außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. hat
Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen
Kosten vorläufig vollstreckbar.
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht
jeweilige Kostengläubiger vor
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren
Wahlanfechtung nach § 27 HESSKWG über die Gültigkeit
Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters
Stadt Maintal vom 28.09.2003. Randnummer 2 Dieser Stichwahl war am 14.09.2003 ein erster Wahlgang vorausgegangen. Vor diesem ersten Wahlgang erhielten die Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung, auf
en Rückseite sich ein vorgedruckter "Antrag auf Briefwahl/Erteilung eines Wahlscheins" befand. Dort hieß es (Bl. 49 d.A.): Randnummer 3 "Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheines - / für die Wahl/en - / für die Stichwahl - und versichere, dass einer
folgenden Gründe vorliegt: Randnummer 4 Abwesenheit am Wahl-/Stichwahltag aus wichtigem Grund / Verlegung
Wohnung ab dem 34. Tag vor
Wahl (Datum siehe umseitig) in einen anderen Wahlbezirk, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort
neuen Wohnung nicht beantragt ist./ Berufliche Gründe, hohes Alter, körperliche Gebrechen oder ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass
Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann." Randnummer 5 In den Kästchen dieses Vordrucks waren sowohl
Bezug des Wahlscheinantrags auf die Wahl bzw. eine eventuelle Stichwahl als auch
Grund
Verhinderung am Wahltag anzukreuzen.
Vordruck war mit weiteren personen- und adressbezogenen Angaben unterschrieben an die Wahlbehörde zurückzusenden. Randnummer 6 Auf
Grundlage dieses Antragsformulars wurden durch den Wahlleiter 2498 Wahlscheine für eine Briefwahl ausgestellt und an die Antragsteller übersandt bzw. Bevollmächtigten ausgehändigt. Hierbei wurde ein Kreuz vor
Angabe "für die Wahl/en" durch die Wahlbehörde so interpretiert, dass sich
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins automatisch auch auf eine etwaige Stichwahl bezog, wenn die Pluralendung "/en" nicht gestrichen war. Ein zusätzliches Kreuz in dem Kästchen "für die Stichwahlen" wurde in diesem Fall nicht gefordert, war aber nach Angaben
Beklagten "oftmals" vorhanden, ohne dass dies zahlenmäßig näher beziffert werden konnte. Da keiner
2498 Antragsteller die Pluralendung "/en" gestrichen hatte, wurden an alle Antragsteller Briefwahlunterlagen sowohl für die Wahl als auch die Stichwahl versandt. Dabei erhielten mehrere Personen Briefwahlunterlagen für die Stichwahl, die mit dem Ankreuzen des Kästchens "für die Wahl/en" einen Wahlschein nur für den ersten Wahlgang beantragen wollten. Auch wurde einzelnen Wahlberechtigten, die bei
Wahlbehörde
Stadt Maintal vor bzw. nach dem ersten Wahlgang nachfragten, inwieweit nach
Erteilung von Briefwahlunterlagen für den ersten Wahlgang eine Urnenwahl in
Stichwahl möglich bzw. eine erneute Anforderung von Briefwahlunterlagen erforderlich sei, die Auskunft erteilt, dass an alle Briefwähler des ersten Wahlgangs automatisch auch Briefwahlunterlagen für die Stichwahl verschickt würden. Randnummer 7 Im ersten Wahlgang am 14.09.2003 qualifizierten sich
Beigeladene zu 1. und
Beigeladene zu 2. für die Stichwahl. Randnummer 8 Nach dem am 29.09.2003 von
Stadt Maintal zunächst veröffentlichten amtlichen Ergebnis
Stichwahl entfielen aus 8921 gültigen Stimmen 4566 Stimmen (51,6%) auf den Beigeladenen zu
Beigeladene zu 1. insgesamt 3481 Stimmen (49,7%) und
Beigeladene zu
Wahlleitung festgestellt wurde, dass 72 Wahlbriefe dem Wahlvorstand versehentlich nicht übergeben worden waren, wurden diese Wahlbriefe nachträglich ausgewertet. Von den 67 gültigen Stimmen entfielen dabei 31 auf den Beigeladenen zu 1. und 36 auf den Beigeladenen zu 2. Dementsprechend erhielt
Beigeladene zu 1. aus
Briefwahl mit 1965 abgegebenen und 1910 gültigen Stimmen insgesamt 1116 Stimmen (58,4%) während 794 Stimmen (41,6%) auf den Beigeladenen zu 2. entfielen. Randnummer 10 Das berichtigte Gesamtergebnis
Stichwahl wurde zunächst am 02.10.2003 und nach erneuten rechnerischen Richtigstellungen am 10.10.2003 endgültig öffentlich bekannt gemacht. Danach entfielen aus 8921 gültigen Stimmen 4597 (51,5%) auf den Beigeladenen zu 1. und 4324 (48,5%) auf den Beigeladenen zu 2. Die Wahlbeteiligung lag bei 33,0% (Bl. 48 d.A.).
