(2)- Juris - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BAG). Randnummer 18 Nach diesen Maßgaben ist hier der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung erfüllt. Denn der Versorgungsabschlag, der bei der Bestimmung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes im Hinblick auf die genannten Vorschriften zu berücksichtigen ist, wirkt sich bei Teilzeitbeschäftigten in der bereits dargelegten Weise versorgungsmindernd aus. Aus allen vorliegenden Erhebungen geht jedoch eindeutig hervor, dass der Anteil männlicher Teilzeitbeschäftigter an den Beschäftigen in der Hessischen Landesverwaltung wesentlich geringer ist als derjenige der weiblichen Teilzeitbeschäftigten (Urteil vom 22.03.2004 m. w. N., a.a.O.). Randnummer 19 Die teilzeitbedingte Benachteiligung von Frauen in der Beamtenversorgung ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Sie beruht nach Auffassung der Kammer nicht auf Faktoren, die - im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG - objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können, sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Die Kammer hat dazu bereits in ihren Urteilen vom 16.01.2004 (9 E 707/00(V)) und vom 22.03.2004 (a. a. O.) Folgendes ausgeführt: Randnummer 20 „ (...) Randnummer 21 Die Einführung eines Versorgungsabschlags erfolgte erstmals 1980 im Zusammenhang mit der Ausweitung von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und war auch zunächst auf diese Form der Teilzeitbeschäftigung begrenzt, während die familienpolitisch motivierte Teilzeitbeschäftigung (zur Erziehung eines Kindes, zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger), seinerzeit als Arbeitszeitermäßigung bezeichnet, davon nicht erfasst wurde. Die Teilzeitbeschäftigung wurde damals nicht durch eine anteilige, der Reduzierung der Arbeitszeit entsprechende Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt, sondern es wurde pauschal für jedes Jahr Teilzeitbeschäftigung eine Verminderung des Ruhegehaltssatzes um 0,5 vorgenommen. Ziel der damals insgesamt erlassenen Regelungen zur Änderung des Beamtenrechts wie der sie begleitenden Änderungen im Versorgungsrecht war es, zusätzliche Stellen im öffentlichen Dienst zu schaffen, insbesondere für solche Berufsgruppen, die zur Aufnahme einer Berufstätigkeit regelmäßig auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen sind. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (BT-Drucks. 8/2987 S. 1) beruhen die Regelungen auf der Feststellung eines erheblichen Überangebots von Hochschulabsolventen, insbesondere von Absolventen des Lehramtsstudiums, die nach Abschluss der Ausbildung überwiegend auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst angewiesen seien. Die Erweiterung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte (vor allem aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) sollte dem Ziel dienen, das Arbeitsplatzangebot im öffentlichen Dienst auf eine größere Zahl von Personen verteilen zu können, insbesondere im Hinblick auf Bewerber/innen, die für eine überwiegend im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden seien und darum außerhalb des öffentlichen Dienstes in der Regel keine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden könnten. Randnummer 22 In der Folgezeit wurde nicht nur die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auf die Gruppe der Richter erweitert (Art. 3 Nr. 2 des
- Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25.07.1984 (BGBl. I S. 998), sondern auch der Versorgungsabschlag wurde nunmehr auch für Beurlaubungen und Ermäßigungen der Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen und aus Gründen der Sonderurlaubsverordnung eingeführt und dahin abgeändert, dass an die Stelle des pauschalen Abzugs eine proportionale Kürzung der Versorgung eingeführt wurde, wie sie auch hier zur Anwendung gekommen ist. Bei diesem Verfahren erfolgt nicht nur eine Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entsprechend dem Ausmaß der verringerten Arbeitszeit, sondern zusätzlich werden die Zeiten der Vollzeitbeschäftigung denen der Teilzeitbeschäftigung gegenüber gestellt; auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Faktors erfolgt dann eine weitere Kürzung des Ruhegehaltssatzes. In