Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung den Personenberechtigten mit einer Frist von vier Wochen der Ausschuss anzukündigen. Mit Schreiben vom 27.04.2006 sei den Klägern der Ausschuss ihrer Kinder von der Betreuung zum 30.06.2006 mitgeteilt worden, weshalb die Frist eingehalten sei. Randnummer 11 Mit am 24.08.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Randnummer 12 Die Klagebegründung entspricht im Wesentlichen der Widerspruchsbegründung. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass die Beklagte für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht zuständig sei. Sie könne deshalb auch nicht wissen, ob solche Leistungen noch gewährt werden, zumal es sich dabei nicht um Rentenzahlungen handele. Es müsse in jedem Fall die begründete Hoffnung bestehen, dass dieser Zustand durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Einkommenserzielung beseitigt werde. Insoweit könne auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht dazu führen, dass eine Ermäßigung ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen bis zum Abschluss des Kindertagesstättenbesuchs gewährt werde. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Heft) verwiesen, die vorgelegen haben, und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 18.06.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erteilt. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20 Der Bescheid vom 27.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 21 Darin werden die Kinder ... und ... von der Kindertagesstätte Kinderburg ... ausgeschlossen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung der Stadt ... vom 02.06.1980 i. V. m. § 6 der Gebührensatzung der Stadt ... für die Tagesbetreuung von Kindern vom 14.03.1995.
für die Tagesbetreuung von Kindern finden die Bestimmungen der Kindertagesstättenordnung der Stadt Hanau vom 02.06.1980 u.a. zu dem Ausschluss von Kindern aus Kindertagesstätten Anwendung. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen den Erlass des Kündungsbescheides, bzw. Ausschlussbescheides vom 27.04.2006 durch den Eigenbetrieb der Stadt ..., obwohl Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung der Stadt ... vom 02.06.1980 regelt, dass das Jugendamt der Beklagten ein Kind vom Besuch einer Kindertagesstätte ausschließen kann. Der Eigenbetrieb der Beklagten durfte die Kündigung, bzw. den Ausschluss der Kinder der Kläger aussprechen. In ihrer Sitzung am 20.09.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen, die Abteilung Kindertageseinrichtungen des Fachbereichs für soziale Dienste ab dem 01.01.2005 als städtischen Eigenbetrieb zu führen. Gleichzeitig wurde die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb ... Kindertagesbetreuung beschlossen.
Kindertagesbetreuung vom 28.09.2004 werden die Einrichtungen der Kindertagesstätten der Stadt ... als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt (§ 1 Nr. 1 der Betriebssatzung). Zweck des Eigenbetriebes Kindertagesbetreuung ist es, die städtischen Kindertagesstätten in ... einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe und alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte zu betreiben (§ 1 Nr. 2 der Betriebssatzung).
2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb ... Kindertagesbetreuung obliegt dem Eigenbetrieb insbesondere die laufende Betriebsführung
BGes - . Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs laufend notwendig sind. Dies ergibt sich aus dem Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom
Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung kann ein Kind vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn die Eltern mindestens 2 Monate mit der Gebührenzahlung im Rückstand sind. Vorliegend sind die Kläger laut unbestrittenem Vortrag der Beklagtenseite, was auch im Einklang mit den Behördenvorgängen steht, bereits seit Januar 2005 mit der Gebührenzahlung im Rückstand, u. a. aufgrund verspätet gestellter Wiederholungsanträge auf Ermäßigung der Betreuungsgebühren. Das Gebührenkonto weist einen Rückstand von 1334,40 Euro auf.
Nr. 6 der Kindertagesstättenordnung wurde den Klägern als personensorgeberechtigten Eltern der Ausschluss ihrer Kinder mit einer Frist von vier Wochen angekündigt, da die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2006 den Klägern den Ausschluss ihrer Kinder von der Betreuung zum 30.06.2006 mitgeteilt hat. Randnummer 23 Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausführt, war ihrerseits ein Absehen von weiteren Wiederholungsanträgen auf Ermäßigung der Betreuungsgebühr nicht möglich, da sie zum einen für die Gewährung von Leistungen nach dem SBG II nicht zuständig ist und zum anderen diese Leistungen durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit verbundenen Einkommenserzielung jederzeit eingestellt werden können. Insoweit kann auch der längerfristige Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht dazu führen, dass eine Ermäßigung ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen bis zum Abschluss des Kindertagesstättenbesuches gewährt wird. Weiter ging aus den Bescheiden jeweils eindeutig hervor, für welchen Zeitraum eine Ermäßigung ausgesprochen wurde, weshalb die Kläger schon daraus entnehmen mussten, rechtzeitig vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums erneut einen Wiederholungsantrag auf Ermäßigung zu stellen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 VwGO. Randnummer 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031999
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