Beigeladene zu 1. wurde dementsprechend als Gewinner
Wahl festgestellt. Randnummer 11 Nachdem
Kläger bereits am 09.10.2003 Einspruch gegen das zunächst am 02.10.2003 bekannt gemachte Ergebnis
Stichwahl gemäß § 41 HessKWG i.V. mit § 25 HessKWG eingelegt hatte, erneuerte er diesen Einspruch am 21.10.2003 gegen das am 10.10.2003 berichtigte Endergebnis. Er stützte sich hierbei auf eine nach seiner Ansicht unzureichende Überprüfung
tatsächlichen Grundlagen eines Briefwahlantrags anhand des durch die Stadt Maintal verwendeten Antragsformulars, auf die Praxis
Versendung von Briefwahlunterlagen für die Stichwahl an alle Personen, die für den ersten Wahlgang die Briefwahl beantragt hatten und schließlich auf die behauptete Überfüllung einzelner Briefkästen
Stadt Maintal im Vorfeld
Stichwahl, die ein Entwenden von Briefwahlumschlägen ermöglicht hätten (Bl. 22-27 d.A.). Randnummer 12 Die Beklagte wies diesen Einspruch in ihrer Sitzung vom 10.11.2003 zurück und erklärte die Stichwahl für gültig. Hierüber wurde
Kläger mit einem Schreiben vom 14.11.2003 unterrichtet, das ihm am 18.11.2003 zuging. Randnummer 13
Kläger hat bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 05.12.2003 Klage gegen die Gültigkeit
Stichwahl vom 28.09.2003 erhoben. Randnummer 14
Kläger behauptet, in
Zeit zwischen dem ersten Wahlgang und
Stichwahl seien die Briefkästen
Stadtverwaltung Maintal am Stadtladen in Dörnigheim jedenfalls am 21.09.2003 und am Rathaus in Hochstadt jedenfalls am 26. und 27.09.2003 so überfüllt gewesen, dass Wahlbriefe unschwer hätten herausgenommen werden können. Im übrigen könne auch ungeachtet einer Überfüllung in beide Briefkästen bauartbedingt unschwer hineingegriffen werden. Er meint, die daraus resultierende Möglichkeit, dass Briefwahlunterlagen aus den Wahlbriefkästen entwendet worden seien, begründe eine Unregelmäßigkeit
Stichwahl, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein könne. Randnummer 15 Ein solcher Mangel folge darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass nach den von
Stadt Maintal verwendeten Anträgen auf Briefwahl nur ein abstrakter Grund für die Verhinderung einer Teilnahme an
Urnenwahl anzukreuzen war, wie z.B. "Abwesenheit am Wahltag aus wichtigem Grund" oder eine Sammelgruppe aus "beruflichen Gründen, hohem Alter und Krankheit", ohne dass
Antragsteller hierfür konkrete Tatsachen habe angeben müssen. Nach § 17 HessKWO müsse
Antragsteller aber die in § 9 HessKWG enthaltenen Ausnahmetatbestände für die Erteilung von Briefwahlunterlagen "glaubhaft machen". Es spreche einiges dafür, dass eine
artige Glaubhaftmachung nur entsprechend § 294 ZPO, d.h. insbesondere durch die Vorlegung von Beweismitteln (z.B. Attesten) bzw. eine Versicherung an Eides Statt erfolgen könne. Jedenfalls sei aber aus dem Ausnahmecharakter
Briefwahl, die für die Einhaltung
Grundsätze
freien und geheimen Wahl weniger Gewähr biete als eine Urnenwahl, zu folgern, dass
Antragsteller Tatsachengrundlagen für seinen Antrag angeben müsse, die über eine bloße Wiederholung
abstrakten Antragsgründe aus § 9 Abs. 1 HessKWG hinausgingen. Nur hierdurch sei es
Wahlleitung möglich, zumindest stichprobenartig im Wege einer rechtlichen Beurteilung nachzuprüfen, ob die in
jeweiligen Person vorliegenden Umstände einen Grund nach § 9 Abs. 1 HessKWG bildeten,
eine Briefwahl rechtfertige. Diese rechtliche Bewertung dürfe den Antragstellern nicht selbst überlassen werden, wie dies aber Folge
verwendeten Antragsformulare sei. Im Ergebnis genüge unter Zugrundelegung
durch die Stadt Maintal verwendeten Vordrucke die bloße Behauptung eines
in § 9 Abs. 1 HESSKWG aufgeführten Gründe durch den Antragsteller für die Erteilung von Briefwahlunterlagen, während das Gesetz ersichtlich auf das objektive Vorliegen eines solchen Grundes abstelle. Bloße Praktikabilitätserwägungen
art, dass ohnehin nur äußerst selektiv nachgeprüft werden könne, inwieweit Tatsachenangaben für einen wichtigen Grund
Wahrheit entsprächen, könnten die Gebietskörperschaft nicht berechtigen, von vornherein bloße Rechtsbehauptungen
Antragsteller für die Ausstellung von Briefwahlunterlagen ausreichen zu lassen. Randnummer 16 Dieser Mangel könne auch im Sinne
KWG von Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen sein. Zwar handele es sich um einen sog. tendenzlosen Wahlfehler,
keine gezielte Beeinflussung des Wahlverhaltens zugunsten eines Kandidaten zum Gegenstand habe, sondern alle Briefwähler unabhängig von ihrer Wahlentscheidung betreffe. Auch ein solcher Fehler könne jedoch nach
Rechtsprechung auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein, wenn dieses so knapp ausfällt, dass bereits eine Verschiebung um wenige Einzelstimmen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Vorliegend habe
Beigeladene zu 1. nicht nur einen Vorsprung von lediglich 273 Stimmen im Gesamtergebnis erzielt. Es sei auch zu berücksichtigten, dass unter den Urnenwählern
Beigeladene zu
Verhinderungsgründe ein Teil
Briefwahlantragsteller keinen erfolgreichen Antrag auf Erteilung des Wahlscheins gestellt hätte und entweder
Wahl ferngeblieben wäre oder im Wahllokal aufgrund eines kurzfristigen Meinungswechsels bzw.