dem für die spätere Gesetzesfassung maßgeblichen Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucks. 10/930) heißt es diesbezüglich (a. a. O. S. 2), durch die Erweiterung der Beurlaubungs- und Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten unmittelbar entstehende Mehrkosten sollten durch die Einführung von Abschlägen bei der Versorgung für alle Fälle einer verminderten Dienstleistung aufgefangen werden. Weiter heißt es dort auf S. 9: "Der ohne Freistellung erreichbare (fiktive) Hundertsatz vor Anwendung des Höchstsatzes (also unter fiktiver Weiterrechnung über den Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. hinaus) vermindert sich in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit steht, die der Beamte ohne die Freistellung erreicht hätte. Dieses System führt unter Berücksichtigung der degressiven Ruhegehaltsskala zu gerechteren Ergebnissen als ein starres Abschlagssystem." Randnummer 23 Nach alledem lassen die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dokumentierten Äußerungen des Gesetzgebers über die mit der Regelung verfolgten Motive nur die Schlussfolgerung zu, dass die Einführung des Versorgungsabschlags einer partiellen Refinanzierung der mit dem vermehrten Teilzeitangebot verbundenen Mehraufwendungen im Wege einer Reduzierung der Versorgungsbezüge von Teilzeitbeschäftigten diente. Dies wird unmittelbar bestätigt durch die Ausführungen der Bundesregierung in ihrem Bericht vom 30.05.1986 über die Auswirkungen dieses 1984 erlassenen Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 10/5564, S. 2). Dort heißt es unter anderem: "Dieser Versorgungsabschlag ist insbesondere im Hinblick auf familienpolitische Freistellungen auf Kritik gestoßen. Er ist jedoch vom Gesetzgeber zur Kostenbegrenzung als notwendig angesehen worden. Vor allem aber trägt er dem Umstand Rechnung, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen darauf abstellen, dass der Beamte während seines ganzen Berufslebens voll Dienst leistet." Randnummer 24 Danach dient der Versorgungsabschlag neben einer Berücksichtigung des Umstands, dass die versorgungsrechtlichen Regelungen auf Vollzeitbeschäftigung abstellen, der Kostenbegrenzung. Andere Gründe sind während des Gesetzgebungsverfahrens nicht geäußert noch dokumentiert worden, zumal auch noch 1986 vor allem die Kostenbegrenzung als tragender Grund für die Beibehaltung der seinerzeit schon umstrittenen Regelung angeführt wurde. Die herausragende Bedeutung dieses Grundes wird bestätigt durch die Antwort des Staatssekretärs im Bundesinnenministerium auf eine parlamentarische Anfrage am 2.11.1987 (Verhandlungen des Deutschen Bundestages,
- Wahlperiode, S. 2419 D, 2420 A). Dort wird im Hinblick auf die maßgebende Initiative des Bundesrates, also der die meisten Beamtinnen und Beamten beschäftigenden Dienstherren, ausgeführt, die Regelung zum Versorgungsabschlag sei aus Gründen der Kostenbegrenzung erfolgt. Diese Gründe stünden auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Verbesserung entgegen. Gleichwohl werde die Bundesregierung dieser Frage weiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies zielte auf die Frage, ob die Bundesregierung bereit sei, die versorgungsrechtlichen Bestimmungen zu ändern, um Vollzeitbeschäftigen den Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung ohne Nachteile zu ermöglichen. Randnummer 25 In der juristischen Literatur wurde die Problematik dieses Versorgungsabschlages von Anfang kritisch erörtert, da je nach Dauer der Gesamtdienstzeit und der konkreten Dauer der Teilzeitbeschäftigung eine höher oder geringer ausfallende Kürzung des Ruhegehaltssatzes eintreten konnte (Behrens DB 1985, 2047 u. BB 1987, 2089; Ziegler RiA 1987, 49; Ziegler ZBR 1988, 58). Randnummer 26 Die Kammer vermag in der angestrebten Kostenbegrenzung keine sachliche Rechtfertigung der durch den Versorgungsabschlag bewirkten Benachteiligung von Frauen zu erkennen. Diese Auffassung liegt bereits dem mehrfach erwähnten Urteil vom 02.02.1998 zugrunde; die Kammer hält daran nach wie vor fest. In diesem Urteil hat die Kammer insoweit ausgeführt: "Ausgehend von dem erklärten Ziel der Schaffung eines größeren Stellenangebotes, insbesondere für solche Berufsgruppen, die vorwiegend für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgebildet wurden, durch die Schaffung erweiterter Teilzeitmöglichkeiten, vermag die Kammer keine sachliche Rechtfertigung für den hier streitigen, teilzeitbedingten Versorgungsabschlag in seinen vor allem für Frauen nachteiligen Wirkungen zu erkennen. Denn dieser erscheint weder geeignet noch erforderlich zur Erreichung dieses Zieles, sondern erscheint kontraproduktiv im Hinblick auf das erklärte Ziel, durch die vermehrte Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungen das Arbeitsplatzangebot im öffentlichen Dienst zu steigern. Es bedarf insoweit keiner Erörterung, dass die mit der Einführung eines teilzeitbedingten Versorgungsabschlags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile gerade keinen Anreiz für die Inanspruchnahme der erweiterten Teilzeitmöglichkeiten bieten, sondern durchaus geeignet sind, Teilzeitbeschäftigungen für den einzelnen Bediensteten angesichts des Umstandes unattraktiv zu machen, dass dieser neben der in § 6 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG anteiligen Reduzierung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit noch weitere Versorgungsnachteile in Kauf zu nehmen hat. Die Einführung des Versorgungsabschlages erweist sich demgemäß als ungeeignet zur Erreichung des erklärten Ziels einer erhöhten Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten. Auch der Grund einer partiellen Refinanzierung der mit einem Mehrangebot an Teilzeitbeschäftigung verbundenen zusätzlichen Aufwendungen aus der Versorgung der Teilzeitbeschäftigten stellt keine sachliche Rechtfertigung dar. Für diese Einschätzung ist zunächst maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.02.1994, a. a. O. Tz. 35 ff.) Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaates zugrunde liegen können, diese aber generell nicht geeignet sind, eine Benachteiligung eines der Geschlechter zu rechtfertigen. Dies folgert der Gerichtshof u. a. daraus, dass andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, die eine grundlegende Regel des Gemeinschaftsrechts darstelle, in ihrer Anwendung und Tragweite zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnte. Die Kammer schließt hieraus, dass die fiskalischen Erwägungen, die zur Einführung des hier streitigen Versorgungsabschlages führten, schon aus sich heraus nicht geeignet sind, die damit einhergehende geschlechtsspezifische Benachteiligung zu rechtfertigen. Im Übrigen vermag die Kammer auch nicht die Erforderlichkeit der Finanzierung von teilzeitbedingten Mehrkosten aus der Versorgung von Teilzeitbeschäftigten zu erkennen, da jedenfalls andere Finanzierungsmöglichkeiten mit allgemeiner Auswirkung denkbar sind, mithin sozial verträglichere Finanzierungsformen, die sich in ihren Folgen nicht geschlechtsspezifisch benachteiligend auswirken, so dass die teilweise Finanzierung des angestrebten arbeitsmarktpolitischen Ziels aus der Versorgung von Teilzeitbeschäftigten als unverhältnismäßiger und damit im Ergebnis als im Widerspruch zum Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EGV stehender Eingriff anzusehen ist." Randnummer 27 Auch an dieser Einschätzung sieht sich [die Kammer] darin durch die Ausführungen des EuGH in dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 23.10.2003 bestätigt. Danach können haushaltspolitische Erwägungen oder das Ziel, öffentliche Ausgaben zu begrenzen eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nicht rechtfertigen.“ Randnummer 28 Diese Überzeugung vertritt die Kammer nach wie vor. Aus diesen Gründen kommt indes auch eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2, 3 GG nicht in Betracht. Randnummer 29 Das BVerwG hat zwar die Auffassung vertreten, dass der Versorgungsabschlag einen dem Versorgungssystem immanenten Korrekturmechanismus darstelle, mit dem eine auf der früheren degressiven Ruhegehaltstabelle beruhende vergleichsweise Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamten habe vermieden werden sollen. Auch diese Erwägung kann jedoch die mit dem Versorgungsabschlag verbundene Diskriminierung nicht rechtfertigen, wie das BVerwG inzwischen im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH selbst festgestellt hat (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2005, a.a.O.). In ihren Urteilen vom 16.
