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VG Frankfurt 10. Kammer 10 E 521/06 Urteil BAföG: Berücksichtigung von Geldwerten in verdeckter Treuhand als Vermögen des Auszubildenden; Rückforderun

Obsah (4)§ 11§ 28§ 8§ 154

BAföG: Berücksichtigung von Geldwerten in verdeckter Treuhand als Vermögen des Auszubildenden; Rückforderung von BAföG-Leistungen; Treuhandverhältnis als Verwertungshindernis - hier abgelehnt Tenor Di

den Vorschriften des Geldwäschegesetzes müsse sie mithin bei Kontoeröffnung erklärt haben, im eigenen Namen für eigene Rechnung zu handeln. Sie habe auch den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt. Folglich sei ihr auch das Guthaben auf dem Konto bei der Hypo-Vereinsbank zuzurechnen. Randnummer 18 Ein Band das vorliegende Verfahren betreffende Unterlagen des Beklagten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird - ebenso wie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte - zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Zu Recht hat der Beklagte auf der Grundlage der §§ 45 Abs. 1 und 2, 50 SGB X die Bescheide, auf deren Grundlage der Klägerin ab dem Jahre 1998 bis zum Jahre 2002 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt worden waren, aufgehoben und die ausgezahlten Förderungsleistungen zurückgefordert, denn die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig und die Klägerin kann sich diesbezüglich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X berufen.

§ 11Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfö

G) wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung und damit für den Bedarf des Auszubildenden geleistet.

§ 11Abs.

2 sind auf den Bedarf unter anderem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie seiner Eltern nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften anzurechnen. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Förderungen und sonstige Rechte, mithin auch Guthaben bei Banken sowie Wertpapiere. Maßgeblich für den anzusetzenden Wert des Vermögens ist nach § 28 Abs. 2 BAföG. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben

§ 28Abs. 4 BAfö

G unberücksichtigt. Nach § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Das um den Freibetrag nach § 29 BAföG geminderte Vermögen wird gem. § 30 BAföG durch die Zahl der Kalendermonate geteilt. Der sich so ergebende Betrag wird dem Bedarf gegenüber gestellt. Übersteigt das monatlich angerechnete Vermögen den Bedarf, so ergibt sich kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. So war es auch im vorliegenden Fall. Randnummer 21 Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Randnummer 22 Auch das Vorbringen der Klägerseite im vorliegenden gerichtlichen Verfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Randnummer 23 Soweit die Klägerseite behauptet, zwischen dem Vater der Klägerin und ihr sei ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden, geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerseite seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass die Behauptung, wirtschaftlicher Eigentümer der 80.000,-- DM nebst Zinsen sei der Vater geblieben, in Widerspruch zu der Behauptung steht, es sei ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden. In diesem Falle wäre nämlich das Geld auch wirtschaftlich in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Auch der Umstand, dass der Vater der Klägerin nach Zustellung des Widerspruchsbescheides eine Selbstanzeige beim Finanzamt in Mainz gemacht und die Nachversteuerung der auf dem Festgeldkonto der Klägerin bei der Hypo-Vereinsbank angewachsenen Zinsen angeboten hat, zeigt, dass das Vorbringen gerade dahin geht, es habe ein Treuhandverhältnis bestanden, getragen von der Vorstellung, die Zinseinnahmen für den Betrag von 80.000,-- DM nicht versteuern zu wollen. Randnummer 24 Es handelte sich auch um ein verdecktes Treuhandverhältnis, welches der Bank nicht offengelegt wurde. Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1994, NJW 1994, 931 und Urteil vom 18.01.2005, NJW 2005, 980 ).