dort unbeeinflussten Wahlmöglichkeit anstelle des Beigeladenen zu
Stichwahl zugunsten des Beigeladenen zu
Briefwahlgründe möglicherweise anders ausgefallen wäre. Randnummer 17 Schließlich liege eine erhebliche Unregelmäßigkeit
Stichwahl auch darin, dass allen Antragstellern, die auf dem Wahlscheinantrag das Kästchen "für die Wahl/en" ohne Streichung
Pluralendung "/en" angekreuzt hätten, Briefwahlunterlagen für die Stichwahl zugesendet worden seien, unabhängig davon, ob daneben auch das Kästchen "für die Stichwahl" angekreuzt war. Das Antragsformular sei insofern missverständlich gewesen. Neben
durch die Wahlleitung gewählten Interpretation komme mit mindestens gleicher Berechtigung eine Deutung in Betracht, nach
ein sowohl für den ersten Wahlgang als auch bei
Stichwahl Verhinderter beide Kästchen hätte ankreuzen müssen, um auch für die Stichwahl Briefwahlunterlagen zu erhalten. Dies folge schon aus dem Wortlaut des § 49 HESSKWG, nachdem eine Bürgermeisterwahl auch bei Durchführung einer Stichwahl nur eine einheitliche Wahl sei, während die Pluralformulierung des Vordrucks "für die Wahl/en" bei objektiver Betrachtung auf die - hier nicht einschlägige - Variante zu beziehen sei, in
am selben Tag mehrere Ämter bzw. Vertretungskörperschaften zu wählen seien. Dementsprechend habe die Beantragung von Briefwahlunterlagen für beide Wahlgänge aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ein Ankreuzen beider Kästchen erfordert. Dass dies die Auffassung auch vieler Wähler gewesen sei, ergebe sich erstens daraus, dass kein einziger Antragsteller die Pluralendung "/en" gestrichen habe, obwohl es höchst unwahrscheinlich sei, dass Verhinderungsgründe wie etwa die Abwesenheit vom Wahlort bei allen Antragstellern für beide Wahlgänge zugleich vorgelegen hätten. Zweitens habe die Beklagte selbst eingeräumt, dass Antragsteller neben dem Kästchen "für die Wahl/en" oftmals auch das Kästchen "für die Stichwahl" angekreuzt und somit den Vordruck anders interpretiert hätten als die Verwaltung. In zahlreichen Fällen seien Personen, die Briefwahlunterlagen nur für den ersten Wahlgang hätten beantragen wollen, überrascht gewesen, solche Unterlagen auch für die Stichwahl zu erhalten. Es sei sogar zumindest ein Fall aufgetreten, in dem einem am ersten Wahltag abwesenden Wahlberechtigten aufgrund eines Ankreuzens des Kästchens "für die Wahl/en" Briefwahlunterlagen zugesandt worden seien, obwohl dieser am Tag
Stichwahl als Wahlhelfer eingesetzt gewesen sei. Dementsprechend seien zu vielen Wahlberechtigten für die Stichwahl Briefwahlunterlagen ausgestellt worden, ohne dass sich die konkrete Zahl
jenigen ermitteln ließe, die für die Stichwahl keinen entsprechenden Antrag stellen wollten. Angesichts des knappen Wahlergebnisses könne dieser Fehler wiederum insoweit von Einfluss auf den Wahlausgang gewesen sein, als dem betreffenden Personenkreis mit einem besonderen Hinweis auf die Stichwahl und dem "bequemen" Weg
Briefwahl die Teilnahme an
Stichwahl gegenüber den anderen Wahlberechtigten unzulässig erleichtert worden sei. Ggf. hätte ein nicht unerheblicher Teil dieses Personenkreises,
in
Stichwahl per Brief den Beigeladenen zu
Kläger beantragt, Randnummer 19 die Wahl des Bürgermeisters
Stadt Maintal vom 14.09.2003/28.09.2003 für ungültig zu erklären. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie behauptet, die durch den Kläger angeführten Briefkästen seien an den fraglichen Tagen durch Mitarbeiter
Stadt Maintal mehrfach geleert worden und hätten schon deswegen nicht überfüllt sein können. Darüber hinaus habe
Kläger seinen dahingehenden Einwand nicht hinreichend substantiiert, da es an jeglichen Angaben über eine tatsächliche Entwendung von Wahlbriefen oder Vorkommnisse fehle, die ein solches Geschehen wahrscheinlich gemacht hätten. Allein die theoretische Möglichkeit, dass aus einem überfüllten Briefkasten Wahlbriefe hätten entwendet werden können, reiche für die Darlegung einer erheblichen Unregelmäßigkeit bei
Wahl nicht aus. Randnummer 23 Weiterhin liege auch darin keine Unregelmäßigkeit, dass Antragstellern für eine Briefwahl bereits dann Briefwahlunterlagen auch für die Stichwahl zugesandt worden seien, wenn diese auf dem Formular das Kästchen "für die Wahl/en" ohne Streichung
Pluralendung "/en" angekreuzt hätten. Es gebe kein verbindliches Muster für die Ausgestaltung des Briefwahlantrags und § 63 Abs. 1 Satz 2 HessKWO regele nur, dass den Wahlberechtigten die Möglichkeit gegeben werden müsse, bei Vorliegen entsprechender Gründe Briefwahlunterlagen entweder nur für den ersten Wahlgang, für beide Wahlgänge oder nur für die Stichwahl zu beantragen. Dem genüge das verwendete Formular. Es sei für den mündigen Wahlbürger klar, dass ein Ankreuzen des Feldes für die "Wahl/en" einen Antrag auf Briefwahlunterlagen für beide Wahlgänge umfasse, bei Streichung
Pluralendung "/en" nur für den ersten Wahlgang Briefwahl beantragt sei und schließlich bei einem Ankreuzen des Kästchens "für die Stichwahl" nur für die Stichwahl ein Wahlschein ausgestellt würde. Darüber hinaus sei es falsch, wenn
Kläger behaupte, dass Briefwahlunterlagen an Wahlberechtigte für die Stichwahl versandt worden seien, obwohl diese ausdrücklich nur eine Verhinderung für den ersten Wahlgang geltend gemacht hatten. Randnummer 24 Das Antragsformular sei auch insoweit nicht zu beanstanden, als auf ihm lediglich eine
