G i.V.m. dem Erlass des HMDI vom 28.11.2006. Bereits am 31.01.2005 hatte der Kläger einen Antrag auf Erteilung
G i.V.m. Art. 8 EMRK gestellt. Randnummer 3 Beide Anträge lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 16.05.2007 ab. Zur Begründung der Ablehnung des Antrages nach der Bleiberechtsregelung ist ausgeführt, dass der Kläger nach Ziff. 4.3 des Erlasses ausgeschlossen sei. Nach der zitierten Vorschrift seien Personen von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen, bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, 2 Nr. 1 - 5 und 8 AufenthG vorliegen. In der Person des Klägers seien Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben. Der Kläger sei zwischen 2002 und 2007 16 Mal polizeilich in Erscheinung getreten. Eine Reihe von Verfahren sei dem Beklagten offensichtlich nicht zur Kenntnis gegeben worden. Bei den genannten Verfahren handelt es sich um verschiedene Delikte wie Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, besonders schwerer Diebstahl, Verstoß gegen das BTMG und falsche Anschuldigungen. Die meisten dieser Verfahren seien gegen eine Verwarnung eingestellt worden. In drei Verfahren sei der Kläger zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt, zweimal zu 20 Stunden und einmal zu 70 Stunden. Ferner sei der Kläger zur Zahlung eines Bußgeldes von 250,- € verurteilt worden, welches er nicht vollständig beglichen habe. Somit sei der Kläger weder vereinzelt noch geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei der Prognose sei zu berücksichtigen, dass die Straffälligkeit des Klägers bis in die jüngste Zeit anhalte, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger bei einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch ein Rückgriff auf die gesetzlichen Ausweisungsgründe möglich, da der Erlass unter Ziff. 4.3 seinem Wortlaut nach direkt auf die entsprechenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes verweise. Randnummer 4 Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK komme nicht in Betracht. Zwar könne der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG darstellen, doch sei zu berücksichtigen, dass der inzwischen volljährige Kläger auf die Unterstützung seiner Familie nicht mehr angewiesen sei. Insofern könnten die bisher geltend gemachten Ausreisegründe, nämlich die psychische Erkrankung der Lebensgefährtin des Vaters des Klägers von dem Kläger nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen habe sich der Kläger nicht so stark in die Bundesrepublik Deutschland integriert, dass ihm eine dauerhafte Ausreise nicht mehr zumutbar wäre. Zwar halte sich der Kläger seit nunmehr 11 1/2 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und könne sich mündlich in der deutschen Sprache problemlos verständigen, allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Kläger während der ganzen Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet aufgehalten habe und der Aufenthalt in keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei. Nach der illegalen Einreise sei eine Abschiebung im Hinblick auf die Situation in der Heimat zunächst nicht möglich gewesen. Die Aufforderung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland sei zunächst mit einem Rechtsmittel angegriffen worden, dann sei aber erklärt worden, dass man freiwillig ausreisen wolle. Anschließend sei jedoch ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt worden. Nachdem dieser Antrag erfolglos geblieben sei, sei eine Petition gestellt worden, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung verhindert habe. Nach Ablehnung der Petition sei ein Härtefallantrag gestellt worden, so dass hierdurch auch weiterhin eine Rückführung in die Heimat nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich zwar in gewissem Maß in die Bundesrepublik Deutschland integriert, denn er habe die Schule absolviert und eine Ausbildung begonnen. Das Ausbildungsverhältnis habe er jedoch beendet und anschließend nicht versucht eine andere Arbeitsstelle zu finden. Inzwischen sei der Kläger seit 7 Monaten arbeitslos. Gegen die Integration spreche überdies, dass der Kläger wiederholt gegen geltendes Recht verstoßen habe. Die Häufigkeit und Intensität der Rechtsverstöße spreche gegen eine erfolgte Integration. Auch eine Reintegration des Klägers sei möglich, da er die ersten 6 1/2 Jahre seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe und über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge. Randnummer 5 Der Kläger hat am 21.06.2007 Klage erhoben, mit der er Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 16.05.2007 und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Randnummer 6 Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der Ausschlussgrund der Ziff. 4.3 der Bleiberechtsregelung nicht greife, da der Kläger weder ausgewiesen noch wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG könne sich die Behörde jedoch nicht berufen, da bezüglich strafrechtlicher Auffälligkeiten die Regelung in Ziff. 4.4 des Erlasses abschließend sei. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 16.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über einen Antrag auf Erteilung
G nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Bleiberechtsregelung. Es liege der Ausschlussgrund gemäß der Ziff. 4.3 der Bleiberechtsregelung vor. Ziff. 4.4 der Bleiberechtsregelung stelle kein lex spezialis zu § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG dar. Die Regelung des § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG sei i.V.m. Ziff. 4.3 der Bleiberechtsregelung anwendbar. Hätte das Ministerium des Innern und für Sport § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG aufgrund von Ziff. 4.4. der Bleiberechtsregelung ausschließen wollen, hätte es dies auf genauso einfachem Wege wie für die Ziffern 6 und 7 des § 55 Abs. 2 AufenthG regeln können. Da er dies für § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG gerade nicht ausgeschlossen habe, sei die Anwendbarkeit gegeben. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport habe dies mit Erlass vom 23.05.2007 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigt. Dort werde ausgeführt, dass aus dem Wortlaut der Ziff. 4.3 der Erlassregelung zweifelsfrei hervorgehe, das Personen, bei denen Ausweisungsgründe vorliegen, von der Anwendung der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen seien. Der Kläger sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und erfülle damit zweifelsohne den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG. Eine Verurteilung oder sonstige Ahndung insbesondere eine Bestrafung eines Rechtsverstoßes sei bei § 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG nicht erforderlich. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Ausgang von zwei weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls in einem besonders schweren Fall nicht bekannt seien. Randnummer 10 Über den am 07.11.2007 gestellten Antrag auf Erteilung
G sei noch nicht entschieden worden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift könne aber auch nicht in Aussicht gestellt werden. Als Anspruchsgrundlage komme allein § 104 Abs. 2 S. 1 AufenthG in Betracht. Für die Erteilung
G müssten neben den speziellen Erteilungsvoraussetzungen auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Da Ausweisungsgründe gegeben seien, sei insoweit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG nicht erfüllt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (2 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten vom 16.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m. dem Erlass des Hessischen Minister des Innern vom 28.11.2006 noch aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Randnummer 13 Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Mit Erlass vom 28.11.2006 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nach § 23 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Bleiberechtsregelung zugunsten Ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, die faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind, an. Danach kann Ausländern mit schulpflichtigen Kindern, die zum Zeitpunkt der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 seit 6 Jahren in Deutschland leben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen. In der Person des Klägers ist der Ausschlussgrund der Ziff. 4.3 des Erlasses des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 28.11.2006 gegeben. Nach Ziff. 4.3 sind von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen Personen, bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 - 5 und 8 AufenthG vorliegen. Bei dem Kläger liegen Ausweisungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor. Ein Ausweisungsgrund liegt nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Es kommt dabei nur darauf an, dass der Ausweisungsgrund tatbestandlich vorliegt. Es ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die Rechtsfolge eintritt, der Ausländer also auch ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte. Strafgerichtliche Verurteilungen insbesondere bei Vorsatztaten sind grundsätzlich nicht geringfügig. Vorliegend ist der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2007 in insgesamt 16 Fällen polizeilich in Erscheinung getreten. Vom Amtsgericht Idstein wurde er wegen Körperverletzung ermahnt und ihm wurden 20 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Durch Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 06.07.2005 wurde er erneut verwarnt und ihm wurden 70 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Grund war ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und falsche Anschuldigungen. Wegen Raubes wurden ihm im Jahre 2006 vom Amtsgericht Frankfurt 20 Stunden gemeinnützige Arbeit und 250,- € Geldbuße auferlegt. Durch Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 18.07.2007 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung nochmals ermahnt und ihm wurden 60 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Randnummer 14 Diese gehäuften Verstöße des Klägers gegen Strafvorschriften der Bundesrepublik Deutschland stellen nicht lediglich einen geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar. Der Kläger hat damit den Ausweisungstatbestand es §§ 55 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt. Der Rückgriff auf Ziff. 4.3 ist dem Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch Ziff. 4.4 der Bleiberechtsregelung verwehrt. Ziff. 4.4 der Bleiberechtsregelung steht neben Ziff. 4.3 und erfasst speziell die Fälle, in denen die jeweiligen Antragsteller wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Eine vergleichbare Vorschrift für Maßnahmen nach dem JGG fehlt, so dass insoweit auf Ziff. 4.3 der Bleiberechtsregelung zurückgegriffen werden kann. Dieses Verständnis entspricht auch der Auslegungspraxis des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, wie sich aus der zu dem vorliegenden Fall abgegebenen Stellungnahme des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport gegenüber der Bevollmächtigten des Klägers vom 23.05.2007 ergibt. Anhaltspunkte für eine andere Verwaltungspraxis des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, die über Art. 3 Abs. 1 GG auch zu einer Bindung im vorliegenden Falle führen könnte, hat das Gericht nicht. Der von der Klägerin in Bezug genommene Vermerk über eine Dienstbesprechung stammt offensichtlich nicht aus einem offiziellen Protokoll des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt des Schreibens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 23.05.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.