deren § 18 Satz 2 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen die Promotionsordnung vom 12.11.1986 außer Kraft. Die Entziehung des Doktorgrades regelt die Promotionsordnung vom 26.06.2001 in § 15 Abs.
erklärt, dass das Kapitel 3 keine eigenständige Leistung, sondern eine Zusammenfassung des Werkes von B. ist, dem der Kläger auch die Struktur und Gliederung sowie größere Textpassagen wortwörtlich entnommen hat. Denn die bloße Übernahme eines anderen Werkes und deren Zusammenfassung stellt keine selbständige wissenschaftliche Leistung dar, wie es für die Dissertation erforderlich ist. Dies entspricht auch der Einschätzung des Klägers, dass das Kapitel 3 den Ansprüchen einer Dissertation als wissenschaftliche Arbeit „ohne jeden Zweifel“ nicht genügt. Randnummer 17 Nicht mit Erfolg einwenden kann der Kläger, dass der Promotionsausschuss ihn bereits auf der Grundlage der ersten Fassung seiner Dissertation hätte promovieren müssen. Die erste Fassung war zwar bereits von den Gutachtern mit den Noten „cum laude“ und „rite“ bewertet worden. Die erste Fassung seiner Arbeit hat er aber nicht erfolgreich in einer Disputation verteidigt. Die Disputation, die die erste Fassung seiner Dissertation zum Gegenstand hatte, bewertete der Prüfungsausschuss mit „ungenügend“. Gegenstand der zweiten erfolgreichen Disputation war dagegen die überarbeitete zweite Fassung der Dissertation. Eine erneute Disputation seiner Dissertation in der ersten Fassung hatte der Kläger auch nicht verlangt, sondern sich auf die geforderte Überarbeitung eingelassen, woran er nun gebunden ist. Randnummer 18 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG , auf den § 15 Abs. 2 der Promotionsordnung vom 26.06.2001 verweist, musste nicht gewahrt werden.
4 S. 2 gilt die Jahresfrist nicht, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist. Dies liegt hier vor, da der Kläger wie ausgeführt die Verleihung seines Doktorgrades durch eine Täuschung erwirkt hat. Bei dem für die Arglist erforderlichen Täuschungswillen genügt ebenso der bedingte Vorsatz. Dies entspricht dem Regelungszweck des § 48 Abs. 4 S. 2 HVwVfG das Vertrauen des durch einen Verwaltungsakt Begünstigten dann nicht zu schützen, wenn er diesen durch eigenes unredliches Verhalten erwirkt hat. Randnummer 19 Die Entscheidung der Beklagten den Doktorgrad dem Kläger aufgrund seiner Täuschung über die Urheberschaft des Kapitels 3 seiner Dissertation zu entziehen, ist frei von Ermessensfehlern. Die Beklagte hat alle ihr bekannten Umstände, die zugunsten des Klägers zu beachten und gegen das öffentliche Interesse abzuwägen waren, berücksichtigt. So waren sich sowohl der Promotionsausschuss in seinem Bescheid vom 24.11.2004 als auch der Präsident in dem Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 darüber im Klaren, dass dem Kläger und seiner Familie durch die Entziehung des Doktorgrades berufliche und soziale Nachteile entstehen können. Vertrauensgesichtspunkte mussten dagegen bei der Ermessenserwägung der Beklagten keine Rolle spielen, da dass Vertrauen des Klägers wegen seiner arglistigen Täuschung nicht schutzwürdig ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandels, an der Übereinstimmung von akademischer Leistung und akademischem Titel und am Ansehen der den akademischen Titel verleihenden Universität höher bewertet als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger. Die Beklagte hat sich bei ihrer Abwägung unter anderem davon leiten lassen, dass die vorgenommene Täuschung erheblich ist, weil nicht nur einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten aus fremder Hand übernommen worden seien und sie diejenigen Auflagen beträfen, an deren Erfüllung die Druckfreigabe und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung des Doktorgrades - die Publikation - geknüpft war. Dies ist ein zutreffender Gesichtspunkt. Der Makel des Plagiats betrifft nicht nur geringe unerhebliche Bestandteile der Dissertation, sondern das gesamte dritte Kapitel mithin 61 von 269 Seiten. Da an die Einarbeitung des dritten Kapitels auch die Druckfreigabe gebunden war, musste die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen, dass die erste Fassung der Dissertation bereits mit „cum laude“ bzw. „rite“ bewertet worden war. Gesichtspunkte, die die Entziehung des Doktorgrades als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Randnummer 20 Die Entziehung des Doktorgrades ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die insofern erhobenen Einwände des Klägers sind unbegründet. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehung des Doktorgrades ist es unerheblich, ob der Stellvertreter des in der Sitzung am 03.08.2004 fehlenden Mitglieds des Promotionsausschusses N. geladen worden ist. Es kann hier dahinstehen, ob eine Stellvertretung im Promotionsausschuss bereits dann erfolgt, wenn das Mitglied nur an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist oder erst dann, wenn das Mitglied aus dem Promotionsausschuss vorzeitig ausscheidet. Denn in seiner Sitzung am 07.06.2005 in dem über die Abhilfe des Klägers beraten wurde, waren alle Mitglieder des Promotionsausschusses anwesend. Damit ist eine mögliche fehlende Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses am 03.08.2004 entsprechend § 45 Abs. 1 und 2 HVwVfG geheilt worden. Unerheblich ist, dass dem Promotionsausschuss im Juni 2005 kein studentisches Mitglied angehörte.
1 S. 3 HHG sind die Gremien auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn eine Wahl mangels Wahlvorschlägen unterbleibt. So war der Fall hier. Die Besetzung eines studentischen Mitglieds nach der Neuwahl der Gremien im Wintersemester 2004/2005 blieb offen, da die Besetzung von studentischen Vertretern im Fachbereichsrat bei dieser Wahl fehlschlug, weshalb der Fachbereichsrat wegen alleinigen Vorschlagsrechtes der Gruppe der Studierenden keinen Vertreter aus dieser Gruppe für den Promotionsausschuss wählen konnte. Randnummer 21 Eine geheime Abstimmung im Promotionsausschuss war nicht erforderlich.
2 S. 2 HHG ergehen alleine Entscheidungen über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung. Die Entziehung des Doktorgrades ist keine Personalangelegenheit. Der Kläger kann sich insofern nicht darauf berufen, dass § 5 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität vom 03.04.2001 die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifikationen als Personalangelegenheiten ansieht. Die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifikationen beruht in der Regel auf einer Bewertung einer akademischen Leistung. Sie ist damit eine Prüfungsangelegenheit. In Prüfungsangelegenheiten ist aber
2 S. 3 HHG eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Dies schließt eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für die Gremien der Beklagten vom 03.04.2001 auf die Aberkennung akademischer Grade aus. Zudem widerspräche dies der gesetzlichen Begründungspflicht des § 39 HVwVfG . Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung könnte nicht begründet werden, da die Motive der Mitglieder des Ausschusses unbekannt blieben. Randnummer 22 Der Kläger war zu den Sitzungen des Promotionsausschusses nicht zu laden. Ihm ist rechtliches Gehör gewährt worden, indem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Plagiatsvorwürfen eingeräumt wurde, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Eine darüber hinausgehende Teilnahme an der Sitzung des Promotionsausschusses war nicht erforderlich. Insbesondere war er zu diesen nicht zu laden. Zu laden sind neben den Mitgliedern des Gremiums die antragsberechtigten Personen. Dies sind
1, 5. Spiegelstrich der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Mitglieder und Angehörige der Universität in ihren Angelegenheiten. Der Kläger war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entziehung des Doktorgrades weder Mitglied noch Angehöriger der Universität, sondern längst aus ihr ausgeschieden. Randnummer 23 Unerheblich ist, dass in den Protokollen des Promotionsausschusses über die Sitzungen am 03.08.2004 und dem 05.06.2005 die Beschlussfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt worden ist und das Protokoll vom 03.08.2004 nicht fristgemäß an die Mitglieder des Promotionsausschusses versandt worden ist, da beides für die Entziehung des Doktorgrades ohne Belang war. Randnummer 24 Die Kosten des Verfahrens hat
GO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Randnummer 25 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 26 Eine Zulassung der Berufung erfolgt nicht, weil die Rechtsache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Divergenz i:S. v. § 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031932
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.