Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger stand seit dem Jahr 1979 zunächst als Angestellter, nach Bestehen der Laufbahnprüfung im Jahr 1982 im Beamtenverhältnis im Justizdienst des beklagten Landes, seit dem Monat Dezember 1986 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ab dem Jahr 1994 kam es bei ihm zu längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten, wie sich einem Aktenvermerk aus dem Jahr 1996 entnehmen lässt (Bl. 170/8 d. PA). Bereits seinerzeit wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Nachdem es auch in der Folgezeit zu weiteren längeren Fehlzeiten kam, ordnete das beklagte Land eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers an. Rechtsbehelfe des Klägers gegen diese Anordnung blieben erfolglos. Auf der Grundlage der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers und einer zusätzlichen fachärztlichen Untersuchung in der Walter-Picard-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Riedstadt, über die ein psychiatrisches Gutachten vom
- Juni 2003 vorliegt (Bl. 139 ff. d. A.), stellte das Kreisgesundheitsamt Groß-Gerau in einer Stellungnahme vom
- Juni 2003 (Bl. 67 d. PA) fest, dass im Hinblick auf die Erkrankungen des Klägers in orthopädischer Hinsicht keine Dienstunfähigkeit festgestellt werden könne. Der Kläger leide aber an einer schweren Störung aus dem seelischen Formenkreis mit depressiver Symptomatik und sei derzeit aufgrund dessen dienstunfähig; eine vorzeitige Zurruhesetzung sei "unumgänglich". Zugleich wurde eine Nachuntersuchung nach Ablauf von 2 Jahren empfohlen. Randnummer 2 Auf der Grundlage der Feststellungen des Kreisgesundheitsamts teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass seine Zurruhesetzung beabsichtigt sei. Der Kläger bat zunächst um Übersendung des ärztlichen Gutachtens. Nach einer erneuten förmlichen Mitteilung des beklagten Landes über die beabsichtigte Zurruhesetzung vom
- August 2003 kündigte der Kläger eine Stellungnahme an, bat aber zunächst um Fristverlängerung. Nachdem das Hessische Ministerium der Justiz zugestimmt hatte, versetzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Kläger durch Bescheid vom
- Oktober 2003 nach §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 2 HBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Bescheid wurde am
- November 2003 zugestellt, sodass der Ruhestand mit Ablauf dieses Monats begann. Randnummer 3 Der Kläger erhob am
- Dezember 2003 Widerspruch, den die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2004 zurückwies. Darin wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts insbesondere darauf hin, es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass das amtsärztliche Gesundheitszeugnis fehlerhaft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Randnummer 4 Der Kläger hat am
- Juli 2004 Klage erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, in das der amtsärztlichen Stellungnahme vom
- Juni 2003 zugrunde liegende psychiatrische Gutachten vom
- Juni 2003 Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Stellungnahme des Kreisgesundheitsamts, dass das beklagte Land den Kläger übermäßig belastet und folglich seiner Fürsorgepflicht nicht genügt habe. Der Kläger äußert zudem Bedenken gegenüber den ärztlichen Gutachten. Insbesondere sei das behauptete Vorliegen einer schweren seelischen Störung nicht nachzuvollziehen. Er räumt ein, dass der Bereitschaftsdienst an Wochenenden, zu dem er immer wieder eingeteilt worden sei, bei ihm zu einer psychischen Überbelastung geführt habe; dies habe aber nicht zu seiner Dienstunfähigkeit geführt. Jedenfalls bestreitet er das Vorliegen einer schweren seelischen Störung und legt in diesem Zusammenhang ein Attest seines Hausarztes vom
- März 2005 (Bl. 107 d. A.) vor. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2004 aufzuheben. Randnummer 7 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Es weist nochmals darauf hin, dass seitens des Dienstherrn keinerlei Zweifel an den in den ärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen bestünden. Darüber hinaus legt das beklagte Land auf eine entsprechende Anfrage des Einzelrichters in einem Schriftsatz vom
- August 2005, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Einzelnen dar, dass es vor der Zurruhesetzung des Klägers dessen anderweitige Verwendung im Justizdienst geprüft habe. Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Annahme von Dienstunfähigkeit bestehe jedoch nicht. Randnummer 10 Die den Kläger betreffende Personalakte sowie die Akte des Verfahrens 9 E 855/02
(2)wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 12 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 51 Abs. 1, 3; § 53 HBG ) sind erfüllt. Randnummer 13 Dass das beklagte Land auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen vom
