der Verordnung (EG) Nr. 603/95 und der Verordnung (EG) Nr. 785/95 für im Mai bis November 2002 ausgeliefertes Trockenfutter. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt eine Trocknungsanlage zur Grünfuttertrocknung. Zur Trocknung wird ein Trommeltrockner eingesetzt, wobei sich die erhitzte Luft und das Futtermittel gleichzeitig in der Trommel befinden. Es handelt sich um ein System, bei dem Temperaturen von 500º bis 700º C zu Beginn der Trocknung und 50º bis 60º C am Ende der Trocknung erreicht werden. Als alleiniges Feuerungsmittel wird gekörnte Steinkohle verwendet. Mit Zulassungsbescheid vom 26.04.1996 kam es zur Zulassung der Klägerin als Verarbeitungsunternehmen zur Trockenfutterproduktion. Randnummer 3 Auf entsprechende Anträge hin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit den
folgend aufgelisteten Bescheiden "Vorschusszahlungen" für bestimmte,
folgend aufgelistete Partien in Höhe von insgesamt 158.027,85 €. Alle Bescheide enthielten die Passage: "Die Gewährung der Beihilfe erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine
prüfung den Anspruch des Antragstellers auf Beihilfe dem Grunde und der Höhe
bestätigt." Nr. des Bescheides Datum des Erlasses Auslieferungsmonat 2002 Höhe der Vorschusszahlung (€) Ausgelieferte Partien: Trocken -futter-menge (t) 234200023 02.07.2002 Mai 18.430,54 1/02-5/02 446,26 234200050 09.08.2002 Juni 40.827,53 6/02-16/02 988,56 234200062 20.08.2002 Juli 25.313,60 17/02-22/02, 24/02 612,92 234200112 02.10.2002 Juli 1.629,70 23/02/1 39,46 234200113 02.10.2002 August 21.393,40 23/02/2, 25/02, 27/02-31/02 518,00 234200148 14.11.2002 August 502,21 26/02/1 12,16 234200149 14.11.2002 September 28.335,93 26/02/2, 32/02-35/02, 37/02-42/02 686,10 234200173 04.12.2002 September 1.509,93 36/02/1 36,56 234200174 04.12.2002 Oktober 19.629,06 36/02/2, 43/02-48/02 475,28 234200216 28.01.2003 November 455,95 49/02 11,04 Gesamt: 158.027,85 3.826,34 Randnummer 4 Anlässlich einer am 25.02.2003 erfolgten Futtermittelkontrolle des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Ohrekreis kam es zur Entnahme und Untersuchung von 4 Sammelproben von in der Lagerhalle 2 der Klägerin lagernden Trockengrünpellets (Produktionszeitraum
Kiel. Die Untersuchung ergab für die Rückstellprobe 02/02 ein Gehalt an PCDD/F bezogen auf 88% Trockensubstanz einen Wert von 1,26 ng TEQ (WHO)/kg und für die Rückstellprobe 36/02 einen PCDD/F Gehalt bezogen auf 88% Trockensubstanz von 2,37 ng TEQ (WHO)/kg. Randnummer 7 Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.07.2003 nahm die Beklagte die oben aufgelisteten Vorschusszahlungsbescheide für die Auslieferungsmonate Mai bis November 2002 über einen Betrag in Höhe von 158.027,85 € mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und lehnte die Beihilfeanträge für die Auslieferungsmonate Mai bis November 2002 ab. Ferner forderte sie die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 12.08.2003 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 05.12.2003 begründete. Bezüglich der Untersuchungen des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt fehle in den Probenahmeprotokollen die Angabe der Messtoleranz
VDLUFA. Zudem seien die Werte nicht auf 88% Trockensubstanz zurückgeführt worden. Die Gegenuntersuchung bei der Agrar- und Umweltanalytik GmbH in Jena habe niedrigere Werte ergeben. Der Grenzwert sei unterschritten bzw. bei zwei Proben lediglich geringfügig überschritten worden. Randnummer 9 Bezüglich der beiden Rückstellproben 02/02 und 36/02 seien keine Plomben vorhanden gewesen. Zwischen dem Probenahmedatum und der Untersuchung habe mehr als 1 Jahr bzw. mehr als 8 Monate gelegen. Die Untersuchungsbefunde seien nur mit 2 Stellen
