Vor-Ort-Beratung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 08.11.2004 seine Zulassung als Berater gemäß der Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort. Er legte ein Zeugnis über den Hochschulabschluss in der Fachrichtung Kraftwerkstechnik der Ingenieurhochschule Zittau vom 31.08.1996, eine Diplomurkunde der Ingenieurhochschule Zittau über die Verleihung des akademischen Grades „Diplomingenieur“, eine Berufungsurkunde der brandenburgischen Ingenieurkammer als Mitglied eines Gutachterausschusses sowie eine Bestallungsurkunde der IHK Potsdam über die Bestellung als öffentlich vereidigter Sachverständiger für Energie- und Heizkosten sowie energetische Bewertung technischer Anlagen vor. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 26.01.2005 bat die Beklagte den Kläger um den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung für die Bereiche Heizungstechnik, erneuerbare Energien und allgemeine Energieeinsparberatung, Wärmeschutztechnik, Wärmebedarfsermittlung und allgemeine Energiesparberatung in der Form von Arbeitszeugnissen aus seiner Angestelltentätigkeit in den letzten 10 Jahren bzw. für den Fall der Selbständigkeit um die Vorlage von detaillierten und aussagefähige Referenzen über mindestens 10 Objekte sowie der Nachweis seiner einschlägigen Weiter/Fortbildung durch das Abschlusszertifikat der Weiterbildung zum Energieberater. Randnummer 3 Der Kläger legte daraufhin 13 von ihm erstellte Sachverständigengutachten in Zivilprozessen ein. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 13.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil er die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Ziff. 3.1 der Richtlinien nicht erfülle. Nach Ziff. 3.1 der Richtlinien könnten Ingenieure als Berater anerkannt werden, wenn sie die für die Energiesparberatung notwendigen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Wärmebedarfsermittlung, Wärmeschutztechnik, Heizungstechnik, erneuerbaren Energien und allgemeine Energiesparberatung durch ihre berufliche Tätigkeit oder Aus- bzw. Fortbildung erworben hätten. Diese erforderlichen Fähigkeiten seien durch das Ingenieurzeugnis und durch die Auflistung einschlägiger Berufserfahrung und/oder einschlägiger Weiterbildung jeweils mit Zeugnissen zu belegen. Die als Nachweis der Befähigung vorgelegte Urkunde über seine öffentliche Bestellung zum vereidigten Sachverständigen für „Energie- und Heizkosten sowie energetische Bewertung technischer Anlagen“ und die eingereichten Gerichtsgutachten reichten für eine Zulassung nicht aus, da aus diesen Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass der Kläger für die Bereiche Wärmeschutztechnik, Heizungstechnik, erneuerbare Energien und allgemeine Energiesparberatung über einschlägige Berufserfahrung verfüge. Aus seinem beruflichen Werdegang ergebe sich ebenfalls nicht, dass der Kläger diese Fachkenntnisse bisher erworben habe. Randnummer 5 Der Kläger legte mit Schreiben vom 03.06.2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.07.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch als Berater im Sinne der Richtlinien zur Vorortberatung anerkannt zu werden, da er die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Nach Ziff. 3.1.1 der Richtlinien seien nur Ingenieure und Architekten als Berater antragsberechtigt, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- oder Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben hätten. Die Berater müssten nach ständiger gleichmäßiger Verwaltungspraxis die für die Vornahme einer Vor-Ort-Beratung erforderlichen Fähigkeiten besitzen sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Der Fähigkeitsnachweis sei durch ein Ingenieurzeugnis sowie eine Auflistung einschlägiger Berufserfahrung und/oder Weiterbildung jeweils mit Zeugnissen zu führen. Dabei sei die Berufserfahrung unter anderem durch eine detaillierte Referenzliste für die Bereiche Heizungstechnik, Wärmeschutztechnik, Wärmebedarfsermittlung, erneuerbare Energien und allgemeine Energiesparberatung mit mindestens 10 Objekten, je zwei pro Bereich unter Angabe von Adressen, Art, Umfang, Schwerpunkte und Besonderheiten der Arbeiten für die letzten drei Jahre der Selbständigkeit bzw. durch Arbeitszeugnisse der letzten 10 Jahre eine Angestelltentätigkeit nachzuweisen. Randnummer 6 Diese Praxis der Beklagten sei gerechtfertigt, da in der Regel nur bei Anlegung dieser Maßstäbe die Einhaltung der Anforderungen gemäß Nr. 2 der Richtlinien gewährleistet sei. Nach dieser Bestimmung sei nur eine Vor-Ort-Beratung förderfähig, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung, unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien beziehe. Dies setze einen entsprechenden Qualitätsstandard des Beraters voraus, der regelmäßig nur durch berufliche Erfahrung und/oder Aus-/Fortbildung erreicht werden könne und insoweit detailliert nachgewiesen werden müsse. Diesen Anforderungen entsprächen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Den Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger über einschlägige Berufserfahrung in den Bereichen Heizungstechnik, erneuerbare Energien, Wärmebedarfsermittlung, Wärmeschutztechnik und allgemeine Energiesparberatung verfüge. Die Bestallung als Sachverständiger für Energie- und Heizkosten sowie energetische Bewertungen technischer Anlagen ersetze nicht die von der Beklagten geforderten