Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag vom 28.05.2003 einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung. Als Art der Tätigkeit bzw. der geplanten selbständigen Existenz gab die Klägerin an: Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen. Beantragt wurde der Zuschuss für eine allgemeine Beratung. Die in Rechnung gestellten Beratungskosten gab die Klägerin mit 4362,18 € an. Mit Schreiben vom 16.09.2004 wies die zuständige Leitstelle auf zahlreiche Gesichtspunkte hin, die einer positiven Entscheidung des Antrages entgegenstehen. Nachdem die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme nicht abgegeben hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 02.03.2004 ab. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 05.04.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.07.2004 zurückgewiesen wurde. Der Antrag der Klägerin könne nicht entsprochen werden. Zur Überprüfung des Antrages habe die Klägerin dem Bundesamt notwendige Auskünfte zu erteilen. Hierbei handele es sich um eine Auflage, die die Klägerin nicht erfüllt habe. Aus diesem Grunde sei es der Beklagten nicht möglich, den Förderzweck und die Erfüllung der Richtlinienvoraussetzungen des Antrages der Klägerin in ausreichendem Umfang zu überprüfen. Randnummer 2 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26.08.2004 Klage erhoben, mit der sie Bewilligung des beantragten Zuschusses begehrt. Zur Begründung führt sie aus, bei der Klägerin handele es sich um eine Holdinggesellschaft, die aus einer Vorrats-GmbH gegründet worden sei und zwar aufgrund der Beratung durch die Steuerberatungsgesellschaft .... Hintergrund der Beratung sei folgender Sachverhalt gewesen: Die sogenannte W.-Gruppe, die aus 2 Firmen bestanden habe, sei notleidend geworden und es habe sich die Frage gestellt, ob durch den Zuerwerb eines Mitarbeiters, nämlich der ... GmbH eine Sanierung erreicht werden könne. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt noch eine Vorratsgesellschaft des Herrn W. gewesen, der die W.-Gruppe beherrscht habe. Herr W. habe die Steuerberatungsgesellschaft ... beauftragt, zu untersuchen, ob es wirtschaftlich sinnvoll sei, den Mitbewerber HD zu erwerben. Über diese Fragestellung habe Herr W. einen gesonderten Auftrag erteilt, der nicht Gegenstand des Zuschussantrages sei. Die Steuerberatungsgesellschaft ... sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sinnvoll sei, dass die bisherige Vorratsgesellschaft, die Klägerin, die Geschäftsanteile der HD einerseits und der W.-Gruppe andererseits, die dann zur H. P. GmbH zusammengefasst worden seien, zu erwerben und sodann durch die Klägerin der HD GmbH und der H. P. GmbH die Geschäftsführer zu stellen und mit beiden Gesellschaften einen Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Dies sei deshalb sinnvoll erschienen, weil die HD GmbH Gewinne gemacht habe und hohe Steuern habe zahlen müssen, während die H. P. GmbH Verluste erwirtschaftet habe, welche bei der Zusammenfassung der Geschäftsanteile bei der Klägerin gegeneinander hätten verrechnet werden können. Ferner hätten die HD GmbH und die H. P. GmbH die Produktion untereinander so aufteilen sollen, dass jede dieser Gesellschaften in dem Bereich tätig sein sollte, in welchem sie erfolgreich im Markt habe bestehen können. Mit Ausnahme der Feststellung, ob der Kaufpreis für die HD GmbH angemessen sei, hätten die anderen Fragestellungen allein die Interessenlage der Klägerin betroffen. Eine weitere Aufgabe der Klägerin sei es, die Geschäftsfelder der HD GmbH und der H. P. GmbH so gegeneinander abzugrenzen, dass sie sich ergänzten und nicht etwa in Konkurrenz zueinander träfen. Endziel dieser wirtschaftlichen und rechtlichen Schritte habe es sein sollen, dass die Klägerin langfristig in die Lage versetzt würde, durch die von ihr ergriffenen Maßnahmen Arbeitsplätze und ihre eigenen Gewinne zu sichern. Der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie keine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt habe und deshalb nicht antragsberechtigt gewesen sei, weil die Tätigkeit lediglich in der Verwaltung von Geschäftsanteilen bestanden habe und nicht in einer fortgesetzten, auf Gewinn gerichteten Tätigkeit bestehe. Vielmehr steuere die Klägerin die beiden von ihr beherrschten Gesellschaften, in dem sie ihnen die