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VG Frankfurt 7. Kammer 7 E 2234/04 (V) Urteil Bürgermeister; Abwahlverfahren; Feststellungsklage; Sachlichkeitsgebot; Unterrichtungspflicht; Plebiszit

Obsah (10)§ 35§ 43a§ 25§ 126§ 76§ 28§ 43Art. 1§ 55§ 266

gesetz eröffnet Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG den Rechtsweg gegen eine Entscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune gemäß § 76 Abs. 4 HessGO über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeister

§ 35S. 1 Hess

VwVfG. Daher ist gegen eine solche Entscheidung die Anfechtungsklage nicht statthaft.

  1. Gegen die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO ist die Feststellungsklage die richtige Klageart.
  2. Zum berechtigten Interesse an der Feststellung, eine Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO für ungültig zu erklären.
  3. Indem der hessische Gesetzgeber für das Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO auf die Vorschriften über den Bürgerentscheid verwiesen hat, hat er unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters als Bürgerentscheid und somit als Abstimmung im Wege eines kommunalen Plebiszits und nicht als eine Wahlhandlung im wahlrechtlichen Sinne verstanden wissen wollte.
  4. Die Einleitung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO beruht auf einem durch bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten personen- und/oder sachbezogenen Zweifel an der (weiteren) persönlichen Integrität und/oder persönlichen bzw. fachlichen Kompetenz der Amtsinhaberin oder

Amtsinhabers. Dies rechtfertigt es daher, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO mangels einer Konkurrenzsituation die Grundsätze zur Beachtung

Gebots der Chancengleichheit bei Wahlen nicht heranzuziehen.

  1. Im Rahmen eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO haben Amtsträger einer Kommune nicht das aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und -gleichheit folgende Neutralitätsgebot zu beachten, sondern das Sachlichkeitsgebot.
  2. Das Sachlichkeitsgebot gilt nur, soweit staatliche oder kommunale Amtsträger Äußerungen oder Handlungen in amtlicher Eigenschaft gemacht oder vorgenommen haben.
  3. Für eine zur Abstimmung gestellte Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters ergibt sich aus § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO i.V. mit § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HessKommWahlG, dass der Gemeindevorstand der Bürgerschaft gegenüber den Gegenstand der zur Abstimmung gestellten Fragen erläutert und auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung hierzu darlegt.
  4. Eine kommunalrechtliche Pflicht

Gemeindevorstands zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen eines Abwahlverfahrens besteht insbesondere in solchen Fällen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber möglicherweise ein straf- und/oder dienstrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist.

  1. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche bestimmten Äußerungen von Amtsträgern einer Kommune im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung über eine Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters mit dem Sachlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren waren, erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens und dem Tag der Abstimmung.
  2. Zur Rechtmäßigkeit der von einem Gemeindevorstand während eines eingeleiteten Abwahlverfahrens vorgenommenen Beauftragung einer Wirtschaftsprüferkanzlei mit dem Ziel, haushalts- und/oder straf- und dienstrechtliche Verfehlungen einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters festzustellen.
  3. Fraktionen sind trotz ihrer Eigenschaft als Teile

Organs der Gemeindevertretung keine Amtsträger, die im Rahmen von Wahlen zur Beachtung

Neutralitäts- bzw. im Rahmen von Abstimmungen dem Sachlichkeitsgebot verpflichtet sind (wie OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2005 - 15 A 2983/05).

  1. Es verletzt nicht das Sachlichkeitsgebot, sondern ist in einem Rechtsstaat zumal für einen Amtsträger angemessen, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft öffentlich zu unterstützen, gegen einen einer oder mehrerer Straftaten hinreichend verdächtigen anderen Amtsträger Anklage zu erheben oder den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen.
  2. Mit der vom Gemeindevorstand erfolgten Beauftragung eines Rechtsanwalts, die Gemeinde gegenüber einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger wegen straf-, beamten-, disziplinar- sowie zivilrechtlichen Fragen und Ansprüchen zu beraten und zu vertreten, werden keine hoheitlichen Befugnisse verliehen.
  3. Zur (im Ergebnis offen gelassenen) Frage, ob die öffentlich abgegebene Stellungnahme eines vom Gemeindevorstand mandatierten Rechtsanwalts, es sei einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger "um Fressen und Saufen" auf Steuerzahlers Kosten gegangen, auch mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot

§ 43aBRAO noch vertretbar war.

17. Ein beantragtes demoskopisches Gutachten zur Frage, ob und gegebenenfalls wie sich bestimmte Äußerungen oder Handlungen von Amtsträgern auf eine zurückliegende Entscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune auf das Stimmverhalten ausgewirkt haben könnten, ist ein ungeeignetes Beweismittel. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten

Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten

Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Abwahl der Klägerin als Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau durch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hanau am 11.5.2003.Die Klägerin trat als erste unmittelbar gewählte Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau ihr Amt am 1.1.1994 an. 1999 wurde sie durch die Aktivbürgerschaft der Stadt Hanau für eine weitere Amtsperiode von sechs Jahren gewählt. Randnummer 2 Nachdem sich der Verdacht ergeben hatte, dass die Amtsführung der Klägerin zumindest in Einzelfällen nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Amtsausübung stand, beantragten die im Stadtparlament Hanau vertretenen Fraktionen von SPD, CDU, Die Grünen, FDP, BfH und der Republikaner am 27.1.2003, folgenden Punkt auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 10.2.2003: "Frau Oberbürgermeisterin Margret H. wird abgewählt." Dieser Antrag wurde unter V. 3 auf die Tagesordnung gesetzt. Mit weiterem Antrag vom 27.1.2003 beantragten die genannten Fraktionen, den 11.5.2003 als Tag der Abwahl festzulegen und als Abstimmungstext festzulegen: "Wollen Sie Frau Oberbürgermeisterin H. abwählen?" Dieser Antrag wurde unter V. 4 auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 10.2.2003 aufgenommen. In der 23. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau vom 10.2.2003 beantragte der Stadtverordnetenvorsteher W., den die Abwahl betreffenden Antrag wie folgt abzuändern: "Für Frau Oberbürgermeisterin H. ist ein Abwahlverfahren einzuleiten." Dieser Antrag wurde sodann in der Sitzung vom 10.2.2003 mit 55 Stimmen gegen 1 Stimme ohne Enthaltungen beschlossen (Beschluss-Nr. 414/03). Als Tag der Abwahl wurde mit großer Mehrheit bei einer Gegenstimme ohne Enthaltungen der 11.5.2003 als Tag der Abwahl festgelegt (Beschluss-Nr. 415/03 A). Die der Bürgerschaft vorzulegende Frage wurde auf Änderungsantrag

Stadtverordnetenvorstehers mit großer Mehrheit bei einer Gegenstimme ohne Enthaltungen wie folgt gefasst: "Stimmen Sie für die Abwahl der Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau, Frau Margret H.?" (Beschluss-Nr. 415/03 B). Daraufhin wurden mit Amtlicher Bekanntmachung der Stadt Hanau vom 12.2.2003 der Tag und der Gegenstand der Abstimmung am 22.2.2003 im Hanauer Anzeiger bekannt gemacht. Randnummer 3 Die Abstimmung über die Abwahl der Klägerin fand dementsprechend am 11.5.2003 statt. Mit Amtlicher Bekanntmachung der Stadt Hanau vom 16.5.2003, veröffentlicht am 20.5.2004 im Hanauer Anzeiger, teilte die Gemeindewahlleiterin das Ergebnis der Abstimmung mit. Von den 59.561 Stimmberechtigten nahmen insgesamt 30.001 an der Abstimmung teil. Die Wahlbeteiligung betrug somit 50,4 %. 222 Stimmen waren ungültig, 29.779 gültig. Für die Abwahl der Klägerin stimmten 26.726 Stimmberechtigte (89,7 %), dagegen 3.053 (10,3 %). Da die Mehrheit der Stimmberechtigten für eine Abwahl votierte und diese Mehrheit auch das Quorum von 30 % (= 17.868 Stimmen) übertraf, stellte die Gemeindewahlleiterin fest, dass die Klägerin gemäß § 76 Abs. 4 HGO abgewählt worden ist. Zugleich wurde das Ausscheiden der Klägerin aus dem Amt zum 15.5.2003 bekannt gegeben. Dies wurde der Klägerin zudem mit Schreiben vom 16.5.2003 mitgeteilt. Zugleich erfolgte mit Bescheid

Magistrats der Stadt Hanau eine Berechnung der Bezüge für die Zeit nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Amt. Randnummer 4 Mit Telefax vom 30.5.2003 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Einspruch gegen die Gültigkeit ihrer Abwahl vom 11.5.2003 erhoben. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Organe der Stadt Hanau im Vorfeld

Abwahlverfahrens zu Lasten der Klägerin verhalten und das gebotene Maß "staatlicher Neutralität" hätten vermissen lassen. Der Einspruch werde rein vorsorglich erhoben, wohl wissend, dass § 54 KWG die entsprechende Anwendbarkeit

§ 25KWG nicht vorsehe.

Diese Vorschrift müsse jedoch im Abwahlverfahren analog angewandt werden. Mit Schriftsatz vom 4.6.2003, im Büro

Bürgermeisters der Stadt Hanau eingegangen am 11.6.2003, legte der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend zur Fristwahrung Widerspruch gegen die Abwahl vom 11.5.2003 ein. Es sei aus rechtlicher Sicht nicht auszuschließen, an Stelle

nach Ansicht der Klägerin analog möglichen Wahlprüfungsverfahrens "sofort Klage erheben zu müssen". Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, aufgrund der Vorgaben

§ 126Abs.

3 BRRG Widerspruch zu erheben. Mit Schreiben vom 3.9.2003 teilte die Gemeindewahlleiterin der Stadt Hanau dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass das Hessische Kommunalwahlgesetz einen Einspruch gegen die Gültigkeit einer Abwahl eines Bürgermeisters oder Bürgermeisterin gemäß § 76 Abs. 4 nicht vorsehe. Eine analoge Anwendung der §§ 25 - 27 KWG komme daher nicht in Betracht. Dies wurde für die Beklagte mit Schriftsatz

Rechtsanwalts L. vom 15.1.2004 gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin noch einmal bekräftigt und ergänzend begründet. Randnummer 5 Mit mehreren Schriftsätzen vom 9.3.2004 hat der Bevollmächtigte der Klägerin seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Abwahl der Klägerin, seine Anfechtung der Abwahl der Klägerin am 11.5.2003 und seinen Widerspruch gegen den Bezüge-Bescheid vom 16.5.2003 weiter begründet. Randnummer 6 In seinem Schriftsatz vom 9.3.2004 betr. Einspruch gegen die Gültigkeit der Abwahl der Klägerin führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus: Randnummer 7 - Sowohl der Magistrat als auch die Stadtverordnetenversammlung hätten durch zahlreiche Beschlüsse, Bekanntgaben und Verlautbarungen unzulässigen Einfluss auf den Wahlvorgang genommen, so dass die Stimmbürger keine freie Entscheidung hätten treffen können. Auch der von der Stadt Hanau mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragte Rechtsanwalt L. habe diverse Presseerklärungen, Pressegespräche und Presseauskünfte während

Abwahlkampfes abgegeben, die von der Klägerin ausdrücklich gerügt würden. Zudem hätten sich zahlreiche Einzelpersonen als Mitglieder städtischer Organe zur Personen- und Amtsführung der Klägerin geäußert, was gleichfalls gerügt werde. Randnummer 8 - Das Verhalten der Organe der Beklagten und

bevollmächtigten Rechtsanwalts L. "vor, im und nach dem Abwahlverfahren" habe in Presse, Funk und Fernsehen zu einer durch die Klägerin zu rügenden Berichterstattung geführt. Randnummer 9 - Das gegen die Klägerin geführte Strafverfahren sei durch Beschluss der 5. Kammer

Landgerichts Hanau vom 14.1.2004 gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 4.000,00 € eingestellt worden. Die Strafkammer habe u.a. "auf Grund einer erheblichen Schädigung der Einspruchsführerin durch die initiierte Vorverurteilungs- und Rufmordkampagne zu Lasten der damaligen Angeklagten das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung" zurücktreten lassen. Randnummer 10 Zu rechtlichen Würdigung führt die Klägerin aus, dass ein beamtenrechtliches Vorverfahren zulässig und auch erforderlich sei, u.a. um dem Rehabilitationsinteresse der Klägerin gerecht zu werden. Der Magistrat der Stadt Hanau habe in ihm zuzurechnender Weise durch zahlreiche Beiträge gegen die auch in einem Abwahlverfahren zu beachtenden Wahlrechtsgrundsätze verstoßen. Randnummer 11 In seinem Schriftsatz vom 9.3.2004 betr. Anfechtung der Abwahl der Klägerin führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus: Randnummer 12 Verantwortliche der Stadt Hanau hätten die öffentliche Diskreditierung der Klägerin systematisch durch die rechtswidrige Einwirkung auf Mitarbeiter der Stadtverwaltung betrieben, um deren Abwahl zu befördern. Es sei auf Mitarbeiter im Umfeld der Klägerin eingewirkt worden, um diese zu in der Öffentlichkeit zu verwendenden nachteiligen Aussagen über deren dienstliches und privates Verhalten und zu pflichtwidrigen dienstlichem Handeln oder Unterlassen zu veranlassen. Im Falle einer Weigerung entsprechender Mitwirkung sei mit beruflichen Nachteilen gedroht worden. Im Einzelnen wird mit dem Angebot einer Glaubhaftmachung durch entsprechende Zeugenaussagen ausgeführt: Randnummer 13 - Mitarbeiter im Umfeld der Klägerin seien aufgefordert worden, die Zusammenarbeit mit ihr zu verweigern, dies mit Mobbing zu begründen und zu publizieren. Randnummer 14 - Ein vorweihnachtliches Wochenendtreffen im Jahre 2002 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin sei von der Spitze der Stadtverwaltung rechtswidrig zielgerichtet beeinflusst worden. Es habe eine Verweigerungshaltung gegenüber der Klägerin herbeigeführt bzw. sicher gestellt werden sollen und sei dann in eine publizierte Mitarbeitererklärung gemündet. Randnummer 15 - Kulturmanager S. habe einen Mitarbeiter aufgefordert, gegen

sen Kenntnis und Erinnerung nachträglich einen Aktenvermerk über ein vermeintliches Gespräch mit der Klägerin zu drohenden strukturellen Etatüberschreitungsrisiken zu fertigen und an präsenter chronologisch passender Stelle in die Verwaltungsakten einzulegen. Zudem sei der Mitarbeiter Dr. R. schriftlich aufgefordert worden, das von der Klägerin für Hanau betriebene Fußball-WM-Projekt zu boykottieren. Randnummer 16 - Magistratsmitglieder und Beamte der Stadt Hanau hätten gegenüber zwei Mitarbeitern der Klägerin geäußert, diese würden persönlich wegen mitzuverantwortender Etatüberschreitungen in Regress genommen. Sollten sie allerdings die Klägerin belasten oder mit ihr nicht länger kooperieren, hätten diese ein Zusage erhalten, weder persönlich in Anspruch genommen zu werden noch berufliche Nachteile erwarten zu müssen. Randnummer 17 - Es habe eine Verletzung der Neutralitätspflicht

Dienstherrn stattgefunden durch

  1. a)öffentliche Bekanntgabe von Internas,
  2. b)durch öffentliches Behaupten falscher Tatsachen,
  3. c)durch das Streuen gezielter Falschinformationen über den so genannten Wirtschaftsprüfungsbericht,
  4. d)durch Einflussnahme auf Mitarbeiter im Umfeld der Klägerin als Oberbürgermeisterin,
  5. e)durch Kooperation mit außerhalb der Stadtverwaltung stehenden Dritten (Beschädigung von "Hanauer-für-H.-Wahlplakaten durch Hanauer Jungsozialisten mit Aktivisten