dem Komma angegeben worden. Eine Untersuchung noch vorhandener Rückstellproben der Partien 12/02, 26/02 sowie 23/02 sei allein aus Kostengründen unterblieben. Die Klägerin verfüge über keine Bestände, da die produzierten Trockenfuttermengen unmittelbar
der Produktion ausgeliefert worden seien. Die von der Beklagten beprobten Partien 02/02 und 36/02 machten lediglich 119,3 t aus und somit lediglich 3,1% der Gesamtmenge. Dies könne nicht als repräsentativ gelten. Entsprechend Nr. 1 S. 2 des Anhanges I zur Richtlinie 2002/70/EG seien die mit einem Verfahren
Richtlinie 76/371/EWG gewonnenen Sammelproben ausdrücklich nur als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Eine Repräsentativität für andere Partien sei nicht vorgesehen. Die veranlassten Proben seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Probenahmeverfahren hätten nicht der Richtlinie 2002/70/EG und der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung vom 15.03.2000 entsprochen. Es sei entgegen § 8 Abs. 6 der Probenahmeverordnung nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen worden, damit jede Veränderung der Zusammensetzung sowie die Verunreinigung oder Beschädigung der Probe während des Transportes oder der Lagerung vermieden werden. Zudem seien entgegen § 9 Abs. 1 der Verordnung die Proben nicht wieder ordnungsgemäß verschlossen und der Verschluss nicht durch Plombe oder Siegel so gesichert worden, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Die Proben seien zudem entgegen § 12 b der Verordnung nicht entsprechend der Richtlinie 2002/70/EG genommen und analysiert worden. Entgegen Nr. 2 des Anhanges I habe das Kontrollabor die für die amtliche Untersuchung entnommenen Laborprobe nicht einer zweiten Untersuchung unterzogen, was aber erforderlich gewesen wäre, weil das Ergebnis der ersten Untersuchung angeblich weniger als 20 % unter dem Höchstwert oder darüber lag. Zudem sei nicht
gewiesen, dass die Anforderungen der Nr. 3 des Anhanges II der Richtlinie 2002/70/EG eingehalten worden sei. In den Verwaltungsvorgängen fänden sich keine detaillierten Angaben zu den Untersuchungsverfahren. Insgesamt seien die Ergebnisse der Probenuntersuchungen aufgrund der geringen Zuverlässigkeit der TEQ Schätzung zurückzuweisen. Dies wird im Einzelnen ausgeführt, worauf Bezug genommen werden kann. Randnummer 10 Aufgrund der regelmäßigen Prüfung der Voraussetzungen vor der Vorschusszahlung sei somit der
weis erbracht, dass das Trockengut gesund und von handelsüblicher Qualität gewesen sei. Die Regelung des § 11 MOG greife nicht ein, weil der Begünstigte nur insoweit die Beweislast trage, als es den Verantwortungsbereich betreffe, der nicht zu dem Bereich der die Vergünstigung gewährenden Behörde gehöre. In den Verantwortungsbereich der Behörde gehöre es aber, vorhandene Proben zu untersuchen. Die nationale Behörde habe von Amts wegen alle Möglichkeiten zur Ermittlung der Umstände auszuschöpfen, von denen die Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen im Einzelfall abhängig sei. Soweit keine Rückstellproben mehr vorhanden seien, greife § 11 MOG ebenfalls nicht ein, da diese Vorschrift naturgemäß nur dann Anwendung finden könne, wenn der Begünstigte faktisch noch die Möglichkeit habe, den
weis zu erbringen. Dies sei ausgeschlossen bei Futtermitteln, die bereits verfüttert seien. Hier müsse es insoweit eine Beweiserleichterung geben, als von gesunder und handelsüblicher Qualität ausgegangen werden könne, wenn es in Bezug auf die Käufer der Futtermittel keinerlei Beanstandungen gegeben habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Ferner seien sämtliches Trockengrün durch die Außenprüfer der Beklagten kontrolliert worden. Beanstandungen habe es nicht gegeben. Randnummer 11 Im Übrigen habe die Klägerin die empfangenen Leistungen verbraucht. Sie habe Aufwendungen getätigt, die sie ohne Erhalt der Beihilfen nicht vorgenommen hätte. Dies wird im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Die übrigen Mittel seien für die Kosten des Produktionsprozesses verbraucht worden. Randnummer 12 Das Vertrauen der Klägerin sei auch nicht etwa
