Festsetzung von Zwangsgeld nach vorangegangener Zwangsgeldandrohung und illegale Sportwettenveranstaltung. Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.261,20 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Anträge,
(1)- die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen nicht in dem vom Antragsteller erörterten Umfang aufgegriffen wurden, ist dies Ausdruck davon, dass der Antragsteller im früheren Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nichts diesbezügliches vorgetragen hat. Neuer Vortrag zur Zwangsgeldandrohung könnte daher, wenn überhaupt, nur im Wege eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden, welches voraussetzt, dass gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind, diese ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und die Umstände eine andere als die getroffene Entscheidung rechtfertigen können. Randnummer 8 Mängel zur Zwangsgeldfestsetzung selbst hat der Antragsteller nicht vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Randnummer 9 Soweit sich der Antragsteller gegen die mit Bescheid vom 23.11.2006 ausgesprochene modifizierte Zwangsgeldandrohung wendet, ist ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Vollstreckungsmaßnahme nicht zur erkennen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Zwangsgeldandrohung bei summarischer Betrachtung nicht bestehen. Randnummer 10 Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn neben der Festsetzung eines Zwangsgeldes ebenfalls mit Bescheid vom 23.11.2006 gleichzeitig ein weiteres, höheres Zwangsgeld unter Bestimmung einer neuen Frist für die Erfüllung der Verpflichtung angedroht wird. Denn das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - enthält keine Regelung, wonach eine neue Androhung erst zulässig ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Es lässt vielmehr gemäß § 53 Abs. 3 HSOG die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel zu. Ferner dürfen Zwangsmittel nach § 48 Abs. 3 HSOG solange wiederholt und gewechselt werden, bis der ordnungsbehördliche Verwaltungsakt befolgt worden ist. Dementsprechend wird es nicht nur für zulässig, sondern überwiegend sogar für empfehlenswert und effektiv angesehen, wenn mit der Festsetzung des Zwangsgeldes die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes verbunden wird. Eine solche Verfahrensweise steht auch mit dem Zweck der genannten Vorschriften und dem Charakter der ordnungsbehördlichen Vollstreckung als einem Beugemittel in Einklang. Denn sowohl die Festsetzung des (früheren angedrohten) Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 2.500,-- € wie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 4.500,-- € zielten darauf ab und waren geeignet, auf den Willen des Antragstellers einzuwirken und diesen zu veranlassen, der ihm aufgegebenen Verpflichtung nach Ziffer 1 a, b und c der Ordnungsverfügung vom 10.08.2006 nachzukommen. Durch die gleichzeitige Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sollte die Wirkung der Zwangsgeldfestsetzung verstärkt und dem Antragsteller klar gemacht werden, dass er mit weiteren Zwangsmitteln zu rechnen hat, bis er der ihm aufgegebenen Verpflichtung nachgekommen ist. Randnummer 11 Auch im Hinblick auf die Bestimmtheit des Zwangsmittels, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, bestehen gegen die gleichzeitige Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes keine Bedenken. Einer vorherigen Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes vor Androhung eines weiteren und höheren Zwangsgeldes bedurfte es nicht. Randnummer 12 Die Kammer teilt weiter nicht die Auffassung des Antragstellers, die modifizierte Zwangsgeldandrohung sei zu unbestimmt im Sinne des § 37 VwVfG. Dem Erfordernis der Bestimmtheit wird dann Rechnung getragen, wenn eine bestimmte oder bestimmbare Zuordnung des angedrohten Zwangsgeldes zu einzelnen Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten möglich ist. Eine Schranke bildet hierbei u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die mit Bescheid vom 23.11.2006 u. a. ausgesprochene Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin entspricht diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat darin im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Grundverfügung vom 10.08.2006 benannt, welcher Verstoß mit welcher Summe Zwangsgeld bewehrt ist. So hat der Antragsteller, wenn er entgegen der Untersagungsverfügung Sportwetten anbietet und die Einrichtungen dafür bereitstellt, 2.000,-- € zu zahlen (bezogen auf Ziffer 1 a der Verfügung vom 10.08.2006). Wenn er Sportwetten an Veranstalter vermittelt, die für ihre Tätigkeit keine Erlaubnis einer dafür zuständigen hessischen Behörde besitzen, wurde ihm ein Zwanggeld in Höhe von 2.000,-- € angedroht (bezogen auf Ziffer 1 b der Verfügung vom 10.08.2006). Sollte er für entsprechende Angebote werben, droht ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € (bezogen auf Ziffer 1 c der Verfügung vom 10.08.2006). Es handelt sich dabei um drei eigenständige Unterlassungspflichten, welche gesondert mit einer Zwangsgeldandrohung belegt werden können. Sportwetten anzubieten und die Einrichtungen hierfür bereitzustellen stellt inhaltlich einen anderen Tatbestand dar, als die konkrete Vermittlung an Veranstalter. Davon wiederum losgelöst ist das Angebot zu sehen, für Sportwetten zu werben. Aus der Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Zwangsgeldandrohungen ergibt sich gerade umgekehrt, dass eine einheitliche Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung mehrerer Gebote zu unbestimmt ist, wenn sie nicht erkennen lässt, ob sie sich auf Verstöße gegen jedes einzelne Gebot oder nur gegen sämtliche Gebote zugleich bezieht (so Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1980 - IV OE 29/79 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.1995 - 5 S 71/95 Juris). Bei der im Bescheid vom 23.11.2006 neben der erneuten Zwangsgeldandrohung verfügten Zwangsgeldfestsetzung hat die Antragsgegnerin im Einzelnen präzise zwischen den Unterlassungspflichten differenziert. So hat sie festgestellt, dass im Betrieb des Antragstellers noch immer Sportwetten angeboten werden und weiter an eine im Ausland ansässige Firma vermittelt werden. Außerdem hat sie festgestellt, dass an der Außenseite und im Innenbereich der Betriebstätte weiterhin für diese Firma geworben wurde. Für diese Verstöße gegen die Unterlassungspflichten der Grundverfügung vom 10.08.2006 hat sie dann bezogen auf jeden Verstoß das jeweilige Zwangsgeld festgesetzt, welches zuvor der Höhe nach in der Grundverfügung vom 10.08.2006 unter Nr. 4 im Einzelnen aufgeführt war. Diese präzise Differenzierung liegt auch der erneuten Zwangsgeldandrohung nur mit erhöhten Beträgen zugrunde. Randnummer 13 Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vermag das Gericht dabei nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat die in der Grundverfügung gesetzte Befolgungsfrist fruchtlos verstreichen lassen. Die Antragsgegnerin hat weiter bei Außendienstbesuchen am 01.
