80 f. m. w. N.). Es kommt daher nicht darauf an, welche sonstigen Besoldungsbestandteile der Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG zulässigerweise unterliegen. Entscheidend ist allein, ob die Kürzung der Wechselschichtzulage einer Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung zugänglich ist. Randnummer 19 § 6 Abs. 1 BBesG enthält für die anteilige an der individuellen Arbeitszeit ausgerichtete Kürzung der Besoldung letztlich keine andere Regelung, als sie sich für Beschäftigte im Arbeitsverhältnis aus § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG ergibt. Danach ist Teilzeitbeschäftigten im Arbeitsverhältnis das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit von vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Diese Regelung konkretisiert § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, deren Verbindlichkeit für die Mitgliedstaaten durch die RL 97/81/EG angeordnet worden ist. Danach gilt, wo dies angemessen ist, der Grundsatz „pro-rata-temporis“. Zwar gilt die Rahmenvereinbarung über Teilzeitbeschäftigte nur für Beschäftigte, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates nicht in einem Arbeitsverhältnis, und nicht für Beschäftigte, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 2 Nr. 1 Rahmenvereinbarung). Gleichwohl kann dieser Regelung wie der Bestimmung im TzBfG als nationales wie gemeinschaftsrechtliches Prinzip entnommen werden, dass die dem Arbeitszeitumfang entsprechende Kürzung des Entgelts zwar die Regel ist, aber keineswegs immer zu angemessenen und diskriminierungsfreien Ergebnissen führt (so im Ergebnis auch BVerwG U. v. 29.9.2005, a. a. O.). Randnummer 20 § 6 Abs. 1 BBesG kann deshalb nicht absolut gelten. Die Regelung kann durch ranggleiche andere Bestimmungen des Bundesrechts eingeschränkt sein. Zu diesen Regelungen gehören das beamtengesetzliche Verbot einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten in § 72d, 2. Halbsatz BBG und das ihm entsprechende allgemeine Verbot einer unterschiedlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten nach § 15 Abs. 1 S. 2 BGleiG. Ergibt sich in Anwendung dieser beiden Regelungen die Notwendigkeit einer Abweichung von Kürzungsgebot des § 6 Abs. 1 BBesG, muss dem jedenfalls dann entsprochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts durch Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG geboten ist (vgl. BVerwG U. v. 29.9.2005, a. a. O.). In diesen Fällen ist nämlich der verfassungskonformen Auslegung und Auflösung des Konflikts ranggleicher Normen der Vorrang zu geben (zur Erfassung des Verbots jeder mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts durch Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG vgl. BVerfG B. v. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - E 97, 35, 43 f. = BGleiG-ES E.II.1 Art. 3 GG Nr. 8). Randnummer 21 Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung des Art. 141 Abs. 1, 2, EG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 RL 2006/54/EG, da in diesem Fall der Vorrang des Gemeinschaftsrechts die Nichtanwendung einer gegenteiligen Norm des nationalen Rechts erlangt. Randnummer 22 Der gegenteiligen Auffassung des VGH BW in seinem Urteil vom 21.12.1998 (4 S 2623796 - ZBR 1999, 426 ) vermag die Kammer nicht zu folgen. Einerseits zieht der VGH BW nicht einmal ansatzweise die beamtengesetzlichen Benachteiligungsverbote in Erwägung, sondern orientiert sich ausschließlich an § 6 Abs. 1 BBesG. Andererseits galt seinerzeit das BGleiG noch nicht, sodass insoweit eine Änderung der Gesetzeslage eingetreten ist. Zudem geht der VGH BW weder auf Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG noch auf Art. 141 Abs. 1, 2 EG ein, obwohl seinerzeit wie auch heute Frauen die weit überwiegende Zahl von Teilzeitbeschäftigten im Arbeits- wie im Beamtenverhältnis sind, sodass schon damals die Frage nach einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Geschlechts hätte gestellt werden müssen. Randnummer 23 Voraussetzung für die Annahme einer Benachteiligung bzw. Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung bzw. wegen ihres Geschlechts ist nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, wie sie sich auch in § 3 Abs. 1 AGG niedergeschlagen haben, dass sich die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Beamtin hinsichtlich der Gewährung einer Wechselschichtzulage in einer gleichen oder vergleichbaren Lage wie Vollzeitbeschäftigte befindet (vgl. EuGH U. v. 9.12.2004 - Rs. C-19/02 - E 2004-I, 11491 = BGleiG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 9 Rn. 44 m. w. N. - „Hlozek“). Dies bestimmt sich maßgeblich durch den Zweck der jeweiligen Leistung (EuGH U. v. 16.9.1999 - Rs. C-218/97 - NZA 1999, 1280 f. Rn. 16 , 19 f. = BGleiG-ES E.III.1.1 Art. 119 EGV Nr. 66 - „Abdoulaye“; BAG U. v. 11.6.1997 - 10 AZR 784/96 - NZA 1998, 667 f.), sofern darin nicht seinerseits eine Diskriminierung liegt (EuGH 9.9.1999 - Rs. C-281/97 - NZA 1999, 1151, 1152 Rn. 26 ff. = BGleiG-ES E.III.1.1 Art. 119 EGV Nr. 64 - „Krüger“; v.
V dient nach dem Wortlaut der Regelung dem Zweck, die besonderen Belastungen aufgrund der Teilnahme an einem Wechselschichtplan auszugleichen (BVerwG U. v. 11.12.1997 - 2 C 36/96 - ZBR 1998, 284, 285; 21.3.1996 - 2 C 24/95 - ZBR 1996, 260, 261). Dies nimmt auch das BAG zur vergleichbaren - früheren - Regelung in Nr. 8 SR 2a BAT (BAG U. v. 23.6.1993 - 10 AZR 127/92 - NZA 1994, 41, 42). Sie wurde mit Wirkung zum 1.4.1991 nach § 33a BAT übernommen (dazu BAG U. v. 23.6.1993 - 10 AZR 164/92 - juris Rn. 28; 11.6.1997 - 10 AZR 784/96 - NZA 1998, 667). Die spätere Anpassung der EZulV an die tariflichen Regelungen des BAT diente ausweislich der Begründung zu dem Gesetzentwurf zur Änderung der EZulV dem Nachvollzug der zuvor im Tarifbereich getroffenen Regelungen (BT-Drucks. 12/732 S. 27 - Bl. 61 d. A.). Die Art der Belastungen hat die Klägerin unwidersprochen und nach Überzeugung der Kammer zutreffend vorgetragen. Somit ist hinsichtlich der früheren tariflichen Regelung der Wechselschichtzulage und ihrer beamtenrechtlichen Ausgestaltung von einer identischen Zielsetzung auszugehen. Die durch § 20 Abs. 1 S. 1 EZulV erfassten Belastungen treten bei allen in dieser Form im Wechselschichtdienst tätigen Personen in gleicher Weise auf, da die Dauer der jeweiligen Schichten für die Art der Belastung irrelevant ist, weil ständig in einer anderen Schicht gearbeitet werden muss, sodass sich der persönliche Arbeits- und Lebensrhythmus fortlaufend umstellen muss (BVerwG U. v. 11.12.1997, 21.3.1996 a. a. O.). Diese Anforderung besteht für alle in Wechselschicht tätigen Personen ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer individuellen Arbeitszeit in gleicher Weise. Insoweit gilt das Gleiche wie für die Dauer des Anspruchs auf Erholungsurlaub, der sich nur dann im Hinblick auf eine verringerte Arbeitszeit verkürzt, wenn die Zahl der Arbeitstage geringer ist als bei den üblicherweise in einer Fünftagewoche eingesetzten Beschäftigten. Randnummer 25 In ihrer Ausgestaltung stellen die früheren tariflichen Regelungen und § 20 Abs. 1 S. 1 EZulV auf möglichen Belastungsunterschiede wegen abweichender individueller Arbeitszeiten und damit einer unterschiedlichen Dauer der jeweiligen Schichten oder damit verbundenen unterschiedlichen Regenerationszeiten nicht ab, wie das BAG in seinen Urteilen vom 23.6.1993 (a. a. O.) und vom 11.6.1997 (a. a. O.) zutreffend ausführt. Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage ist allein, dass die Beamtin oder der Beamte dienstplanmäßig regelmäßig in Wechselschichten arbeitet und innerhalb von 5 Wochen eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitsstunden in der Nachtschicht arbeitet. Damit wird allein die sich aus der Arbeit in Wechselschichten überhaupt und einer bestimmten Mindestzahl von Nachtschichtstunden ergebende Belastung durch die Zulage abgegolten. Unerheblich ist es nach der beamtenrechtlichen wie der tariflichen Regelung, in welchem Rhythmus die einzelnen Schichten aufeinander folgen, wie viele freie Schichten bei einem Wechsel von der einen Schicht in die andere zwischen den Schichten liegen, wie lange also eine mögliche Regenerationszeit ist, und wie viele Stunden Nachtschicht eine Beamtin oder ein Beamter über die Mindeststundenzahl hinaus leistet. Alle diese Umstände, die für die Gesamtbelastung der in Wechselschicht und Nachtdienst arbeitenden Angestellten von Bedeutung sein mögen, ergeben sich aus dem jeweiligen Dienst- oder Schichtplan, der je nach den betrieblichen Notwendigkeiten in unterschiedlicher Weise gestaltet sein kann. Jede Beamtin und jeder Beamte, die bzw. der die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 EZulV erfüllt, soll nach dem objektiven Willen des Verordnungsgebers eine Wechselschichtzulage in Höhe eines Festbetrages erhalten. An keiner Stelle der Norm findet sich ein Anhalt dafür, dass die Höhe des Festbetrages, d. h. der pauschalen Abgeltung der in ihren Voraussetzungen näher definierten persönlichen Belastung aufgrund Wechselschichtdienstes mit einer Mindestzahl von Nachtdienststunden vom Umfang der Nachtschichten, ihrer Dauer oder dem Grad der über die Mindestzahl hinaus geleisteten Nachtdienststunden abhängen soll (vgl. BAG a. a. O.). Ebenso wenig besteht irgendein Anhalt dafür, dass die die Belastung durch den in der VO umschriebenen Wechselschichtdienst ausgleichende Zulage vom individuellen Umfang der Gesamtarbeitszeit abhängen soll. Allenfalls kann eine erhebliche Kürzung der Gesamtarbeitszeit aufgrund der Gestaltung des Schichtplans dazu führen, dass mangels einer genügenden Anzahl von Nachtdienststunden kein Anspruch auf die Wechselschichtzulage entstehe. Ob darin eine mittelbare Diskriminierung liegen kann, ist hier nicht zu beurteilen. Randnummer 26 Dies unterscheidet die Wechselschichtzulage von der Schichtzulage nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 S. 1 lit. c EZulV (vgl. BAG U. v. 11.6.1997, a. a. O.). Für die Pflegezulage nach Nr. 1 Abs. 1 lit. g der Protokollerklärung der Anlage 1 lit. b Abschnitt A zum BAT hat das BAG dagegen in Übereinstimmung mit den hier angewandten Grundsätzen angenommen, dass eine anteilige Kürzung im Hinblick auf eine individuell verminderte Arbeitszeit wegen des Zwecks dieser Zulage eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter darstellt, weil die Höhe Zulage nicht durch die individuelle Arbeitszeit bestimmt ist noch aufgrund ihres Zwecks davon beeinflusst sein soll (BAG U. v. 10.2.1999 - 10 AZR 711/97 - NZA 1999, 1001, 1002). Randnummer 27 Dementsprechend hat das BVerwG (a. a. O.) die Wechselschichtzulage auch dann ungekürzt zuerkannt, wenn ein Beamter zugleich Anspruch auf die sog. Bordzulage nach Maßgabe des § 23b EZulV hatte. Die Art der dadurch auszugleichenden Belastungen unterscheidet sich von den Belastungen, die durch die Wechselschichtzulage abzugelten sind. Randnummer 28 Der gegenteiligen Auffassung des OVG NW (U. v. 6.10.2004 - 1 A 2323/02 - ZBR 2006, 60, 61) zu § 20 Abs. 2 S. 1 lit. a EZulV vermag die Kammer nicht zu folgen. Das OVG will die Anknüpfung an den Umfang der individuellen Gesamtarbeitszeit mit dem Argument zulassen, Vollzeitbeschäftigte könnten ggf. doppelt so viele