Abschiebung eines Asylsuchenden aus dem Iran in einen sicheren Drittstaat (hier: Griechenland) Tenor Der Antrag wird abgelehnt Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zutragen. Gründe Randnummer 1 I Der im Jahre 1979 geborene ledige Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger und traf am 25.10.2007 mit einem Luftfahrzeug aus Athen/Griechenland auf dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt am Main ein. Er zeigte bei einer Kontrolle nach dem Verlassen des Luftfahrzeuges auf eine andere Identität lautende, gefälschte Ausweispapiere vor und wurde in Gewahrsam genommen. Gegenüber der vernehmenden Bundespolizei gab er sich als Asylsuchender zu erkennen und führte aus, sein Heimatland am 20.10.2007 aus Furcht vor drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben. Fluchthelfer hätten ihm bei der Ausreise über den Flughafen Mehrabad/Teheran geholfen, von wo er nach Athen geflogen sei. Von dort hätten Verbindungsleute des Fluchthelfers nach viertägigem Aufenthalt die Weiterreise nach Frankfurt am Main organisiert. Randnummer 2 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 11.12.2007 gab der Antragsteller vertiefend an, dass er in seinem Heimatland selbständiger Schreiner in Isfahan gewesen sei. Er habe seinen Wehrdienst in den Jahren 1998 bis 2000 geleistet, zuletzt im Rang eines Unteroffiziers. Bis zu den Begebnissen, die Anlass seiner Ausreise gewesen seien, habe er keine Schwierigkeiten mit dem Regime gehabt. Am 31.08.2007 habe er nämlich wie bereits im vorhergehenden Jahr mit vielen Landsleuten an einer Gedenkveranstaltung für die im Jahre 1998 hingerichteten Regimegegner auf dem Friedhof Khawaran in Teheran versammelt. Dort seien die hingerichteten Regimegegner begraben, darunter auch sein Onkel. Es sei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen. Er sei entkommen und habe sich bei seiner Schwester versteckt. Er habe dann erfahren, dass der Geheimdienst in Isfahan nach ihm gefahndet habe. Seine im Iran lebenden Verwandten - darunter seien drei Schwestern - hätten ihm dann bei der illegalen Ausreise geholfen, die 10-11 Millionen Tuman gekostet habe. In Frankfurt am Main lebten seine Eltern und eine Schwester. Sein Vater sei im Jahre 1998 in der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling nach der Genfer Konvention anerkannt worden. Randnummer 3 Der Antragsteller wurde vom Gewahrsam in die Haft überführt. Zur Sicherung seiner Abschiebung wurde durch das Amtsgericht Frankfurt am Main am 25.10.2007 angeordnet, da die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Griechenlands als für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (ABl. L 50 S. 1) als gegeben ansah und das Überstellungsverfahren einleitete. Randnummer 4 Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2007 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet. Randnummer 5 Gegen das eingeleitete Überstellungsverfahren hat der Antragsteller bereits am 15.11.2007 vorliegenden Antrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller seinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt habe, wodurch er in den Genuss einer Aufenthaltsgestattung komme, mit der Folge, dass die Anordnung der Haft rechtswidrig sei. Ferner sei die Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG verpflichtet, das Asylverfahren aufgrund des in der Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrechts durchzuführen, da Griechenland zwar sicherer Drittstaat sei, dort aber ein faires, von Menschenrechtsverletzungen freies Asylverfahren für den Antragsteller nicht gewährleistet sei. Eine Anzahl europäischer Staaten habe deswegen von Überstellungen nach Griechenland bei vergleichbarer Sachlage Abstand genommen und führe sie nicht mehr durch. Schwere Verstöße gegen die Gewährleistung des Flüchtlingsschutzes in Griechenland durch die Behörden würden zusätzlich belegt durch aktuelle Berichte von Nichtregierungsorganisationen und UNHCR. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich für das Asylgesuch des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2002 für zuständig zu erklären. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Bescheid vom 14.12.2007 und verweist darauf, dass nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen für den Antragsteller in Griechenland ein faires Verfahren nach der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ( ABl. L 326 S. 13) gewährleistet sei. Tatsächlich seien nach zwischenzeitlicher Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland diese von den betreffenden Staaten der Europäischen Union wieder aufgenommen worden. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 21.12.2007 hat das Gericht dem Bundesamt aufgegeben, von einer Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig und bis längstens 14.12.2008 Abstand zu nehmen. Randnummer 10 II Der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 1 VwG0 als Sicherungsanordnung zulässig. Randnummer 11 Es kann nunmehr nach Ergehen der Abschiebungsordnung dahin gestellt bleiben, ob dieser Antrag zum Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht zulässig war. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das Verfahren zur Abschiebung des Antragstellers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist ein zwischenstaatliches Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 und dient der Abklärung, ob die erforderlichen Tatsachen gegeben sind, nach denen sich die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Europäischen Union, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag zuständig ist, richtet. Spätestens nach Ergehen des Bescheids ist jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gegeben. Randnummer 12 Der Antrag ist auch zulässig, obgleich § 34 a Abs. 2 AsylVfG bestimmt, dass die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der auf dem Wege des § 27 a AsylVfG -wie hier - ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Randnummer 13 Entscheidend für den verfassungskonformen Ausschluss des Eilrechtsschutzes mit Wirkung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist, ob das angerufene Gericht davon ausgehen kann, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 a Abs 1 AsylVfG vorliegen. Dies ist nach der vorliegend zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Drittstaatenregelung) dann aber nicht der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland aus verfassungs- oder konventionsrechtlichen Gründen Schutz zu gewähren hat, weil dessen Gewährung durch Umstände begründet wird, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und somit nicht zu den Regelfällen des § 34 a AsylVfG gehören, für die Eilrechtsschutz nicht in Frage kommt (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93- BVerfGE 94, 49, 99). Unter Orientierung an dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht lässt sich formulieren: Ein Regelfall dürfte dann nicht vorliegen, wenn eine die konkrete Schutzgewährung in Zweifel ziehende Sachlage im Drittstaat gegeben ist. Ausgeschlossen ist der Ausländer lediglich mit der Behauptung, in seinem Fall werde der Drittstaat - entgegen seiner sonstigen Praxis - Schutz verweigern. Randnummer 14 Insoweit hat sich die verfassungskonforme Auslegung des § 34 a AsylVfG auch nach In Kraft treten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien des Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I, S.1970) nicht geändert. Der Gesetzgeber hat zwar die Prüfungskompetenz des Bundesamtes durch die Neufassung des § 27 a AsylVfG erweitert und dem Eilrechtsschutz, der zuvor gegen auf §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 35 Satz 2 AsylVfG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.