- und 22.03.2004 hat die Kammer diesbezüglich folgendes ausgeführt: Randnummer 30 „ (...) Randnummer 31 Die Kammer weist diesbezüglich zunächst darauf hin, dass es an rechtfertigenden Erwägungen über die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Versorgungsabschlags zur Erreichung des der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Ziels in den genannten Urteilen des BVerwG fehlt. Es hat vielmehr bereits aus dem Umstand, dass es den Versorgungsabschlag nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2, 3 GG als sachlich gerechtfertigt erachtete, auch abgeleitet, dass ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot von vornherein nicht in Betracht komme. Nach der oben dargelegten Auffassung der Kammer, die die vom EuGH entwickelten Maßstäbe sowie Art. 2 Abs. 2 RL 97/80/EG zur Grundlage hat, hätte es diesbezüglich indes zwingend weiterer Erwägungen über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung bedurft. Dies ergibt sich jetzt auch aus Art. 2 Abs. 2,
- Spiegelstrich RL 76/207/EWG in der durch die RL 2002/73/EG geänderten Fassung. Die wiedergegebenen Anforderungen an die Rechtfertigung einer vom Ansatz her gegebenen mittelbaren Diskriminierung geben nicht nur die einschlägige Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH wieder, sondern stimmen auch mit den entsprechenden Regelungen in anderen RL zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten überein, so insbesondere mit den RL 2000/43/EG und 2000/78/EG. Es handelt sich um einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz. Randnummer 32 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die vom BVerwG zur Rechtfertigung der Regelung nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG angestellten Erwägungen geeignet sein können, zugleich einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot auszuschließen. Das BVerwG hat seine Auffassung, es handele sich jedenfalls um eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung, maßgebend darauf gestützt, dass durch den Versorgungsabschlag eine anteilige Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter im Hinblick auf die nach altem Recht nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 10 Jahren erreichte Mindestversorgung von 35 vom Hundert vermieden werde. Nach dieser Auffassung bezweckt die Regelung mithin die Kompensation nicht berechtigter Vorteile und die versorgungsrechtliche Anpassung an die abgeleistete Dienstzeit. Dass diese Zielsetzung der in § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. getroffenen Regelung zugrunde lag, lässt sich indes, wie oben bereits ausgeführt, weder auf die Gesetzesmaterialien noch die später gegenüber dem Deutschen Bundestag abgegebenen Erklärungen der Bundesregierung stützen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass der Versorgungsabschlag im Wesentlichen den Ausgleich von Mehraufwendungen bezweckte, die mit der Schaffung eines vermehrten Angebots von Teilzeitstellen und der damit verbundenen Personalverwaltung verbunden waren. Andere, darüber hinausgehende Zielsetzungen sind im Gesetzgebungsverfahren nicht dokumentiert worden. Daraus ergibt sich, dass das BVerwG den von ihm im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der durch den Versorgungsabschlag bewirkten Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG herangezogenen Rechtfertigungsgrund aufgrund eigener rechtssystematischer Auslegung entwickelt hat, ohne dass es sich insoweit auf den Willen des Gesetzgebers oder eine im Gesetzgebungsverfahren zutage getretene Zwecksetzung berufen kann. Randnummer 33 Zu den Erwägungen rechtssystematischer Art durch das BVerwG hat der EuGH in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom
- Oktober 2003 in Auslegung des Gemeinschaftsrechtes zur Eignung von Rechtfertigungsgründen folgendes ausgeführt: "Eine nationale Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F. ergibt und die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seinerzeit der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, kann nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, dass in diesem Fall das Ruhgehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche oder das mit ihr eine Besserstellung teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten verhindert werden solle." Randnummer 34 Damit hat der EuGH sich der Auffassung der Kammer im Vorlagebeschluss angeschlossen und vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter im Bereich der Mindestversorgung nach früherem