Geschäftsführerstelle, die Geschäftspolitik vorschreibe, die gesamte kaufmännische Abwicklung übernehme und auch für jede der beiden Gesellschaften die kaufmännischen Entscheidungen hinsichtlich Personal und Anlageneinsatz durchführe. Der Umstand, dass im Jahr 2001 kein Gewinn erwirtschaftet worden sie, berechtige nicht zu der Annahme, dass die Klägerin nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei, sondern erkläre sich damit, dass die Klägerin erst Ende 2002 ihre Tätigkeit aufgenommen habe und deshalb naturgemäß im Jahre 2001 noch keine Gewinne habe erwirtschaften können. Die Beratungskosten seien in vollem Umfang beglichen worden. Auch habe die Steuerberatungsgesellschaft ... einen Beratungsbericht erstellt, den die Klägerin an die Leitstelle geschickt habe, wo er jedoch verloren gegangen sei. Aus dem nochmals vorgelegten Beratungsbericht ergebe sich eine Beratungsleistung für die Klägerin einerseits und die H.P. andererseits. Randnummer 3 Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 1.500,- € zu zahlen. Randnummer 4 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Zwar sei die Zahlung der Beratungskosten nunmehr mit der Vorlage des Kontoauszuges richtliniengemäß nachgewiesen. Die übrigen Gründe, die einer Förderung entgegenstünden, bestünden aber weiter. Auch nach dem jetzt eingereichten Beratungsbericht liege keine förderfähige allgemeine Beratung der Klägerin vor. Der im Bericht wiedergegebene Beratungsauftrag betreffe, was die Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises angehe, in erster Linie die HD GmbH und nicht die Klägerin. Die weiteren Ausführungen zum Erwerb der HD GmbH durch die Klägerin beträfen die ganze Gruppe und zwar die Klägerin, die HD GmbH und die H. P. GmbH. Für jede dieser Firmen sei bei der Beklagten ein Zuschussantrag gestellt worden. Die Beratungen der HD GmbH sowie der H. P. GmbH beträfen im Wesentlichen die selbe Frage wie bei der Klägerin, nämlich die Konsolidierung der Unternehmensgruppe W.. Die Beratungen stünden in engem thematischen oder zumindest hinsichtlich der Kläger und der HD GmbH auch in engem zeitlichem Zusammenhang und seien daher nicht förderfähig. Nachdem die Klägerin die Klagen der HD GmbH und der H. P. GmbH zurückgenommen hatte, ergänzte die Beklagte ihre Klageabweisungsbegründung daher, dass der Zuschuss an die Klägerin bereits deshalb nicht bewilligt werden könne, weil die Klägerin nicht antragsberechtigt sei. Sie sei nicht, wie nach Nr. 3.1.1 der Richtlinien erforderlich, ein rechtlich selbständiges Unternehmen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Nach der Angabe unter Ziff. 1.4 des Zuschussantrages habe die Klägerin im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung 2001, keinen Umsatz erzielt. Laut Ziff. 2.1 auf S. 4 des mit Schriftsatz vom 28.09.2004 nachgereichten Beratungsberichtes handele es sich bei der Klägerin seit 2001 zudem um eine reine Vorratsgesellschaft, die keine eigenen Aktivitäten aufweise. Ein Gewerbe setze aber eine auf Gewinn gerichtete fortgesetzte und nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit voraus. Außerdem ergäben die eingereichten Berichtsunterlagen keine konzeptionelle allgemeine Beratung nach Nr. 4.3.1 der Richtlinien, sondern überwiegend eine gemäß Nr. 2.4.4 nicht förderfähige gutachterliche Stellungnahme wieder. Gutachterliche Stellungnahmen entsprächen nach Inhalt, Zweck und Wirkung nicht den Anforderungen an eine konzeptionelle Beratung. Zu den gutachterlichen Stellungnahmen gehörten Firmenwertgutachten als Grundlage für die Übernahme einer Firma. Die vorliegenden Berichtsunterlagen gäben eine überwiegende gutachterliche Stellungnahme zum Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der Klägerin wieder. Nach den Ausführungen auf S. 3 unter Punkt 1 a sei die Überprüfung, ob der angebotene Kaufpreis für 100 % der Gesellschaftsanteile an der HD GmbH angemessen sei, Beratungsgegenstand. Der andere Beratungsgegenstand, die Strukturierung der Klägerin als Holdinggesellschaft durch Erwerb der Gesellschaftsanteile an der HD GmbH und der H. P. GmbH stehe damit in unmittelbarem Zusammenhang. Denn dies sei für die Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von grundlegender Bedeutung. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Verfahren 1 E 4598/04
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