3 AFBG beinhaltet von ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur die maximale Maßnahmedauer von reinen Vollzeitmaßnahmen oder Teilzeitmaßnahmen. Gesetzlich nicht geregelt ist die maximale Maßnahmedauer bei einer Kombination von Vollzeit und Teilzeitabschnitten innerhalb einer Fortbildungsmaßnahme. Bei kombinierten Maßnahmen könne die maximale Maßnahmedauer nicht weniger als 36 Monate, aber auch nicht mehr als 48 Monate betragen, d.h. sie müsse zwischen diesen Werten liegen. Nur so kann gesetzeskonform der Tatsache Rechnung getragen werden, dass für Teilzeitmaßnahmen ein um 12 Monate längerer Zeitrahmen gilt. Daraus folgt: Je höher der Teilzeitanteil an einer Fortbildungsmaßnahme, desto stärker tendiert auch der maximale Zeitrahmen gegen 48 Monate. Bei diesem Zeitrahmen zählen auch die Zwischenzeiten zwischen den Maßnahmeabschnitten mit, es sei denn die Maßnahme muss aus einem von dem Teilnehmer nicht zu vertretenden Grund unterbrochen werden (§ 7 Abs. 4 S. 2 AFBG).
4 S. 2 AFBG bestimmt, dass die Maßnahme als unterbrochen gilt, solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Diese Bestimmung wurde mit dem 1. AFBGÄndG, das am 1.1.2002 in Kraft trat, eingefügt. Abgesehen von diesem Ausnahmefall bliebt es jedoch dabei, dass die Zeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten bei der Prüfung der Einhaltung des Zeitrahmens nach § 2 Abs. 3 AFBG grundsätzlich mitgezählt werden (kein genereller Übergang zur Nettozeitbetrachtung). Die anderslautenden Entscheidungen des OVG Münster stehen mit der Intention des Gesetzgebers, im Interesse einer zielstrebigen und zügigen Durchführung der Fortbildung die Gesamtdauer der Maßnahme zeitlich zu beschränken, nicht im Einklang.
3 AFBG liefe ins Leere, wenn nur die Summe der jeweiligen Dauer der Maßnahmeabschnitte nach § 11 Abs. 1 AFBG maßgeblich wäre. Im Übrigen betreffen die Entscheidungen die Gesetzeslage vor dem 1.1.2002. Sie werden Ihre Fortbildungsmaßnahme innerhalb eines Zeitraumes von 67 Monaten abgeschlossen haben (November 1999 bis Juli 2005). In Ihrem Fall beträgt die maximale Maßnahmedauer 42 Monate, so dass damit der maximale Zeitrahmen weit überschritten ist. Soweit Sie geltend machten, dass seit dem Jahr 2000 bei der Landesinnung Hessen für Orthopädie-Technik wegen zu geringer Teilnehmerzahlen die Vorbereitungslehrgänge für die Teile I und II nicht zustande gekommen seien, rechtfertigt dies nicht die Anwendbarkeit der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG. Wie bereits dargelegt, wurden Lehrgänge für die Teile I und II seit dem Jahr 2000 an mehreren Schulen im Bundesgebiet sowohl in Vollzeit- als auch in Teilzeitform angeboten, so dass Sie tatsächlich nicht gehindert gewesen waren, innerhalb der maximalen Maßnahmedauer die Fortbildung abzuschließen." Randnummer 6 Der Widerspruchsbescheid wurde am 07.03.2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.04.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.05.2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Der Kläger verfolgt sein Anliegen weiter. Er habe sich im Zeitraum Oktober 2000 bis September 2004 zu allen von der Landesinnung geplanten und ausgeschriebenen Vorbereitungskursen angemeldet, die dann allesamt kurz vor Beginn wegen mangelnder Teilnehmerzahl wieder abgesagt worden seien. Randnummer 7 Daraufhin habe er sich bei der Carl-Bosch-Schule in Heidelberg für die Vorbereitungskurse der Teile I und II der Meisterprüfung für die Zeit von September 2004 bis Juli 2005 in Vollzeitform angemeldet und die Vorbereitungskurse in Vollzeitform in der Schule in Heidelberg durchlaufen. Aufgrund der Vollzeitmaßnahme sei er ohne jedes Einkommen (Der Vorbereitungskurs finde in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden statt