Kulturzentrums. Randnummer 18 - Folgerichtig sei Mitarbeitern der Klägerin der von den weiteren hauptamtlichen Mitgliedern

Magistrats der Stadt Hanau mandatierte Rechtsanwalt L., Darmstadt, als Zeugenbeistand im Strafverfahren gegen die Klägerin zur Seite gestellt worden. In seiner ergänzenden Begründung

Widerspruchs gegen den Bezüge-Bescheid vom 16.5.2003 wiederholt der Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen das Vorbringen in den vorgenannten Schriftsätzen. rein vorsorglich legt er zudem Widerspruch gegen die Entlassung der Klägerin aus dem Amt der Oberbürgermeisterin vom 16.5.2003 ein. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 23.3.2004 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin (nochmals) u.a. mit, dass das Gesetz einen Einspruch gegen die Gültigkeit einer Abwahl nicht vorsehe. Auch sei ein Widerspruch gegen die Abwahl nicht statthaft. Das Ausscheiden der Klägerin aus dem Amt der OB sei gesetzliche Folge

Ergebnisses der Abwahl. Randnummer 20 Die Klägerin hat am 11.5.2004 Klage wegen "Anfechtung Abwahl Oberbürgermeisterin a.D. H. am 15.05.2003" erhoben. Sie wiederholt und ergänzt ihr Vorbringen, das u.a. bereits Gegenstand der Begründung ihres Einspruchs gegen die Abwahl vom 11.5.2003 war. Im Einzelnen führt sie aus: Randnummer 21 Die Organe der Beklagten hätten unzulässigen Einfluss auf den Abwahlvorgang genommen. Zwar sei es der Beklagten unbenommen, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf disziplinarrechtlich oder strafrechtlich relevante Vorgänge eigene Ermittlungen anzustellen und den Sachverhalt aufzuklären. Im vorliegenden Fall seien jedoch Art und Weise der Sachverhaltsermittlungen sowie der Umgang mit den Ergebnissen eigener Ermittlungen bzw. der Untersuchungsergebnisse Dritter vollkommen indiskutabel und hätten der der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Fürsorgepflicht widersprochen. Randnummer 22 a) Magistrat Randnummer 23 Die anlassbezogene Begutachtung bestimmter verwaltungsinterner Abläufe durch einen externen Prüfer sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Zu rügen sei allerdings die Art und Weise

zielorientierten Vorgehens

vom Magistrat der Beklagten zur Begutachtung eventueller Haushaltsüberschreitungen im Haushaltsjahr 2002 beauftragten Büros der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater R. & P. GbR. Das Gutachten basiere auf einer Auswertung von Akten und Gesprächen mit Mitarbeitern, ohne u.a. die Klägerin befragt oder um Stellungnahme gebeten zu haben. Der erste Zwischenbericht vom 2.4.2003, der sich mit Haushaltsüberschreitungen befasse, sei mit systematischen Fehlern behaftet. So seien nur die tatsächlich ausgegebenen Mittel erfasst worden, nicht aber bereits durch Verträge gebundene Mittel, die zunächst noch nicht abgeflossen waren, später jedoch zwangsläufig zu weiteren Ausgaben geführt hatten. Begünstigt worden seien die Überschreitungen durch eine unzureichende Überwachung, die EDV-technisch bedingt gewesen sei. Der Gutachter sei zu dem objektiv nicht nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass die Klägerin die überwiegende Verantwortlichkeit für die Haushaltsüberschreitungen trage, obwohl deren Überwachungsmöglichkeiten systematisch eingeschränkt gewesen seien. Mängel beim Haushaltsvollzug und die kassenrechtliche Behandlung von Ausgaben und Verpflichtungen hätten zu den Überschreitungen geführt. Unerheblich sei es, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben erlangt habe. Fehlhandlungen von Mitarbeitern der Klägerin seien pauschal mit vermeintlichem "Mobbing" entschuldigt und daraus sei sogar noch der Vorwurf der Nötigung abgeleitet worden. Zudem habe die Landesgartenschau 2002, die in Hanau stattfand, zu nicht prognostizierten finanziellen Lasten der Beklagten geführt. Insgesamt sei das Gutachten unzulänglich gewesen, was zu Fehlschlüssen zu Ungunsten der Klägerin geführt hätte. Dies sei auch von Dritten so wahrgenommen worden, die daher Zweifel an der Objektivität

Gutachtens geäußert hätten. Schließlich habe der Magistrat der Beklagten unter Berufung auf die Ergebnisse

Gutachtens und deren verfehlte Interpretation vermeintliche Fehlhandlungen der Klägerin publik gemacht und damit ein unzutreffendes Bild über die Verantwortlichkeit gezeichnet. Dadurch sei in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, die Klägerin habe sich um 700.000,00 € bereichert. Hieran werde "der Mechanismus der gegen die OB geführten (in Hanau beispiellosen) Rufmordkampagne deutlich" (S. 16). Randnummer 24

  1. b)Stadtverordnetenversammlung Randnummer 25 Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung hätten in zahlreichen Informationsveranstaltungen und Flugblättern offen zur Abwahl der Klägerin aufgerufen. Nach Inhalt und Aufmachung etwa eines Flugblattes vom April 2003 (K 2) sei der Eindruck erweckt worden, dass sich die Stadtverordnetenversammlung als Organ der Beklagten geäußert habe. Ein weiteres Flugblatt mit "Pressesplittern" weise als Herausgeber das "Bündnis der Fraktionen im Hanauer Stadtparlament" aus (K 2). Auch hierfür zeichne somit die Stadtverordnetenversammlung verantwortlich. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.1.2003, in der die dort vertretenen Fraktionen die Klägerin zum Rücktritt aufgefordert hatten, seien bestimmte Vorwürfe als Tatsachen dargestellt worden, die sich in den späteren Straf- bzw. Disziplinarverfahren als nicht für eine Ahndung geeignete Tatsachen erwiesen hätten (HA 28.1.2003, K 2). Der Dienstherr habe in diesem Zusammenhang die ihm gegenüber der Klägerin obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Er hätte die Klägerin vor ungerechtfertigten Angriffen und Beleidigungen schützen müssen. Randnummer 26
  2. c)Wahlbüro Randnummer 27 Das Wahlbüro der Beklagten habe etwa 4 Wochen vor dem Abwahltermin ein Gästebuch eingerichtet, um Besuchern der Website die Möglichkeit zu geben, sich zum Abwahlverfahren zu äußern. In der Folge seien in diesem Gästebuch wertende Kommentare abgegeben worden. Ein Nutzer habe die Klägerin sogar zum Selbstmord aufgefordert. Erst nachdem im Hanauer Anzeiger vom 29.4.2003 die Frage gestellt worden war, ob ein solches Vorgehen

Wahlbüros angemessen sei, hätte sich die Beklagte zur Schließung

Gästebuchs entschlossen. Randnummer 28 d) Rechtsanwalt L. als Bevollmächtigter der Beklagten Randnummer 29 Der von der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragte Rechtsanwalt L. habe während

Abwahlkampfes diverse Presseerklärungen abgegeben, Pressegespräche geführt und Presseauskünfte erteilt, die von der Klägerin ausdrücklich gerügt werden. Sein Ziel sei es gewesen, die Klägerin der Öffentlichkeit im allerschlechtesten Licht zu präsentieren (z.B.: "Fressen und Saufen auf Kosten

Steuerzahlers", "...die Stadt vor dem Beutezugriff der OB zu schützen"). Bei Krankmeldungen der Klägerin habe dieser ihr unterstellt, dass sie entgegen ihrer Krankmeldung gesund- und dienstfähig sei. Dem Regierungspräsidium habe er vorgeworfen, die Klägerin "ungerechtfertigt zu schonen". Randnummer 30 Öffentlich habe Rechtsanwalt L. den Eindruck erweckt, der Beklagten sei durch die Budgetüberschreitungen ein hoher Vermögensschaden entstanden. Es sei von Mittelüberschreitungen in Höhe von 683.000 € die Rede gewesen, obwohl ein entsprechender Beschluss der städtischen Gremien noch nicht vorgelegen habe und eine entsprechende Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte. Es sei der Eindruck erweckt worden, die Klägerin habe sich etwa durch Haushaltsüberschreitungen persönlich bereichert. Randnummer 31 Nach Auswertung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hanau habe Rechtsanwalt L. von einem "System H." gesprochen (Bl. 22 GA). Es gehe aus den Akten hervor, dass sich die Klägerin in mehr als vier Fällen, die die Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl gewürdigt habe, strafrechtlich relevanter Verfehlungen schuldig gemacht habe. Unmittelbar vor der Abwahlentscheidung habe Rechtsanwalt L. in der Presse erläutert, es habe sich aus den Ermittlungsakten ergeben, dass der begründete Verdacht bestehe, die Klägerin habe private Wahlkampfkosten aus dem Jahr 2000 mit dem Auftrag "Hanau-putz-munter" verrechnet. Jedoch habe weder die Staatsanwaltschaft diesen Schluss gezogen noch seien entsprechende Vorwürfe erwiesen (Bl. 23 GA). Insgesamt sei der Klägerin unterstellt worden, eine Vielzahl von Straftaten begangen zu haben, wodurch der Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden sei. Tatsächlich seien jedoch lediglich vier Einzelhandlungen mit einem Schaden von maximal 1.300,00 € geahndet worden . Randnummer 32 e) Zahlreiche Einzelpersonen hätten sich als Mitglieder städtischer Organe zur Personen- und Amtsführung der Klägerin in wahlrechtlich unzulässiger Weise geäußert. Randnummer 33 aa) Bürgermeister K. Randnummer 34 Bürgermeister K. habe in einem Interview mit der FAZ (FAZ v. 13.1.2003) geäußert, dass selbst im Falle

Scheiterns einer Abwahl der Klägerin eine Zusammenarbeit mit dieser nicht mehr denkbar sei. Diese stünde dann völlig allein und ohne Haushaltsmittel da (Bl. 24 GA). Randnummer 35 Im Zusammenhang mit der Aktion "Hanau-putz-munter" habe Bürgermeister K. im Rahmen einer Magistratspressekonferenz Spekulationen über Verfehlungen der Klägerin wie "Doppelzahlungen" und fehlerhaftes Vergabeverfahren aufgestellt (Bl. 24 GA). Diese Vorwürfe hätten sich im Nachhinein als vollkommen unzutreffend erwiesen (Bl. 25 GA). Er habe diese Behauptungen aufgestellt, ohne deren Wahrheitsgehalt zuvor zu überprüfen und die Beteiligten hierzu zu hören. Randnummer 36 Der Vorwurf, die Klägerin habe "Haushaltsüberschreitungen" zu verantworten, weil sie sich bewusst über Warnhinweise von Mitarbeitern und Computern hinweggesetzt habe, habe sich später "in dieser Pauschalität" als nicht zutreffend erwiesen (Bl. 25 GA). Insbesondere hätten die Ergebnisse der Wirtschaftsprüfer R. & P. eine solche Aussage nicht gerechtfertigt, da diese selbst mehrere Ursachen für die Haushaltsüberschreitungen festgestellt hätten. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang (später) festgestellt, dass die Klägerin keinen strafrechtlichen Vorwurf trifft. Vielmehr habe diese sogar festgestellt, dass die Klägerin zum Nutzen der Stadt gehandelt habe. (Bl. 26 GA). Randnummer 37 Bürgermeister K. habe schließlich im Zusammenhang mit der Löschung

Terminkalenders der Klägerin in der EDV dieser zu Unrecht vorgeworfen, sie habe die Aufklärung bewusst zu erschweren versucht (FR online v. 18.1.2003) (Bl. 26 GA). Tatsächlich habe jedoch dem Akteneinsichtsausschuss der Terminkalender der Klägerin in ausgedruckter Form vorgelegen. Gegenüber dem Akteneinsichtsausschuss habe Bürgermeister K. sogar behauptet, die Klägerin habe in der Vorweihnachtszeit systematisch Akten und Computerdaten vernichtet (HA v. 11.1.2003).Insgesamt habe somit Bürgermeister K. "größtenteils haltlose Verdächtigungen gegen die OB" erhoben und damit ein unzutreffend negatives Bild von dieser bzw. von ihrer Art und Weise der Amtsführung gezeichnet (Bl. 27 GA). Randnummer 38 bb) Stadtverordneter D. (DIE GRÜNEN, Vorsitzender

Akteneinsichtausschusses) Randnummer 39 Stadtverordneter D. habe auf einer Homepage seiner Partei Vermutungen und Gerüchte zum Verhalten der Klägerin geäußert und bewertet. Randnummer 40 Im Zusammenhang mit der Löschung von Daten aus dem Terminkalender der Klägerin habe er von "Verdunkelung" gesprochen und damit den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Klägerin habe sich strafrechtlich relevant verhalten (Homepage v. 10.1.2003) (Bl. 27 GA). Demgegenüber seien lediglich Daten aus der Zeit

OB-Wahlkampfes gelöscht worden, die zudem dem Akteneinsichtsausschuss vorgelegen hätten. Im übrigen seien die Daten für die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe vollkommen irrelevant gewesen. Randnummer 41 Herr D. habe die Klägerin im Zusammenhang mit der "Golfschläger-Affäre" der Lüge bezichtigt (OF-Post v. 15.3.2003; FAZ v. 15.3.2003). Es sei um die Finanzierung eines Geschenks für Franz Beckenbauer gegangen, das die Klägerin diesem im Zusammenhang mit der Bewerbung Hanaus für die Fußball-WM 2006 überreicht hatte. Tatsächlich sei der Golfschläger - wie sich später herausgestellt habe - (FAZ v. 6.11.2003) von einem Unternehmer gespendet worden (Bl. 28 GA).Herr D. habe somit als Vorsitzender

Akteneinsichtsausschusses mehrfach unzutreffende Vorwürfe gegen die Klägerin verbreitet und mit entsprechenden Wertungen bis hin zu Rücktrittsforderungen verbunden (Bl. 29). Randnummer 42 cc) Herr S. (Kulturmanager, Kulturamt der Stadt Hanau) Randnummer 43 Herr S. habe einen namentlich bekannten Mitarbeiter aufgefordert, "gegen

sen Kenntnis und Erinnerung nachträglich einen Aktenvermerk über ein vermeintliches Gespräch mit der OB zu drohenden strukturellen Etatüberschreitungsrisiken zu fertigen und an präsenter chronologisch passender Stelle in die Verwaltungsakten einzulegen" (Bl. 29 GA). Dies habe später als Baustein gedient, der Klägerin einen unverantwortlichen Umgang mit städtischen Geldern in Form von Haushaltsüberschreitungen während der Wahlkampfzeit öffentlich vorzuwerfen. Der Zeitpunkt der Kenntnis von möglichen Etatüberschreitungen sei auch einer der Punkte für die Wertung in dem Gutachten der Wirtschaftsprüfer gewesen, die Klägerin sei maßgeblich für die hohen Etatüberschreitungen verantwortlich. Im übrigen sei die Rolle

Herrn S. im Zusammenhang mit den Mittelüberschreitungen durchaus eine andere gewesen, als dies im Gutachten der Wirtschaftsprüfer zum Ausdruck komme. Zum Beweis hierfür bezieht sich die Klägerin auf eidesstattliche Versicherungen zweier ehemaliger Mitarbeiter im Kulturamt (K 5 und K 6) (Bl. 30 GA). Randnummer 44 Herr S. habe seinen Mitarbeiter Dr. R. schriftlich aufgefordert, das von der Klägerin betriebene Fußball-WM-Projekt zu boykottieren. Dies habe später im Abwahlkampf dazu gedient, der Klägerin Unfähigkeit vorzuwerfen, obwohl in Beschlüssen

Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung diese Bemühungen der Klägerin begrüßt worden seien (HA v. 7.11.2003; FAZ v. 6.11.2003) (Bl. 30 GA). Randnummer 45 Herr S. habe einen Mitarbeiter persönlich aufgefordert, der Klägerin ab sofort seine Loyalität zu entziehen und sie ab sofort nicht mehr in der Arbeit zu unterstützen. Damit habe der Eindruck erweckt werden sollen, dass die Klägerin völlig isoliert und handlungsunfähig sei (Interview K., FAZ 13.1.2003) (Bl. 31 GA). Randnummer 46 dd) Frau G. (Fraktionsvorsitzende der SPD und Mitglied

Akteneinsichtsausschusses) Randnummer 47 Frau G. habe sich insbesondere als "Aktivistin"

Internetforums "Hanau sagt ja zur Abwahl" hervorgetan. Sie habe geäußert, dass es angesichts der "Verfehlungen" der Klägerin nicht gerechtfertigt sei, diese in irgendeiner Weise in Schutz zu nehmen (Bl. 31 GA). Im Internetforum sei im Zusammenhang mit der Löschung

Terminkalenders vom "Ziel der Verdunklung und der Vernichtung von Beweismaterial" die Rede gewesen (Bl. 32 GA). Es sei die Rede vom "System H." gewesen und der Klägerin seien fortlaufende und planmäßige Verfehlungen angelastet worden. Es sei unterstellt worden, dass die Klägerin ihr Amt zielgerichtet zu ihrem eigenen Vorteil missbraucht habe. In Anbetracht

Umstandes, dass seit Amtseinführung der Klägerin im Jahre 1994 keine nennenswerte Kritik an ihrer Amtsführung bekannt geworden sei, hätten die erhobenen Vorwürfe dazu gedient, die Klägerin unter allen Umständen in der öffentlichen Meinung in Misskredit zu bringen (Bl. 33 GA). Randnummer 48 Da Frau G. in der Öffentlichkeit primär als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und

Akteneinsichtsausschusses wahrgenommen worden sei, habe sie sich

Öfteren als "Sprecherin" der Stadtverordnetenversammlung präsentiert. Ihre Äußerungen seien daher der Stadtverordnetenversammlung als einem kommunalen Organ zuzurechnen. Randnummer 49 ee) Herr K. (stv. Magistratssprecher, Presseamt der Stadt Hanau) Randnummer 50 Herr K. sei als stellvertretender Pressesprecher

Magistrats und verantwortlicher Mitarbeiter in der städtischen Pressestelle maßgeblich an den die Klägerin betreffenden Presseerklärungen und den darin enthaltenen unzutreffenden und vorverurteilenden bzw. verleumderischen Darstellungen beteiligt gewesen (Bl. 33 GA). Zudem sei er "Gründungsmitglied"

Forums "Hanau sagt ja zur Abwahl" gewesen. Dieses habe unter der Flagge der Stadtverordnetenversammlung in reißerischer Aufmachung Falschinformationen und Gerüchte verbreitet, etwa "Die OB ist vorbestraft" (Bl. 34 GA). Randnummer 51 ff) Mitarbeitererklärung Randnummer 52 Das vorweihnachtliche Wochenendtreffen im Jahre 2002 von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Klägerin sei von der Spitze der Stadtverwaltung zielgerichtet negativ beeinflusst worden. Gegenüber mindestens zwei Mitarbeitern seien Drohanrufe im Zusammenhang mit der Vorbereitung

Treffens ergangen, um eine Verweigerungshaltung gegenüber der Klägerin herbeizuführen bzw. sicherzustellen. Die auf dem Treffen verabschiedete Mitarbeitererklärung sei dann in die mediale Abwahlauseinandersetzung eingeführt worden (Bl. 34 GA).Mitarbeiter im Umfeld der Klägerin seien aufgefordert worden, der Klägerin die Zusammenarbeit zu verweigern, dies mit Mobbing zu begründen und zu publizieren. Es gebe Informationen, dass die Mitarbeitererklärung von dem Hilfsdezernenten Mache entworfen worden sei. Randnummer 53 gg) Wertung Randnummer 54 Bemerkenswert sei, dass in keinem einzigen Fall, in dem die Beschuldigungen gegen die Klägerin sich als nicht haltbar erwiesen hätten, diejenigen, die entsprechende Behauptungen zu Unrecht aufgestellt hätten, ein Dementi abgegeben hätten (Bl. 35 GA). Die Fürsorgepflicht

Dienstherren hätte dies jedoch geboten (Bl. 36 GA). Randnummer 55 f) Berichterstattung in den Medien Randnummer 56 Die Berichterstattung in den Medien vor, im und nach dem Abwahlverfahren habe ihre Grundlage ganz maßgeblich in den Mitteilungen und Behauptungen der Organe der Beklagten, deren Mitarbeiter und Beauftragten gefunden. Der Inhalt entsprechender Äußerungen sei in wesentlichen Teilen nicht belegbar bzw. zum Teil sogar nachweislich falsch gewesen. Randnummer 57 Die FAZ vom 5.4.2003 habe einen Beitrag zu den Haushaltsüberschreitungen mit der Überschrift "H. trägt die Verantwortung" enthalten. Damit sei unkritisch die Bewertung der Wirtschaftsprüfer übernommen worden. Erst im weiteren Verlauf

Berichts werde deutlich, dass die Wirtschaftsprüfer weitere Faktoren als für die Entstehung der Fehlbeträge ursächlich benannt hätten. Randnummer 58 Der Hanauer Anzeiger vom 22./23.1.2003 habe indirekt einen Zusammenhang zwischen "Schmiergeldzahlungen aus dem Rotlichtmilieu" an Mitarbeiter

Bauamts mit dem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin hergestellt und - unzutreffender Weise - unterstellt, die Klägerin habe die Strafverfolgungsbehörden nicht rechtzeitig eingeschaltet (Bl. 38 GA) Randnummer 59 Die Offenbach Post / Hanau Post vom 9.5.2003 habe unter Hinweis auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Hanau getitelt: "Verfehlungen der OB seien belegte Fakten". Dies habe sich jedoch im Strafverfahren nicht erwiesen. Zudem sei in der Offenbach-Post keine Gelegenheit versäumt worden, auf das für eine Abwahl erforderliche Quorum hinzuweisen (Bl. 39 GA). Randnummer 60 Zahlreiche weitere Zeitungen und Magazine, insbesondere die Bild-Zeitung, hätten sich durch massivste Negativberichterstattung hervorgetan, die ihre Grundlage in den unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot verbreiteten Äußerungen kommunaler Organe gefunden hätten. Es sei ein öffentliches Klima geschaffen worden, in dem eine freie Meinungs- und Willensbildung in Bezug auf die Abwahlentscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Mangels administrativen Apparats, finanzieller Ausstattung und wegen eines mehrmonatigen stationären Krankenhausaufenthalts habe sich die Klägerin hiergegen nicht wehren können (Bl. 40 GA). Randnummer 61 Zudem hätten Rundfunk und Fernsehen eine sehr umfangreiche tendenziöse Berichterstattung betrieben ( Bl. 40/41 GA). Randnummer 62 Die Strategie der "Allparteienfront" habe, wie sich aus Kommentaren in öffentlich zugänglichen Internet-Gästebüchern und Diskussionsforen ergebe, zu einem aufgeheizten Klima in der Öffentlichkeit geführt. Randnummer 63 g) Zahlungen der Beklagten und Wahlkampfaktivitäten der Adressaten Randnummer 64 Zwischen bestimmten Zahlungen der Beklagten und Wahlkampfaktivitäten der Adressaten habe ein Zusammenhang bestanden (Kulturzentrum Hanau, Interessengemeinschaft Hanauer Altstadtfest, C.-Verlag) (Bl. 42/43 GA).In ihrer Replik auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 10.8.2004 führt die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.2.2005 ergänzend u.a. aus: Randnummer 65 Am 1.10.2002 habe der damalige Bürgermeister K. in seiner Eigenschaft als Kämmerer das Revisionsamt der Beklagten aufgefordert, die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Landesgartenschau 2002 "verantworteten Budgetüberschreitungen" zu überprüfen. In diesem Zusammenhang habe dieser fälschlich behauptet, hiervon erst unmittelbar zuvor Kenntnis erlangt zu haben (Bl. 276 GA). Er habe Ende November 2002 die Presse gebeten, die Feststellungen

Revisionsamts zu Haushaltsüberziehungen zu publizieren und zu kritisieren (Bl. 277 GA). Zu dem ursprünglich zwischen dem Bürgermeister und der Klägerin vereinbarten Stellen eines Nachgenehmigungsantrags in der Stadtverordnetenversammlung sei es wegen einer Vielzahl weiterer in der Öffentlichkeit erhobener Vorwürfe nicht gekommen. Vielmehr hätten sich die im Parlament vertretenen Parteien im Dezember 2002 verständigt, ein Abwahlverfahren einzuleiten. Falsch sei auch die von Bürgermeister K. öffentlich erhobene Behauptung, es habe im Verlauf der Landesgartenschau 2002 zwischen der Klägerin und ihm im Zusammenhang mit denkbaren Haushaltsüberschreitungen nie Abstimmungen gegeben. So sei beispielsweise der Vertrag über das Musical "Evita" auf Seiten der Beklagten von der Klägerin und dem Beigeladenen unterzeichnet worden, da die Klägerin zur alleinigen Unterzeichnung nicht befugt gewesen sei (Bl. 298/299). Aus genehmigungsbedürftigen Ausgaben sei "Haushaltsuntreue" geworden (Bl. 227 GA). Bürgermeister K. habe in einem Interview mit der FAZ vom 13.1.2003 mitgeteilt, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in das Amt "praktisch ohne einen Mitarbeiter und ohne Unterstützung

Magistrats und ohne Unterstützung in der Stadtverordnetenversammlung da (stünde)" (Bl. 279 GA). In amtlicher Eigenschaft hätten u.a. Vertreter der Beklagten sowohl vor als auch nach dem einschlägigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung einseitig in den Abwahlkampf eingegriffen (Bl. 279/280 GA). Die Zeugen S. und W. seien von ihren Vorgesetzten bedrängt worden, der Klägerin künftig die Mitarbeit zu verweigern (Bl. 280/281 GA). Nachdem öffentlich gegen die Klägerin Mobbing-Vorwürfe erhoben worden seien, sei ein Bediensteter der vom Bürgermeister K. verantworteten Kämmerei am 13.1.2003 in den Diensträumen erhängt vorgefunden worden (Bl. 281 GA). Die Klägerin sei für den Freitod

Bediensteten von der Öffentlichkeit fälschlich verantwortlich gemacht worden. Bürgermeister K. sei als Vertreter der Klägerin diesem Eindruck nicht entgegen getreten. (Bl. 281/282 GA). Es sei aber seine Pflicht gewesen, öffentlich klarzustellen, dass der Bedienstete nie einen relevanten Bezug zur Klägerin hatte und diese folglich mit seinem Tod auch nichts zu tun haben konnte (Bl. 283 GA). Randnummer 66 Unmittelbar vor dem Tag der Entscheidung über die Abwahl am 11.5.2003 habe die Pressestelle der Beklagten am 6.5.2003 eine Pressekonferenz einberufen. Zuvor sei bereits verbreitet worden, die Klägerin habe nachgewiesener Maßen wegen Budgetüberschreitungen von bis zu ca. 700.000 € strafbare Haushaltsuntreue begangen und diesbezüglich würden Schadensersatzansprüche geprüft. Trotz eines fehlenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung habe der Bürgermeister der Beklagten und Beigeladene in amtlicher Funktion mitgeteilt, die Beklagte mache bereits Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 682.000 € geltend (Bl. 284/285, 291-293, 2297/298, 303-306 GA). Ein entsprechender Eindruck sei auch durch öffentliche Verlautbarungen

für die Beklagte tätigen Rechtsanwalts L. erweckt worden (Bl. 294-298 GA). Entgegen dieser Ankündigung seien aber nach erfolgter Abwahl der Klägerin dieser gegenüber keine entsprechenden Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden (Bl. 285 GA). Rechtsanwalt L. habe laut Hanauer Anzeiger vom 8.2.2003 für die Beklagte öffentlich erklärt, die Stadt müsse vor Beute-Zugriffen der Klägerin geschützt und deren rechtswidrige Taten müssten verfolgt werden. Sie habe jederzeit nachweisbar mit erstaunlicher krimineller Energie gehandelt und habe in besonderem Maße das Vertrauen der Bürger von Hanau missbraucht (Bl. 299-301 GA). Auch sei der der Klägerin gegenüber erhobene Vorwurf, sie habe "Haushaltsuntreue" begangen, zu Unrecht erfolgt, wie sich aus der entsprechenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hanau vom 21.8.2003 ergebe. (Bl. 287-291, 302 GA). Randnummer 67 Mit weiterem Schriftsatz vom 23.5.2005 (Bl. 510 ff. GA) trägt die Klägerin zudem vor, der Beigeladene habe in seiner Funktion als Stadtkämmerer eine Genehmigung bzw. ein Mittragen der überplanmäßigen Ausgaben verweigert und dadurch eine politisch-strategisch bewusst gesteuerte Isolierung der Klägerin bewirkt (Bl. 511 GA). Einige Monate nach der Abwahl seien die überplanmäßigen Ausgaben von der Stadtverordnetenversammlung auf Betreiben

Beigeladenen dann jedoch genehmigt worden (Bl. 512 GA). Der Magistrat der Beklagten habe im Zusammenhang mit der Abwahl der Klägerin seiner aus der Objektivitätspflicht folgende Wahrheitspflicht in keiner Weise genügt (Bl. 513 GA). Dies ergebe sich auch aus der Aufgabenbeschreibung

der Wirtschaftsprüferkanzlei Dr. R. & P. erteilten Gutachtenauftrags (Bl. 514 ff. GA). Der eingesetzte Akteneinsichtsausschuss sei ersichtlich eine public-relations-Aktion gegen die damals noch amtierende Klägerin gewesen (Bl. 516 GA). Die Überziehung

Etats für die Landesgartenschau in Höhe von ca. 700.000 € sei vom Beigeladenen dramatisiert worden (Bl. 518 GA). In Wahrheit habe es sich nicht um außerplanmäßige, sondern um durchaus übliche und auch moderate überplanmäßige Ausgaben gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Hanau betr. den Vorwurf der Untreue. (Bl. 519-522 GA). Es sei im Zusammenhang mit der Abwahl der Klägerin eine gegen sie gerichtete Vorwurfslage bewusst inszeniert worden (Bl. 523 GA). Dies belege beispielsweise die von Herrn Storck gefertigte Mitarbeitererklärung in Form eines offenen Briefs vom 17.4.2003. Insgesamt sei eine gegen die Klägerin gerichtete Pogromstimmung angeschürt worden (Bl. 523 GA). Die Beklagte habe sich ungefragt öffentlich zum von der Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahren beim Regierungspräsidium Darmstadt ebenso geäußert wie zum laufenden Strafverfahren vor dem Landgericht Hanau (Bl. 524 GA). Schließlich habe Rechtsanwalt L. in einer Presseerklärung auf eine umfassende Vertretungsbefugnis gegenüber der Klägerin hingewiesen, obwohl eine Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung i.S.d. § 77 HesssGO zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht herbeigeführt war (Bl. 524 GA). Auch habe er nicht nur von einer Prüfung von Schadensersatzansprüchen, sondern auch von einer Geltendmachung solcher gesprochen (Bl. 524 GA). Randnummer 68 Zur rechtlichen Würdigung trägt die Klägerin u.a. vor: Randnummer 69 Statthafte Klageart sei die Anfechtungsklage, da die Abwahlentscheidung ein beamtenrechtlicher Verwaltungsakt sei(Bl. 49/50, 306/307 GA). Folgte man dieser Auffassung nicht, sei die Feststellungsklage gegeben (Bl. 49/50 GA). Die Klägerin sei auch klagebefugt, da sie durch die Abwahlentscheidung in ihren Rechten verletzt und beschwert sein könne (Bl. 50). Ein beamtenrechtliches Vorverfahren sei eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden, so dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt seien (Bl. 51/52). Verfristung oder Verwirkung seien nicht eingetreten (Bl. 52/53 GA). Der Klägerin stehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (Bl. 54 GA) Ein Vorgehen gegen die Neuwahl ihres Amtsnachfolgers sei nicht erforderlich gewesen (Bl. 309/310 GA). Auch der von der Beklagten angeführte "Grundsatz der Ämterstabilität" spreche nicht gegen das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (Bl. 309/310 GA). Ferner sei im Falle einer Ungültigerklärung der Abwahl die Wiederholung der Abstimmung über eine Abwahl gesetzliche Folge (Bl. 310 GA). Gleichfalls seien die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage erfüllt (Bl. 54-56, 312-323 GA). Insbesondere bestehe nicht nur ein finanziell begründetes Feststellungsinteresse (Bl. 318/319 GA), sondern auch ein solches, um (weitere) wirtschaftliche und persönliche Nachteile zu Lasten der Klägerin zu vermeiden (Bl. 319-323 GA). Randnummer 70 Die Klage sei auch begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die rechtliche Überprüfung nicht auf einen so genannten "einflussgeneigten Zeitraum" zu begrenzen. Vielmehr sei die Beklagte zu jeder Zeit gehalten gewesen, eine Abstimmungsbeeinflussung sogar schon vorbeugend zu vermeiden (Bl. 324-326 GA). Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze seien - wie sich aus der Gesetzesbegründung zur Novelle