drei Fallgruppen für eine Verhinderung am Wahltag aus wichtigem Grund anzukreuzen und durch Unterschrift zu versichern war, ohne dass die Angabe weitergehender Tatsachen oder das Vorlegen von darauf bezogenen Beweismitteln bzw. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich gewesen sei. Das durch die Stadt Maintal verwendete Formular entspreche den auch bei Landes- oder Bundeswahlen verwendeten Mustern sowie dem amtlichen "Leitfaden für die Durchführung von Kommunalwahlen in Hessen", die ebenfalls keine darüber hinausgehenden Tatsachenangaben oder gar Beweisführungen forderten. Weitergehende Anforderungen ergäben sich auch nicht aus § 9 HessKWG bzw. § 17 HessKWO. In den hier einschlägigen Fällen des § 9 Abs. 1 HessKWG biete bereits die Aufnahme des Wählers in das Wahlverzeichnis hinreichende Gewähr für seine Wahlberechtigung. Bei
Beantwortung
Frage, inwieweit für die Erteilung von Briefwahlunterlagen neben
unterschriftlichen Versicherung eines wichtigen Grundes weitere Tatsachenangaben bzw. Beweisführungen (z.B. eidesstattliche Versicherungen) zu fordern seien, müsse die Natur des Wahlverfahrens als eines an enge Fristen gebundenen Massenverfahrens Berücksichtigung finden. In dessen Rahmen sei es
Wahlbehörde schlicht kaum möglich, zusätzlichen Tatsachenangaben bzw. Beweisangeboten nachzugehen, wie sie nach
Rechtsauffassung des Klägers erforderlich seien. Vielmehr habe sich
Gesetzgeber vor diesem Hintergrund eines zweistufigen Schutzsystems zur Sicherung einer freien und geheimen Briefwahl sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Briefwahlanträge bedient: Auf einer ersten Stufe müsse
Antragsteller die Initiative ergreifen und entweder durch einen unterschriebenen Antrag oder eine direkte Vorsprache bei
Wahlbehörde versichern, dass ein wichtiger Grund für die Erteilung von Briefwahlunterlagen i.S. des § 9 Abs. 1 HessKWG vorliege. Auf
zweiten Stufe habe
Wähler dann gemäß § 45 Abs. 1 HessKWO den Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen und dies an Eides Statt zu versichern. Mit dieser strafbewehrten Erklärung werde
maßgebliche Schutz
Wahlfreiheit geleistet, so dass keine strengeren Anforderungen auf
Vorstufe
Beantragung
Briefwahl erforderlich seien. Die durch den Kläger postulierten Erfordernisse einer konkreten Tatsachenuntermauerung des wichtigen Grundes würden für eine Briefwahl Hürden errichten, die im Hinblick auf den Grundsatz
Allgemeinheit
Wahl sowie des informationellen Selbstbestimmungsrechts
Antragsteller bedenklich seien. Dass
Gesetzgeber keineswegs solche Hürden errichten wollte, ergebe sich nunmehr auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Gesetz zur Änderung
Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 142), die nunmehr in § 16a HessKWO vom 23.3.2005 (GVBl. I S. 254) ihren Niederschlag gefunden habe. Randnummer 25 Auch könne das Erfordernis des § 17 Abs. 2 HessKWO, nach denen die Gründe für eine Beantragung
Briefwahlunterlagen glaubhaft zu machen seien, nicht in Anlehnung an § 294 ZPO so gedeutet werden, dass eine Versicherung an Eides Statt zu fordern sei. Gerade aus
Abgrenzung zu § 45 Abs. 1 HessKWO,
für die eigentliche Briefwahlhandlung eine eidesstattliche Versicherung verlange, ergebe sich, dass für den Briefwahlantrag die bloße unterschriftliche Versicherung eines wichtigen Grundes ausreiche. Randnummer 26 Schließlich seien die geschilderten Umstände, selbst wenn sie Unregelmäßigkeiten
Wahl begründen sollten, nicht i.S.
KWG von Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen. Bei den gerügten Vorkommnissen handele es sich allenfalls um sog. tendenzlose Unregelmäßigkeiten, die nicht gezielt auf das Abstimmungsverhalten eingewirkt hätten. Solche Unregelmäßigkeiten führten aber nach
Rechtsprechung, da sie lediglich die Wahlbeteiligung beeinflussen könnten und sich dementsprechend tendenziell ergebnisneutral auswirkten, allenfalls dann zu einem beachtlichen Mangel, wenn das angegriffene Wahlergebnis nur auf einem Vorsprung von wenigen Einzelstimmen beruhe. Vorliegend sei es pure Spekulation, dass die Briefwähler bei einer restriktiveren Handhabung
Erteilung von Briefwahlunterlagen für die Stichwahl in nennenswertem Umfang nicht oder anders gewählt hätten. Auch die Entwendung einer relevanten Zahl von Wahlbriefen aus den vorgeblich überfüllten Wahlbriefkästen sei eine unbeachtliche Spekulation. Vor diesem Hintergrund könnten die gerügten Unregelmäßigkeiten allenfalls bei einem äußerst knappen Wahlergebnis beachtlich sein, was bei einem Vorsprung des Beigeladenen zu 1. von immerhin 273 Stimmen nicht zutreffe. Randnummer 27 Die Behördenakten
Stadt Maintal zu
angefochtenen Wahl sind beigezogen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 29 I. Die Klage genügt den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 41 HessKWG i.V.m. § 27 Nr. 1 HessKWG. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wahlberechtigten i.S. des § 25 Abs. 1 HessKWG. Er hat seinen Einspruch vom 21.10.2003 gegen das Ergebnis
Stichwahl des Bürgermeisters
Stadt Maintal vom 28.9.2003 binnen zwei Wochen nach
öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses am 10.10.2003 im Sinne des § 25 Abs. 2 HessKWG schriftlich bei dem Wahlleiter
Stadt Maintal erhoben. Ein Beschluss
Beklagten über die Gültigkeit
Wahl gemäß § 50 Nr. 4 HessKWG ist am 10.11.2003 erfolgt und dem Kläger am 18.11.2003 zugegangen. Die Klage ist am 05.12.2003, d.h. binnen
Monatsfrist des § 27 Satz 1 HessKWG erhoben worden. Schließlich hat
Kläger alle tatsächlichen Einwendungen, auf die er seine Klage stützt, im Kern auch bereits in seinem Einspruch nach § 25 HESSKWG erhoben (sog. Anfechtungsprinzip; vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November 1974 - VII B 134.75; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 127). Seine weitergehenden Ausführungen in
Klageschrift dienen lediglich zulässigerweise
Konkretisierung und Vertiefung des in dem Einspruch umrissenen tatsächlichen Geschehens (s. Hess. VGH, Urteil vom 10.7.2003 - 8 UE 2947/01 , NVwZ-RR 2004, 58). II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da
Kläger keine Unregelmäßigkeiten in bezug auf die Stichwahl vom 28.9.2003 vorgetragen hat, die i.S.