- und am 20.11.2006 festgestellt, dass im Betrieb des Antragstellers immer noch Sportwetten angeboten und an eine im Ausland ansässige Firma vermittelt werden und für diese Firma geworben wird. Auch die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 03.11.2006 hat er nicht zum Anlass genommen, die sofort vollziehbare Grundverfügung zu beachten. Nach diesem Verhalten des Antragstellers war das Zwangsgeld nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere nach dem öffentlichen Interesse an der Ausführung der Anordnung und der Intensität des Widerstandes des Pflichtigen zu bemessen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.02.1991 - 4 TH 1130/89 -; Beschluss vom 01.06.1994 - 4 TH 1248/93 -). Das um das doppelte heraufgesetzte angedrohte Zwangsgeld (von 1.000,-- € auf 2.000,-- € jeweils für einen Verstoß gegen Nr. 1 a und Nr. 1 b der Ordnungsverfügung vom 10.08.2006) bewegt sich vor dem Hintergrund der fehlenden Initiative des Antragstellers zur Erfüllung der Grundverfügung nach wie vor im unteren Bereich der Beträge, die im Wege des Zwangsgeldverfahrens nach § 50 Abs. 1 HSOG angedroht werden können (mind. 10 und höchstens 50.000,-- €). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erscheint daher nicht verletzt. Das Zwangsgeld als Zwangsmittel wurde auch im Sinne des § 53 Abs. 1 HSOG schriftlich angedroht und dem Antragsteller wurde eine angemessene Frist zur Umsetzung der Unterlassungspflichten von sieben Tagen eingeräumt. Die Formulierung in Ziffer 4 der Grundverfügung, worauf die Zwangsgeldandrohung vom 23.11.2006 Bezug nimmt, dass „für jede festgestellte Zuwiderhandlung“ gegen die Verfügungen zu Ziffer 1 für Ziffer 1 a, 1 b und 1 c jeweils getrennte Zwangsgelder angedroht werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 14 Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers hierzu zitierten Rechtsprechung liegen andere Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar sind. So wurde die Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Festsetzung der unerlaubten Handwerksausübung verneint (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.1995, DÖV 1995, S. 385), weil nicht klar war, ob die Fortführung des Handwerksbetriebes als einheitliche Zuwiderhandlung zu betrachten war, oder ob sich die Fortführung des Betriebes in verschiedene Einzelhandlungen zerlegen ließ, deren Begehung jeweils die Verwirkung des Zwangsgeldes zur Folge haben sollte. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997 - 1 A 10/95 -, NVwZ 1998,S. 393 [394]), dass eine Zwangsgeldandrohung dann nicht hinreichend bestimmt ist, wenn die Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen nicht erkennen lässt, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich bezieht. Randnummer 15 So liegen die Dinge hier nicht, da der Grundverfügung der Antragsgegnerin drei präzise Unterlassungstatbestände zugrunde liegen, die getrennt und der Höhe nach im Einzelnen ausgewiesen, zwangsgeldbewehrt sind. Ein Verstoß gegen das Kumulationsverbot - hiernach ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel unzulässig - liegt ebenfalls nicht vor. Es ist bereits fraglich, ob in einer Zwangsgeldandrohung, die hinsichtlich mehrerer bestimmter Unterlassungstatbestände differenziert, die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel gesehen werden kann. Selbst wenn man dies bejahen würde, liegt kein Verstoß gegen ein Kumulationsverbot vor, weil das HSOG ein solches nicht enthält. Randnummer 16 Es handelt sich auch nicht um eine Androhung „auf Vorrat“. Die Antragsgegnerin hat vielmehr, nachdem eine zweimalige Zwangsgeldfestsetzung seitens des Antragstellers kein rechtstreues Verhalten ausgelöst hat, den Beugecharakter durch Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes verstärkt, was das HSOG zulässt. Es ist weiter nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Vollziehung der Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dies kann schon angesichts der Höhe der angedrohten Zwangsgelder schwerlich angenommen werden. Randnummer 17 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes in beiden Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden vom 03.
- und vom 23.11.2006 zu Grunde zu legen. Bei der angegriffenen Zwangsgeldandrohung war die Hälfte des angedrohten Betrages als Streitwert festzusetzen (2.505,60 € + 2.505,60 € + 2.250,-- € = 7.261,20 €). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031907