Hessischen Kommunalwahlgesetzes ergebe - auch in einem Abwahlverfahren zu beachten (Bl. 57-60 GA). Eine Wiederholung der Wahl sei nach der einschlägigen Rechtsprechung

HessVGH anzuordnen, wenn beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein können (Bl. 61 GA). Den gemeindlichen Organen obliege eine Neutralitätspflicht. Diese werde verletzt, wenn durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit o.ä. eine unzulässige parteiergreifende Wahlbeeinflussung erfolge. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen (Bl. 62 GA), indem Magistrat, Stadtverordnetenversammlung bzw. deren Vertreter oder Beauftragte in zahlreichen Presseerklärungen der Klägerin vermeintliche und fortlaufende Verfehlungen angelastet hätten (Bl. 66 GA). Dies sei auch in amtlicher Eigenschaft erfolgt (Bl. 327 GA). Das öffentliche Behaupten falscher Tatsachen, etwa die Äußerung

Bürgermeisters K. eine Woche vor der Abwahl, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 700.000 € zustehe, habe die Neutralitätspflicht verletzt (Bl. 67 GA). Dies gelte auch für gezielte Falschinformationen in dem Wirtschaftsprüfungsbericht (Bl. 67/68 GA). Auch die Beeinflussung von Mitarbeitern im Vorfeld

Weihnachtstreffens 2002, die Einrichtung eines Gästebuchs durch das Wahlamt der Beklagten und die öffentliche Bekanntgabe von Internas habe zu einer rechtswidrigen Beeinflussung der Wählerschaft geführt (Bl. 68/69 GA). Dies gelte auch für die Kooperation der Beklagten mit außerhalb der Stadtverwaltung stehenden Dritten (Bl. 69/70 GA). Angesichts eines finanziellen Schadens in Höhe von maximal 1.300 €, den die Klägerin durch die wenigen Fälle einer unzureichenden Trennung zwischen privaten und dienstlichen Belangen verursacht habe, sei der Aufwand, den die Beklagte zur "Aufklärung" betrieben habe, unverhältnismäßig gewesen (Bl. 72 GA). Die Beklagte bzw. ihre Organe seien auch verpflichtet gewesen, das Neutralitätsgebot zu beachten (Bl. 328-335 GA). Aufgrund

der Stadtverordnetenversammlung zustehenden Initiativrechts zum Einleiten eines Abwahlverfahrens sei diese nicht vom Gebot der Neutralität befreit, da die letztlich relevante Entscheidung von der Aktivbürgerschaft zu treffen sei (Bl. 328 GA). Die Beklagte sei bemüht, den gesamten Abwahlvorgang zu "politisieren", um ihn damit jeglicher rechtlicher Angriffsmöglichkeit zu entziehen. Demgegenüber hätte die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zunächst eine Klärung der der Klägerin angelasteten Vorwürfe herbeiführen müssen (Bl. 329 GA). Schließlich ergebe sich aus der Verwendung

Begriffs "Abwahl" in § 76 Abs. 4 HGO , dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass es sich bei einer Abwahl um einer "Wahl" handele. Hierfür spreche auch § 66 Abs. 8 BeamtVG, der den Statuswechsel nach Abwahl hin zu einem Ruhestandsbeamten regele (Bl. 334 GA). Dies werde auch durch die einschlägige Rechtsprechung

BVerfG bestätigt (Bl. 331-332 GA), aber auch durch die Verweisung auf die §§ 54 - 57 HessKommWahlG (Bl. 333 GA). Randnummer 71 Die festzustellenden Verstöße gegen allgemeine Wahlrechtsgrundsätze seien auch geeignet gewesen, das Ergebnis der Abwahl in entscheidungserheblicher Weise zu beeinflussen (Bl. 75-80 GA). Aufgrund

Vorgehens der Beklagten bzw. ihrer Organe sei eine freie Entscheidung der Wahlbevölkerung nicht mehr möglich gewesen. An das Kriterium der Erheblichkeit dürften in Anbetracht der einschlägigen wahlrechtlichen Rechtsprechung u.a.

BVerwG keine überhöhten Ansprüche gestellt werden. Es genüge danach, wenn durch das Verhalten der Beklagten ein Einfluss auf das Abwahlergebnis nicht ganz fernliegend sei (Bl. 335-337 GA). Das 30 %-Quorum

§ 76Abs. 4 S. 2 Hess

GO wäre nicht erreicht worden, wenn sich lediglich 8.858 Stimmberechtigte dazu entschieden hätten, nicht zu Wahl zu gehen. Dies seien jedoch nur 14,9 % aller Abwahlberechtigten (Bl. 338-339 GA).Mit weiteren Schriftsätzen vom 5.7.2005 (Bl. 694 ff. GA) und 27.7.2005 (Bl. 1017 ff. GA) hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Randnummer 72 Die Klägerin beantragt, die Abwahlentscheidung vom 11.5.2003 bzw. 15.5.2003 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Abwahlentscheidung vom 11.5.2003 bzw. 15.5.2003 rechtswidrig ist, und die Beklagte zu verpflichten, die Abwahl vom 11.5.2003 zu wiederholen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 73 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 74 Die Beklagte hält die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage für nicht statthaft. Sowohl der Abberufungsentscheidung gemäß § 76 Abs. 4 HessGO als auch der Feststellung

Abstimmungsergebnisses mangele es an der Qualität eines Verwaltungsakts. Die Rechtsfolge einer Abwahlentscheidung trete bereits kraft Gesetzes ein. Randnummer 75 Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei nicht zulässig. Die von der Klägerin benannten Umstände begründeten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung

Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht. Das von der Klägerin behauptete Feststellungsinteresse zur Vorbereitung einer vorläufigen Rückkehr in das Amt bestehe nicht, weil dieses inzwischen am 17.11.2003 gemäß der Wahl zum Oberbürgermeister am 14.9.2003 mit einer anderen Person besetzt sei. Dies sei von der Klägerin auch nicht angegriffen worden (Bl. 216; 417 GA). Ein Wiedereinzug der Klägerin in das Amt der OB könne sie mit der begehrten Feststellung nicht erreichen. Der Klägerin stehe auch ein Rehabilitationsinteresse nicht zur Seite. Eine Abstimmungsniederlage könne nicht als diskriminierend bewertet werden. Die getroffene Abberufungsentscheidung enthalte auch kein negatives Urteil über die Person der Abberufenen (Bl. 217; 418 GA). Randnummer 76 Auch das als weiterer Grund für ein Feststellungsinteresse angeführte Interesse der Klägerin an der Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen verschiedene Personen sei nicht durch Tatsachen hinsichtlich von ihr erlittener Schäden substantiiert worden. Zudem sei ihr der unmittelbare Weg zu den Zivilgerichten eröffnet (Bl. 217; 418 GA). Randnummer 77 Das von der Klägerin eingeleitete Widerspruchs- und Einspruchsverfahren sei nicht statthaft. Ein Widerspruch in Bezug auf eine Klage aus dem Beamtenverhältnis sei angesichts

vorliegenden Verfahrensgegenstands nicht gegeben (Bl. 218/219 GA). Mit der Klage würde nicht gegen eine auf dem Gebiet

Beamtenrechts liegende Entscheidung vorgegangen, sondern gegen eine kommunalrechtliche Entscheidung der Hanauer Aktivbürgerschaft. Die mit einer Abwahl einhergehende Abberufungsentscheidung liege nicht in der Hand

Dienstherrn der Klägerin. Die Unzulässigkeit eines wahlrechtlichen Einspruchsverfahrens ergebe sich aus § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO i.V.mit § 54 HessGO (Bl. 219 GA). Randnummer 78 Die Klage sei, falls ihre Zulässigkeit bejaht würde, unbegründet. Es habe keine städtische Verschwörung mit amtlichen Mitteln gegen die Klägerin gegeben, sondern es sei ein sachlich gebotener Vorgang der Prüfung und Tatsachenaufklärung sowie der kontroversen öffentlichen Meinungsauseinandersetzung,

sen zunehmende Konfliktträchtigkeit und Schärfe wesentlich von der Klägerin selbst herbeigeführte Vertrauensbrüche ausgelöst und durch eigene öffentliche Initiativen zunehmend erhöht worden sei (Bl. 397 GA). Das Verhalten der Klägerin selbst sei in wesentlichen Teilen ursprünglich durch die Presse publik gemacht worden, etwa durch einen Bericht der FAZ vom 27.11.2002 über eine Privatfahrt nach Warschau mit einem städtischen Fahrzeug. Die Presse habe dann u.a. diese Angelegenheit weiter verfolgt (Bl. 398 GA). Der Magistrat der Beklagten habe dann am 1.12.2002 die städtische Rechtsabteilung beauftragt, den Sachverhalt rechtlich zu würdigen (Bl. 399 GA). Randnummer 79 Nachdem das Revisionsamt der Beklagten im Juli 2002 festgestellt hatte, dass im Dezernat der Klägerin erhebliche Haushaltsüberschreitungen zu verzeichnen waren, habe der damalige Bürgermeister als Kämmerer und Beigeladener dieses Verfahrens u.a. durch entsprechende Schreiben und im Magistrat auf das unbedingt notwendige Einhalten

Budgets und auf fehlende Möglichkeiten zum Ausgleich

Haushalts hingewiesen (Bl. 399 GA). Er habe bereits am 9.12.2002 dem Magistrat mitgeteilt, dass sich nach damaligem Erkenntnisstand seines Erachtens die Haushaltsüberschreitungen auf ca. 720.000 € beliefen (Bl. 400 GA). In der Magistratssitzung vom 16.12.2002 habe ein Entwurf der Klägerin vom 9.12.202 für eine Magistratsvorlage an die Stadtverordnetenversammlung vorgelegen mit dem Ziel, eine Zustimmung zu den überplanmäßigen Ausgaben zu erwirken. Nachdem die Klägerin jedoch dem beigeladenen Bürgermeister K. in einer Presseerklärung eine Mitverantwortung für die Haushaltsüberschreitungen zugewiesen hatte, habe dieser seine ursprünglich bestehende Bereitschaft, eine entsprechende Vorlage mitzutragen, nicht mehr aufrecht erhalten. Die Klägerin habe dann am 16.12.2002 einen eigenen Antrag bei der Stadtverordnetenversammlung eingereicht. Dieser sei an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen worden, der in seiner Sitzung am 5.2.2003 beschlossen habe, der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, den Antrag der Klägerin abzulehnen (Bl. 400 GA). Dem sei die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 10.2.2003 gefolgt. Randnummer 80 Nachdem die Verwendung öffentlicher Mittel für private Zwecke durch die Klägerin und die Haushaltsüberschreitungen bekannt geworden seien, habe die Stadtverordnetenversammlung durch Einsetzen eines Akteneinsichtsausschusses am 16.12.2002 berechtigter Weise ihre Kontrollaufgabe und -befugnis wahrgenommen (Bl. 401 GA). Randnummer 81 Begleitet worden sei dies von einer nach Bekanntwerden der Vorgänge einsetzenden ernsthaften Vertrauenskrise zwischen der Klägerin als Verwaltungschefin und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Bl. 401-404 GA). Diese sei noch dadurch verschärft worden, dass die Klägerin über ihre Bevollmächtigten in einer am 9.4.2003 abgegebenen Presseerklärung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Verantwortung für individuelle Fehlleistungen zugewiesen hätte. Selbst wenn in diesem Zusammenhang intern Aufforderungen an Mitarbeiter zur Beendigung der dienstlichen Zusammenarbeit mit der Klägerin ergangen wären, hätten diese keine Wirkung auf die Öffentlichkeit erzielt und würden daher als Einflussnahmen auf die öffentliche Willensbildung hinsichtlich der Abberufungsentscheidung ausfallen (Bl. 403 GA). Von der Klägerin behauptete angebliche Einschüchterungen von Herrn S. und Frau W. seien nicht erfolgt (Bl. 404 GA). Randnummer 82 Angesichts der bekannt gewordenen Vorgänge habe die CDU Hanau bereits am 23.12.2002 die Klägerin zum Rücktritt aufgefordert (Bl. 404 GA). Der von der Klägerin erweckte Eindruck, das gegen sie eingeleitete Straf- und Disziplinarverfahren sei Teil einer städtischen Kampagne gewesen, sei unrichtig (Bl. 405-406 GA). Aufgrund der Presseberichterstattung über mögliche dienstliche Verfehlungen der Klägerin habe die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hierüber sei die Beklagte mit Schreiben vom 3.12.2002 erstmals offiziell informiert worden. Die Klägerin habe das Disziplinarverfahren gegen sich selbst im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit Regierungspräsident Di. am 23.12.2002 beantragt. Randnummer 83 Die geschilderten Ereignisse und Verhaltensweisen der Klägerin insbesondere auch in der Zeit von November 2002 bis Januar 2003 habe schließlich dazu geführt, dass die Stadtverordnetenversammlung die Klägerin am 27.1.2003 zum Rücktritt aufgefordert habe (Bl. 406 GA). Für die Selbsttötung eines Mitarbeiters

Stadtsteueramtes am 13.1.2003 sei die Klägerin weder von der Beklagten noch von Bürgermeister K. verantwortlich gemacht worden (Bl. 407 GA). Die Beauftragung von Rechtsanwalt L. mit der Beratung und Vertretung der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang sei sachgerecht und insbesondere auch kein gegen die Klägerin gerichtetes Kampfinstrument gewesen, da das städtische Rechtsamt die komplexe Sach- und Rechtslage nicht allein hätte bewältigen können (Bl. 407 GA). Das Rechtsanwalt L. erteilte Mandat habe entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.1.2003 nur die Rechtsberatung gegenüber der Beklagten und deren Vertretung in Rechtssachen umfasst. Soweit Herr L. eigenständig der Presse Auskunft erteilt habe, sei dies in

sen eigener Verantwortung erfolgt und entsprechend deutlich gewesen. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten habe in ihrer Sitzung vom 27.1.2003 beschlossen, alle von der Klägerin unrechtmäßig beanspruchten Leistungen zurück- sowie eventuellen Schadensersatz einzufordern (Bl. 408-411 GA). Dies sei ein sachgerechtes Vorgehen gewesen. In der Folgezeit seien 4.885,23 € von der Klägerin zurückgefordert und von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann - teils nach Mahnung - beglichen und zugleich nach entsprechender Prüfung die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, angekündigt worden (Bl. 408-409 GA). Mit Schreiben vom 2.5.2003 habe Rechtsanwalt L. zudem in Übereinstimmung mit dem erwähnten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.1.2003 der Klägerin mitgeteilt, dass Schadensersatzansprüche wegen der Haushaltsüberschreitungen dem Grunde nach geltend gemacht würden, wegen der Höhe aber noch eine interne Prüfung der Beklagten abzuwarten sei (Bl. 408-410 GA). Dies habe der Bevollmächtigte der Klägerin zum Anlass genommen, bereits am 9.5.2003 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eine Klage zu erheben mit dem Ziel festzustellen, dass der Beklagten entsprechende Schadensersatzansprüche nicht zustehen (9 E 2324/03). Diese Klage habe die Klägerin am 26.5.2003 zurückgenommen (Bl. 409 GA). Dass schließlich in der Presse im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen Zahlen um die 700.000 € diskutiert worden seien, sei nicht durch die Beklagte kurz vor dem Abwahltermin veranlasst worden, sondern bereits seit Dezember 2002 Gegenstand öffentlicher Erörterung gewesen (Bl. 410-411 GA). Schließlich sei auch das Beauftragen der Wirtschaftsprüfungskanzlei Dr. R. & P. sachlich gerechtfertigt gewesen, da die der Beklagten obliegende Kontrollaufgabe nicht mehr ohne externe Hilfe hätte bewältigt werden können (Bl. 411 GA). Die Einleitung

