Börsentägliche Messung der Performance der Skontroführer; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Leitsatz Die börsentägliche Messung der Performance der Skontroführer stellt eine Sachverhalermittlung auf Vorrat außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens dar. Sie weist Ähnlichkeiten mit Teilleistungsnoten in schulischen, universitären oder staatlichen Prüfungsverfahren auf und kann wie diese nicht isoliert angefochten werden. Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.06.2007 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die jeweilige Kostengläubigerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte teilt auf Antrag den zugelassenen Skontroführern für die Dauer eines 30monatigen Zuteilungszeitraums Aktien-Skontren zu. Für die Zeit zwischen dem 26.02.2007 bis zum 30.11.2007 waren hierfür die Regelungen der Börsenordnung in der Fassung des Art. 1 der Änderungssatzung vom 23.03.2007 (http://www1.deutsche-boerse.com/INTERNET/EXCHANGE/zpd.nsf/KIR+Web+Publikationen/CPOL-6ZKDQM/$F ILE/Internet_Bekanntmachung_FWB_2007-03-26.pdf?OpenElement) maßgeblich. Mit Wirkung ab 01.11.2007 ist eine Neufassung der Börsenordnung in Kraft getreten, die, soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, identische Regelungen enthält. Die Zuteilung erfolgt nach § 39g Abs. 1 (neu: § 100 Abs. 1) BörsO dergestalt, dass jeder zugelassene Skontoführer, der einen Antrag stellt, Skontrengruppen mit einer Gesamtgröße von 2 Prozent des Jahresgesamtorderbuchumsatzes zugeteilt erhält. Skontroführern denen in der vorangegangenen Zuteilungsperiode bereits Skontren zugeteilt waren, werden darüber hinaus weitere Skontrengruppen zugeteilt, und zwar nach Maßgabe ihrer relativen Leistung (Gesamterfüllungsgrad) im Vergleich zu den übrigen Skontroführern (§ 39g Abs. 2 = § 100 Abs. 2 BörsO). Die Leistung der bereits aktiven Skontroführer wird fortlaufend gemessen (§ 39f = § 99 BörsO). Sie erfolgt nach bestimmten in der Satzung festgelegten Leistungsparametern. Das Ergebnis der Messung ist für jeden Skontroführer in Prozent des allgemein erreichbaren Leistungshöchstmaßes (Gesamterfüllungsgrad nach Ziffer IV zu § 39f BörsO) anzugeben. Randnummer 2 Der Klägerin sind für die gegenwärtig laufende Zuteilungsperiode Aktien-Skontren zugeteilt. Sie unterliegt damit der laufenden Leistungsmessung. Mit ihrer Klage will sie erreichen, dass die Leistungsmessung am 17.04.2007 dahingehend korrigiert wird, dass der Handel mit Aktien der D AG und der E. unberücksichtigt bleiben. Dem liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde: Randnummer 3 Die Klägerin bedient sich zur Überwachung der aktuellen Orderbuchsituation des Limitkontrollsystems „Observer“, das von der Firma F AG entwickelt worden ist. Das Limitkontrollsystem macht auf ausführbare Orderlagen aufmerksam, weist den Skontroführer auf den Handlungsbedarf hin und schlägt mögliche Verhaltensweisen vor. So ist es mit Hilfe dieser Software - die anderen Skontroführer setzen dieselbe oder eine ähnliche Software ein - sichergestellt, dass der Skontroführer den Überblick behält und kurze zeitliche Vorgaben einhalten kann. Die Funktionalität der Software hängt von Parametern ab, die händisch eingegeben werden müssen. Dazu zählen insbesondere die von der Beklagten festgelegten Benchmarks. Diese geben die Anforderungen wieder, die für das betreffende Aktien-Skontro hinsichtlich der Ausführungszeit und der anderen Kriterien der Leistungsmessung zu erfüllen sind. Die Anforderungen unterscheiden sich für jedes Skontro je nach Liquiditätsniveau und Preisniveau. So ist etwa die Ausführungszeit eines illiquiden Skontros geringer als die für einen höchst liquiden DAX-Wert. Ändert sich das Liquiditäts- oder Preisniveau eines Skontros, nimmt die Beklagte eine Umstufung vor, ändert also die betreffenden Benchmarks ab. Diese Umstufungen werden den Skontroführern im Allgemeinen einen Tag vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Diese müssen dann veranlassen, dass das Limitkontrollsystem mit den neuen Daten gefüttert