KWG auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein könnten und er deswegen keinen Anspruch darauf hat, dass die Stichwahl für ungültig erklärt wird. Randnummer 30 1. Die durch die Stadt Maintal verwendeten Vordrucke für die Beantragung von Briefwahlunterlagen begründen insoweit keine Unregelmäßigkeit
Wahl, als eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in ihnen lediglich abstrakt einen
drei möglichen Gründe für eine Verhinderung an
Teilnahme an
Urnenwahl ankreuzen und unterschreiben musste, ohne weitere Tatsachengrundlagen für die geltend gemachte Verhinderung vortragen oder insoweit Beweismittel bzw. eine eidesstattliche Versicherung beifügen zu müssen. Die Formulare stehen in Einklang mit den Vorschriften
KWG, 17 HessKWO. Randnummer 31 Zwar hat die erkennende Kammer in einem Urteil vom 12.9.2003 ( VG Frankfurt - 7 E 2628/02 ) betreffend die Wahl eines Ausländerbeirats obiter dicta entschieden, dass den Erfordernissen
KWG, 17 HessKWO nur solche Antragsformulare für Briefwahlunterlagen genügen, in denen
Antragsteller konkrete Tatsachen für seine Verhinderung anzugeben und glaubhaft zu machen hat. An dieser Rechtsauffassung wird jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht festgehalten. Randnummer 32 Nach § 9 Abs. 1 HessKWG erhält ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter einen Wahlschein ausgestellt, wenn in seiner Person einer
jenigen Gründe vorliegt, die auf dem Antragsformular
Stadt Maintal zum Ankreuzen vorgesehen waren. Gemäß § 17 Abs. 1 HessKWO ist
Wahlschein für die Briefwahl schriftlich oder mündlich bei dem Gemeindevorstand zu beantragen; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Nach § 17 Abs. 2 HessKWO muss
Antragsteller schließlich den Grund für die Verhinderung am Wahltag glaubhaft machen. Randnummer 33
Beklagten ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Frage, welche Anforderungen an eine
artige Antragstellung im einzelnen zu stellen sind, nicht durch eine isolierte Betrachtung des Antragsvorgangs beantwortet werden kann, sondern die Ausgestaltung des gesamten Briefwahlvorgangs und die darin enthaltenen Schutzvorkehrungen gegenüber Missbräuchen berücksichtigen muss. Das Institut
Briefwahl stellt zwar keine von Verfassungs wegen gebotene Ausprägung
Allgemeinheit
Kommunalwahlen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 12, 139 ff. ). Wenn sich
Gesetzgeber zur Einführung einer Briefwahl entschließt, stellt diese Wahlform aber einen wichtigen Bestandteil einer effektiven Beteiligung aller Wahlberechtigten an einer Kommunalwahl dar (BVerfG, NJW 1982, 869 f. ). Vor diesem Hintergrund müssen zwar Schutzmechanismen zur Sicherstellung einer freien und geheimen Wahl auch im Fall
Briefwahl, die sich nicht in dem vertraulichen Umfeld eines Wahllokals, sondern
privaten Sphäre des jeweiligen einzelnen vollzieht, vorgesehen werden (BVerfGE 21, 200 ff. ; BVerfG, NJW 1982, 869 [870]). Dies rechtfertigt es, wenn die Beantragung von Wahlscheinen zur Briefwahl gemäß §§ 9 HessKWG, 17 HessKWO nicht ohne weiteres, sondern nur bei Glaubhaftmachung des objektiven Vorliegens eines
dort aufgeführten wichtigen Gründe möglich ist. Entgegen
Rechtsauffassung des Klägers führt dies jedoch nicht dazu, dass ein entsprechender Antrag konkrete, auf die Person des Antragstellers bezogene Tatsachenangaben über den Grund
Verhinderung enthalten müsste oder diese aufgrund des Erfordernisses
Glaubhaftmachung in § 17 Abs. 2 HessKWO sogar unter Beweis gestellt bzw. eidesstattlich versichert werden müssten. Randnummer 34 Dies folgt zum einen aus
Erwägung, dass das Erfordernis möglichst strenger Voraussetzungen für die Antragstellung zur Briefwahl zwar geeignet ist, den Kreis
Briefwähler klein zu halten und somit gleichsam reflexartig mögliche Verletzungen
Prinzipien
freien und geheimen Wahl bei
Stimmabgabe außerhalb eines Wahllokals gering zu halten. Aber auch die von dem Kläger eingeforderten strengen Kriterien sind nicht geeignet, gerade spezifisch den Fällen vorzubeugen, in denen aufgrund einer tatsächlichen Beeinflussung des Briefwählers durch Dritte grundlegende Wahlprinzipien konkret gefährdet oder verletzt sind. Somit verbleibt
Zusammenhang zwischen strengen Antragsvoraussetzungen und
Förderung freier und geheimer Wahlen eher zufällig. Da umgekehrt die Möglichkeit einer für die Antragsteller und die Wahlbehörde praktikabel durchführbaren Briefwahl wie dargelegt dem ebenfalls grundlegenden Prinzip
Allgemeinheit
Wahl geschuldet ist, drohen somit überstrenge oder schwer handhabbare Antragsvoraussetzungen für die Briefwahl gegen den Grundsatz
Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, was bei
Auslegung
KWG, 17 HessKWO zu berücksichtigen ist. Randnummer 35 Ein effektiveres Mittel zur Sicherstellung freier und geheimer Wahlen als die durch den Kläger in Aussicht genommenen Antragsvoraussetzungen stellt vielmehr die bei
Stimmabgabe
Briefwahl bestehende Pflicht dar, den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet auszufüllen und dies an Eides Statt zu versichern (§ 45 Abs. 1 und 2 HessKWO). Hiermit wird möglichen Missbräuchen gezielt entgegengewirkt (BVerfG, NJW 1982, 869 f. ). Das durch den Kläger verfochtene zusätzliche Erfordernis
Angabe konkreter Tatsachen für die Verhinderung am Wahltag bzw. einer entsprechenden Beweisführung ist demgegenüber nicht nur wie dargelegt allenfalls zufällig geeignet,
Verletzung von Wahlgrundsätzen bei
Briefwahl vorzubeugen, sondern wäre zudem auch äußerst schwer zu handhaben. Hierbei kann dahinstehen, ob die insoweit von