Abberufungsverfahrens sei erst erfolgt, nachdem das allgemeine politische Vertrauen zur Klägerin auf breiter Basis nachhaltig verloren gegangen war (Bl. 412 GA). Randnummer 84 Schließlich sei entgegen der Behauptung der Klägerin der damalige Mitarbeiter und jetzige Leiter der Pressestelle der Beklagten in der Abwahlinitiative nicht führend tätig gewesen, habe aber zulässigerweise als Privatperson deren Veranstaltungen besucht (Bl. 412 GA). Die drei von der Klägerin namentlich benannten hauptamtlichen Stadträte seien in der Abwahlinitiative nicht aktiv gewesen (Bl. 413 GA). Die Presseinformationen einiger Akteure hätten ihre Berechtigung in dem Informationsanspruch der Presse gefunden (Bl. 413 GA). Randnummer 85 Dass die Klägerin am Abend der Abstimmung tätlich angegriffen und von der Beklagten pflichtwidrig schutzlose gestellt worden sei, sei unzutreffend (Bl..413-414 GA).Für die rechtliche Beurteilung von Einflussmaßnahmen auf ein Abstimmungsergebnis müsse eine zeitliche Eingrenzung dergestalt erfolgen, dass diese sich auf die "heiße Phase" zu beschränken habe. Der Zeitpunkt der Festlegung

Abstimmungstages sei hierfür der wichtigste Orientierungspunkt. Daher seien bestimmte in der Klageschrift genannte Tatsachen im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (Bl. 220 GA). Randnummer 86 - Ein erheblicher Teil der Äußerungen von Rechtsanwalt L. (Klageschrift S. 20-23), so die am 4.2.2003 und am 7.2.2003 in der Presse erwähnten Stellungnahmen. Randnummer 87 - Die vom 13.1.2003 bis 29.1.2003 in verschiedenen Zeitungen publizierten Äußerungen von Herrn K. (Klageschrift S. 24-27). Randnummer 88 - Die Äußerungen von Herrn D. vom 10.1.2003 und 25.1.2003 (Klageschrift S. 27-28). Randnummer 89 - Die behaupteten Handlungen von Herrn S., die der Klage zufolge schon vor dem 13.1.2003 beendet waren (Klageschrift S. 29-31) Randnummer 90 - Das vorweihnachtliche Mitarbeitertreffen 2002 (Klageschrift S. 34-35). Randnummer 91 Eine zu beanstandende hoheitliche Abstimmungsbeeinflussung komme außerdem stets nur in Frage, wenn Äußerungen ausschließlich in amtlicher Eigenschaft erfolgt seien (Bl. 221/222 GA). Dies sei von der Klägerin jedoch zu Unrecht gerügt worden. Ihr Tatsachenvortrag erstrecke sich weitgehend allgemein und ohne nähere Eingrenzung auf Äußerungen von Mitarbeitern, Mandatsträgern oder Auftragnehmern der Stadt Hanau, ohne ausreichend danach zu fragen, in welcher Eigenschaft diese dabei jeweils aufgetreten sind. Schließlich verlören auch Amtsträger im Vorfeld von Abstimmungen nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung. Insoweit seien folgende in der Klageschrift genannten Sachverhalte für den vorliegenden Streitgegenstand unerheblich: Randnummer 92 - An einem Auftreten unter Inanspruchnahme amtlicher Befugnisse und amtlicher Autorität fehle es bei den in der Klageschrift genannten Äußerungen von Einzelpersonen, die teils zugleich Mitglieder städtischer Organe oder Mitarbeiter der Verwaltung sind (Klageschrift S. 23-36 und 42-45). Dasselbe gelte für die Berichterstattung über diese Äußerungen in den unabhängigen Medien (Klageschrift S. 36-42). Aus der Klageschrift in Verbindung mit ihren Anlagen werde ersichtlich, dass diese Äußerungen der Öffentlichkeit jeweils als eigene, subjektive Beiträge zur Meinungsbildung im politischen Raum erkennbar wurden und die besondere hoheitliche Autorität

Amtes hierfür nicht geltend gemacht wurde. Randnummer 93 - Abstimmungsbezogene Äußerungen im Internet-Gästebuch der Beklagten (Klageschrift S. 19, 20 und 42) seien von den Bürgerinnen und Bürgern nicht in amtlicher Eigenschaft getätigt worden. Dieses sei von seiner Anlage her nicht tendenziös ausgerichtet gewesen. Randnummer 94 - Bewertungen in dem Gutachten der Wirtschaftsprüfer Dr. R. & P. müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Dadurch dass gutachtliche Äußerungen Dritter der Öffentlichkeit zugänglich werden, machten sich amtliche Stellen diese nicht zu eigen, zumal wenn entsprechende Aussagen als solche unabhängiger Dritter kenntlich sind. Randnummer 95 - Öffentliche Äußerungen

Rechtsanwalts L. seien ebenfalls nicht in amtlicher Eigenschaft erfolgt. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Klageschrift S. 20-23 und Anlage K 2) belegten vielmehr, dass Rechtsanwalt L. als von der Stadt getrennte, eigenständig arbeitende Person auftrat und sich erkennbar auf seine eigene fachliche und politische Einschätzung stützte. Randnummer 96 - Medienberichte über entsprechende Vorgänge seien schließlich in eigener journalistischer Verantwortung geschaffen worden.Die Stadtverordnetenversammlung, ihre Untergliederungen und Mitglieder seien nicht verpflichtet, sich neutral zu verhalten. Die Stadtverordnetenversammlung selbst entscheide ausschließlich, ob ein Abberufungsverfahren nach § 76 Abs. 4 S. 3 HessGO eingeleitet werde. Es bleibe ihr unbenommen, auch nach einer entsprechenden Beschlussfassung für ihren Standpunkt öffentlich einzutreten und den Meinungsbildungsprozess zu beeinflussen. Bei einer Abstimmung über eine Abwahl handele es sich nicht um eine Wahl, sondern um einen Bürgerentscheid (Bl. 223; 414 GA). Bei Letzterem müsse sich die Stadtverordnetenversammlung nicht neutral verhalten, sondern könne politisch agieren. Selbst wenn bestimmte Äußerungen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden sein sollten, sei dies daher unerheblich. Randnummer 97 Auch das Einleiten eines Abwahlverfahrens durch die Stadtverordnetenversammlung, ohne die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe zu klären, stelle keinen rechtlichen Mangel dar. Die Stellung kommunaler Wahlbeamter hänge vom politischen Vertrauen ab,

sen Entzug nicht begründungsfähig und -bedürftig sei (Bl. 223/224 GA). Daher sei auch die Einräumung rechtlichen Gehörs nicht geboten gewesen. Auch der Magistrat bzw. seiner Mitglieder seien nicht gehalten gewesen, das Neutralitätsgebot zu wahren. Dieses sei nur bei Wahlen zu beachten, nicht aber bei einem Abberufungsverfahren. Mangels einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern sei bei einem Verfahren über eine Abwahl das Gebot der Chancengleichheit nicht zu beachten (Bl. 224 GA). Auch aus der Gesetzessystematik der Hessischen Gemeindeordnung ergebe sich, dass es sich bei der Abwahl nicht um eine Wahl, sondern um eine Abstimmung durch Bürgerentscheid handele (Bl. 225 GA).Auch das im Vergleich zum Neutralitätsgebot weniger weit gehende Gebot der Sachlichkeit von in amtlicher Eigenschaft abgegebenen Äußerungen sei nicht verletzt (Bl. 225 GA). Einwirkungen von Hoheitsträgern auf die Willensbildung

Volkes seien selbstverständlich zulässig, soweit sie sich ohnehin aus der Stellung und den Aufgaben

Hoheitsträgers ergeben. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten habe zu Recht ihre Kontrollaufgabe teilweise auch in einer Zeit wahrgenommen sei, in der es zu zeitlichen Überschneidungen mit dem Abwahlverfahren gekommen sei, etwa indem sie die vorher begonnene Arbeit eines Akteneinsichtsausschusses zur Prüfung der Haushaltsführung fortsetzte (Bl. 226 GA). Dass mit dieser Aufgabe der vorhandene Rechnungsprüfungsausschuss betraut und von einer Bildung eines neuen Akteneinsichtsausschusses abgesehen worden war, spreche besonders für eine sachorientierte Herangehensweise ohne gezielte Politisierung. Wegen der Überwachungsaufgabe und -befugnis der Stadtverordnetenversammlung und der korrespondierenden Auskunftspflicht

Magistrats habe der Kontrollvorgang auch neben einem gleichzeitig eingeleiteten Abberufungsverfahren seinen Platz. Insbesondere die von der Klägerin angeführten Vorgänge, die darauf beruhen, dass die Medien über die Wahrnehmung der Kontrollaufgabe durch den Rechnungsprüfungs- und Akteneinsichtsausschuss berichtet und sich die daran beteiligten Akteure zu

sen Stand geäußert haben, seien jedenfalls durch die Kontrollaufgabe gedeckt und hielten den Anforderungen der Sachlichkeit stand. Das gelte zumal für Äußerungen von Mitgliedern

Akteneinsichtsausschusses und von Mitgliedern

Magistrats anlässlich der Erstattung

Gutachtens zur Prüfung von Haushaltsüberschreitungen durch die Wirtschaftsprüfergesellschaft R. & P. (Bl. 228 GA). Die Beklagte sei mit Blick auf der ihr obliegenden Kontrollaufgabe und

öffentlichen Interesses an einer Selbstkontrolle der Verwaltung berechtigt gewesen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen und die Ergebnisse auch für die Öffentlichkeit transparent werden zu lassen. Das Gutachten beruhe auch nicht auf offenkundigen oder schweren Mängeln, die möglicherweise Anlass gegeben hätten, die Prüfungsergebnisse unter Verschluss zu halten. Vielmehr enthalte der Zwischenbericht eine abwägende und differenzierende Beurteilung der Verantwortlichkeit (Bl. 229 GA). Randnummer 98 Das Sachlichkeitsgebot sei auch nicht durch Äußerungen von Rechtsanwalt L. in Bezug auf die Überlegung, eventuell Ersatzansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen, verletzt, zumal es sich hierbei nicht um Äußerungen amtlichen Charakters gehandelt habe. Er habe zulässigerweise eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten. Auch sei von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, dass Herr K. einen Schadensersatzanspruch von über 700.000 € und

sen gerichtliche Geltendmachung als feststehend behauptet hätte (Bl. 229 GA). Randnummer 99 Auf die Berufung einer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht komme es im Rahmen

vorliegenden kommunalrechtlichen Verfahrens nicht an (Bl. 229 GA).Würde man ein Vorliegen einzelner ungerechtfertigter amtlicher Einflussnahmen auf die Abstimmung während der relevanten Zeitphase bejahen, mangelte es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen solchen beanstandeten Äußerungen und dem Ausgang der Abberufungsentscheidung vom 11.5.2003 (Bl. 229/230; 415-417 GA). Das Abstimmungsergebnis von 89,7 % für eine Abwahl und 10,3 % gegen eine Abwahl sei bei der hohen Repräsentanz von 50,3 % abgegebenen Stimmen eindeutig. Der Meinungsumschwung seit der Wiederwahl der Klägerin im Jahre 2000 sei überdurchschnittlich groß gewesen. Dies habe sich auch darin gespiegelt, dass die Klägerin am 18.1.2003 von fünf der sechs Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung aufgefordert worden, ihren Rücktritt vom Amt zu erklären (Bl. 231). Die Einleitung eines Abwahlverfahrens sei schließlich am 10.2.2003 mit einer Mehrheit von 55 Stimmen gegen eine Stimme beschlossen worden (Bl. 231). Spätestens seit November 2002 hätten die die Klägerin betreffenden Sachverhalte die öffentliche Diskussion beherrscht. Randnummer 100 Der Bevollmächtigte der Beklagten vertieft in seiner Erwiderung vom 17.6.2005 auf den Schriftsatz

Bevollmächtigten vom 23.5.2005 den bisherigen Vortrag (Bl. 558 ff GA). Hinsichtlich der Haushaltsüberschreitungen weist er daraufhin, dass eine Unterscheidung zwischen über- und außerplanmäßigen Ausgaben mit Blick auf § 100 HGO rechtlich nicht möglich sei. Die Haushaltsüberschreitungen in Höhe von ca. 775.000 € seien auch nicht nachträglich durch die Stadtverordnetenversammlung genehmigt worden (Bl. 560 GA). Vielmehr habe diese in ihrer Sitzung am 7.6.2004 dem Magistrat die Entlastung für das Haushaltsjahr 2002 nur mit einer Einschränkung erteilt, die sich genau auf die Ausgabenüberschreitungen in dem damals von der Klägerin zu verantwortenden Etat bezieht. Ferner seien die Überschreitungen im städtischen Kulturetat, der zur Dezernatsverantwortung der Klägerin gehörte angefallen (Bl. 561). Der genannte Etat habe damals 5 Mio. € umfasst. Dies belege die Größendimension der festgestellten Haushaltsüberschreitung in Höhe von ca. 775.000 €. Randnummer 101 Die Beklagte hat mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 13.7.2005 (Bl. 858 ff. GA) und vom 30.7.2005 (Bl. 1165 ff. GA) ergänzend vorgetragen. Randnummer 102 Der mit Beschluss der Kammer vom 14.3.2005 beigeladene Oberbürgermeister und frühere Bürgermeister der Beigeladenen, Herr K., hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Randnummer 103 Wegen

weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Randnummer 104 Über die in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2005 und 20.7.2005 gestellten Beweisanträge hat das Gericht durch Beschlüsse vom 20.7.2005 (Bl. 922 ff. GA) und 3.8.2005 (Bl. 1225 ff. GA) entschieden. Randnummer 105 Dem Gericht liegen folgende Akten vor: Randnummer 106 Akte der Beklagten zum Abwahlverfahren 11.5.2003 (1 Ordner); Randnummer 107 Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau 1200 Js 18044/02 betr. die Klägerin (4 Bände); Randnummer 108 Akte

Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 9 E 2324/03 betreffend vorbeugende Feststellungsklage; Randnummer 109 Akte

Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 9 E 6403/04 betreffend Nebentätigkeitsvergütung. Entscheidungsgründe Randnummer 110 Die Klage der Klägerin ist hinsichtlich

Hauptantrags nicht zulässig und hinsichtlich

Hilfsantrags zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 111 A. Zulässigkeit der Klage Randnummer 112 I. Eröffnung

Rechtswegs Randnummer 113 Der Klägerin ist für die rechtliche Überprüfung ihrer Abwahl als Oberbürgermeisterin durch die Aktivbürgerschaft der Stadt Hanau der Rechtsweg eröffnet. Zwar verweist § 76 Abs. 4 S. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HessGO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.6.2002 (GVBl. I S. 353) für das Abwahlverfahren auf die Vorschriften der §§ 54 - 57

Hessischen Kommunalwahlgesetzes und erklärt diese für entsprechend anwendbar. Gemäß § 54 Hessischen Kommunalwahlgesetzes (HessKommWahlG) in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung vom 6.2.2002 (GVBl. I S. 22) gelten für die Durchführung eines Bürgerentscheids, soweit in den §§ 55 - 57 HessKommWahlG nichts anderes bestimmt ist, die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 - 27 HessKommWahlG entsprechend. Somit ist für das Abwahlverfahren die Möglichkeit eines Einspruchs eines Wahlberechtigten gegen die Gültigkeit der Entscheidung über eine Abwahl i.S.

