Folgen unterbliebener Belehrung bei Beantragung von Altersteilzeit Leitsatz Anspruch auf erneute Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Fall einer unterbliebenen Belehrung nach § 85 d HBG . Tenor Die Bescheide des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom
(1)m. w. N. (nicht rechtskräftig) - Landesrechtsprechungsdatenbank; zu einer vergleichbaren Vorschrift im LBG Bremen OVG Bremen, B. v. 19.12.2003 - 2 A 362/03 -, NordÖR 2004, 78; zu alledem v. Roetteken in HBR IV, § 85b Rn. 42 m. w. N.). Randnummer 13 Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag auch nicht wirksam angefochten und der Bewilligung auf diese Weise die Grundlage entzogen. Die durch den ursprünglichen Antrag zum Ausdruck gebrachte Zustimmung des Beamten zu der mit der Bewilligung von Altersteilzeit verbundenen Rechtsänderung kann zwar durch Anfechtung gegenstandslos werden, handelt es sich doch bei dem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit um eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, dies im Hinblick auf die dargelegte, mit der Bewilligung von Altersteilzeit verbundene Statusänderung in Bezug auf das Beamtenverhältnis (v. Roetteken, a. a. O., § 85b HBG Rn. 38). Folglich kann der betroffene Beamte eine solche Willenserklärung im Wege der Anfechtung, sei es wegen Irrtums (entsprechend § 119 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder Zwang (entsprechend § 123 BGB) anfechten (v. Roetteken, a. a. O., Rn. 43). Zwar mag der Antrag des Klägers vom
- Juni 2005, der sich dem Wortlaut nach ausschließlich als ein neuer Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit darstellt, der Sache nach auch als Anfechtung seines zuvor gestellten Antrags auf Altersteilzeit verstanden werden können. Der Kläger unterlag jedoch nach Maßgabe seiner Ausführungen zur Begründung des Änderungsantrags bei seiner ursprünglichen Antragstellung weder einem rechtlich bedeutsamen Irrtum über den Inhalt seiner Willenserklärung noch einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Zwang. Die vom Kläger als Grund für die neue Antragstellung angegebenen Umstände machen vielmehr deutlich, dass er allenfalls einem - rechtlich unbeachtlichen - Motivirrtum unterlag. Randnummer 14 Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist jedoch rechtswidrig. Das beklagte Land ist im Rahmen des durch den ursprünglichen Antrag des Klägers in Gang gesetzten Bewilligungsverfahrens den Anforderungen des § 85d HBG nicht gerecht geworden. Das Schulamt X hat den Kläger nach seiner Antragstellung nicht auf die rechtlichen Folgen der von ihm beantragten Inanspruchnahme von Altersteilzeit, insbesondere für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen, hingewiesen, wie dies nach dieser Vorschrift indes geboten war. Hierzu gehören insbesondere Informationen über und Hinweise auf die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen, die die Entscheidung des Beamten oder der Beamtin maßgebend beeinflussen können, ob er oder sie an dem Antrag festhält und für welchen Zeitraum Altersteilzeit beantragt wird. Schon den Behördenakten lässt sich nichts für die Annahme entnehmen, dass der Kläger auf diese Folgen der Inanspruchnahme von Altersteilzeit hingewiesen worden wäre. Er hat dies auch ausdrücklich bestritten; dieser Behauptung hat das beklagte Land nichts entgegengesetzt. Auf diesen Rechtsverstoß kann der Kläger sein Begehren stützen. Er will, nachdem er mittlerweile über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen der ursprünglich beantragten Altersteilzeit informiert worden ist, sich zwar nicht ganz von seinem Antrag lösen, wendet sich mithin nicht unmittelbar und ausschließlich gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Mittelbar ist jedoch auch dieser hier insofern Streitgegenstand, als eine Bewilligung von Altersteilzeit aufgrund des neuen Antrags zugleich die ursprüngliche Bewilligung insoweit modifiziert und