und umfasse insgesamt mehr als 400 Unterrichtsstunden). Randnummer 8 Die Ablehnung der Förderung sei ausschließlich unter Bezug auf § 2 Abs. 3 AFBG mit der Begründung erfolgt, der maximale Zeitrahmen der Fortbildungsmaßnahme sei überschritten. Die Behörde sei bei der Berechnung des Zeitrahmens vom Beginn der Vorbereitungslehrgänge (für die Teile III und IV) von November 1999 bis zum Abschluss der jetzt durchgeführten Maßnahme in Heidelberg, d. h. bis zum Juli 2005 ausgegangen, und habe diesen Zeitrahmen insgesamt angesetzt. Bei Berechnung der Höchstgrenze nach § 2 Abs. 3 AFBG sei jedoch nicht von dem Gesamtzeitraum von Beginn der Maßnahme bis zu deren Ende ohne Berücksichtigung zwischenzeitlicher Ruhepausen, sondern der Addition der einzelnen Maßnahmeabschnitte auszugehen. Randnummer 9 Das Gesetz enthalte in § 2 Abs. 3 AFBG lediglich eine Höchstgrenze der Maßnahme. Es sehe vor, dass Maßnahmen förderungsfähig seien, wenn sie innerhalb der angesetzten Kalendermonate abschlossen, d. h. vor Beginn der Maßnahme ein Abschluss innerhalb der gesetzten Förderungsdauer vorgesehen sei. Ob die Maßnahme dann tatsächlich in diesem Zeitraum abgeschlossen wird, ist für die Frage der Förderung der laufenden Maßnahme unerheblich, denn in § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG heiße es: "Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die nach der Prüfungsordnung oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend." Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich eindeutig, dass hier nicht eine sogenannte Brutto-, sondern eine Nettobetrachtung zu erfolgen habe. Diese Gesetzeslage ab dem 01.01.2002 bestätige eindeutig die vorherige Rechtsauffassung des OVG Münster, das die sogenannte Nettobetrachtungsweise anzusetzen sei. Das ergebe sich auch aus dem Vergleich der Vorschriften des § 2 und des § 11 AFBG. Randnummer 10 Wie sich aus dem § 7 Abs. 2 und Abs. 4, sowie § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFBG ergebe, habe es der Gesetzgeber als unschädlich angesehen, wenn eine Maßnahme aus Gründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen und damit die Förderungshöchstdauer überschritten wird. So bestimme § 7 Abs. 2 und 4, dass soweit eine Maßnahme aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, abgebrochen wird bzw. die Fortsetzung einer Maßnahme durch vom Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten nicht möglich sei, die Maßnahme als unterbrochen gilt und sie mit dem selben Fortbildungsziel dann bei Wiederaufnahme erneut gefördert werden müsse. Randnummer 11 Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er sieht in der Klageschrift keine neuen sachlichen oder rechtlichen Aspekte und verweist zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Randnummer 12 Die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1 bis 60) haben vorgelegen. Randnummer 13 II Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil hinreichende Erfolgsaussichten für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht bestehen (§ 114 Abs. 1 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt). Daher scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 121 Abs. 2 ZPO, § 166 VwGO). Randnummer 14 Nach den genannten Vorschriften erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts) nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier für die Klage nicht ersichtlich, weil der Kläger kein Recht auf Förderung hat, die Behörde des Beklagten hat vielmehr die Leistung auf Grund zutreffender rechtlicher Erwägungen abgelehnt. Randnummer 15 Nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) sind Maßnahmen förderungsfähig, wenn sie in Vollzeitform innerhalb von 36 Monaten (Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.