§ 25Hess

KommWahlG ebenso wenig vorgesehen wie eine Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft, gemäß § 26 HessKommWahlG über die Gültigkeit einer Entscheidung über eine Abwahl sowie über einen hierauf bezogenen Einspruch nach § 25 HessKommWahlG zu befinden. Folgerichtig besteht auch nicht die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 27 HessKommWahlG über einen Beschluss der Vertretungskörperschaft gemäß § 26 HessKommWahlG. Dies heißt jedoch nicht, dass die gerichtliche Kontrolle einer vorzeitigen Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO ausgeschlossen wäre. Der hessische Gesetzgeber ist nämlich bei der Novellierung

Hessischen Kommunalwahlgesetzes mit Gesetz vom 20.5.1992 (GVBl. I S. 170) selbst davon ausgegangen, dass für die Überprüfung von Bürgerentscheiden und damit auch einer Abwahl der Rechtsweg eröffnet ist. In der amtlichen Begründung zu § 54 HessKommWahlG (HessLT-Drucksache 13/1397 vom 6.1.1992, S. 41 = Bl. 527 GA) heißt es u.a.: Randnummer 114 "Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wahlprüfung (§§ 25 bis 27 KWG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Damit findet eine Überprüfung der Gültigkeit eines Bürgerentscheids - einschließlich der Gesamtheit der Wahlvorgänge - durch die Gemeindevertretung auf Einspruch von Wahlberechtigten nicht statt. Im übrigen bleibt es aber bei der Regelung

§ 28Hess

KommWahlG, wonach Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Kommunalwahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden können. So kann beispielsweise derjenige, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, nur Einspruch beim Gemeindewahlleiter nach § 8 Abs. 3 KWG einlegen. Der Rechtsweg ist hingegen bei solchen Wahlverfahrensakten nicht eröffnet. Der Ausschluss einer entsprechenden Anwendung der Regelungen

Kommunalwahlgesetzes über die Wahlprüfung bedeutet auch eine Entlastung der jeweiligen Gemeindevertretung, die ansonsten über Einsprüche gegen die Gültigkeit

Bürgerentscheids zu beschließen hätte. Weil eine besondere wahlrechtliche Überprüfung der Gültigkeit eines Bürgerentscheids durch die Gemeindevertretung nicht stattfindet, ist bei Zweifeln an

sen Rechtmäßigkeit unmittelbar der Rechtsweg eröffnet. Eine Überprüfung der Gültigkeit eines Bürgerentscheids erfolgt somit durch die Gerichte. Der vom Kommunalwahlgesetz verwandte Begriff `Wahlprüfungsverfahren´ ist daher beim Bürgerentscheid in diesem Sinne zu verstehen." Randnummer 115 Dementsprechend steht dem Hessische Verwaltungsgerichtshof zufolge Unterzeichnern und Vertretern eines Bürgerbegehrens das Recht zu, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, um die Erklärung eines Bürgerentscheids für ungültig im Klagewege anzugreifen (Beschluss vom 25.06.2004 - 8 TG 1169/04 , DÖV 2004, 313; ebenso Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Stand Dezember 2003, § 8b Erl. 8 und § 76 Erl. 7). Der gegenteiligen Ansicht von Bennemann (in: ders. u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand Juni 2004, § 8b HessGO, Rdnrn. 169f. und § 76 HessGO, Rdnr. 59), der in diesem Zusammenhang zugleich einen vom Landesgesetzgeber geschaffenen und mit einem demokratischen Rechtsstaat unvereinbaren "rechtsfreien Raum" beklagt, ist nicht zuzustimmen. Jedenfalls eröffnet nämlich unabhängig von der einfachgesetzlichen Regelung im Hessischen Kommunalwahlgesetz Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG den Rechtsweg, da es sich bei einer Abwahlentscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune i.S.

§ 76Abs. 4 S. 1 Hess

GO um einen Akt öffentlicher Gewalt handelt, gegen den Rechtsschutz möglich sein muss. Randnummer 116 II. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage Randnummer 117 Die Klägerin beantragt mit ihrem Hauptantrag, "die Abwahlentscheidung vom 11.5.2003 bzw. 15.5.2003 aufzuheben". Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Anfechtungsklage gegen ihre Abwahl durch die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hanau am 11.5.2003 nicht gegeben und daher unzulässig. Die Abwahl eines Bürgermeisters oder einer Bürgermeisterin gemäß § 76 Abs. 4 HessGO ist kein Verwaltungsakt i.S.

§ 35S. 1 Hess

VwVfG (ebenso zum Kommunalrecht Brandenburgs OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 4.9.1996 - 1 B 119/96, LKV 1997, 174; ebenso zur vergleichbaren Abberufung eines Ersten Kreisbeigeordneten gemäß § 49 Abs. 2 HessLandKreisO HessVGH, Urt. v. 4.1.1989 - 6 UE 469/87 , DVBl 1989, 934). Zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist eine Verfügung, Entscheidung oder sonstige hoheitliche Maßnahme einer Behörde. Eine Behörde i.S.

Verwaltungsverfahrensrechts ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 HessVwVfG). Die Aktivbürgerschaft der Stadt Hanau hatte jedoch durch ihre Entscheidung über die Abwahl der Klägerin eine solche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung nicht wahrgenommen (vgl. § 29 Abs. 1 HessGO), sondern als kommunaler Souverän eine kommunalpolitische Entscheidung als "Akt der politischen Willensbildung und der kommunalen Selbstgestaltung" ( HessVGH, Urt. v. 4.1.1989 - 6 UE 469/87 , DVBl 1989, 934 [935] zur vergleichbaren Abberufung eines Ersten Kreisbeigeordneten durch den Kreistag gemäß § 49 HessKO) getroffen. Diese hatte zur gesetzlichen Folge, dass die Klägerin gemäß § 76 Abs. 4 S. 5 HessGO mit dem Ablauf

Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl festgestellt hatte, kraft Gesetzes aus ihrem Amt als Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau ausschied. Dementsprechend enthält weder die Feststellung

Ergebnisses der Abstimmung vom 11.5.2003 durch den Gemeindewahlausschuss der Beklagten am 15.5.2003 noch die an die Klägerin gerichtete Mitteilung

amtlichen Endergebnisses mit Schreiben vom 16.05.2003 eine eigenständige Regelung dieser gegenüber. Die Neufestsetzung der Bezüge der Klägerin, die mit Bescheid der Beklagten vom 16.5.2003 erfolgte, ist gleichfalls gesetzliche Folge der Abwahl der Klägerin und aufgrund ihres beamtenrechtlichen Regelungsgehalts nicht Gegenstand

vorliegenden kommunalrechtlichen Streitverfahrens. Randnummer 118 III. Feststellungsklage Randnummer 119 Der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, "dass die Abwahlentscheidung vom 11.5.2003 bzw. 15.5.2003 rechtswidrig ist, und die Beklagte zu verpflichten, die Abwahl vom 11.5.2003 zu wiederholen", ist hinsichtlich

Feststellungsbegehrens als Feststellungsklage i.S.

§ 43Vw

GO zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1989 - 7 C 7/88, BVerwGE 81, 318 = NVwZ 1989, 972; HessVGH, Urt. v. 4.1.1989 - 6 UE 469/87 , DVBl 1989, 934; jeweils zur vorzeitigen Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten). Der von der Klägerin begehrten Feststellung

Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass diese durch ihre Abwahl als Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau am 11.5.2003 ihres Amtes verlustig gegangen ist. Denn die hinreichende Konkretheit eines festzustellenden Rechtsverhältnisses ist auch bei in der Vergangenheit liegenden, in der Gegenwart nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen gegeben, wenn sich aus dem früheren Bestehen noch konkrete, überschaubare Auswirkungen ergeben können, oder aus sonstigen Gründen ein schutzwürdiges besonderes Interesse an der Klärung besteht (BVerwG, Urt. v. 3.11.1988 - 7 C 115/86, BVerwGE 80, 355 [365] = NJW 1989, 1495; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 18). Ein solches Interesse ist der Klägerin zuzugestehen, da sie ohne die erfolgte Abwahl am 11.5.2003 noch bis zum 30.6.2006 im Amt der Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau verblieben wäre. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, die Abwahl vom 11.5.2003 für ungültig zu erklären, liegt vor. Zwar hat der 2. Senat

Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass in der Abwahl eines kommunalen Wahlbeamten ebenso wie in der - ihr Gegenstück bildende - Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand kein negatives Unwerturteil über den Abgewählten enthalten sei (Urt. v. 14.1.1965 - II C 53/62, BVerwGE 20, 160 [167] = DÖV 1965, 672). Ob daher grundsätzlich ein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt der Rehabilitierung ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu verneinen ist (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 15.3.1989 - 7 C 7/88, BVerwGE 81, 318 [319] = NVwZ 1989, 972), kann im Falle der Klägerin offen bleiben. Die Klägerin macht nämlich ein Rehabilitierungsinteresse geltend, da ihrer Ansicht nach der "Abwahlkampf" u.a. von Amtsträgern der Beklagten in einer ihre Persönlichkeitsrechte verletzenden Weise durchgeführt worden ist (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 3.9.1987 - 6 UE 387/87 , NVwZ 1988, 1153 - Rehabilitierungsinteresse bejaht bei einer als diskriminierend empfunden Abberufung eines Landrats). Randnummer 120 Darüber hinaus ist ein finanziell begründetes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung anzuerkennen, das sich daraus erklärt, dass eine zur Rechtswidrigkeit der Abwahl getroffene Feststellung in einem künftigen Besoldungsrechtsstreit zum Ausgleich abwahlbedingter Einkommenseinbußen der Klägerin gegen die Beklagte zu beachten wäre. Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO bildet insoweit kein Hindernis (BVerwG, Urt. v. 15.3.1989 - 7 C 7/88, BVerwGE 81, 318 [320] = NVwZ 1989, 972; BVerwG, Urt. v. 17.2.1971 - V C 68/69, BVerwGE 37, 243 [247] = DVBl 1971 ,919). Randnummer 121 Auch die Ankündigung der Klägerin, im Falle

Obsiegens gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen, schließt mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität das Feststellungsinteresse nicht aus. Zwar ist eine Feststellungsklage unzulässig, die nur der Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen soll (BVerwG, Urt. v. 20.1.1989 - 8 C 30/87, BVerwGE 81, 226 [228] = NJW 1989, 2486; BVerwG, Beschl. v. 3.5.1999 - 7 B 72/99). Der Klägerin geht es mit ihrer Klage jedoch - wie ausgeführt - nicht nur um die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Randnummer 122 Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der begehrten Feststellung ist nicht dadurch entfallen, dass sie es unterlassen hat, dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau vom 10.2.2003, mit dem über die Einleitung eines Abwahlverfahrens entschieden wurde, gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 HessGO zu widersprechen. Zwar stand der Klägerin nach der damals gültigen Fassung der Hessischen Gemeindeordnung ein Recht auf Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung gemäß § 63 Abs. 1 HessGO und im Falle eines erfolglosen Widerspruchs auch ein Recht auf Beanstandung nach § 63 Abs. 2 HessGO zu (vgl. jetzt aber § 76 Abs. 4 S. 3 HessGO i.d.F.

Art. 1Nr.

16

Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005, GVBl. I S. 54, der § 63 HessGO im Falle der Einleitung eines Abwahlverfahrens durch Beschluss der Gemeindevertretung für nicht anwendbar erklärt). Dass die Klägerin seinerzeit von dieser ihr eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, ist unschädlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass ein wesentlicher Teil der von ihr als rechtswidrig erachteten Handlungen, Unterlassungen und Erklärungen politischer Akteure im Verlauf

Abwahlverfahrens zeitlich nach der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau liegen. Randnummer 123 Schließlich scheitert ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch nicht daran, dass sie es unterlassen hat, die Wahl

jetzigen Oberbürgermeisters der Stadt Hanau,

beigeladenen Herrn K., anzufechten bzw.

sen beamtenrechtliche Ernennung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern. Die am 14.9.2003 erfolgte Wahl

Beigeladenen zum neuen Oberbürgermeister der Beklagten ist lediglich eine - nicht zwingende - Folge der Abwahl der Klägerin als Oberbürgermeisterin am 11.5.2003. Die wesentliche Veränderung der Rechtsposition der Klägerin bestand in deren Abwahl und nicht in der Ernennung

Beigeladenen zum Oberbürgermeister. Daher ist auch unter diesem Blickwinkel ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die begehrte Feststellung der Ungültigkeit ihrer Abwahl gegeben. Randnummer 124 B. Begründetheit Randnummer 125 Die zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Abstimmung über die Abwahl der Klägerin als Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Insbesondere haben amtliche Vertreter der Stadt Hanau im Verlauf

Abwahlverfahrens nicht in dem für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Zeitraum zwischen dem 10.2.2003 und 11.5.2003 unter Verstoß gegen das ihnen obliegende Sachlichkeitsgebot einseitig und in rechtswidriger Weise zu Lasten der Klägerin auf die Meinungsbildung der Hanauer Aktivbürgerschaft über die Abwahl der Klägerin eingewirkt. Randnummer 126 I. Formelle Rechtmäßigkeit Randnummer 127 Das die Klägerin betreffende Abwahlverfahren ist in formeller Hinsicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben eingeleitet und durchgeführt worden. Nach dem Recht der Hessischen Gemeindeordnung kann ein Bürgermeister von den Bürgern der Gemeinde vorzeitig abgewählt werden (§ 76 Abs. 4 S. 1 HessGO). Zur Einleitung eines Abwahlverfahrens bedurfte es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zu treffenden Beschlusses (§ 76 Abs. 4 S. 3 HessGO). Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau hatte in ihrer

  1. öffentlichen Sitzung am 10.2.2003 auf entsprechenden Antrag sämtlicher in ihr vertretenen Fraktionen vom 27.1.2003 mit 55 Stimmen gegen 1 Stimme die Einleitung eines Abwahlverfahrens beschlossen. 3 Mitglieder nahmen an dieser Sitzung nicht teil und waren entschuldigt. Damit wurde die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln für die Durchführung eines Abwahlverfahrens erfüllt. Randnummer 128 Gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 HessGO ist eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt (§ 76 Abs. 4 S. 2 HessGO). Bei der Entscheidung über die Abwahl der Klägerin am 11.5.2003 waren insgesamt 59.561 Einwohner Hanaus stimmberechtigt. Es haben 30.001 Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme abgegeben, was einer Beteiligung von 50,4 % entspricht. Von den 29.779 abgegebenen gültigen Stimmen sprachen sich 26.726 (= 89,7 %) für eine Abwahl der Klägerin und 33.053 (= 10,3 %) gegen deren Abwahl aus. Das erforderliche Quorum von 30 % der Stimmberechtigten, das bei 17.868 abgegebenen Stimmen lag, wurde somit erreicht. Randnummer 129 II. Materielle Rechtmäßigkeit Randnummer 130 Die am 11.5.2003 erfolgte Abwahl der Klägerin ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig erfolgt. Randnummer 131
  2. Geltung der Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung über eine Abstimmung Randnummer 132 Gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO gelten für das weitere Verfahren einer Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters die Vorschriften der §§ 54 bis 57

Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Diese Normen regeln das Verfahren bei einem Bürgerentscheid und verweisen gemäß § 54 HessKommWahlG auf die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 HessKommWahlG. Indem der hessische Gesetzgeber für das Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO auf die Vorschriften über den Bürgerentscheid verwiesen hat, hat er unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters als Bürgerentscheid und somit als Abstimmung im Wege eines kommunalen Plebiszits und nicht als eine Wahlhandlung im wahlrechtlichen Sinne verstanden wissen wollte (ebenso Schneider u.a., a.a.O., §§ 75, 76, Erl. 5; Bennemann, in: ders. u.a., a.a.O., § 76 HessGO, Rdnr. 53). Randnummer 133 Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.10.1957 (1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155 = NJW 1957,1795) die Einführung

Instituts der vorzeitigen Abwahl eines Bürgermeisters als "Gegenstück(s) zu seiner Berufung durch den politischen Willensakt der Wahl" qualifiziert (BVerfGE 7, 155 [169] = NJW 1957, 1795 ). Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters als gleichsam umgekehrter Wahlakt anzusehen wäre, verkennt jedoch die grundlegenden Unterschiede zwischen einer Wahlhandlung auf der einen Seite und der Abwahl einer Amtsperson auf der anderen Seite. Wahlen zeichnen sich in idealtypischer Hinsicht dadurch aus, dass den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit einer Auswahl zwischen mehreren Kandidatinnen und Kandidaten oder Wahllisten eröffnet ist. Hiervon unterscheidet sich eine Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters nach § 76 Abs. 4 HessGO grundlegend. Denn bei einer solchen der Aktivbürgerschaft einer Kommune übertragenen Entscheidung geht es allein um die Frage, ob diese Person Anlass dazu gegeben hat, sie vor Ablauf ihrer gesetzlich festgelegten Amtszeit von sechs Jahren (§ 39 Abs. 3 S. 1 HessGO) aus ihrem Amt zu wählen. Das Abwahlverfahren zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es eine Konkurrenz zwischen mehreren Personen um ein Amt nicht gibt. Dies gilt unbeschadet

Umstands, dass sich möglicherweise bereits im Hintergrund potenzielle Nachfolgerinnen oder Nachfolger bereit halten, um im Falle erfolgter Abwahl der bisherigen Amtsinhaberin oder

bisherigen Amtsinhabers im Rahmen einer zwingend erforderlichen Wahl über die Neubesetzung der dann freigewordenen Stelle die Nachfolge anzutreten. Die durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Gemeindevertretung erfolgte Einleitung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO setzt demzufolge zwingend voraus, dass die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit eines Bürgermeisters oder einer Bürgermeisterin mit der Gemeindevertretung entfallen ist (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 17.10.1957 - 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155 [168] = NJW 1957, 1795 ). Ein entsprechender Verlust einer gemeinsamen Basis zur Zusammenarbeit kann auf vielfältigen Gründen beruhen, etwa auf fachlicher Inkompetenz, unterlassener Beteiligung zuständiger Organe bei politischen Entscheidungen oder wie im Falle der Klägerin dem aufgekommenen Verdacht, gegen straf- und/oder dienstrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Hieraus wird deutlich, dass die Einleitung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO auf einem durch bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten personen- und/oder sachbezogenen Zweifel an der (weiteren) persönlichen Integrität und/oder persönlichen bzw. fachlichen Kompetenz der Amtsinhaberin oder

Amtsinhabers beruht. Dies rechtfertigt es daher, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO mangels einer Konkurrenzsituation nicht die vom Bundesverfassungsverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Beachtung

Gebots der Chancengleichheit bei Wahlen heranzuziehen, sondern - wovon auch der hessische Landesgesetzgeber ersichtlich ausgegangen ist - die für die rechtmäßige Durchführung eines Abstimmungsverfahrens im Wege eines Bürgerentscheids entwickelten Kriterien heranzuziehen. Randnummer 134 2. Geltung

Sachlichkeitsgebots Randnummer 135 Ist eine Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO demzufolge als Abstimmung zu werten, obliegen Amtsträger einer Kommune im Rahmen eines Abwahlverfahrens auch nicht dem sich aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und -gleichheit herleitenden Neutralitätsgebot (vgl. zu diesem nur BVerfG, Urt. vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 [138 ff.] = NJW 1977, 751 ; BVerfG, Urt. v. 8.2.2001 - 2 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111 [131] = NJW 2001, 1048 ; BVerwG, Urt. v. 8.4.2003 - 8 C 12/02, BVerwGE 118, 101 [107] = NVwZ 2003, 983; BVerwG, Beschl. v. 19.04.2001 - 8 B 33/01, NVwZ 2001, 928), sondern einem Sachlichkeitsgebot. Aus diesem - ohnehin für die Tätigkeit öffentlicher Verwaltung geltenden - Sachlichkeitsgebot folgt die Verpflichtung, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen (vgl. zur verneinten Notwendigkeit, das Neutralitätsgebot bei Bürgerbegehren und -entscheiden beachten zu müssen, u.a. HessVGH, Beschl. v. 25.6.2004 - 8 TG 1169/04 , DÖV 2004, 966; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2455/03, NVwZ-RR 2004, 283 m.w.Nachw.; ebenso für das Volksgesetzgebungsverfahren nach Art. 71ff. BayVerf BayVerfGH, Entscheidung v. 19.1.1994 - Vf. 89-III-92 u. Vf. 92-III-92, NVwZ-RR 1994, 529).Das zu beachtende Sachlichkeitsgebot gilt im Übrigen nur, soweit staatliche oder kommunale Amtsträger Äußerungen oder Handlungen in amtlicher Eigenschaft gemacht oder vorgenommen haben (BayVerfGH, ebda.). Dies ist bei kommunalen Amtsträgern etwa dann der Fall, wenn Äußerungen in amtlichen Publikationen, unter Verwendung von Gemeinde- oder Landkreiswappen oder unter Einsatz kommunaler Mittel abgegeben werden. Der in einer Äußerung enthaltene bloße Hinweis eines kommunalen Amtsträgers auf sein Amt reicht dagegen für sich allein noch nicht zur Feststellung aus, er habe in amtlicher Funktion gehandelt (BayVerfGH, ebda.). Pressegespräche, Leserbriefe, Anzeigen, Flugblätter oder Postwurfsendungen von Bürgermeistern oder Landräten zählen auch dann nicht zu Handlungen in amtlicher Eigenschaft, wenn sie Hinweise auf das Amt enthalten (BayVerfGH, ebda.; ebenso mit Blick auf das Neutralitätsgebot BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 - 8 C 5/96, BVerwGE 104, 323 [326] = NVwZ 1997, 1220). Randnummer 136 Diese Grundsätze sind uneingeschränkt auch auf das Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO anzuwenden. Insbesondere ist es Amtsträgern nicht untersagt, bei gegebenem Anlass unter Wahrung der gebotenen Sachlichkeit politisch und öffentlich für die Einleitung eines Abwahlverfahrens zu streiten und auch nach einem entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung bis zum Tag der Abstimmung informierend und auch wertend in den Meinungsbildungsprozess der Bürgerschaft einer Kommune einzuwirken. Randnummer 137 Für den Bereich staatlicher Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist anerkannt, dass diese nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig ist (BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 [147] = NJW 1977, 751 ). In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass diese politischen Organe bezogen auf ihre Organtätigkeit der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern (BVerfG, ebda.). Dem BVerfG zufolge setzt eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung

Volkes voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (BVerfG, ebda.). Dementsprechend hat der BayVerfGH im Zusammenhang mit einem zur Abstimmung gestellten Volksentscheid kommunale Äußerungen zu

sen Gegenstand als durch das Informationsbedürfnis der Abstimmenden gerechtfertigt angesehen (BayVerfGH, Entscheidung vom 19.01.1994 - Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-922; NVwZ-RR 1994, 529). Zudem verweist das OVG Münster auf die Notwendigkeit, dass Organe einer Gemeinde im Rahmen der Willensbildung über ein Bürgerbegehren sogar gehalten sein können, öffentlich zu einem Sachbegehren wertend Stellung zu nehmen (Beschluss vom 16.12.2003 - 15 B 2455/03, NVwZ-RR 2004, 283). Randnummer 138 Dies gilt vorbehaltlos auch für ein nach § 76 Abs. 4 HessGO von der Gemeindevertretung beschlossenes Abwahlverfahren. Nach § 66 Abs. 2 HessGO hat der Gemeindevorstand die Bürgerinnen und Bürger in geeigneter Weise über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen. Für eine zur Abstimmung gestellte Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters ergibt sich aus § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO i.V. mit § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HessKommWahlG, dass der Gemeindevorstand der Bürgerschaft gegenüber den Gegenstand der zur Abstimmung gestellten Frage erläutert und auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung hierzu darlegt. Zwar bezieht sich diese Informationspflicht dem Gesetzeswortlaut

§ 55Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Hess

KommWahlG zufolge nur auf die öffentliche Bekanntmachung eines Bürgerentscheids bzw. einer anstehenden Entscheidung über eine Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters. Mit Blick auf die aus § 66 Abs. 2 HessGO folgende allgemeine Unterrichtungspflicht

Gemeindevorstands folgt hieraus aber ohne Weiteres, dass dieser nicht nur befugt, sondern geradezu auch gesetzlich angehalten ist, sowohl zur Frage, ob überhaupt ein Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO eingeleitet werden soll, als auch nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur Frage einer Abwahl unter Wahrung

Sachlichkeitsgebots auch wertend Stellung zu nehmen. Randnummer 139 Eine kommunalrechtliche Pflicht

Gemeindevorstands zur Unterrichtung der Öffentlichkeit besteht insbesondere in solchen Fällen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber möglicherweise ein straf- und/oder dienstrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist. Diese Voraussetzungen waren im Falle der Klägerin erfüllt, wie sich aus einer auszugsweisen Chronologie der Ereignisse ergibt: Randnummer 140 - 28.11.2002: Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau wegen

Verdachts der Untreue i.S.

§ 266St

GB. Anlass war das öffentliche Eingeständnis der Klägerin, mit ihrem Dienstwagen und einem städtischen Chauffeur im Oktober 2002 eine zweitägige private Reise nach Warschau zum Zwecke einer ärztlichen Behandlung unternommen zu haben (1200 Js 18044/02). Randnummer 141 - 23.12.2002: Ausweitung

Ermittlungsverfahrens wegen

Verdachts

Betrugs durch Vorlage von Privatrechnungen als dienstlich veranlasst und entsprechender Erstattung (Bl. 71 StA-Akte). Randnummer 142 - Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß Verfügung

Regierungspräsidiums Darmstadt vom 3.1.2003 aufgrund einer Selbstanzeige der Klägerin vom 23.12.2002 (Bl. 438 StA-Akte). Randnummer 143 - Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse

Amtsgerichts Hanau vom 2. und 7.1.2003 betreffend Diensträume der Stadtverwaltung Hanau und Privaträume der Klägerin (Bl. 74 u. Bl. 90 StA-Akte). Randnummer 144 - Ablehnung

Ersuchens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau vom 26.3.2003, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von € 12.000.00 einzustellen, durch die 1. Strafkammer

Landgerichts Hanau am 3.4.2003. Randnummer 145 - Beschluss

Amtsgerichts Hanau vom 23.4.2003, mit dem sich das Gericht für sachlich unzuständig erklärt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8.4.2003 auf Erlass eines Strafbefehls wegen eines Vergehens nach §§ 263, 266, 53 StGB und Verhängung einer gemäß § 59 StGB vorbehaltenen Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 150,00 (Verwarnung mit Strafvorbehalt) zu befinden. Das Amtsgericht begründet diese Entscheidung mit der besonderen Bedeutung

Falles (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) und dem großen Interesse der Öffentlichkeit und der Medien (Bl. 769 ff. StA-Akte). Randnummer 146 - Die Klägerin räumt am 11.4.2003 in einem "privaten Pressegespräch", über das in den Medien in den folgenden Tagen ausführlich berichtet wird, ein, schwere Fehler begangen zu haben. Erhebung der Anklage zum Landgericht Hanau am Main am 2.5.2003 wegen Vergehen nach §§ 263, 266, 53 StGB in vier Fällen. Der Magistrat der Beklagten durfte im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht "abtauchen" und zu den der Klägerin angelasteten Verfehlungen schweigen, sondern musste die Bevölkerung unterrichten und durfte unter Wahrung

Sachlichkeitsgebots auch wertend in den breiten öffentlichen Diskussionsprozess eingreifen. Randnummer 147

  1. Einflussgeneigter Zeitraum Randnummer 148 Die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche von der Klägerin inkriminierten Äußerungen von Amtsträgern der Stadt Hanau im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung über deren Abwahl mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbar waren, erstreckt sich auf den Zeitraum vom 10.2.2003 bis zum 11.5.
  2. Am 10.2.2003 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau beschlossen, ein die Klägerin betreffendes Abwahlverfahren einzuleiten. Am 11.5.2005 erfolgte die Entscheidung der Hanauer Aktivbürgerschaft über die Abwahl der Klägerin. Randnummer 149 Weder der Hessischen Gemeindeordnung noch dem Hessischen Kommunalwahlgesetz sowie der Hessischen Kommunalwahlordnung lässt sich entnehmen, ob und inwieweit das Eingreifen kommunaler Funktionsträger in den politischen Diskussionsprozess über eine Abwahlentscheidung nach § 76 Abs. 4 HessGO in zeitlicher Hinsicht von rechtlich erheblicher Bedeutung ist. Das BVerfG hatte im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vor einer Bundestagswahl mit Blick auf die Chancengleichheit der Parteien und der insoweit von der Regierung zu beachtenden Neutralitätspflicht als "Orientierungspunkt" den Tag der Wahlanordnung durch den Bundespräsidenten nach § 16 BWahlG benannt (BVerfG, Urt. v.2.3.1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 [153] = NJW 1977, 751 ; BVerfG, Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230 [245] = NJW 1983, 1105 betr. vorzeitige Auflösung

Deutschen Bundestags, für den Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG vorsieht, dass die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfindet). Im Anschluss hieran hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es mit Blick auf das Neutralitätsgebot den Amtsträgern einer Gemeinde verwehrt ist, in ihrer amtlichen Eigenschaft während der "heißen Phase" eines Kommunalwahlkampfes Erfolgs- und Leistungsberichte an wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger zu versenden, um dem Neutralitätsgebot zu genügen (Urt. v. 10.10.1991 - 6 UE 2578/90 , NVwZ 1992, 284). Wird somit in der einschlägigen Spruchpraxis zur Neutralitätspflicht von Regierungen und sonstigen Amtsträgern in Wahlkampfzeiten der so genannte einflussgeneigte Zeitraum zeitlich auf wenige Wochen bis zum Wahlgang begrenzt, so dürfen mit Blick auf das bei Abstimmungen zu wahrende und politischer Einflussnahme größeren Raum lassende Sachlichkeitsgebot in zeitlicher Hinsicht keine strengeren Anforderungen aufgestellt werden. Wäre, wie es der Klägerin vorschwebt, der Beginn

so genannten einflussgeneigten Zeitraum weiter vorzuverlagern, etwa auf den Zeitpunkt