ersetzt. Das beklagte Land ist im Fall eines Verstoßes gegen § 85d HBG jedoch grundsätzlich verpflichtet, das an sich mit der Bekanntgabe des ursprünglichen Bewilligungsbescheids abgeschlossene Verwaltungsverfahren erneut aufzugreifen, und zwar selbst bei Bestandskraft dieses Bescheids, sofern nur der Beamte, die Beamtin - wie hier - die für ihn oder sie maßgeblichen rechtlichen Folgen der Teilzeitbeschäftigung ohne Verschulden erst später erkannt hat (v. Roetteken in HBR IV, § 85d HBG Rn. 7). Randnummer 15 Dem Erfolg der Klage steht insoweit nicht entgegen, dass sich das Schulamt X auf den neuen Antrag des Klägers jedenfalls im Widerspruchsbescheid auch in der Sache eingelassen und sich nicht auf die Wirksamkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids berufen hat. Insoweit hat sich das Schulamt X im Widerspruchsverfahren auch zu Recht von der im Ausgangsbescheid noch vertretenen unzutreffenden Auffassung gelöst, nach der es ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 49 HVwVfG habe ankommen sollen. Vielmehr hat es dem Änderungsantrag des Klägers jedenfalls im Widerspruchsverfahren auch Ermessenserwägungen entgegen gehalten und insoweit dem Anspruch des Klägers auf eine erneute Ermessensentscheidung Rechnung getragen. Diese Erwägungen hatten zwar mangels entsprechenden Vortrags des Klägers nicht dessen persönliche Umstände und die Frage zum Gegenstand, ob das Festhalten an der ursprünglichen Bewilligung womöglich zu einer unzumutbaren persönlichen Härte für den Kläger führen könne. Entsprechende Erwägungen zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers hat das Schulamt X jedoch im Lauf des gerichtlichen Verfahrens angestellt und dadurch die Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid in zulässiger Weise ergänzt (§ 114 VwGO). Randnummer 16 Diese Erwägungen begegnen zwar - für sich genommen - in der Sache rechtlichen Bedenken nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zum einen auf die Bewilligung von Altersteilzeit ohnehin ein Rechtsanspruch nicht besteht ( § 85b Abs. 2 S. 1 HBG ), zum anderen die Ermessensermächtigung in § 85b HBG ausschließlich im öffentlichen Interesse eingeräumt ist, folglich eine Begründung, die - wie hier - den im Einzelfall tangierten öffentlichen Interessen Vorrang vor den Interessen des Klägers einräumt, grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden sein kann (v. Roetteken, a. a. O., § 85b HBG Rn. 58 ff.). Randnummer 17 Gleichwohl erweisen sich auch der Bescheid vom
- Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid unter den besonderen Umständen dieses Falls ungeachtet der nachträglichen Ermessenserwägungen des Staatlichen Schulamts als rechtswidrig. Denn der Kläger hat aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung für rechtswidriges Verwaltungshandeln wegen der im ursprünglichen Bewilligungsverfahren unterbliebenen Belehrung über die Folgen der Altersteilzeit gemäß § 85d HBG einen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als sei die Altersteilzeit noch nicht bewilligt worden. Dies ergibt sich maßgebend aus der Zweckbestimmung des § 85d HBG , den Beamten, die Beamtin in die Lage zu versetzen, alle für ihn oder sie wesentlichen Konsequenzen seines Antrags zu erkennen und ihr Gewicht im Hinblick auf die eigenen persönlichen Umstände einzuschätzen (v. Roetteken, a. a. O., § 85d HBG Rn. 7). Folglich muss ihm oder ihr auch die Möglichkeit offen stehen, den Antrag unter Berücksichtigung der Belehrung nach § 85d HBG und der auf ihrer Grundlage gewonnenen Erkenntnisse zurückzunehmen oder zu ändern. Dies war dem Kläger hier mangels Belehrung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht möglich. Konsequenzen aus hierfür bedeutsamen Informationen - hier der vorläufigen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der künftigen Versorgungsbezüge - konnte der Kläger vielmehr erst später ziehen, ohne dass ihn daran ein Verschulden