Niederlassungserlaubnis und Sicherung des Lebensunterhalts sowie Ausnahme von Passpflicht Tenor Das Verfahren hinsichtlich der Klage des Klägers zu 3) eingestellt. Auf die Klage der Kläger zu 1) und 2) wird der Beklagte verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 04.04.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind armenische Volkszugehörige aus der Region Berg-Karabach, die zur Republik Aserbaidschan gehört. Der Kläger zu 1 verließ die Heimat am 07.07.1992 und erreichte die Bundesrepublik Deutschland nach einem Zwischenaufenthalt in Moskau im Februar 1993. Die Kläger zu 2) und 3) hielten sich nach der Ausreise aus Karabach ca. 11 Monate in Armenien auf und gelangten am 26.05.1993 nach Deutschland. Die Kläger stellten nach ihrer Einreise einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Anträge der Kläger wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 16.09.1993 abgelehnt. Auf die Klage der Kläger stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20.08.1996 fest, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG bezüglich Aserbaidschans vorliegen. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29.01.1997 fest, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 53 AuslG in Bezug auf Aserbaidschan vorliegen. In der Folgezeit wurden die Kläger geduldet. Randnummer 2 Am 22.09.2002 erteilte der Beklagte den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG sowie einen Ausweisersatz. Die Aufenthaltsbefugnisse der Kläger wurden in der Folgezeit verlängert. Randnummer 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2006 wurde die getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorliegt, widerrufen. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 4 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Auf die von den Klägern hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 01.02.2007 den Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2006 auf. Der Antrag des Bundesamtes auf Zulassung der Berufung ist noch bei dem Hess. VGH anhängig. Randnummer 4 Bereits im April 2006 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Sie vertraten die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 i. V. m. § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Randnummer 5 Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Randnummer 6 Unter dem 01.09.2006 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Untätigkeitsklage erhoben, die durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 08.09.2006 an das Verwaltungsgericht Frankfurt verwiesen wurde. Randnummer 7 Die Kläger halten die Klage als sogenannte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, weil der Beklagte trotz Mahnung über die Anträge in angemessener Zeit nicht entschieden habe. Insbesondere könne der Beklagte nicht auf das laufende Widerrufsverfahren verweisen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Widerrufsverfahren nicht bedeute, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheide. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass eine abschließende Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bisher nicht habe erfolgen können, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen seien, gehe der Beklagte von einem falschen Sachverhalt aus. Randnummer 8 Zu Unrecht gehe der Beklagte auch davon aus, dass der Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel gesichert sei. Die Kläger bezögen seit November 2001 keine öffentlichen Mittel mehr. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso für eine fünfköpfige Familie ein errechnetes Einkommen von 1792,31 € nicht ausreichend sein solle, während einem Hartz IV-Empfänger jedoch eine monatliche Summe von 280 - 290 € genügen müsse. Andererseits verhindere der Beklagte durch die lediglich kurzfristige Aufenthaltsverlängerung das andere besser bezahlte Beschäftigungen aufgenommen werden könnten. Auch treffe es nicht zu, dass sie bei der Passbeschaffung nicht in erforderlicherweise mitgewirkt hätten. Nachdem ein Abschiebungsverbot nach Aserbaidschan festgestellt worden sei, hätten sie sich immer wieder um Pässe bemüht. Sie hätten am 25.11.1999 bei der aserbaidschanischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Passes gestellt und hierfür Lichtbilder eingereicht sowie 1000,- DM gezahlt. Die Entlassung aus der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit sei wegen ihrer missliebigen armenischen Volkszugehörigkeit erfolgt. Im Übrigen verhalte sich der Beklagte widersprüchlich, wenn er ihnen einerseits eine Aufenthaltsbefugnis erteile und Reisedokumente ausstelle, die ebenfalls die Erfüllung der Passpflicht voraussetzten und andererseits unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Passpflicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verwehre. Schließlich seien sie nach dem Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 17.07.2006 erneut bei der aserbaidschanischen Botschaft vorstellig geworden. Diese habe ihnen mitgeteilt, dass sie nach dem aktuell geltenden aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetz die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht besäßen. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, über ihre Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 04.04.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er verweist darauf, dass eine Entscheidung über den Antrag bisher nicht ergangen sei, weil noch keine Rechtskraftmitteilung aus dem vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Widerrufsverfahren vorliege. Das Ergebnis dieses Verwaltungsstreitverfahrens könne bei der Entscheidung über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis Berücksichtigung finden. Außerdem hätten die Kläger in der Vergangenheit ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. So hätten alle drei Kläger die erforderlichen Nachweise über die Versuche, einen aserbaidschanischen Pass zu erlangen, nicht vorgelegt. Überdies lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 bereits deshalb nicht vor, weil der Lebensunterhalt nicht durch eigene Mittel gesichert sei. Randnummer 12 Die Kläger zu 1) und 2) bildeten gemeinsam mit ihren volljährigen Kindern, dem Kläger zu 3) und dem weiteren Sohn W. eine Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft erziele ein bereinigtes monatliches Einkommen in Höhe von 1.356,96 Euro. Von dem nachgewiesenen Nettoeinkommen der Kläger zu 1) bis 3) sei zunächst bezüglich der jeweiligen Kläger nach § 11 Abs. 2 S. 2, 3 SGB II ein Betrag von 100,00 Euro abzusetzen. Des Weiteren sei nach § 11 Abs. 2 Ziff. 6 i. V. m. § 30 Ziff. 1, 2 SGB II ein Abzug von 10 bzw. 20 % vorzunehmen. Der Beklagte folge bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens insoweit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin, das das zuständige Gericht in Einreiseverfahren sei. Um die Sicherung des Lebensunterhalts in Einreiseverfahren nicht anders zu bewerten wie in Fällen, in denen sich der Ausländer schon im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufhalte könne der davon abweichenden Rechtsprechung des Hess. VGH nicht gefolgt werden. Dem so ermittelten bereinigten monatlichen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.356,96 Euro stehe ein Bedarf in Höhe von 1.870,21 Euro gegenüber. Selbst wenn man zusätzlich noch ein Kindergeldanspruch für zwei Kinder berücksichtige verbleibe es bei einer Unterdeckung von 205,25 Euro. Dieser Fehlbetrag könne auch nicht durch das Einkommen des Sohnes Felix abgedeckt werden, das lediglich 17,40 Euro über der Pfändungsgrenze liege. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung näher spezifizierte Einkommen des Sohnes W. könne bei der Prognosebeurteilung nicht berücksichtigt werden, weil das Arbeitsverhältnis aus dem das Einkommen erzielt worden sei wegen der Insolvenz des Arbeitgebers beendet sei. Neben der Sicherung des Lebensunterhaltes müsse gem. § 104 Abs. 2 AufenthG geprüft werden, ob sich die Klägerin zu 2) auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könnten. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) hätten diesbezüglich in der Vergangenheit noch keine Erkenntnisse gewonnen werden können. Randnummer 13 Darüber hinaus hätten die Kläger auch ihrer Passpflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht genüge getan. Sie hätten bisher keinen gültigen Pass vorgelegt und auch nicht alles zumutbare unternommen, um einen Pass zu erhalten. Eine Unzumutbarkeit sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände seien von den Klägern weder dargelegt noch nachgewiesen worden. Solange die Kläger erfolglose Aktivitäten nicht nachgewiesen hätten, könne von der Unmöglichkeit der Passbeschaffung nicht ausgegangen werden. Zu beachten sei überdies, dass die mutmaßliche Ausbürgerung aus dem Staatsverband von Aserbaidschan nicht unverschuldet erfolgt sei. Vielmehr hätten die Kläger selbst die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit begehrt. Randnummer 14 Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2007 verpflichtet, den Kläger zu 3) eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Daraufhin haben der Kläger zu 3) und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (8 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der Klage des Klägers zu 3) einzustellen. Insoweit haben der Kläger zu 3) und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 17 Die Klage ist als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO zulässig. Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage vor Ergehen der Behörde zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn es liegen keine zureichenden Gründe für die Nichtbescheidung der Anträge der Kläger vor. Soweit sich der Beklagte insoweit darauf berufen hat, dass die Kläger ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hätten, weil sie keine Nationalpässe vorgelegt hätten, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum einen ist aus den Akten ersichtlich, dass sich die Kläger sowohl bei der armenischen Botschaft als auch bei der aserbaidschanischen Botschaft um die Ausstellung von Nationalpässen bemüht haben, zum anderen haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass ihnen weitere Bemühungen zur Erlangung von Nationalpässen unzumutbar seien, so dass die gestellten Anträge insoweit entscheidungsreif waren. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass eine Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis nicht hätte ergehen können, weil das Ergebnis des Verwaltungsstreitverfahrens über das Widerrufsverfahren abzuwarten gewesen sei, vermag das Gericht dem Beklagten ebenfalls nicht zu folgen. Dieser Gesichtspunkt ist nicht geeignet, einen zureichenden Grund für die Verzögerung aufzuzeigen. Ein solcher zureichender Grund könnte nur angenommen werden, wenn der Ausgang dieses Verfahrens vorgreiflich wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Beklagte verkennt insoweit, dass sie bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des ausgesprochenen Widerrufs noch an die Entscheidung des Bundesamtes vom 29.01.1997 gebunden ist und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hat. Bei dieser Sachlage lag jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein zureichender Grund mehr für das Unterlassen der Entscheidung über den Antrag auf Niederlassungserlaubnis vor. Der Beklagte ist demgemäß gehalten, über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 Abs. 4 AufenthG zu entscheiden. Die Tatsache, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, kann in diesem Rahmen im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, wobei die zu § 52 Abs. 1 AufenthG entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen sind, die besagen, dass in den Fällen, in denen ein anerkannter Flüchtling nach Durchführung eines Widerrufsverfahrens seinen Schutz verliert, unter Abwägung des privaten Interesses des Ausländers an einem weiteren Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland mit den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts abzuwägen sind, wobei der Frage der erbrachten Integrationsleitung des Ausländers eine gewichtige Bedeutung zukommt. Da somit der Ausgang des Widerrufsverfahrens die von dem Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung nicht indiziert, lagen jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine zureichenden Gründe mehr für eine Nichtbescheidung der Anträge der Kläger vor. Die erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der sogenannten Bescheidungsklage statthaft. Randnummer 18 Die Klage ist auch begründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 26 Abs. 4 AufenthG die das Ermessen des Beklagten eröffnen, liegen vor. Randnummer 19 Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des AsylVfG auf die Frist angerechnet. Diese zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen die Kläger unstreitig. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Lebensunterhalt der Kläger gesichert. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der Lebensunterhalt der jeweiligen Ausländer gesichert ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.Im Hinblick auf die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhaltes eines Ausländers notwendigen Bedarfs orientiert sich das Gericht in ständiger Rechtsprechung regelmäßig an den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24.12.2003 (BGBl. I Seite 2954, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I Seite 554) - SGB II (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 14.03.2006 Az.: 6 TG 512/06 ZAR 2006 Seite 145). Dem so ermittelten voraussichtlichen Unterhaltsbedarf ist das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen der Ausländer gegenüber zu stellen. Randnummer 21 Der Unterhaltsbedarf setzt sich aus der Summe der auf die Bedarfsgemeinschaft entfallenden Regelsätze nach §§ 20, 28 SGB II, den Kosten für die Unterkunft (§ 22 SGB II) und den Beträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II) zusammen. Randnummer 22 Vorliegend besteht die Bedarfsgemeinschaft aus den Klägern zu 1) und 2) sowie den beiden volljährigen Kindern der Kläger zu 1) und 2), die noch im elterlichen Haushalt leben, dem Kläger zu 3) und dem Sohn W., der Anfang des Jahres 2008 sein Fachhochschulstudium abschließen wird. Randnummer 23 Der Unterhaltsbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft ermittelt sich wie folgt: Randnummer 24
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