wird. Mit dieser Aufgabe hat die Klägerin die Firma X Software GmbH betraut, die insoweit als Provider fungiert. Randnummer 4 Die Beklagte teilte der Klägerin am Montag, dem 16.04.2007 mit, dass sich die Benchmarks verschiedener von ihr betreuter Skontren mit Wirkung zum nächsten Handelstag geändert hätten. Hiervon betroffen waren auch die Aktien der D AG (COM) und der E (BN4). Für das letztgenannte Papier galten damit überhaupt erstmals Performanceparameter. In der Nacht zum 17.04.2007 pflegte ein Mitarbeiter der X Software GmbH die neuen Parameter in die Software ein. Dabei wurden jedoch die Daten für die beiden genannten Aktien nicht aktualisiert. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin am folgenden Handelstag nur auf der Basis der alten Daten operierte. Dies führte dazu, dass ihr Erfüllungsgrad für die Aktie COM von zuvor nahezu 100% auf 90,5% fiel, während für die Aktie BN4 nur 42,9% erreicht wurde. Nachdem ihr die Störung durch Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungsmessung am 17.04.2007 aufgefallen war, wurde die Aktualisierung der Daten umgehend nachgeholt, so dass die Klägerin ab dem 18.04.2007 wieder einwandfreie Ergebnisse bei der Leistungsmessung erzielte. Randnummer 5 Am 18.04.2007 stellte die Klägerin per E-Mail, gerichtet an die Adresse performance@deutsche-boerse.com den Antrag, die Aktien COM und BN4 am 17.04.2007 von der Leistungsmessung auszunehmen, weil anders die Leistungsmessung keine angemessene Auskunft über die Leistungsfähigkeit der Klägerin widerspiegele, da der Leistungsabfall nicht auf persönlichem Versagen, sondern auf einem Computerfehler beruhe. Dieser Antrag wurde per E-Mail vom 20.04.2007 abgelehnt. Die E-Mail gibt als Absender an: „A.B@deutsche-boerse.com im Auftrag von Performance@deutsche-boerse.com“. Unterhalb des Textes werden als Unterzeichner ein Herr B und eine Frau C genannt. Randnummer 6 Hiergegen ließ die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 11.05.2007 Widerspruch erheben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2007 zurück. Am 04.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 7 Sie ist der Auffassung, durch die Weigerung der Beklagten, den Handel mit Aktien der D AG und der E bei der Leistungsmessung am 17.04.2007 unberücksichtigt zu lassen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Randnummer 8 Die Ablehnung der Herausnahme habe die Qualität einer Regelung des Einzelfalls und stelle damit einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Das ergebe sich zumindest daraus, dass sich die Beklagte dieser Handlungsform bedient habe. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Die Entscheidung über die Herausnahme einer Einzelmessung sei im Übrigen auch deshalb als Verwaltungsakt anzusehen, weil damit Messergebnisse verbindlich festgestellt würden. Randnummer 9 Man könne die Art und Weise der Performancemessung auch nicht mit Schulnoten oder Einzelleistungen in einem juristischen Staatsexamen vergleichen, denen das Bundesverwaltungsgericht eine selbständige rechtliche Bedeutung abgesprochen habe. Im Prüfungsrecht werde dem Prüfling zugemutet, einen überschaubaren Zeitraum abzuwarten, in dem überschaubare Prüfungsleistungen erbracht und bewertet würden, bis schließlich die abschließende Prüfungsentscheidung ergehe, die dann anfechtbar sei. Hier gehe es jedoch um einen Zeitraum der Leistungsmessung von 30 Monaten, in dem die Leistung börsentäglich gemessen werde. Dies hätte zur Folge, dass der für einen bestimmten Tag maßgebliche Sachverhalt sich zum Zeitpunkt der nachfolgenden Entscheidung über die Skontrozuteilung wegen der zeitlichen Entfernung kaum noch rekonstruieren lasse, was faktisch auf eine Beschneidung von Rechtsschutzmöglichkeiten für den betroffenen Skontroführer hinauslaufe. Eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten sei auch im Hinblick darauf zu befürchten, dass eine gerichtliche Eilentscheidung zu Fragen der Leistungsmessung zwischen der Entscheidung der Beklagten über die Skontrozuteilung und dem Beginn der Zuteilungsperiode