Beklagten vorgebrachten Bedenken in bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht
Antragsteller durchgreifend sind. Zumindest wäre es aus Sicht
Wahlbehörde in dem zeitgebundenen Massenverfahren einer (Kommunal-)Wahl kaum möglich, etwaigen Tatsachenangaben
Antragsteller in mehr als nur willkürlicher Weise nachzugehen. Es erscheint lebensfremd zu fordern, dass die Wahlbehörde beispielsweise - wenn auch nur stichprobenartig - durch die Antragsteller angegebene Krankheitssyndrome im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 HESSKWG darauf nachprüfen sollte, ob sie wirklich vorliegen und einer Wahlhandlung im Wahllokal entgegenstehen und darüber ggf. weitere Informationen bei dem betreffenden Antragstellern einzuholen habe. Vor diesem Hintergrund ist
Umstand, dass das von
Stadt Maintal verwendete, abstrakt gehaltene Antragsformular in vergleichbarer Weise auch permanent bei Bundes- und Landtagswahlen verwendet wird, nicht nur Ausdruck einer bloßen Wahlpraxis, die für sich genommen rechtlich unbeachtlich wäre, sondern Ausdruck zwingender praktischer Erfordernisse, welche die Grenzen des § 9 HessHESSKWG nicht überschreiten. Randnummer 36 Hiergegen spricht schließlich auch nicht § 17 Abs. 2 HessKWO, nach dem
Grund für die Beantragung des Wahlscheins glaubhaft zu machen ist. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass
Antragsteller konkrete Tatsachen für seine Verhinderung angeben und diese i.S. des § 294 ZPO untermauern müsste. Weder liegt es nahe, dass
Gesetzgeber mit dem Begriff
Glaubhaftmachung in § 17 Abs. 2 KWO auf die Vorschrift des § 294 ZPO verweisen wollte, was aufgrund
unterschiedlichen systematischen Stellung
Vorschriften ausdrücklich hätte erfolgen müssen, noch sind die in § 17 Abs. 2 HessKWO und § 294 ZPO erfassten Sachverhalte teleologisch vergleichbar. Während sich § 294 ZPO auf eine besondere Form des Belegens von Tatsachenbehauptungen in einem gerichtlichen Verfahren bezieht, regelt § 17 Abs. 2 HessKWO die Antragstellung für eine besondere Form
Wahl. Vor diesem Hintergrund und aufgrund
oben angestellten Erwägungen zur Stellung des Wahlscheinantrags im Gesamtsystem
Briefwahl ist § 17 Abs. 2 HessKWO dahingehend auszulegen, dass eine unterschriftliche Versicherung des jeweils auf dem Antragsformular
Stadt Maintal angekreuzten Hinderungsgrunds ausreichend war, um die gesetzlichen Antragsvoraussetzungen zu erfüllen. Randnummer 37 2.
durch den Kläger daneben gerügte Umstand, dass aufgrund
unklaren Fassung des Antragsformulars auch solche Personen Briefwahlunterlagen für die Stichwahl erhalten hatten, die diese nur für den ersten Wahlgang beantragen wollten, begründet zwar eine Unregelmäßigkeit
Wahl i.S.
KWG. Dennoch verhilft dies
Klage nicht zum Erfolg, weil eine solche Unregelmäßigkeit nicht von Einfluss auf das Ergebnis
Stichwahl gewesen sein kann. Randnummer 38 a) Gemäß § 17 Abs. 1 HessKWO setzt die Erteilung von Briefwahlunterlagen einen entsprechenden Antrag des Wahlberechtigten voraus. Wie sich aus § 63 Abs. 1 HessKWO ergibt, kann und muss dieser Antrag bei einer aus einem ersten Wahlgang und einer Stichwahl zusammengesetzten Wahl für beide Wahlgänge eigenständig erfolgen. Die durch die Wahlbehörde
Stadt Maintal gewählte Interpretation, nach
jedem Antragsteller bereits dann Wahlunterlagen auch für die Stichwahl zugesendet wurden, wenn lediglich das Kästchen "für die Wahl/en" ohne Streichung
Pluralendung "/en" angekreuzt war, entspricht nicht notwendig dem objektiven Verständnishorizont einer Antragstellerin oder eines Antragstellers und verletzt somit das Antragserfordernis. Randnummer 39 Bei einer aus einem erstem Wahlgang und einer Stichwahl zusammengesetzten Bürgermeisterwahl bestehen drei Kombinationsmöglichkeiten für die Beantragung von Briefwahlunterlagen: Die Antragstellerin oder
Antragsteller möchte einen Wahlschein für beide Wahlgänge beantragen
jenige,
für beide Wahlgänge Briefwahl beantragen möchte, könnte sowohl das Kästchen "für die Wahl/en" als auch das Kästchen "für die Stichwahl" ankreuzen. Die Bezeichnung "für die Wahl/en" würde danach nur den ersten Wahlgang betreffen, wobei die Pluralendung auf den hier nicht einschlägigen Fall bezogen wäre, dass an einem Tag mehrere kommunale Ämter bzw. Vertretungskörperschaften zu wählen sind. Mit
durch die Verwaltung
Stadt Maintal gewählten Interpretation könnte die Formulierung "für die Wahl/en" jedoch auch als "Wahl und Stichwahl" gelesen werden mit
Konsequenz, dass die Antragstellerin oder
Antragsteller für beide Wahlgänge nicht auch noch das Kästchen "für die Stichwahl" hätte ankreuzen müssen, vielmehr umgekehrt eine Person, die den Antrag nur für den ersten Wahlgang stellen möchte, gehalten gewesen wäre, die Endung "/en" zu streichen. Dass eine solche Interpretation aus
Sicht eines Wählers jedoch eher fern lag und damit nicht allein maßgeblich sein kann, ergibt sich bereits aus dem durch die Beklagte selbst vorgetragenen Sachverhalt, dass viele Antragsteller beide Kästchen angekreuzt hatten und damit zum Ausdruck brachten, dass sich das Kästchen "für die Wahl/en" aus ihrer Sicht nur auf den ersten Wahlgang bezog. Somit haben Antragsteller, die subjektiv lediglich für den ersten Wahlgang Briefwahlunterlagen beantragen wollten und lediglich das erste Kästchen, wenn auch ohne Streichung
Pluralendung "/en" angekreuzt hatten, diesen Willen aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Wenn ihnen gleichwohl Briefwahlunterlagen zugesandt wurden, begründete dies jedenfalls einen Verstoß gegen das Antragserfordernis in § 17 Abs. 1 HessKWO.