VfG ausgeschlossen. Die Klägerin habe die Vorschusszahlungsbescheide weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt noch durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Nur wer die Unzulässigkeit einer Beihilfe wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht kenne, könne sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Die Klägerin habe den vermeintlichen Verstoß gegen EU-Recht jedoch nicht gekannt, da sie von der angeblichen Überschreitung der Grenzwerte keine Kenntnis hatte. Zudem habe sie an einem Monitoring teilgenommen. Beanstandungen hätten sich auch hier nicht ergeben. Randnummer 13 Eine durch das Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt des Landkreises Ohrekreis vorgenommene Untersuchung im Juni 2003 ergab, dass drei untersuchte Sammelproben von im Jahr 2003 erzeugten Trockengrünpellets ohne Beanstandungen im Hinblick auf Dioxinrückstände waren. Randnummer 14 Auf Antrag der Klägerin hin kam es im Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2004 zu den
folgend aufgelisteten acht Vorschusszahlungsbescheiden über einen Gesamtbetrag von 33.883,35 €, gegenüber denen die Beklagte mit Forderungen aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.07.2003 mittlerweile aufrechnete. Die Auszahlung dieses Betrages ist Gegenstand des Klageverfahrens 1 E 1288/04
gewiesen worden sei. Dies wird im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Randnummer 20 Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 08.07.
prüfung den Anspruch des Antragstellers auf Beihilfe dem Grunde und der Höhe
bestätigt." Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Vorschusszahlung eine
prüfung des Anspruchs des Antragstellers auf Beihilfe weder dem Grunde noch der Höhe
erfolgte. Eine abschließende Entscheidung über den Beihilfeanspruch der Klägerin sollte vielmehr erst durch eine endgültige Entscheidung im Rahmen der
prüfung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe
erfolgen. Hierfür spricht auch, dass die Vorschusszahlungsbescheide textlich
diesem Vorbehalt erwähnen, dass der zurückzuzahlende Betrag "bei Rückforderungsbescheiden" innerhalb eines Monats
Zugang des Bescheides zu überweisen sei. Von einem Aufhebungsbescheid ist nicht die Rede. Der Vorbehalt bezieht sich auch nicht lediglich auf den Flächenabgleich und die Überprüfung der gezogenen Probe des Trockenfutters im Hinblick auf den Proteingehalt und die Feuchtigkeit. Hiergegen spricht bereits der klare Wortlaut des Vorbehalts, der von einer
prüfung des Anspruches auf Beihilfe dem Grunde und der Höhe
spricht und sich gerade nicht auf bestimmte Beihilfevoraussetzungen bezieht. Randnummer 27 Soweit sich die erhobene Klage gegen die angeordnete Rückforderung richtet ist sie als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Randnummer 28 Die Klagen der Klägerin sind jedoch unbegründet. Randnummer 29 Die Ablehnung der begehrten Bewilligung von Trockenfutterbeihilfe sowie die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Beträge ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf endgültige Bewilligung der Trockenfutterbeihilfe, noch kann sie die Aufhebung des Rückforderungsbescheides verlangen. Randnummer 30 Mögliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch ist Art. 8 i. V. m. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21.02.1995 (Amtsblatt Nr. L63/1).
dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter errichtet, die unter anderem für Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrocknete Luzerne gilt.
603/95 wird die Beihilfe für die in Art. 1 genannten Erzeugnisse gewährt.