- Juni 2003 zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger sei dienstunfähig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Amtsärztin hat in ihrer Stellungnahme ausdrücklich ausgeführt, dass sie eine vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand gegenwärtig als "unumgänglich" ansehe. Sie hat diese Einschätzung aufgrund einer eigenen Untersuchung des Klägers sowie auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens der Walter-Picard-Klinik vom
- Juni 2003 gewonnen. Umstände, die zu Zweifeln an ihren oder an den in diesem Gutachten dokumentierten Feststellungen berechtigten, sind nicht erkennbar. Auch der Kläger selbst hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit er lediglich pauschal streitet, dass bei ihm eine schwere Störung aus dem seelischen Formenkreis vorliege, vermag dies die ausführlichen und substantiierten ärztlichen Feststellungen, insbesondere diejenigen im Gutachten der Walter-Picard-Klinik, in keiner Weise zu erschüttern. In diesem Gutachten legt die untersuchende Ärztin für Psychiatrie ausführlich dar, aufgrund welcher Untersuchungen im Einzelnen sie und ein zugezogener Arzt zu ihrer Einschätzung gekommen sind und auf welchen tatsächlichen Gründen die einzelnen Feststellungen beruhen. Das Gutachten ist in sich nachvollziehbar und schlüssig, berücksichtigt alle wesentlichen tatsächlichen Umstände und lässt Verstöße gegen Denkgesetze nicht erkennen; es ist folglich nicht zu beanstanden. Es ist auch nach Einschätzung des Einzelrichters hinreichend geeignet, die für die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers maßgeblichen Schlussfolgerungen zu tragen. Randnummer 14 Das ärztliche Attest von Herrn Dr. Al-S. vom
- März 2005, welches der Kläger in diesem Verfahren vorgelegt hat, kann diese Feststellungen auch nicht im Ansatz widerlegen. Aus diesem Attest ergibt sich lediglich, dass der gesundheitliche Zustand des Klägers stabil und eine psychosomatische Reha-Maßnahme zur Zeit nicht erforderlich seien. Diese Angaben vermögen die in der Stellungnahme des Kreisgesundheitsamts Groß-Gerau und im Gutachten der Walter-Picard-Klinik getroffenen Feststellungen nicht einmal im Ansatz zu erschüttern, zumal ohnehin amtsärztlichen Feststellungen bei der Einschätzung der Dienstunfähigkeit eines Beamten der Vorrang vor privatärztlichen Feststellungen einzuräumen ist. Darauf kommt es hier jedoch schon wegen der mangelnden Relevanz der Feststellungen von Herrn Dr. Al-S. nicht an. Randnummer 15 Die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Kläger ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könnte ( § 51 Abs. 3 HBG ). Das beklagte Land hat substantiiert dargelegt, dass vor der Zurruhesetzung des Klägers eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Hessischen Justizdienst geprüft worden und aus welchen Gründen die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes des Klägers nicht in Betracht gekommen sei und auch derzeit nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich im einzelnen aus den ausführlichen Darlegungen im Schriftsatz vom
- August 2005 (Bl. 125 f. d. A.). Die Erwägungen des beklagten Landes erscheinen dem Einzelrichter nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden, sodass die Annahme, der Kläger sei dienstunfähig, nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung im hessischen Justizdienst in Zweifel gezogen werden kann. Anders als im Fall von Ermessenserwägungen führt der Umstand, dass diese Erwägungen nicht ausdrücklich im Zurruhesetzungsbescheid dokumentiert worden sind, nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheids, handelt es sich dabei doch um objektive rechtliche Voraussetzungen für die Annahme der Dienstunfähigkeit. Randnummer 16 Das beklagte Land war nach alledem berechtigt, das Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten und den Kläger im Rahmen dieses Verfahrens vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen sind hier hinreichend beachtet worden. Das beklagte Land hat dem Kläger mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei, und dabei die Gründe für die vorzeitige Zurruhesetzung angegeben. Der Kläger hat hierzu inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich um Einsicht in das zugrundeliegende ärztliche Gutachten gebeten. Zwar ist es ihm vor dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung nicht möglich gewesen, auch Einsicht in das fachärztliche Gutachten der Walter-Picard-Klinik zu erlangen; dies stellt jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wie das beklagte Land im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Insoweit schließt sich der Einzelrichter den rechtlich zutreffenden Ausführungen des beklagten Landes im Widerspruchsbescheid vollinhaltlich an und verzichtet hier auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch im Übrigen sind Verfahrensfehler weder gerügt noch ersichtlich. Randnummer 17 Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 19 Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt nach Auffassung des Einzelrichters nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031747