bei ihm gemeldet. Er könne nicht für das Chaos im Sozialamt verantwortlich gemacht werden. Eine Wiederbeschaffung des Überweisungsnachweises sei weder rechtlich noch technisch machbar, weil die Überweisungsbelege und Geschäftsberichte nach Erklärung seiner Bank 6 bzw. 10 Jahre archiviert würden. Er sei im Übrigen nicht mehr bei seiner alten Bank. Der Anspruch des Sozialamtes sei im Übrigen verjährt. Es gelte eine Verjährungsfrist von höchstens 4 Jahren, die im Mai 1992 begonnen habe. Im Übrigen liege das Familieneinkommen nur knapp über dem Sozialhilferegelsatz. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2002 und deren darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 08.05.2003 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte führt im wesentlichen aus: Die neuerliche Einlassung zur Rückzahlung des Darlehens müsse als Schutzbehauptung angesehen werden. Der Kläger habe während seines noch bis Mai 1992 erfolgten Sozialhilfebezugs zu keiner Zeit angegeben, finanzielle Unterstützung von seiner Familie aus dem Iran erhalten zu haben, dies trotz seiner Verpflichtung, alle Änderungen in seinen finanziellen Verhältnissen dem Sozialrathaus unaufgefordert mitzuteilen. Angesichts des seinerzeit noch gegebenen Sozialhilfebezugs wäre eine solche Mitteilung inklusive der Absprache, hieraus das Darlehen zurückzuzahlen, aktenkundig geworden. Entsprechende Angaben seien der Akte aber nicht zu entnehmen. Die Angaben des Klägers, nicht er, sondern ein Gast von ihm habe mit dem Sozialrathaus am 16.01.2002 telefonisch gesprochen, könne nicht geglaubt werden. Dieses Verhalten sei unrealistisch. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Grundsätzlich könnten nur fällige Forderungen verjähren, so dass die Verjährungsfrist der Rückforderungsansprüche aus Darlehen erst nach Erlass eines entsprechenden Rückforderungsbescheides beginne bzw., falls bereits im Darlehensbescheid Rückforderungsmodalitäten beinhaltet gewesen seien, mit deren Termin. Entsprechende Modalitäten seien im Bescheid vom 16.12.1991 nicht enthalten gewesen. Der für die Verjährung maßgebende Bescheid sei erst am 16.08.2002 ergangen. Es sei hier im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Überweisung der rückzuzahlenden Summe ein schriftlicher Einziehungsauftrag erteilt worden wäre, auf den der Klient, die einzuziehende Forderung und die Kontonummer mit Buchungszeichen aufgenommen worden wären. Dieses Formblatt wäre sodann zu der - wenn auch schon abgelegten - Akte genommen worden. Ein solcher Einziehungsauftrag fehle jedoch. Auch in der dem Sozialrathaus noch vorliegenden Übersichtskarte sei zwar die Auszahlung des Darlehens notiert, eine erfolgte Rückzahlung jedoch nicht. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 14.07.2003 - der weitere Beschluss vom 11.12.2003 geht deshalb ins Leere - hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Erstattung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter sowie 1 Übersichtskarte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2002 und deren darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 08.05.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 14 Der Bescheid vom 16.08.2002 findet seine Rechtsgrundlage in der ursprünglich erfolgten Bewilligung eines Darlehens zur Zahlung der Mietkaution in Höhe von 1.200,-- DM mittels Verwaltungsakts. Es ist anerkannt, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen als Darlehen und die Rückforderung des Darlehens gegebenenfalls auch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) erfolgen kann (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996, FEVS 47, 216; vgl. auch Birk in: LPK-BSHG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.