Bekanntwerdens der ersten tatsächlichen Anhaltspunkte für mögliche dienstrechtliche Verfehlungen der Klägerin und hierauf bezogener Stellungnahmen von Amtsträgern einer Kommune, würde man den hieran anknüpfenden politischen Diskussions- und Aufklärungsprozess unnötigen und mit Blick auf das Demokratieprinzip auch rechtlich unzulässigen Beschränkungen unterwerfen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass bestimmte Handlungen und öffentliche Stellungnahmen politischer Akteure und Funktionsträger der Beklagten zwischen Ende November 2002 und dem 10.2. 2003 sowohl gegen das Neutralitäts- als auch das Sachlichkeitsgebot verstoßen hätten, ist dies daher für das vorliegende Verfahren der Überprüfung der Abwahlentscheidung der Hanauer Aktivbürgerschaft vom 11.5.2003 rechtlich unerheblich. Randnummer 150 Der Festlegung eines so genannten einflussgeneigten Zeitraums ist immanent, dass in diesem zeitlichen Rahmen bestimmte Äußerungen, Handlungen und/oder Unterlassungen politischer Akteure in relevanter Weise auf das Abstimmungsergebnis Einfluss nehmen können. Es ist jedoch mehr als unwahrscheinlich, dass Stimmbürgerinnen und -bürger in ihrem Stimmverhalten noch maßgeblich von bestimmten Vorkommnissen, die vier bis sechs Monate vor einer Abstimmung lagen, beeinflusst wurden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass seinerzeit noch völlig offen war, ob es überhaupt zu einer Abstimmung kommen würde (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230 [245] = NJW 1983, 1105 ). Eine wesentliche Zäsur tritt jedoch dann ein, wenn eine kommunale Vertretungskörperschaft die Durchführung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO beschlossen hat. Immerhin erstreckte sich im Falle der Klägerin die "heiße Phase"

Abwahlverfahrens auf insgesamt drei Monate. Randnummer 151 4. Handeln einzelner politischer Akteure Randnummer 152 Den aus dem Sachlichkeitsgebot folgenden Anforderungen hat das Handeln und/oder Unterlassen der Amtsträger der Beklagten im Zusammenhang mit dem die Klägerin betreffenden Abwahlverfahren im Zeitraum vom 10.2.2003 bis zum 11.5.2003 entsprochen: Randnummer 153 a) Beauftragung der Fa. R. & P. GbR durch den Magistrat der Stadt Hanau Randnummer 154 Der Magistrat der Stadt Hanau verstieß nicht dadurch gegen das Sachlichkeitsgebot, dass er die Fa. R. & P. GbR damit beauftragt hatte, eine Sonderprüfung zu Haushaltsüberschreitungen im Verwaltungshaushalt

im Verantwortungsbereich der Klägerin angesiedelten Dezernats I, beschränkt auf den Fachbereich 4 "Sport und Kultur" und das Amt 10 "Zentrale Verwaltung", durchzuführen und der Öffentlichkeit das Ergebnis dieses Gutachtens noch vor dem Tag der Abstimmung mitzuteilen. Der Magistrat der Stadt Hanau war zudem befugt, die Fa. R. & P. GbR darüber hinaus damit zu beauftragen, einen Bericht zum Umgang der Klägerin mit Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr 2002 zu erstellen. Randnummer 155 Es war sachgerecht, einen entsprechenden Auftrag zur Prüfung von Haushaltsüberschreitungen an einen externen Gutachter zu erteilen. Nachdem das Revisionsamt der Beklagten bereits am 24.7.2002 in einem internen Vermerk im Dezernat der Klägerin Haushaltsüberschreitungen "in zum Teil erheblichen Maße" festgestellt hatte (Bl. 420 GA), berichtete dieses mit Schreiben vom 25.10.2002 dem damaligen Bürgermeister K., dem Beigeladenen, in seiner Funktion als Stadtkämmerer, dass u.a. im Verantwortungsbereich der Klägerin für die "Zentrale Verwaltung" Mehrausgaben in Höhe von € 279.350,61 angefallen seien. Im von der Klägerin gleichfalls zu verantwortenden Haushalt für Kulturveranstaltungen zur Landesgartenschau sei zudem ein haushaltsrechtlich nicht gedeckter Zuschussbedarf in Höhe von € 262.124,58 angefallen. Dies nahm Bürgermeister K. am 2.10.2002 zum Anlass, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine nachträgliche Heilung dieser Ausgaben durch die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 100 HessGO nicht gegeben seien. Unabhängig hiervon empfahl er der Klägerin, "größtmögliche Transparenz zu schaffen und eine eigene Vorlage über den Magistrat an die Stadtverordnetenversammlung mit der Bitte um nachträgliche Bewilligung zu richten" (Bl. 429/430 GA). Nachdem die Klägerin eine von ihr erarbeitete Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung zur Genehmigung der angefallenen überplanmäßigen Ausgaben in der Magistratssitzung vom 9.12.2002 zurückgezogen hatte, u.a. weil Bürgermeister K. es abgelehnt hatte, diese mit zu unterstützen, brachte die Klägerin am 16.12.2002 eine entsprechende Vorlage direkt bei der Stadtverordnetenversammlung ein. Diese überwies den Antrag einstimmig an den Haupt- und Finanzausschuss sowie an den Akteneinsichtsausschuss, die sich beide für eine Ablehnung aussprachen. Daraufhin weigerte sich auch die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 10.2.2003,dem Antrag der Klägerin stattzugeben. Randnummer 156 Es war auch sachgerecht, einen externen Prüfauftrag wegen

Verdachts der Verwendung öffentlicher Mittel für private Zwecke der Klägerin zu erteilen. Am 27.11.2002 wurde in der Presse darüber berichtet, dass die Klägerin im Oktober 2002 mit einem städtischen PKW und Fahrer eine private Fahrt nach Warschau unternommen hatte, um sich dort einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Darüber hinaus berichteten die Medien am Wochenende

21./22.12.2002, dass die Klägerin verdächtigt werde, Privatrechnungen zwecks Erstattung als dienstliche Aufwendungen bei der Beklagten eingereicht zu haben. Beide Vorgänge führten zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau wegen

Verdachts der Untreue sowie

Betrugs (1200 Js 18044/02) und zum Erlass von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen

Amtsgerichts Hanau am

  1. und 7.1.
  2. Randnummer 157 Nach Bekanntwerden der möglichen Verfehlungen der Klägerin konstituierte sich am 20.12.2002 der Akteneinsichtsausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau mit dem Ziel, das Verhalten der Klägerin aufzuklären in Bezug auf Abrechnungen anhand fingierter Belege, Abrechnung von Belegen zweckwidrig eingesetzter Mittel, Budgetüberschreitungen in den von der Klägerin zu verantwortenden Bereichen, unzulässige Privatfahrten mit dem Dienstwagen einschließlich Fahrer, Abrechnung privater Präsente und rechtswidrige Auftragsvergabe. Randnummer 158 Der Magistrat der Stadt Hanau beschloss in seiner Sitzung vom 24.2.2003, die Fa. R. & P. zur Unterstützung der Arbeit

Akteneinsichtsausschusses und zur weiteren Klärung möglicher Verfehlungen der Klägerin mit der Durchführung einer Sonderprüfung zu beauftragen (Bl. 486/487 GA). Um den dem Akteneinsichtsausschuss von der Stadtverordnetenversammlung erteilten umfangreichen und komplexen Prüfauftrag zeitnah bewältigen zu können, benötige dieser professionelle Unterstützung durch Wirtschaftsprüfer. Dass dieser Beschluss

Magistrats zu einem Zeitpunkt erfolgte, nachdem das die Klägerin betreffende Abwahlverfahren eingeleitet worden war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anbetracht der in der zweiten Hälfte

Jahres 2002 bekannt gewordenen Haushaltsüberschreitungen im Verantwortungsbereich der Klägerin und

seit Ende November 2002 aufgekommenen Verdachts, öffentliche Mittel in nicht unerheblichem Maße für private Zwecke verwandt zu haben, war es wegen

aufgetretenen bzw. gegebenenfalls noch aufkommenden weiteren Aufklärungsbedarfs sachlich gerechtfertigt, sich professioneller Hilfe von außen zu bedienen. Insbesondere war der Magistrat der Beklagten nicht gehalten, sich wegen der Haushaltsüberschreitungen auf eine hausinterne Prüfung durch das Revisionsamt zu beschränken und hinsichtlich

damals im Raum stehenden Verdachts strafrechtlicher Verfehlungen das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Vielmehr diente die Beauftragung

Büros R. & P. gerade dazu, von dritter Seite eine sachkundige Bestandsaufnahme vornehmen zu lassen, um der dem Magistrat gemäß § 66 Abs. 2 HessGO obliegenden Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nachzukommen. Die Auswahl dieser Firma war sachlich gerechtfertigt. Nach der Begründung der Magistratsvorlage vom 24.2.2003 wurde die Fa. R. & P. regelmäßig vom Hessischen Rechnungshof für überörtliche Prüfungen von Gebietskörperschaften eingesetzt (Bl. 487 GA). Randnummer 159 Der der Fa. R. & P. erteilte Prüfauftrag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß dem Vertrag vom 20.2.2003 erstreckte sich der Prüfauftrag auf folgende Punkte (Bl. 489 GA): Randnummer 160 - Abrechnungen anhand fingierter Belege Randnummer 161 - Abrechnungen von Belegen zweckwidrig eingesetzter Mittel Randnummer 162 - Budgetüberschreitungen der von der Oberbürgermeisterin zu verantwortenden Bereiche Kultur, Zentrale Verwaltung und Wirtschaftsförderung Randnummer 163 - Abrechnungen von Dienstwagen Randnummer 164 - Abrechnungen von Geschenken an Amtsangehörige und Freunde Randnummer 165 - Auftragsvergaben z.B. an eine Marketingfirma, die den Kommunalwahlkampf der Oberbürgermeisterin organisiert hat, ohne erforderliches Vergabeverfahren. Randnummer 166 Dieser Prüfkatalog ist angesichts

damaligen Erkenntnisstandes nicht zu beanstanden. Randnummer 167 Auch die zeitliche Vorgabe, das Verhalten der Klägerin "vor allem auch kurzfristig prüfen zu lassen, zumal bereits ein Termin für eine Abwahl nach § 76 Abs. 4 HGO , nämlich der 11.5.2003, vom Parlament bestimmt ist" (Bl. 489 GA), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Fülle der seinerzeit der Klägerin angelasteten Verfehlungen lag es gerade auch mit Blick auf das Informationsinteresse nicht nur der Hanauer Öffentlichkeit auf der Hand, auf eine zeitnahe Bestandsaufnahme zu dringen. Zwar ist im Vertrag als Prüfungsziel "der Nachweis und die Aufbereitung von Verfehlungen der Oberbürgermeisterin" mit Blick auf kommunal- und haushaltsrechtliche Bestimmungen sowie straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen angegeben (Bl. 489 GA). Diese Zielvorgabe kann in Anbetracht

damaligen Erkenntnisstands und der partiell auch von der Klägerin selbst eingeräumten Verfehlungen, die u.a. zu einer disziplinarrechtlichen Selbstanzeige geführt hatten, jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Prüfauftrag einseitig zu Lasten der Klägerin durchgeführt werden sollte. Die mit der Prüfung befassten Mitarbeiter der Fa. R. & P. waren von ihrer Ausbildung her fachlich kompetent, um den Auftrag zu bearbeiten. Projektleiter war Rechtsanwalt Andreas Hilge, Magister der Verwaltungswissenschaften. Zu dem Arbeitsstab gehörten ferner Diplom-Kaufmann Richard Sch., Rechtsanwalt Dr. Markus St., Betriebswirt (VWA) und Steuerfachwirt Udo J. sowie Diplom-Betriebswirt (FH) Hartwig N.. Im Hinblick auf den konkreten Prüfungsauftrag war es naheliegend, Personen in den Arbeitsstab zu entsenden, die über juristischen wie auch betriebswirtschaftlichen Sachverstand verfügten. Seitens der Beklagten war der Leiter Strategisches Controlling, Herr Martin B., Ansprechpartner. Zudem stand ein Mitarbeiter

Revisionsamtes der Beklagten für Auskünfte zur Verfügung. Aus der Magistratsvorlage vom 23.2.2003, die der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.4.2005 in das Verfahren eingeführt hat, ergibt sich zudem, dass der Firma R. & P. nach Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Akteneinsichtsausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Prüfauftrag erteilt werden sollte, weil diese regelmäßig vom Hessischen Rechnungshof für überörtliche Prüfungen in Gebietskörperschaften eingesetzt werde (Bl. 487 GA). Randnummer 168 Die Prüfberichte sind von der Firma R. & P. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erstellt worden. Randnummer 169 Bei dem ersten handelt es sich um den "Zwischenbericht zu den Haushaltsüberschreitungen im Haushaltsjahr 2002" vom 2.4.2003. Prüfungsgegenstand sind Haushaltsüberschreitungen im Haushaltsjahr 2002 im von der Klägerin zu verantwortenden Dezernat I, beschränkt auf die Mittel

Fachbereichs 4 "Sport und Kultur" und

Amtes 10 "Zentrale Verwaltung". Auf 50 Seiten erfolgt eine nach einzelnen Haushaltsstellen differenzierte Analyse

Ein- und Ausgabeverhaltens. Zum Stichtag 31.12.2002 wurden ungedeckte Haushaltsüberschreitungen für das Amt 10 in Höhe von insgesamt € 141.624,93 und für den Fachbereich 4 in Höhe von € 541.143,59 festgestellt. Der Bericht weist der Klägerin aufgrund der ihr im Verlaufe

Jahres 2002 übermittelten Informationen über die die haushaltsrechtlichen Vorgaben überschreitende Entwicklung der Ausgaben für das Amt 10 ab 21.6.2002 "die ganz überwiegende, wenn nicht alleinige Verantwortung" und für den Fachbereich 4 ab Mai 2002 die Mitverantwortung bzw. "überwiegende Verantwortung" zu (S. 5

Berichts, Bl. 88R GA). Hierbei handelt es sich um eine von der dem Prüfungsunternehmen erteilten Aufgabenstellung erfasste Bewertung, die ihre kommunalrechtliche Verortung in § 66 und § 70 HessGO findet. Nach § 66 Abs. 1 S. 2 HessGO besorgt der Gemeindevorstand nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung "im Rahmen der bereitgestellten Mittel" die laufende Verwaltung. Nach § 70 Abs. 1 S. 2 HessGO leitet und beaufsichtigt der Bürgermeister den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Hieraus folgt nicht nur die politische, sondern ohne weiteres gerade auch die kommunalrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für von der Beschlusslage der Gemeindevertretung nicht gedeckte Haushaltsüberschreitungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, auf die die Prüfer in ihrem Bericht vom 2.4.2003 hinzuweisen berechtigt waren. Randnummer 170 Entsprechendes gilt für die von den Prüfern festgestellten Mängel in den Zuständigkeitsbereichen der Ämter 10 und 41, die die Haushaltsüberschreitungen "zumindest begünstigten" (S. 6

Prüfberichts, Bl. 89 GA). Der Prüfbericht benennt folgende Faktoren: Randnummer 171 "Projektkalkulationen erwiesen sich als zu optimistisch, Kontrollmöglichkeiten

KIV-Systems (dies war das von der Stadt Hanau genutzte Programm der Kommunalen Informationsverarbeitung in Hessen, so genanntes KIV-Programm) wurden nicht genutzt, Warnhinweise nicht aufgenommen, eingetretene bzw. sich abzeichnende Haushaltsüberschreitungen wurden ohne Reaktion zur Kenntnis genommen, eingerichtete Controlling-Systeme wurden nicht durchgesetzt und gaben ein unrichtiges Bild, Zuständigkeiten zur Auftragsvergabe und zur Anordnungsbefugnis waren unbekannt bzw. wurden überschritten, Überzahlungen wurden geleistet, Projektabrechnungen nicht eingefordert. Eingetretene Haushaltsüberschreitungen wurden schließlich durch nachträgliche Umbuchungen reduziert." Auch für diese festgestellten Organisationsmängel hatte die Klägerin die politische und rechtliche Verantwortung zu tragen. Randnummer 172 Die Klägerin vermag sich nicht dadurch zu entlasten, dass ihrer Ansicht nach das KIV-Programm unzureichend war, um rechtzeitig aufgetretene bzw. sich abzeichnende Deckungslücken festzustellen. Zwar betont das

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