Art. 3 dieser Verordnung auf Antrag des Berechtigten für Trockenfutter gewährt, das die Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und den in Art. 8 dieser Verordnung näher bezeichneten Bedingungen entspricht. Zu diesen Bedingungen gehören
c dieser Verordnung, dass das Trockenfutter gesund und von handelsüblicher Qualität sein muss. Diese Beihilfevoraussetzung hat die Klägerin für das von ihr produzierte Trockenfutter nicht
gewiesen. Randnummer 31 Die verschiedenen Beprobungen haben, auch wenn sie im Detail nicht den in der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (Amtsblatt L v. 06.08.2002, 209/15) entsprachen, mehrfach Werte ergeben, die über einem Wert von 0,5 bzw. 0,75 ng TEQ lagen. So insbesondere bei der zuletzt durchgeführten Beprobungsreihe der landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt LUFA Speyer, wo von fünf Proben auch bei Anwendung eines Analysespielraums von -30% vier Proben über diesen Werten lagen. Da sich die dort beprobten Ausgangsprodukte auf die Partien 02/02, 12/02, 23/02, 26/02 sowie 36/02 bezogen, erweisen sich die Proben ferner auch insoweit als repräsentativ für die streitgegenständliche Gesamtmenge der ausgelieferten Waren, soweit es um die Begründung ernstlicher Zweifel bzgl. der Verkehrsfähigkeit des Trockenfutters geht. Randnummer 32 Diese ernstlichen Zweifel konnte die Klägerin nicht entkräften. Da die Klägerin die Einhaltung des Dioxingrenzwertes von 0,5 ng TEQ bzw. von 0,75 ng TEQ des von ihr produzierten Trockenfutters nicht beweisen kann, trägt sie die
allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung die Beweislast dafür, dass die Beihilfevoraussetzungen des Art. 8 c der Verordnung (EG) 603/95 nicht erweislich sind. Randnummer 33 Dabei kann letztlich dahinstehen, ob bis zur Änderung der Futtermittelverordnung vom
einhelliger Auffassung um ein eigenständiges Rechtsinstituts des öffentlichen Rechts. Der öffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch dient dazu, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.
der endgültigen Ablehnung der Ansprüche der Klägerin auf Bewilligung von Trockenfutterbeihilfe und der gewissermaßen deklaratorischen Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides ist die Rechtsgrundlage für die Vorschusszahlung an die Klägerin entfallen und die von der Klägerin empfangenen Leistungen abzüglich der bereits durch Aufrechnung realisierten Rückforderungen sind rechtsgrundlos erfolgt. Auf den öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch finden § 818 Abs. 3 u. Abs. 4 sowie § 819 BGB nicht entsprechend Anwendung, weil diesen Vorschriften Interessenbewertungen zugrunde liegen, die in das öffentliche Recht nicht ohne weiteres übertragbar sind (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 12.03.1985, BVerwGE Bd. 71, S. 85). Insofern geht der Hinweis der Klägerin, sie sei entreichert, ins Leere. Randnummer 35 Allerdings entfällt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, wenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung hat die Beklagte zu Recht dem öffentlichen Interesse gegenüber dem privaten Vertrauensschutzinteresse der Klägerin den Vorrang eingeräumt. Entscheidend fällt insoweit ins Gewicht, dass die Vorschussleistung nur unter dem Vorbehalt einer
prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Grund und Höhe erfolgt ist. Im Hinblick auf diesen Vorbehalt musste die Klägerin damit rechnen, dass sie die Vorschüsse zurückzahlen muss, wenn die
prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch
Grund und Höhe nicht besteht. Sinn und Zweck eines vorläufigen Verwaltungsaktes, der die Gewährung einer Leistung unter den Vorbehalt einer
prüfung des Anspruches stellt, ist es gerade, den Vertrauensschutz des Empfängers auszuschließen. Randnummer 36 Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Die Ursachen für die Dioxinkontamination des Trockenfutters der Klägerin liegen letztlich im betrieblichen Bereich des klägerischen Betriebes und sind daher deren Betriebsrisiko zuzuordnen. Es ist nicht Aufgabe der Beihilferegelung, die die Produktion von Erzeugnissen ermöglichen soll, die sonst für den Wirtschaftsteilnehmer nicht rentabel wäre, gleichwohl zu fördern, obwohl das Erzeugnis mit einem Mangel behaftet ist und nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität ist. Randnummer 37 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031689
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.