Kläger hat hinreichend substantiiert vorgetragen, dass
artige Fälle bei
zu beurteilenden Stichwahl auch tatsächlich vorgekommen sind. Randnummer 40 Die Ausstellung von Briefwahlunterlagen für eine Wahl ohne entsprechenden Antrag bzw. das Vorliegen
darauf bezogenen Gründe in § 9 HessKWG stellt auch keinen bloßen Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift dar, sondern eine Unregelmäßigkeit
Wahl i.S.
KWG (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 30.11.1998 - 3 E 1154/98). Randnummer 41 b) Vorliegend kann auf diese Unregelmäßigkeit aber deswegen kein Anspruch auf Aufhebung
Wahl gestützt werden, weil
Fehler nicht gemäß §§ 50 Nr. 2, 26 Abs. 1 Nr. 2 HessKWG auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein kann. Von Einfluss kann die Unregelmäßigkeit auf die Wahl sein, wenn eine mehr als nur theoretische bzw. aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit besteht, dass sich
Verstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat (Hess. VGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - 8 UE 2947/01 ). Erforderlich ist somit eine konkrete Möglichkeit, dass ohne die Unregelmäßigkeit ein anderer Bewerber gewählt worden wäre, wobei zwar keine überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert werden kann, aber das Maß
Deutlichkeit des Wahlausgangs Berücksichtigung finden muss. Randnummer 42 In diesem Zusammenhang wird in
Rechtsprechung zwischen solchen Wahlfehlern unterschieden, die in einer bewussten Beeinflussung
Wahlentscheidung bestehen und so genannten tendenzlosen Wahlfehlern, die keine
artige Qualität aufweisen. Um einen solchen Fehler handelt es bei
vorliegend erfolgten Versendung von Briefwahlunterlagen an zu viele Wahlberechtigte für die Stichwahl. Während bei
ersten Fehlergruppe eine mögliche Kausalität für das Wahlergebnis typischerweise zu bejahen sein soll, wird für die Relevanz tendenzloser Wahlfehler regelmäßig ein so knapper Stimmenabstand zwischen den konkurrierenden Bewerbern gefordert, dass schon
Zuwachs um nur wenige Einzelstimmen bei dem unterlegenen Bewerber genügen würde, um einen anderen Wahlausgang zu bewirken (Hess. VGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - 8 UE 2947/01 ). Jedoch sind zum einen in
Rechtsprechung keine abstrakten Kriterien dafür aufgestellt worden, wann es sich um einen Abstand von nur wenigen Einzelstimmen handelt (z.B. verneint von Hess. VGH, a.a.O., für 782 Stimmen Vorsprung aus ca. 50.000 abgegebenen Stimmen; bejaht von VG Darmstadt, Urteil vom 30. November 1998 - 3 E 1154/98, für 39 Stimmen Vorsprung aus ca. 6300 abgegebenen Stimmen). Zum anderen darf die Unterscheidung in tendenziöse und tendenzlose Wahlfehler bei
Beruhensfrage in den §§ 50 Nr. 2, 26 Abs. 1 Nr. 2 HessKWG nicht schematisch angewendet werden, sondern nur, soweit sie einen konkreten Bezug zur Möglichkeit eines anderen Wahlausgangs hat. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund wird die Kausalitätsprüfung bei tendenzlosen Wahlfehlern in
Regel deswegen strenger gehandhabt, weil solche Fehler sich unmittelbar nur auf das Maß
Wahlbeteiligung auswirken und eine Ergebnisrelevanz dieses Umstands zumindest dann fern liegt, wenn
Teil
betroffenen Wähler einen heterogenen Ausschnitt aus dem Kreis
Wahlberechtigten bildet und somit eine Verschiebung des Wahlergebnisses durch den Fehler unwahrscheinlich ist (Hess. VGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - 8 UE 2947/01 ). Folglich bedarf es auch bei dem hier vorliegenden tendenzlosen Fehler (d.h. einer unzulässigen Ausweitung des Kreises
Briefwähler in
Stichwahl) einer Beurteilung, auf welche Weise hierdurch das Wahlverhalten möglicherweise beeinflusst wurde und ob diese Beeinflussung anhand des Wahlausgangs die konkrete Möglichkeit einer Ergebnisverschiebung in sich barg. Nicht zulässig wäre hingegen im vorliegenden Fall eine schematische Beurteilung danach, ob die Wahl bei einer Außerachtlassung sämtlicher Briefwahlstimmen anders ausgefallen wäre. Randnummer 44
Kläger trägt vorliegend zwei mögliche Wege vor, auf denen die Ausstellung von Briefwahlunterlagen an Personen, die das Kästchen "für die Wahl/en" angekreuzt hatten, hiermit aber nur den ersten Wahlgang gemeint hatten, das Wahlergebnis beeinflusst haben kann: Zum einen sei denkbar, dass diese Personen aufgrund einer besseren Wahrung
Grundsätze einer geheimen und freien Wahl in den Wahllokalen bzw. eines kurzfristigen Stimmungswechsels zugunsten des Beigeladenen zu 2. bei
Urnenwahl statt des Beigeladenen zu
Stichwahl nicht die erforderliche Konkretisierung einer möglichen Ergebnisrelevanz. Randnummer 45 Soweit in Betracht gezogen wird, dass manche
betroffenen Antragsteller bei einer Urnenwahl weniger beeinflusst gewesen sein könnten als bei
tatsächlich vollzogenen Briefwahl und deshalb nicht den Beigeladenen zu 1., sondern den Beigeladenen zu
Stichwahl berücksichtigen konnten. Wenn das Kommunalwahlrecht eine Erteilung von Briefwahlunterlagen nur vorsieht, soweit für jeden einzelnen Wahlgang ein Antrag und ein entsprechender Grund vorliegen, geschieht dies jedenfalls nicht, um Wahlberechtigte vor einer zu frühzeitigen Entscheidung im Rahmen
Briefwahl im Verhältnis zu einer Urnenwahl am Wahltag zu bewahren.