Nachweise. Randnummer 7 Der Kläger hat am 20.07.2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger verweist auf sein bisheriges Vorbringen und verweist im Hinblick auf seine Berufserfahrung darauf, er sei Mitglied der Brandenburgischen Ingenieurkammer. Diese sei die Zulassungsstelle für die nach Landesrecht zugelassenen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für die energetische Gebäudeplanung. Der Gutachterausschuss, dem er angehöre, prüfe die Eignung und erteile die Zulassung der Sachverständigenbewerber. Als Mitglied des Gutachterausschusses der Brandenburgischen Ingenieurkammer arbeite er als Prüfer zur Bestellung der nach Landesrecht zugelassenen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für die energetische Gebäudeplanung. Die Bewerber müssen umfangreiche Kenntnisse in den Bereichen Heizungstechnik, Wärmeschutztechnik, der Bedarfsermittlung, erneuerbare Energien und Energieeinsparungen nachweisen und diese Kenntnisse anders als bei dem Zulassungsverfahren der Beklagten durch eine anspruchsvolle und schriftliche mündliche Prüfung belegen. Die nach der Prüfung zugelassenen Sachverständigen seien legitimiert, die EmEV Nachweise von Gebäuden zu prüfen. Da die Energieeinsparverordnung sowohl aus der Wärmeschutzverordnung als auch aus der Heizanlagenverordnung entstanden seien, würden bei den Prüfungen die gleichen Themen behandelt, wie sie bei der Beklagten als Zulassungsvoraussetzungen für Gutachter gelten. Zu den Berufserfahrungen im Bereich erneuerbare Energien weise er daraufhin, dass er Doktorand der TU Dresden, Mitglied des DFG-Graduierten Kollegs „Lokale innovative Energiesysteme“ der TU Dresden sei und als Referent sich mit folgenden Themen beschäftigt habe: Neueste dezentrale Energietechnologien die Solarsysteme, Biomasse Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Windkraftanlagen. Außerdem habe er diverse Patente im Bereich erneuerbarer Energien z.B. solare Heizungssysteme für Wohngebäude erworben. Randnummer 8 Die Beklagte gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass er selbständig sei. Er sei vielmehr Angestellter der XY GmbH. Des Weiteren entspreche es nicht den Tatsachen, dass das Unternehmen XY GmbH innovative Energiesysteme produziere. Die Firma sei lediglich im Bereich von Forschung und Entwicklung in diesem Bereich tätig. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Berater im Sinne der Richtlinie zur Vorortberatung anzuerkennen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger müsse Referenzen für die Bereiche Heizungstechnik und Wärmebedarfsermittlung über mindestens 10 Objekte, je zwei pro Bereich aus den letzten drei Jahren vorlegen. Dies habe der Kläger bisher nicht getan. Sei der Kläger entsprechend seinen Angaben nicht selbständig, müsse er in diesem Fall detaillierte Zeugnisse seiner Arbeitgeber über einschlägige fachliche Kenntnisse vorlegen. Solche habe er bisher nicht eingereicht. Die für eine Zulassung erforderliche Berufserfahrung sei nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Gerichtsgutachten entsprächen weder der Art noch dem Inhalt nach den Anforderungen der Beklagten an Nachweise für entsprechende Erfahrungen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf als Berater im Sinne der Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden Vor-Ort-Beratung - vom 18.06.1998 in der Fassung vom 27.07.2004 (Banz. Nr. 138 v. 27.07.2004 S. 16273) von der Beklagten in dem von ihr geführten Verzeichnis aufgenommen zu werden. Randnummer 14 Gemäß Ziff. 1.2 der Richtlinien besteht auf die Gewährung einer Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Randnummer 15 Zwar hat der Kläger vorliegend (noch) keinen Zuschuss beantragt, gleichwohl ist die Aufnahme von Beratern in ein Beratungsverzeichnis und damit die Prüfung der Frage ob potentielle Berater antragsberechtigt im Sinne der Richtlinien sein können, eine Teilfrage, die auch in einem konkreten Zuschussverfahren seitens der Beklagten zu überprüfen wäre. Dies ergibt sich vorliegend aus dem Verfahren, welches die Richtlinie vorsieht. Aus Ziff. 5.1 der Richtlinie ergibt sich, dass zwischen Beratungsempfängern und Beratern ein Beratungsvertrag zu schließen ist und der Beratung den Antrag auf einen Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung bei der Beklagten einreicht (Ziff. 5.2 der Richtlinie). Die Bewilligung erfolgt mit der Auflage, dass ein Beratungsbericht nebst Rechnung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides vorgelegt wird (Ziff. 5.3 der Richtlinie). Der Berater selbst muss einen Eigenanteil zahlen. Zuschussempfänger ist jedoch der Berater. Randnummer 16 Begünstigter bei diesem Verfahren ist also der Berater, an dessen Antragsberechtigung die Richtlinie in Ziff. 3.1 Anforderungen dahin stellt, dass es sich bei den Beratern um Ingenieure und Architekten handeln muss, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Randnummer 17 Demnach handelt es sich bei der hier streitigen Frage der Antragsberechtigung des Klägers um eine Teilfrage, die auch in einem konkreten Zuschussverfahren zu beurteilen wäre. Aufgrund dieses untrennbaren Zusammenhangs sind im Hinblick auf die Frage der Antragsberechtigung die gleichen Anforderungen zu stellen wie sonst bei Zuschussanträgen üblich (vgl. insoweit bereits Urteil der 1. Kammer vom 23.01.2003, Az.: 1 E 1687/01.A
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