Konkurrentenklage eines Eisenbahnunternehmens gegen Genehmigung im Linienverkehr. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz); die Beigeladene betreibt Personenbeförderung mit Omnibussen im Linienverkehr. Die Beigeladene beantragte am 19.07.2005 beim Regierungspräsidium Darmstadt die Durchführung eines Linienverkehrs von Frankfurt am Main/Hauptbahnhof nach Dortmund/Hauptbahnhof. Unter Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin, die diese im Anhörungsverfahren gemäß § 14 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgebracht hatte, erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen mit Bescheid vom 14.11.2005 die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Omnibussen gemäß § 42 PBefG zur Durchführung von Fahrten von Frankfurt am Main/Hauptbahnhof über Bonn-Köln-Düsseldorf-Duisburg-Essen-Bochum nach Dortmund/Hauptbahnhof bis zum 31.10.2013. Es finden täglich 4 Fahrten ab Frankfurt am Main und 5 Fahrten ab Dortmund statt. Die Normalpreise betragen für die Haltestellen bis Düsseldorf für die einfache Fahrt 20 Euro, für die übrigen Haltestellen bis Dortmund 25 Euro. Die Genehmigungsbehörde führte aus, die Beigeladene erfülle zunächst die in § 13 Abs. 1 PBefG genannten subjektiven Voraussetzungen. Des Weiteren seien keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 der genannten Bestimmung gegeben. Der von der Beigeladene beantragte Verkehr beeinträchtige nicht die öffentlichen Verkehrsinteressen, denn der Verkehr könne mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei festzustellen, dass es sich bei dem bereits vorhandenen Verkehrsangebot der Klägerin um ein dichtes und vertaktetes Fahrtenangebot handele. Alle Zeitlagen des Busangebots der Beigeladenen seien durch vorhandene Zugverbindungen abgedeckt. Sämtliche beantragten Haltestellen der Busverbindung seien im Rahmen des Intercity-Zugangebots komplett vernetzt. Darüber hinaus sei die Fahrtdauer der Zugverbindungen deutlich geringer als die der beantragten Buslinie. Auch die Bequemlichkeit und Bewegungsfreiheit des Zuges könne der Bustransport nicht bieten. Trotz dieser Vorteile betrage der Anteil der Eisenbahn an den Fernreisen jedoch nur rund 11 %; dies zeige, dass dieses Angebot den berechtigten Wünschen der Öffentlichkeit nicht genüge. Insbesondere der Mangel an umsteigefreien Verbindungen und die häufigen Verspätungen seien ein Teil der Gründe, warum das Verkehrsangebot der Bahn von einem großen Teil des Publikums nicht akzeptiert werde. Ein weiterer wesentlicher Aspekt für die ablehnende Einstellung gegenüber der Bahn als Verkehrsmittel bei Fernreisen seien die fehlenden Angebote im unteren Preissegment, die gerade vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung von zunehmender Bedeutung seien. Unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes müsse zwar eine Stärkung und keine Schwächung des Schienenverkehrs angeraten sein, zumal die Autobahn Frankfurt-Köln zu den am stärksten belasteten in Deutschland zähle, aber auch das Vorhaben der Beigeladenen werde dem Umweltschutzgedanken gerecht, da es auf einen Personenkreis abziele, der ansonsten für derartige Reisen den PKW bevorzuge. Allein durch den äußerst günstigen Tarif sei davon auszugehen, dass eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung auf der beantragten Relation zu erwarten sei. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.11.2005 zugestellt. Die Klägerin hat am 16.12.2005 die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss vom 22.12.2005 erfolgte die Beiladung der Beigeladenen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Genehmigungsbescheid vom 11.04.2005 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung folge daraus, dass ihr zwingende Versagungsgründe gemäß § 13 Abs. 2 PBefG entgegenstünden. Durch den von der Beigeladenen beantragten Verkehr würden die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, denn der Verkehr werde bereits mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient. Sie - die Klägerin - betreibe auf der betroffenen Relation eine Vielzahl von häufigeren, schnelleren, bequemeren und umweltfreundlicheren Fernverkehrsverbindungen im Vergleich zum Angebot der Beigeladenen. Das Regierungspräsidium Darmstadt sei bei seiner Beurteilung von unzutreffenden Erwägungen zugunsten der Beigeladenen ausgegangen. Insbesondere bestehe kein im Vergleich zum derzeitigen Schienenangebot äußerst günstiger Bustarif. Bei Zugrundelegung der von der Bahn angebotenen Sparpreise bzw. bei Inhabung einer Bahn-Card lägen die Preise eng beieinander, zum Teil seien die Bahnpreise sogar deutlich günstiger als die Buspreise. Der Anteil der Fahrgäste, die die Spar- und Sonderangebote in Anspruch nehmen, belaufe sich auf rund 70% der Bahnkundschaft. Weiterhin habe die Genehmigungsbehörde nicht berücksichtigt, dass auf der betroffenen Relation eine hohe Dichte an umsteigefreien Verbindungen im Bahnverkehr gegeben sei. Die von ihr beanstandeten Verspätungen der Bahn betreffe auch die genehmigte Busverbindung, da angesichts der bekannten Verkehrsdichte gerade auf der BAB 5 Frankfurt/Köln der Bus die angegebenen Fahrzeiten nicht einhalten könnte. Die getroffene Entscheidung leide auch an einem Abwägungsfehler, da das Regierungspräsidium seine Entscheidung ausschließlich auf das Kriterium des Preises gestützt habe. Darüber hinaus habe die Genehmigungsbehörde lediglich den Versagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG, nicht aber den Versagungsgrund Nr. 2 b geprüft und habe es unterlassen, eine Aufforderung an die Klägerin gemäß Abs. 2 Nr. 2 c zu erlassen. Mit der von ihr getroffenen Entscheidung setze sich das Regierungspräsidium zudem in Widerspruch zu seiner sonstigen Genehmigungspraxis. So sei beispielsweise im Beschluss vom 10.07.2006 (Bl. 70 bis 74 der Gerichtsakte) die beantragte Genehmigung für einen Buslinienverkehr mit der Begründung abgelehnt worden, der günstigere Fahrpreis gegenüber der Bahn allein rechtfertige nicht die Genehmigung. Randnummer 2 