trifft. Zwar hatte er sich schon rechtzeitig um eine entsprechende Auskunft bemüht; er konnte die möglichen Auswirkungen der Altersteilzeit auf seine Versorgungsansprüche jedoch erst nach Erhalt der vorläufigen Berechnung des Regierungspräsidiums Darmstadt einschätzen. Dass er gleichwohl zwischenzeitlich den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit stellte und ihm diese bewilligt wurde, darf ihm jedoch schon deshalb nicht angelastet werden, weil das Schulamt X es versäumt hatte, ihm in diesem Verfahren die Folgen der Altersteilzeit für seine Versorgungsansprüche zu verdeutlichen. Verschulden könnte dem Kläger insoweit nur entgegen gehalten werden, wäre er im Bewilligungsverfahren ordnungsgemäß auf diese Folgen hingewiesen worden. Dies war jedoch nicht der Fall. Randnummer 18 Da es dem Kläger infolge des Versäumnisses des Staatlichen Schulamts nicht möglich war, die Folgen der Altersteilzeit für seine Versorgungsansprüche bereits im ursprünglichen Bewilligungsverfahren hinreichend zu berücksichtigen, ist das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet, bei der Entscheidung über den Änderungsantrag den Umstand der ursprünglichen Bewilligung außer Betracht zu lassen und über den neuen Antrag des Klägers in gleicher Weise wie über einen Erstantrag zu entscheiden. Denn der der ursprünglichen Bewilligung zugrunde liegende Antrag des Klägers beruhte darauf, dass dieser nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen Folgen der Altersteilzeit informiert worden war. Der Änderungsantrag zeigt auch, dass der Kläger seinen ursprünglichen Antrag ohne den Verstoß gegen die aus § 85d HBG folgende Hinweispflicht nicht gestellt hätte. Das hat hier zur Folge, dass das Schulamt X eine Ablehnung des neuen Antrags im Rahmen seines Ermessens nicht auf Erwägungen stützen darf, die maßgebend mit der ursprünglichen Bewilligung im Zusammenhang stehen. Aus diesem Grund erweisen sich die im Widerspruchsbescheid und in diesem Verfahren vorgebrachten Ermessenserwägungen als unzureichend. Sie bringen einerseits im wesentlichen nur die Einschätzung zum Ausdruck, eine Änderung der Bewilligung komme im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand nicht in Betracht, womit allein an den Umstand angeknüpft wird, dass Altersteilzeit bereits bewilligt worden ist. Dies kann, wie dargelegt, unter den besonderen Umständen in diesem Fall eine Ablehnung des Antrags rechtlich nicht tragen. Andererseits haben sie nur die Frage zum Gegenstand, ob womöglich besondere persönliche Gründe des Klägers ein Abweichen von der ursprünglichen Bewilligung rechtfertigen. Auf derartige Erwägungen kam es jedoch für diese Bewilligung ersichtlich nicht an. Sie knüpfen zudem ebenfalls unmittelbar an die ursprüngliche Bewilligung an. Folglich können auch sie dem neuen Antrag im Rahmen pflichtgemäßer Ermessenausübung nicht entgegen gehalten werden. Randnummer 19 Das beklagte Land hat auch nicht geltend gemacht, dass eine Bewilligung von Altersteilzeit im Schuldienst grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme. Randnummer 20 Erweist sich mithin die Ablehnung des Antrags vom
- Juni 2005 als ermessensfehlerhaft, hat das beklagte Land nunmehr über diesen Antrag in gleicher Weise wie über einen Erstantrag, also vorrangig nach Ermessen unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der obigen Darlegungen, erneut zu entscheiden. Randnummer 21 Als unterliegender Beteiligter hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 23 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Randnummer 24 Beschluss Randnummer 25 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.048,00 € festgesetzt. Randnummer 26 Die Streitwertberechnung beruht auf § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 3 GKG und folgt insoweit den Berechnungen des Klägers, die das beklagte Land auch nicht beanstandet hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031842