Baurecht: Abwehrrechte einer Gemeinde gegen geplante Baumaßnahmen für Einzelhandelsbetriebe in der Nachbargemeinde; Schutzumfang für zentrale Versorgungsbetriebe; Auswirkungen einer Umsatzumverteilung auf die Annahme einer Funktionsstörung in Einzelhandelsprojekt; Berücksichtigungsfähigkeit interkommunaler Interessen bei der Genehmigung eines Bauvorhabens im ungeplanten Innenbereich Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 15.000,-- € Gründe Randnummer 1 Der am 04.09.2007 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.07.2007 gegen die Baugenehmigung vom 14.06.2007 (Az.: 63/091 VA 03368.06/10) zur Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem Grundstück Kapellenstraße 48 - 50 in Kriftel anzuordnen, Randnummer 2 ist unbegründet. Randnummer 3 Für die Entscheidung des Gerichts über den Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gilt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO) abweichend von den allgemein geltenden Maßstäben, dass eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht im vollen Umfang, sondern nur in den Grenzen der Antragsbefugnis des Antragstellers erfolgt (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Der Dritte muss daher substantiiert dartun, dass er im Anfechtungsprozess (Hauptsacheverfahren) geltend machen könnte, durch den Verwaltungsakt in rechtlich geschützten Interessen verletzt zu sein. Randnummer 4 Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben infolge seiner eher diffusen Zusammensetzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Die Antragstellerin meint, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig sei, weil sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es sich um die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes handele, der in der näheren Umgebung vorbildlos und daher rahmenüberschreitend sei. Randnummer 5 Sie stützt sich dabei darauf, dass sie einen Anspruch auf die Wahrung des Gebietscharakters habe und sich dieser durch die Ansiedelung des Drogeriemarktes verändere, sich das Gebiet damit einem Kern- oder Sondergebiet annähere, weil der Drogeriemarkt zusammen mit dem gleichzeitig genehmigten Alnatura-Lebensmittelmarkt zu bewerten sei und es sich deshalb um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele. Diese Annahme ist unzutreffend. Es handelt sich um zwei selbständig zu bewertende Vorhaben, die auf einem Baugrundstück verwirklicht werden und verschiedene Betreiber haben. Die Verwirklichung mehrerer Bauvorhaben auf einem Baugrundstück ist üblich und auch nicht unzulässig. Randnummer 6 Der Drogeriemarkt hat eine Verkaufsfläche von 583,89 m² und hinzuzurechnen ist lediglich noch die Kundentoilette mit 4,24 m² und der im Außenbereich gelegene Bereich zum Abstellen der Einkaufswagen, der eine Größe von 3 x 1,5 m aufweist, also 4,5 m². Damit errechnet sich eine tatsächliche Verkaufsfläche von 592,63 m². Randnummer 7 Der Bayerische VGH hat hierzu ausgeführt: Randnummer 8 „Die von der Rechtsprechung für die Anrechnung der o.a. „warenfreien Zonen“ auf die Verkaufsfläche maßgeblichen Gründe gelten in gleicher Weise für die dem Abstellen der Einkaufswagen dienende Stellfläche. Beim System der Selbstbedienung erscheint der räumliche Bereich vor der Zugangsschranke und hinter der Kasse nur wegen der Besonderheiten dieser Verkaufsform als vom eigentlichen Verkaufsraum abtrennbar. In einem Laden, in dem der Kunde herkömmlich bedient wird, besteht eine derartige räumliche Abtrennung nicht. Die Einkaufswagenzone gehört deshalb ebenfalls generell zur Verkaufsfläche und zwar unabhängig davon, ob sich diese Abstellfläche im Gebäude oder, wie hier, außerhalb des Gebäudes unmittelbar neben dem Eingangsbereich unter einem Vordach befindet, wie es mittlerweile für diese Verkaufsform geradezu typisch geworden ist.“ (Bayerischer VGH München, Urteil vom 05.02.2007, 2 BV 05.1571 - zitiert nach juris). Randnummer 9 Dem schließt sich die Kammer an. Randnummer 10 Schließlich verkennt die Antragstellerin, dass nur derjenige einen Anspruch auf die Wahrung des Gebietscharakters hat, der im selben Gebiet ansässig ist. Der Ortsteil, in dem der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB festzustellen ist, ist auf das Gebiet einer Gemeinde begrenzt, so dass derjenige, der in einer anderen Gemeinde ansässig ist, die Einhaltung des Gebietscharakters in einem Bauzusammenhang im Ortsteil einer Nachbargemeinde nicht begehren kann. Die Gemeindegrenze bestimmt ohne weiteres das Ende des maßgeblichen Bebauungszusammenhangs, selbst dann, wenn sich derselbe Bebauungszusammenhang in der Nachbargemeinde ohne Unterbrechung fortsetzt, wie dies vorliegend der Fall ist. Randnummer 11 Die in § 34 Abs. 1 BauGB normierten Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich in örtlicher Hinsicht sämtlich auf das Gebiet der Standortgemeinde. Sie sind einer Anreicherung durch nachbargemeindliche Belange, an die allein ein Drittschutz der Nachbargemeinde anknüpfen könnte, nicht zugänglich (Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2005, 9 UZ 1170/05, zitiert nach juris RdNr. 26). Randnummer 12 Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, wie die Antragstellerin geltend macht. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 oder Abs. 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Randnummer 13 Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Ein Versorgungsbereich setzt mithin vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art, von Bedeutung sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, Az.: 7 A 964/05 - zitiert nach juris RdNr. 109; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 10 A 2439/06 - zitiert nach juris RdNr. 47). Randnummer 14 Der 7. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen, dem die beschließende Kammer folgt, führt hierzu weiter aus, dass Versorgungsbereiche nicht nur dann „zentral“ sind, wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch dann, wenn die Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung zentrale Bedeutung haben. Dabei ist das Adjektiv zentral nicht etwa rein geografisch zu verstehen, etwa in dem Sinne, dass es sich um einen räumlich im Zentrum der jeweiligen Gemeinde gelegenen Bereich handeln muss - etwa die Innenstadt -, vielmehr hat es eine funktionale Bedeutung: Danach muss dem Bereich die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung zukommen. Daraus folgt, dass eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich diesen allein noch nicht zu einem zentralen Versorgungsbereich macht. Randnummer 15 Dabei sind drei unterschiedliche Typen zentraler Versorgungsbereiche zu trennen: Randnummer 16 - Innenstadtzentren, die einen größeren Einzugsbereich, in der Regel das gesamte Stadtgebiet und gegebenenfalls sogar darüber hinaus ein weiteres Umland, versorgen und in denen regelmäßig ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird, - Nebenzentren, die einen mittleren Einzugsbereich, zumeist bestimmte Bezirke größerer Städte, versorgen und in denen zumindest ein breiteres Spektrum von Waren für die mittel- und kurzfristigen, gegebenenfalls auch den langfristigen Bedarf angeboten wird, - Grund- und Nahversorgungszentren, die einen kleineren Einzugsbereich, in der Regel nur bestimmte Quartiere größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte, versorgen und in denen regelmäßig vorwiegend Waren für den kurzfristigen Bedarf und gegebenenfalls auch für Teilbereiche des mittelfristigen Bedarfs, angeboten werden. Randnummer 17 Keines dieser schutzwürdigen Zentren existiert derzeit auf dem Gebiet der Antragstellerin, wobei sich das Gericht hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf die eigenen Angaben der Antragstellerin, insbesondere in dem Gutachten der Gesellschaft für Wettbewerbsforschung und Handelsentwicklung GWH Dr. Lademann und Partner vom Oktober 2000 stützt, in der die Perspektiven der Einzelhandelsentwicklung der Stadt Hofheim untersucht wurden. Randnummer 18 Die Antragstellerin verkennt den zuvor erläuterten Begriff des zentralen Versorgungsbereiches, wenn sie der Innenstadt Hofheims im Bereich um den Chinonplatz, Altstadt automatisch die Qualität eines zentralen Versorgungsbereichs zumisst, wie sie dies in ihrem Antragsschriftsatz tut, wenn sie formuliert: „Die Innenstadt (Bereich um den Chinonplatz, Altstadt) - und damit zentrale Versorgungsbereiche - ..." (Bl. 3 der Antragsschrift, Bl. 41 GA). Die Innenstadt Hofheims wäre nur dann ein zentraler Versorgungsbereich, wenn es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich handelte, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukäme, so dass festzustellen wäre, dass es sich um ein Innenstadtzentrum, ein Nebenzentrum oder ein Grund- und Nahversorgungszentrum handelt. Dabei ist die Frage, ob ein "zentraler Versorgungsbereich" vorliegt, nicht anders zu beurteilen, als die Frage, ob ein "im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt; es handelt sich um eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage, die der Klärung durch ein Sachverständigengutachten zugänglich wäre (so ausdrücklich: OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 7 A 964/05, zitiert nach juris RdNr. 108). Randnummer 19 Dem Innenstadtbereich der Stadt Hofheim kommt - die hier allein in Betracht kommende - Funktion eines Grund- und Nahversorgungszentrums nicht zu, wobei auf eine präzise räumliche Abgrenzung des Innenstadtbereichs mangels Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für ein zentrales Versorgungszentrum verzichtet werden kann. In der Innenstadt lagen im Jahr 2000 ausweislich des GWH-Gutachtens lediglich zwei Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.770 m², die der Grund- und Nahversorgung, also insbesondere der Versorgung für den kurzfristigen Bedarf