Leitsatz Gutschein ------ Solarkollektor Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beantragte mit Formblattantrag vom 28.02.2004, bei der Beklagten eingegangen am 02.03.2004, einen Zuschuss für die Errichtung einer Solarkollektoranlage nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die Kollektorfläche gab er mit 13,20 m², die voraussichtlichen Kosten mit 4.100,-- Euro an. Außerdem erklärte er, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung für die beantragte Maßnahme noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag (insbesondere Kaufvertrag, Werkvertrag) abgeschlossen habe. Randnummer 2 Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Zuwendungsbescheid vom 04.03.2004 einen Zuschuss für die Errichtung der Solarkollektoranlage mit einer Kollektorfläche von 14 m² in Höhe von 1.540,-- Euro. Im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises legte der Kläger die Rechnung der Firma UFE vom 16.09.2004 betreffend 6 Stück Kollektor ECOSTAR III Gold über 1662,08 Euro vor. Ferner die Kopie einer E-Mail der Firma ... AG vom 03.01.2004 (gesendet: 29.01.2004) in dem dem Kläger in Rechnung gestellt wird. "Gutschein über den Bezug vom UFE ECOSTAR III Gold zu ... - Sonderkonditionen Anzahl : 6 Stück" über 354,- Euro. Daraufhin nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Bescheid vom 05.01.2005 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, nach Ziffer 4.1 der Richtlinien könnten nur Maßnahmen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden seien. Als Vorhabensbeginn gelte bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Als Verwendungsnachweis habe der Kläger auch die Rechnung der Firma ... AG München vom 03.01.2004 vorgelegt. Damit sei die Solarkollektoranlage bereits vor Antragseingang in Auftrag gegeben worden. Randnummer 3 Der Kläger legte mit Schreiben vom 31.03.2004 Widerspruch ein und führte aus, die beanstandete Rechnung vom 29.01.2004 betreffe einen Gutschein. Bestellt worden sei die Anlage erst am 05.09.2004. Randnummer 4 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der ursprüngliche Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe bereits vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen. Nach Maßgabe der Richtlinien könnten nur solche Vorhaben gefördert werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden seien. Als Vorhabensbeginn gelte gemäß Nr. 4.1 der Richtlinien der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Entscheidend sei demnach der Zeitpunkt, ab dem sich der Antragsteller vertraglich an die Lieferung bzw. Leistung für eine konkrete Maßnahme zu einem bestimmten Preis gebunden habe. Mit der Bezahlung der Rechnung der Firma ... vom 29.01.2005 habe der Kläger bereits vor Antragstellung eine Anzahlung für die Lieferung der Solarkollektoren geleistet, damit einen Vertrag hierfür abgeschlossen und dadurch die Maßnahme begonnen. Sein Antrag sei aber ausweislich des Eingangsstempels erst am 02.03.2005 bei der Beklagten eingegangen. Anders als der Kläger meine, stelle nicht erst die Bestellung bei der Firma ... den Beginn der Maßnahme dar. Maßgebend sei bereits die Bezahlung der Rechnung der Firma ... AG. Hierdurch habe der Kläger eine Anzahlung auf die Solarkollektoren geleistet und damit einen Anspruch auf ihre verbilligte Lieferung erworben. Unerheblich sei, dass er diesen Anspruch nicht habe geltend machen müssen. Denn er habe aufgrund des Gutscheins Kollektoren bei der Firma ... bezogen. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Zuwendungsbescheides könne sich der Kläger nicht berufen, da er unrichtige Angaben gemacht habe. Auf dem Antragsformular habe er erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung für die beantragte Solarkollektoranlage noch keinen der Ausführungen zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen habe. Diese Erklärung habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen.Der Kläger hat am 13.07.2005 Klage erhoben, mit der er Aufhebung des Rücknahmebescheides begehrt. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass der ursprüngliche Zuwendungsbescheid rechtswidrig sei. Sie gehe irrtümlich davon aus, dass mit Bezahlung der Rechnung der ... AG vom 29.01.2004 durch den Kläger bereits vor Antragstellung eine Anzahlung für die Lieferung der Solarkollektoren geleistet worden sei. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gutscheins und der Bezahlung bei der Firma ... AG sei lediglich ein Planungsgutschein für eine Solaranlage erworben worden. Hierfür hätten die Kunden eine Planung, Grobauslegung der Solaranlage, ein Angebot der Firma ... sowie einen fertig ausgefüllten Fördermittelantrag für das BAFA erhalten. Bei einer negativen Fördermittelauskunft habe der Kunde das Recht auf die Rückerstattung des Kaufpreises für den Planungsgutschein (abzüglich einer Bearbeitungsgebühr) gehabt. Mit dem Kauf des Planungsgutscheins sei der Kunde nicht verpflichtet gewesen, später auch eine Solaranlage zu beschaffen. Auch eine Bindung des Kunden an das Angebot eines Herstellers sei mit Erwerb des Gutscheins nicht erfolgt. Zwar sei mit dem Kauf des Planungsgutscheins eine Kaufentscheidung des Kunden für die Solaranlage sehr wahrscheinlich gewesen, dies sei auch Ziel des Geschäftsmodells gewesen, aber nicht sicher und dies habe es aufgrund der Fördermittelbedingungen auch nicht sein können. Zum Zeitpunkt des Erwerb des Planungsgutschein sei das Geschäftsmodell so gewesen, wie es Herr Dr. H. in seinem Mail vom 06.09.2005 (Bl. 30 der Gerichtsakte) darstellte. Auf die derzeitige Darstellung des Erwerbsvorgangs auf der Homepage der Firma ... komme es nicht an. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 05.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2005 aufzuheben. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1540,- € zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Kläger habe bereits vor Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen. Der Kläger habe vor Antragstellung einen Auftrag für die Solaranlage erteilt, was sich daraus ergebe, dass ihm unter dem 03.01.2004 eine Rechnung der Firma ... AG über eine Anzahlung für die Solarkollektoren gestellt worden sei, die der Kläger auch bezahlt habe. Die Ansicht des Klägers, dass mit der Bestellung der Kollektoren lediglich ein Gutschein für den verbilligten Erwerb der Kollektoren erworben worden sei und der eigentliche Lieferungs- und Leistungsvertrag im Sinne der Richtlinie erst mit der Bestellung der Kollektoren zustande gekommen sei, sei unzutreffend. Diese rechtliche Würdigung werde durch die vorliegenden Vertragsunterlagen nicht getragen. Grundlage für die vertraglich vereinbarten Leistungen sei das Angebot der Firma ... im Internet, wie es im Zeitpunkt der Bestellung durch den Kläger abgefasst gewesen sei (Bl. 44 - 46 der Behördenakte). Dort habe es schon einleitend geheißen, dass die Firma ... Solarkollektoren vom Typ Ecostar III vom Hersteller ... anbiete und zwar zu einem Effektivpreis von 50,-- Euro je Kollektor. Danach seien unter Punkt 1-4 der Verfahrensablauf zum Erhalt der Kollektoren zu 50,-- Euro das Stück beschrieben worden und es sei garantiert worden, dass der Eigenanteil des Bestellers nur diesen zu leistenden Betrag je Kollektor ausmache. Auf der Basis dieses Angebotes habe der Kläger vor Antragstellung verbindlich 6 der angebotenen Kollektoren bestellt. Die Bestellung dieser 6 Kollektoren sei ihm von der Firma ... AG mit Rechnung vom 03.01.2004 über 354,-- Euro in Rechnung gestellt worden. Weder dem Internetangebot noch der Rechnung sei zu entnehmen, dass die Leistungsverpflichtung der ... AG lediglich in der Vermittlung eines Liefervertrages über Solarkollektoren bestehe. Vielmehr gewähre die ... AG dem Besteller unmittelbar einen Anspruch auf Lieferung von Ecostar III Kollektoren der Firma ... zu 325,-- Euro das Stück, wovon 275,-- Euro an ... und 50,-- Euro an die ... AG zu zahlen seien. Dieser Anspruch sei mit dem Gutschein gegenüber ... geltend zu machen. Würde ... die Lieferung des Kollektors zu diesem Preis ablehnen, den Gutschein also nicht einlösen, wäre die Firma ... AG dennoch verpflichtet, dem Besteller die Kollektoren zum vereinbarten Preis zu liefern. Die Leistungsverpflichtung der ... AG bestehe deshalb auch nicht lediglich in der Vermittlung eines Vertrages über die Anschaffung von Solarkollektoren, sondern die ... AG habe sich gegenüber den Bestellern verpflichtet, diese Solarkollektoren eines bestimmten Typs von einem bestimmten Hersteller zu einem bestimmten Preis zu verschaffen. Mit der Bestellung bei der ... AG sei bereits ein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Leistungsvertrag zustande gekommen. Bestätigt werde dies insbesondere auch dadurch, dass das Vorhaben genauso wie mit der ... AG vereinbart, auch realisiert worden sei. Der Kläger habe den Gutschein eingelöst und sich von ... 6 Kollektoren mit je 2,2 m² BKF liefern lassen. Insgesamt seien ihm hierfür 1662,08 Euro in Rechnung gestellt worden, so dass nach Abzug der Förderung von 1.540,-- Euro tatsächlich sogar ein Eigenanteil pro Kollektor von deutlich weniger als der an die ... AG gezahlte Betrag von knapp 50,-- Euro beim Kläger verblieben sei. Die beiden Vertragsabschlüsse ließen sich nicht isoliert betrachten, sondern bildeten eine Einheit und seien deshalb auch beide der Vorhabensausführung zuzurechnen. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 10 Die Klage sind zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13.06.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 11 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ist § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Randnummer 12 Vorliegend hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Zuwendungsbescheid vom 04.03.2004 zu Recht zurückgenommen, da dieser rechtswidrig ist. Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid ist rechtswidrig, weil die in den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 26.11.2003 (BAnz Nr. 234 vom 13.12.2003 S. 25513) geregelten Bewilligungsvoraussetzungen, wie sie ihre Ausprägung in der Verwaltungspraxis der Beklagten gefunden haben, nicht vorliegen. Randnummer 13 Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Bewilligung des beantragten und gewährten Zuschusses. Randnummer 14 Gemäß Ziffer 1.2 der einschlägigen Richtlinie besteht ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zuwendungen nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Randnummer 15 Bei den einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es dem Gericht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwGE 58, 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.