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14.11.2005 aufzuheben. Randnummer 3 Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 4 Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Genehmigungsbescheid sei rechtmäßig ergangen. Das Regierungspräsidium habe in nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Verkehrsinteresse nach mehr Angeboten im „Low-Cost-Bereich“ als besonders wichtig und auch im Verhältnis zu anderen Verkehrsinteressen als überlegen beurteilt. Der Preis stelle für die Verkehrsnutzer das zentrale Entscheidungskriterium für die Wahl des Verkehrsmittels dar, wie dies durch empirische Gutachten, die Mitte der 90-Jahre erstellt worden seien, belegt werde. Insbesondere für die Personen mit geringen oder fehlenden Einkommen sei der Fahrpreis von besonderer Bedeutung. Die im Normalfall geltenden Preise der Beigeladenen lägen jeweils unter denen der Klägerin. Deren ermäßigte Fahrpreise könnten nur unter Beachtung bestimmter Kauf- und Reisebedingungen verwirklicht werden. Es gehe nicht um eine umweltpolitische Entscheidung für Bahn oder Bus; vielmehr müssten beide Verkehrsangebote zum Individualverkehr in Bezug gesetzt werden. Deshalb sei auch das Angebot der Beigeladenen aus Gründen des Umweltschutzes vorteilhaft, da es zu einer Reduzierung des Individualverkehrs führe. Dem von der Klägerin benannten Bescheid vom 10.07.2006 habe kein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen. Die dort beantragte Genehmigung habe bereits versagt werden müssen, weil die für die Erteilung erforderlichen Zustimmungen anderer Behörden nicht vorgelegen hätten. Das Preisargument sei demzufolge nur als hilfsweise Erwägung angestellt worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene ist der Auffassung, dass der Genehmigungsbescheid nicht zu beanstanden sei. Das von der Klägerin bereit gestellte Angebot werde von großen Teilen einer bestimmten Personengruppe nicht angenommen. Ihr Angebot sei demzufolge auf andere Zielgruppen gerichtet. Es handele sich somit um eine Ergänzung, nicht aber um eine eigentliche Konkurrenz zum Angebot der Klägerin. Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.02.2007 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Vorgang betreffenden Behördenhefter des Regierungspräsidiums Darmstadt beigezogen und ihn zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe Randnummer 5 Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 a Abs. 2 HAG VwGO nicht erforderlich, da der angefochtene Bescheid von einem Regierungspräsidium erlassen wurde. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). In der Rechtsprechung ist die drittschützende Wirkung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bei einer (Dritt-) Anfechtung einer Genehmigung nach § 13 PBefG anerkannt, wenn beide Unternehmer um die Genehmigung für dieselbe Linienführung konkurrieren oder - was auf den vorliegenden Fall zutrifft - der Kläger schon vorhandener Unternehmer ist, dessen Betrieb durch die Erteilung der Genehmigung an den Beigeladenen möglicherweise beeinträchtigt wird (BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322; VGH Mannheim, Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 823). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung beruht auf § 13 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG Die Beigeladene erfüllt - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die in Abs. 1 der genannten Norm genannten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen. Weiterhin stehen der erteilten Genehmigung auch keine Versagungsgründe nach Abs. 2 der genannten Bestimmung entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Omnibussen zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, was insbesondere der Fall ist, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann (Buchstabe a), oder der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahn bereits wahrnehmen (Buchstabe b). Bei den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG genannten Begriffe handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Genehmigungsbehörde kommt bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Behörde ist deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich. Denn die Behörde hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende Entscheidung zu treffen. Sie hat hierfür zuvor die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Umfange sie befriedigt werden können und sollen (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989, BVerwGE 82, 260). Die gerichtliche Kontrolle ist im Wesentlichen darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat; ob die Behörde sämtliche betroffenen Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt hat; ob sie die objektive Gewichtung eines Belanges verkannt hat; schließlich ob das Planungsergebnis zur objektiven Gewichtung eines Belanges außer Verhältnis steht (VG Augsburg, Urt. v. 20.12.2005 - Au 3 K 05.346, veröffentlicht in JURIS; VG Berlin, Urt. v. 20.03.2002 - 11 A 165.01 - NZV 2002, 341 - 343, wonach die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt ist wie bei einer Prüfungs- oder sonstigen Leistungsbewertung). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes erweist sich die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 14.11.2005 als rechtmäßig. Wie sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt, hat das Regierungspräsidium Darmstadt zunächst eine Abwägung der Belange der Klägerin und der Beigeladenen in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsinteressen vorgenommen. Das Regierungspräsidium hat dabei auch sämtliche betroffenen Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Soweit der Genehmigungsbescheid lückenhaft war, wurden die fehlenden Erwägungen durch das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - in analoger Anwendung des § 114 S. 2 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflg., § 114 Erl. 49) - vervollständigt. Vorhandene Verkehrsmittel im Sinne des § 13 Abs. 2 Buchstabe
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