dienen, nämlich ein HL-Markt und ein kettenunabhängiger Lebensmittelversorger „Buch Der Markt“. Die Größe der Verkaufsfläche ist dabei den Angaben in dem GWH-Gutachten auf Seite 38 zu entnehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dem einen der Betriebe um einen Supermarkt handelt, dessen Verkaufsfläche gemittelt wurde. Bei seinen Erhebungen hat der Gutachter im Gemeindegebiet der Stadt Hofheim insgesamt fünf Supermärkte vorgefunden, deren mittlere Verkaufsfläche 520 m² betrug. Randnummer 20 Der HL-Markt im Stadtbereich existiert nicht mehr, wie dem Gutachten des Planungsbüros Holger Fischer, dem in diesem Punkt von der Antragstellerin nicht widersprochen wird, zu entnehmen ist. Randnummer 21 Damit existiert im Innenstadtbereich nur noch ein einziger Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von 1.250 m². Der in dem Gutachten des Planungsbüros Fischer genannte Rewe-Markt in der Homburger Straße zählt nicht mehr zum Innenstadtbereich, da er nordöstlich der Zeilsheimer Straße gelegen ist, die die Stadt Hofheim als Hauptverkehrsader an dieser Stelle räumlich trennt. Dieser Markt entspricht dem im GWH-Gutachten aus dem Jahre 2000 aufgeführten HL-Markt. Im übrigen geht das Gutachten des Planungsbüros Fischer ebenfalls davon aus, dass in der Innenstadt von Hofheim darüber hinaus lediglich zwei kleinere Drogeriemärkte der Firmen Schlecker und DM sowie diverse kleinflächige und nicht institutionelle Lebensmittelbetriebe ansässig sind, die der Gutachter ebenfalls weitestgehend vernachlässigt. Randnummer 22 Weiteren kleineren Betrieben im Gebiet der Stadt Hofheim, insbesondere den Betrieben des Lebensmittelhandwerks, misst auch das GWH-Gutachten keine entscheidende Bedeutung zu (Bl. 37 des Gutachtens). Die anderen in dem Gutachten angeführten Geschäfte, die ein nahversorgungsrelevantes Sortiment bieten, sind diffus über das Gemeindegebiet Hofheims verteilt, so dass sie keinem abgrenzbaren Bereich zuzuordnen sind, zumal nicht dem Innenstadtbereich, den die Antragstellerin selbst als schützenswerten zentralen Versorgungsbereich bewertet wissen will. Randnummer 23 Die Antragstellerin selbst führt aus, dass die Situation des Einzelhandels in Hofheim z.B. durch Defizite innerhalb der Infrastruktur geprägt sei, die aus Verbrauchersicht darin bestünden, dass sie auf eine ungenügende Angebotssituation treffe und keine ausreichenden innerstädtische Parkplätze zur Verfügung stünden (GWH-Gutachten Seite 23; Antragsschriftsatz Seite 4 - Bl. 42 der GA). Die Verkaufsflächendichte liege deutlich unter dem Bundesdurchschnitt und zeuge von einer geringen Mittelpunktsfunktion der Lebensmittelbetriebe im Raum Hofheim. Auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen und Untersuchungen kann ausgeschlossen werden, dass dem Innenstadtbereich oder irgendeinem anderen Bereich Hofheims die Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs für die Grund- und Nahversorgung zuzumessen ist. Randnummer 24 Würde man auf die qualifizierenden Merkmale für den zentralen Versorgungsbereich verzichten, würde dies dazu führen, dass der von § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte Schutz zentraler Versorgungsbereiche der Sache nach auf einen individuellen Schutz einzelner Betriebe vor der Ansiedlung von Konkurrenz in seinem Einzugsbereich hinausliefe (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, zitiert nach juris RdNr. 121). Genau das begehrt die Antragstellerin für ihren Innenstadtbereich, von dem sie selbst behauptet, dass er mit seinem viel zu geringen Angebot kaum in der Lage sei, eine „Mittelpunktsfunktion“ und sei es auch nur bei den Lebensmittelbetrieben zu erfüllen (Bl. 37 des GWH-Guthachtens). Letztlich begehrt die Antragstellerin Schutz vor Konkurrenz für eines auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung nicht konkurrenzfähigen Angebots im Innenstadtbereich. Randnummer 25 Dabei erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Antragstellerin auch den Bereich um den Chinonplatz als zentralen Versorgungsbereich Hofheims verstanden wissen will. Es ist gerichtsbekannt, dass sich der Chinonplatz als innerstädtische Brache darstellt, deren Bebauung bisher gescheitert ist. Auf den Antrag einer Nachbarin hin, hat die beschließende Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Nachbarin gegen die Baugenehmigung angeordnet, ohne dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt worden wäre. Darüber hinaus hat der Investor offenbar die beabsichtigte großflächige Bebauung mit dem Einzelhandelszentrum "Chinonplatz-Arkaden" aufgegeben. Das großflächige Bauvorhaben sah im Untergeschoss die Ansiedlung eines großen Einzelhandels, im Erdgeschoss sieben Einzelhandelsgeschäfte sowie in den drei darüber liegenden Geschossen Parkebenen vor (VG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2006 - 8 G 3096/06
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