Zeitpunkt
Briefwahlhandlung, die auch noch am Tag
Urnenwahl vollzogen werden kann, obliegt vielmehr
eigenverantwortlichen Einschätzung eines jeden einzelnen Wählers. Daher kann die Ergebnisrelevanz
unzulässigen Ausweitung
Briefwahl nicht auf das Argument gestützt werden, einzelne Wähler hätten sich am Tag
Stichwahl möglicherweise anders entschieden als bei einer vorher vollzogenen Briefwahl. Randnummer 47 Nicht von vornherein unbeachtlich ist hingegen das Argument, Personen die vorliegend unzulässigerweise Briefwahlunterlagen für die Stichwahl erhalten haben, hätten an
Urnen-Stichwahl möglicherweise nicht teilgenommen und insoweit das Wahlergebnis möglicherweise beeinflusst. Denn die Zusendung von Briefwahlunterlagen macht den Wahlberechtigten im Verhältnis zu einem potentiellen Urnenwähler nicht nur besonders auf das Stattfinden einer Stichwahl aufmerksam, sondern erleichtert ihm auch die Wahlhandlung als solche und begründet insoweit u.U. auch einen nicht unerheblichen zusätzlichen Impuls für die tatsächliche Ausübung des Wahlrechts (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 30. November 1998 - 3 E 1154/98). Die von
Beklagten vorgetragene Argumentation, es sei im Zweifel davon auszugehen, dass die betreffenden Personen bei Nichtzusendung von Briefwahlunterlagen gleichwohl ihr Recht zur Urnenwahl ausgeübt hätten, mag zwar einem demokratischen Idealbild entsprechen, erscheint aber schon anhand einer Wahlbeteiligung von nur 33,0% bei
in Rede stehenden Stichwahl als nicht unbedingt wirklichkeitsnah. Randnummer 48 Gleichwohl begründet auch die Möglichkeit einer geringeren Wahlbeteiligung bei ordnungsgemäßer Handhabung
Wahlscheinerteilung für die Stichwahl im zu beurteilenden Sachverhalt lediglich eine theoretische, nicht hinreichend konkretisierte Möglichkeit
Ergebnisrelevanz. Zwar hat
im Gesamtergebnis
Stichwahl unterlegene Beigeladene zu
Beigeladene zu 1. bei einer ordnungsgemäßen Handhabung
Brief-Stichwahl per saldo mindestens 273 Wahlstimmen weniger erzielt hätte als
Beigeladene zu 2., was für eine Verschiebung des Wahlergebnisses erforderlich gewesen wäre. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum eine mögliche Nichtausübung des Wahlrechts in
Stichwahl durch eine bestimmte Zahl an Wählern bei restriktiverer Handhabung
Erteilung von Briefwahlunterlagen einen
beiden Kandidaten über- oder unterproportional hätte begünstigen oder benachteiligen sollen. Randnummer 49
die Entwendung von Wahlbriefen möglich gemacht hätte. Denn selbst wenn dies zutreffen und hierin eine Unregelmäßigkeit
Wahl i.S.
KWG zu erblicken sein sollte, könnte dies wiederum nicht mit
erforderlichen Wahrscheinlichkeit für das Ergebnis
Wahl von Bedeutung sein. Randnummer 50 Es würde sich jedenfalls um einen so genannten tendenzlosen Wahlfehler mit
daran geknüpften kritischen Beurteilung
Ergebnisrelevanz handeln, da eine gezielte Beeinflussung
Wahl zugunsten des Beigeladenen zu 1. durch eine Unterschlagung
äußerlich nicht nach dem Inhalt
Stimmabgabe unterscheidbaren Wahlbriefe unmöglich war. Vorliegend könnten schon theoretisch äußerstenfalls 533 Briefwahlstimmen unterschlagen worden sein, weil bei 2498 ausgestellten Wahlscheinen in
Stichwahl 1965 Briefwahlstimmen als gültig oder ungültig abgegeben registriert worden sind. Tatsächlich kommt bei lebensnaher Betrachtung aber nur
regelwidrige Zugriff auf einen Bruchteil
Zahl von 533 Briefwählerstimmen in Betracht, da es sich bei den gerügten Briefkästen erstens nicht um die einzigen Behältnisse für das Einlegen
Wahlbriefe gehandelt hat und zweitens auch unter den Briefwählern mit einer signifikanten Zahl an Nichtwählern in
Stichwahl zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände verbleibt die Möglichkeit, dass eine denkbare Entwendung von Briefwahlstimmen aus den gerügten Briefkästen per saldo signifikant zu Lasten des Beigeladenen zu
oben (unter Punkt 2b) erörterten denkbaren Stimmenverschiebung durch die unzulässige Ausstellung von Briefwahlunterlagen für die Stichwahl. Randnummer 51 Hinzu kommt, dass die Briefwähler von
Beklagten in ihrem "Wegweiser für die Briefwahl" darauf aufmerksam gemacht wurden, den Wahlbrief entweder rechtzeitig zur Post zu geben oder bei dem Wahlamt
Beklagten in
Klosterhofstraße 4-6 abzugeben oder abgeben zu lassen. Wenn sie dennoch den Weg gewählt haben, den Wahlbrief in einen allgemeinen Briefkasten
Beklagten einzuwerfen, so tragen sie das Risiko eventueller Unregelmäßigkeiten ebenso wie bei einer Rücksendung
Wahlbriefe auf dem normalen Postweg. Denn ein allgemein zugänglicher Briefkasten einer Kommune ist keine Wahlurne i.S. des § 31 HessKWO. Randnummer 52 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 53 Die Entscheidung über die Zulassung
Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031685
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.