Nachtdienststunden leisten wie Teilzeitbeschäftigte, sodass es gerechtfertigt sei, diesen Belastungsunterschied durch eine anteilige Kürzung der Zulage zu berücksichtigen. Dies ändert den Regelungszweck ohne ausreichende Rechtfertigung ab. Zwar wäre eine derartige Differenzierung durch eine entsprechend angepasste Änderung der Zulagenvoraussetzungen möglich, worauf schon das BAG (a. a. O.) zutreffend hingewiesen hatte. Eine solche Differenzierung kann jedoch nicht über § 6 Abs. 1 BBesG in den Tatbestand der Zulagenvoraussetzungen gleichsam hineingelesen werden. Vielmehr ist jedenfalls im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für jeden einzelnen Gehaltsbestandteil gesondert eine Zweckbestimmung vorzunehmen (Art. 4 Abs. 1 RL 2006/54/EG; EuGH U. v. 27.5.2004, a. a. O.; v.
80 f.). Nur so lässt sich beurteilen, ob sich Beschäftigte hinsichtlich dieses Zwecks in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befinden. Dies lässt sich nicht durch einen Rückgriff auf den Grundsatz „pro-rata-temporis“ umgehen. Er kann nur dann angewandt werden, wenn dies auch angemessen ist und nicht zu einer eigenständigen Benachteiligung führt. Deshalb kann entgegen der Auffassung des OVG NW aus der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Differenzierung des Arbeitsentgelts nach Anzahl der Arbeitsstunden nicht hergeleitet werden, dieses Prinzip könne diskriminierungsfrei auf jeden Entgeltbestandteil angewandt werden, ohne dass eine zusätzliche Rechtfertigung geboten sei. Randnummer 29 Deutlich wird dies z. B. auch in der gegenwärtigen Ausgestaltung der Beihilfeleistungen. Bei ihnen handelt es sich um Besoldung um weiteren Sinne, jedenfalls um Arbeitsentgelt i. S. d. Art. 141 Abs. 1, 2 EG. Ungeachtet des in § 6 Abs. 1 BBesG enthaltenen Grundsatzes werden Beihilfen jedoch nicht in Abhängigkeit von den der individuellen Arbeitszeit, sondern in Abhängigkeit vom jeweiligen Bedarf nach festen Prozentsätzen gewährt. Ähnliches gilt für die Leistungen der unentgeltlichen Heilfürsorge (§ 70 BBesG). Hier findet ebenfalls unabhängig vom Arbeitszeitstatus eine vollständige Leistungsgewährung statt, orientiert am jeweiligen Bedarf, der sich durch den Umfang der geschuldeten Dienstzeit nicht verändert. Daraus folgt, dass dem geltenden Recht Regelungsbereiche bekannt sind, in denen Leistungen des Dienstherrn, die zur Besoldung im weiteren Sinn gehören, nicht abgestuft nach der individuellen Arbeitszeit gewährt werden. Eine Benachteiligung von Vollzeitbeschäftigten liegt darin nicht, weil die Gleichbehandlung durch den Zweck der jeweiligen Leistung vorgegeben ist. Randnummer 30 Die Auffassung der Kammer entspricht der überwiegenden Auffassung in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung des § 24 Abs. 2 TVöD auf die nach § 8 Abs. 5 TVöD zu gewährende Wechselschichtzulage (LAG Bremen U. v. 17.7.2007 - 1 Sa 49/07 - ZTR 2007, 614 ; LAG Düsseldorf U. v. 27.7.2007 - 9 Sa 625/07 - ZTR 2007, 613; 15.5.2007 - 8 Sa 405/07 - ZTR 2007, 615; LAG Schleswig-Holstein U. v. 30.5.2007 - 5 Sa 59/07 - juris; a. A. LAG Berlin-Brandenburg U. v. 22.7.2007 - 8 Sa 788/07 - ZTR 2007, 615). Randnummer 31 Da sich die Klägerin ungeachtet ihrer Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Voraussetzungen der Wechselschichtzulage in einer vergleichbaren Lage wie Vollzeitbeschäftigte befindet, hat sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit ihnen. Folglich steht ihr die Wechselschichtzulage in gleicher Höhe zu, wie sie vergleichbaren Beamten oder Beamtinnen ohne Verminderung ihrer Arbeitszeit zusteht, d. h. in Höhe von monatlich 51,13 €. § 6 Abs. 1 BBesG kann im Hinblick auf die vorrangig anzuwendenden Regelungen in § 72d,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.