§ 8

des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 25.10.1993 (BGBl. I, 1770) in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 15.12.2003 (BGBl. I, Seite 2676) hat die Bank, bei das Konto geführt wird, die Pflicht, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, indem sie sich bei ihrem Geschäftspartner erkundigt, ob dieser für eigene Rechnung handelt. Unter anderem aus den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Termingeld-Kontoauszügen der Bayerischen Hypo-Vereinsbank vom 06.08.2001 und 10.01.2002 ergibt sich, dass die Bank davon ausging, dass die Klägerin als Kontoinhaberin Gläubigerin der Geldanlage und wirtschaftliche Eigentümerin sei. Sie teilt ihr nämlich mit, „folgenden Auftrag haben wir für Sie ausgeführt. Wir freuen uns, wenn wir Sie bei Ihrer Geldanlage weiter unterstützen dürfen, Ihr Ansprechpartner berät sie gerne.“ Aus der Erteilung einer Kontovollmacht an ihren Vater lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Der Gläubiger ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht gehindert, selbst über das Vermögen zu verfügen, und er kann außerdem die Vollmacht jederzeit widerrufen (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 - 11 K 176/06 -, Juris).Bei Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses zu Gunsten des Vaters, wie von diesem nunmehr im Nachhinein durch die Selbstanzeige beim Finanzamt Mainz bestätigt, handelte es sich bei dem Vermögen auf dem in Rede stehenden Termingeldkonto bei der Bayerischen Hypo-Vereinsbank förderungsrechtlich um anzurechnendes Vermögen, welches die Klägerin bei Antragstellung hätte angeben müssen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Auch für die ausbildungsförderrechtliche Zuordnung des Vermögens ist nämlich grundsätzlich maßgebend, wer formal die volle Verfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Auch ein vom Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2007 - 4 LA 39/06 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 -, Juris). Randnummer 25 Ein verdecktes Treuhandverhältnis über nach außen dem Auszubildenden zuzurechnende Vermögenswerte bewirkt auch kein Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung können vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf die Vermögensgegenstände unberührt lassen, die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182.99 -, Juris: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2007, a. a. O.). Das Vermögen des Treuhänders wird nämlich lediglich mit einem Rückforderungsanspruch des Treugebers nach § 667 BGB belastet, denn der Treuhänder hat nach außen hin rechtlich gesehen die volle Verfügungsmacht über dieses Vermögen. Die Klägerin war daher rechtlich gesehen im Stande, über dieses Vermögen im Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Jahre 1998 zu verfügen und es dementsprechend auch zur Finanzierung seines Studiums einzusetzen. Mithin stellt die Bindung des Treuhänders über das Treuhandverhältnis gegenüber dem Treugeber, nicht über das Vermögen zu eigenen Zwecken zu verfügen, grundsätzlich keine objektive Unmöglichkeit der Verwertung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar, welcher demgegenüber lediglich solche objektiv rechtlichen Unmöglichkeiten erfasst. Wegen der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung spielt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Treuhänders im Falle der Realisierung des Rückzahlungsanspruches des Treugebers grundsätzlich keine Rolle, auch im Rahmen billiger Interessenabwägung ist vielmehr davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs dem Treugeber auferlegt wird, welcher das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht, weil es aus seiner Sicht für ihn wirtschaftlich vorteilhaft ist. Randnummer 26 Auf die Belastung seines Vermögens mit einem etwaigen Rückzahlungsanspruch des Treugebers kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen, da sie bei den jeweiligen Antragstellungen die verdeckte Treuhand- bzw. eine entsprechende Rückzahlungsverbindlichkeit nicht angegeben bzw. durch Streichung verneint hat. Damit steht fest, dass die Klägerin gem. § 46 Abs. 3 BAföG bzw. 60 Abs. 1 SGB I (vgl. auch § 47 Abs. 4 BAföG) zur Angabe des festgestellten, auf seinen Namen laufenden Vermögens verpflichtet gewesen wäre, worauf sie auch am Eingang der jeweiligen Formblätter 1 für die Antragstellung hingewiesen worden war. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Nichtangabe dieser Vermögenswerte zumindest grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gewesen ist. Randnummer 27 Die Nichtangabe des ihr zuzurechnenden Vermögens verletzt die erforderliche Sorgfalt zur Wahrung ihrer Auskunftspflicht nach § 46 Abs. 3 BAföG, § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I in besonders schwerem Maße und führt zur Bewertung als grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Auch wenn im Antragsformular nicht ausdrücklich nach unentgeltlich an Dritte übertragenem Vermögen gefragt wird, musste der Klägerin klar sein, dass sie auch solches Vermögen anzugeben hat. Zumindest aber hätte es sich ihr aufdrängen müssen, sich diesbezüglich beim Amt für Ausbildungsförderung beraten zu lassen, um ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beklagten nachzukommen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.08.2007 - 12 C 07.633 -, Juris; Beschluss vom 16.05.2007 - 12 C 07.359 -, Juris). Randnummer 28 Auch die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen begegnet auf der Grundlage des § 50 SGB X keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere ist die vorgenommene Ermessensbetätigung vor dem Hintergrund, dass es sich um die rechtswidrige Verwendung öffentlicher Mittel gehandelt hat und Ausbildungsförderung ohnehin nachrangig zu leisten ist, unbedenklich. Randnummer 29 Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens

§ 154Abs. 1 Vw

GO zu tragen. Randnummer 30 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032018

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