Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie ist der Auffassung, es gäbe für die Übernahme des Zusatzbeitrages keine Rechtsgrundlage. Die Richtlinien sähen hierfür keine Regelung vor, sondern befassten sich nur mit Krankenversicherungsbeiträgen. Im Übrigen gäbe es keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen nach den RL. Die Behörde entscheide vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei sie nur den Gleichheitssatz zu beachten habe. Randnummer 8 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Randnummer 9 Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger macht für die vergangene Zeit, in der er
SGB V an die Knappschaft entrichtet hat, einen Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 27.01.2005 geltend. Hinsichtlich der Zukunft begehrt er die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, kraft dessen die Beklagte verpflichtet ist,
SGB V, die der Kläger an seinen Versicherungsträger zu entrichten hat, im Verhältnis der Parteien zu übernehmen. Ein besonderes Feststellungsinteresse (§ 43 VwGO) ist insoweit zu bejahen, da die Beklagte an ihrem Rechtstandpunkt festhält und sich nicht verpflichtet glaubt, die Beiträge übernehmen zu müssen. Randnummer 11 Die Leistungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge nach § 241a SGB V, die er seit Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits entrichtet hat. Rechtsgrundlage hierfür ist der Bescheid vom 27.01.2005, soweit dieser auf den vorläufigen Bescheid vom 28.09.2004 Bezug nimmt. Dort ist verfügt, dass die Beklagte für die Dauer der Gewährung des Anpassungsgeldes die Zahlung der für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld erforderlichen Beiträge übernimmt. Die Ausnahmeklauseln finden jedenfalls für die Vergangenheit keine Anwendung. Nr. 4.2.1 sieht vor, dass die Übernahme entfällt, wenn der Anpassungsgeldempfänger eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV ausübt. Die Voraussetzungen für diese Regelung liegen hier nicht vor. Die Regelung der Nr. 6.6.2 RL ist ebenfalls nicht einschlägig, weil sie sich auf die Situation nach Beendigung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht. Randnummer 12 Einer Verpflichtung aus dem Bewilligungsbescheid steht auch nicht etwa entgegen, dass es sich bei dem Zusatzbeitrag nach § 241a SGB V um etwas anderes als einen (erforderlichen) Krankenversicherungsbeitrag handelt. § 241a SGB V sieht vor, dass der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag (§ 241 SGB V) um 0,9% gesenkt wird, während gleichzeitig ein zusätzlicher Beitrag von 0,9% nur von den Versicherten erhoben wird. Die Regelung ist somit aufkommensneutral. Die gesetzliche Krankenversicherungsanstalt erhält Beiträge in exakt derselben Höhe wie früher. Nur im Falle einer Pflichtversicherung bewirkt die Neuregelung, dass eine Reduzierung des Arbeitgeberanteils (§ 249 SGB V) eintritt, dessen Ausfall vom Arbeitnehmer zu tragen ist. § 241a SGB V bewirkt also nur eine Verschiebung der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Anteile an den Krankenversicherungsbeiträgen zugunsten der Arbeitgeber. Für freiwillig Versicherte, also Personen, die in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, wirkt sich die Regelung überhaupt nicht aus. Sie haben ohnehin den vollen Beitrag allein zu tragen (§ 250 Abs. 2 SGB V). Gemäß der Regelung in dem Bewilligungsbescheid übernimmt die Beklagte im Falle des Bezugs vom Anpassungsgeld diesen allein vom Versicherten zu tragenden Beitrag. Randnummer 13 Die Vorstellung, dass der Zusatzbeitrag nach § 241a SGB V insoweit zu einer Entlastung der Beklagten zu Lasten des Klägers führt, wäre nur dann nachvollziehbar, wenn die Beklagte als eine Art Ersatzarbeitgeber anzusehen und der Kläger als jemand zu verstehen wäre, der bei der Beklagten gleichsam beschäftigt ist, so dass die von der Beklagten an die Knappschaft abgeführten Beitragszahlungen als Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen wären. Das ist jedoch eine abwegige Vorstellung. Da der Kläger in keinem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht, kann er nur freiwillig versichert sein. Im Verhältnis zur Versicherungsanstalt ist er deshalb alleiniger Schuldner der Versicherungsbeiträge. Es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Vielmehr hat die Beklagte sich in dem Bewilligungsbescheid verpflichtet, die vom Versicherten zu leistenden Versicherungsbeiträge zu übernehmen. Indem sie die Beiträge an die Versicherungsanstalt abführt, erfüllt sie eine Pflicht, die der Kläger gegenüber der Versicherungsanstalt hat. Randnummer 14 Die Übernahmepflicht aus dem Bewilligungsbescheid ist auch nicht etwa dadurch entfallen, dass die Beklagte diesen Bescheid nachträglich abgeändert oder teilweise aufgehoben hätte. Insbesondere in dem Schreiben vom 24.05.2005 ist kein Verwaltungsakt zu sehen, mit dem der Bewilligungsbescheid teilweise aufgehoben wird. Dies lässt sich seinem Inhalt in keiner Weise entnehmen. Im Übrigen ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die diese Teilaufhebung rechtfertigen könnte. Insbesondere ist keine der Tatbestandsvarianten für den Widerruf nach § 49 VwVfG erkennbar. Randnummer 15 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen die Beklagte verpflichtet ist, die Beiträge, die der Kläger nach § 241a SGB V dem Krankenversicherungsträger schuldet, zu übernehmen. Diese Übernahme kann dadurch erfolgen, dass die Beklagte die entsprechenden Beträge direkt an die Knappschaft abführt, oder auch dadurch, dass der Kläger diese Zahlung vornimmt und dann eine Erstattung durch die Beklagte stattfindet. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031987
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