Recht keine Schlechterstellung im Rahmen ihrer Versorgungsbezüge außerhalb des Bereichs der Mindestversorgung rechtfertigen kann, da es insoweit an einem legitimen Ziel fehlt, zu dessen Erreichung das Mittel geeignet und erforderlich sein könnte. Dies ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber eine aus seiner Sicht womöglich ungerechtfertigte Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter und Beamtinnen für die Dauer der Mindestversorgungszeit durch eigenständige Regelungen in diesem Bereich hätte abwenden können, ohne für länger dienende Beamte und Beamtinnen, die den Regelfall der Teilzeitbeamtenverhältnisse ausmachen, Nachteile vorzusehen, wie sie vorliegend auch die Klägerin treffen, die ihre Teilzeitbeschäftigungszeiten über die Mindestversorgungszeiten hinaus erbracht hat. Wenn der Gesetzgeber also Anlass für Korrekturen gesehen hätte, um eine ungerechtfertigte Besserstellung zu vermeiden, hätte er Regelungen im Bereich der Mindestversorgung treffen müssen und sie auch auf diesen Bereich sachgerechter Weise beschränken müssen." Randnummer 35 Aus den gleichen Gründen vermag die Erwägung des BVerwG auch nach Maßgabe des GG die hier festgestellte mittelbare Diskriminierung nicht zu rechtfertigen. Randnummer 36 Die Verfassungsmäßigkeit des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, soweit die Vorschrift die Geltung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. für die Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin anordnet, ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand anders zu beurteilen, dass es sich bei der Regelung um eine bloße Übergangsvorschrift handelt. Zwar hat der Gesetzgeber beim Erlass von Übergangsvorschriften einen weiten Ermessenspielraum. Dieser darf jedoch nicht dafür in Anspruch genommen werden, eine bereits nach altem Recht vorhandene Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts aufrecht zu erhalten, und zwar letztlich nur zu dem Zweck, höhere Versorgungsaufwendungen einzusparen oder Kürzungen bei anderen Versorgungsempfängern zu vermeiden. Solche Kürzungen müssten nämlich erfolgen, unterstellte man, dass die Summe der durch den Versorgungsabschlag einzusparenden Beträge feststünde. Die Tatsache eines Einsparbedarfs ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Merkmal des Geschlechts vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber Regelungen zu treffen, aufgrund derer die Einsparung so durchgeführt wird, dass damit keine durch Art. 3 Abs. 2, 3 GG verbotene Ungleichbehandlung einhergeht. Randnummer 37 Die Vorlage an das BVerfG erübrigt sich auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung oder Anwendung der streitgegenständlichen Vorschriften. Eine andere Auslegung der Vorschrift als diejenige, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, erscheint der Kammer schlechterdings nicht möglich. Ihr steht auf jeden Fall der eindeutige Wortlaut des § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG entgegen, der in Fällen wie demjenigen der Klägerin bei der Berechnung des sich nach Maßgabe alten Rechts ergebenden Ruhegehaltssatzes im Rahmen der Vergleichsberechnung eine Alternative zur Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht zulässt. Randnummer 38 Nach den gesetzlichen Vorgaben wird die für die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes maßgebende Vergleichsberechnung auch nicht in einer Weise durchgeführt, die es als schlechterdings ausgeschlossen erscheinen ließe, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Europäischen Gemeinschaftsrechts für die Zeiträume ihrer Teilzeitbeschäftigung nach dem
- Mai 1990 berechnet werden können. Die Kammer hat zwar in ihren bereits erwähnten Urteilen diese Auffassung vertreten; im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen des beklagten Landes zu der Berechnung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin, wie sie sich aus der Versorgungsakte und dem Vortrag in diesem Verfahren ergeben, hält die Kammer an dieser Auffassung jedoch nicht mehr fest. Vielmehr ergibt sich aus den Darlegungen des beklagten Landes in aller Eindeutigkeit, dass bei der Berechnung des Versorgungsabschlages eine differenzierte Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in Bezug auf die Zeiträume vor und nach dem
- Mai 1990 in einer Weise möglich ist, die eine diskriminierungsfreie Festsetzung des Ruhegehaltssatzes jedenfalls für die Teilzeitbeschäftigung nach dem
- Mai 1990 zulässt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031972