schon deshalb nicht zu erlangen sei, weil dabei unter Umständen Tausende von Einzelergebnissen überprüft werden müssten. Die Performancemessung sei im Übrigen auch innerhalb des 30monatigen Zuteilungszeitraums von Bedeutung, nämlich wenn es um die außerordentliche Skontrozuteilung in Sondersituationen oder um den Entzug von Skontren gehe. Die Skontroverteilung stelle auch nicht wie eine Examensnote den Abschluss der Performancemessung dar, sondern nutze deren rechnerisches Ergebnis nur als eines von mehreren Zuteilungskriterien. Die Fehleranfälligkeit einer Bewertung schulischer oder universitärer Einzelleistungen sei im Vergleich zu den Performancemessungen gering, weil Lehrer und Professoren in aller Regel die erforderliche Kompetenz zur sachgerechten Beurteilung von Prüfungsleistungen aufwiesen. Die Performancemessung und ihre Eignung zur sachgerechten Beurteilung der Leistungen des Skontroführers seien aber schon wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Auch die wirtschaftlichen Folgen von Fehlern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen seien mit denen bei Fehlern der Performancemessung nicht zu vergleichen. Der betroffene Prüfling erleide nur persönliche Einbußen, die letztlich auch in Geld ausgeglichen werden könnten, während die Performancemessung werbende Unternehmen betreffe, die sich im Wettbewerb behaupten und ausreichende Deckungsbeiträge zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz generieren müssten. Randnummer 10 Die Verweigerung der Herausnahme der Performancemessung am 17.04.2007 sei rechtswidrig. Die Beklagte sei verpflichtet, die beiden Aktien-Skontren, für die auf Grund eines Programmierfehlers an diesem Tag eine unzureichende Performance erzielt wurde, bei der Leistungsmessung außer Betracht zu lassen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Regelungen in Ziffer V Abs. 4 des Anhangs zu § 39f BörsO. Danach nimmt die Geschäftsführung der Beklagten auf Antrag des Skontroführers Aktien tageweise aus der Leistungsmessung aus, soweit die Einhaltung der für die Leistungsmessung geltenden Benchmarks für den Skontroführer über diesen Zeitraum unzumutbar ist. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei die Einhaltung der für den 17.04.2007 geltenden Benchmarks für die Aktien COM und BN4 unzumutbar gewesen, weil sie insoweit von ihrem Limitkontrollsystem unzureichend unterstützt worden sei. Dieser Umstand sei nicht auf einen Leistungsmangel des Skontroführers zurückzuführen, sondern auf die falsch programmierte Software. Die Messergebnisse für die genannten Aktien an diesem Handelstag sagten deshalb nichts über die persönliche Leistungsfähigkeit der Klägerin aus. Sie könnten deshalb für die Frage der Zuteilung weiterer Skontren in der nächsten Zuteilungsperiode nicht ins Gewicht fallen und müssten deshalb für die Leistungsmessung unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Ziffer V Abs. 4 des Anhangs zu § 39f BörsO genau für diesen Fall geschaffen worden sei. Die übrigen Absätze der Ziffer V bezögen sich nämlich auf außergewöhnliche marktbedingte Umstände, die dazu führten, dass der Leistungsmessung kein Aussagewert zukomme. Ein Leistungsabfall könne aber neben diesen in der Aktie selbst liegenden Umständen nur entweder in einem persönlichen fachlichen Versagen des Skontroführers oder in IT Problemen liegen. Da die persönliche fachliche Leistungsfähigkeit des Skontroführers aber gerade gemessen werden solle und ein diesbezüglicher Leistungsabfall deshalb nicht unberücksichtigt bleiben könne, gäbe es für Ziffer V Abs. 4 nur einen Anwendungsbereich, nämlich den eines Versagens der Informationstechnologie aufgrund eines Programmierfehlers. Da Computerfehler den Aussagewert der Leistungsmessung hinsichtlich der fachlichen Leistungsfähigkeit des Skontroführers verfälschen, sei die Korrektur der auf solchen Fehlern beruhenden Messergebnisse erforderlich. Die Beklagte selbst habe in der Vergangenheit entsprechende Korrekturen vorgenommen, die auf Stromschwankungen und Stromausfällen beruht hätten. Die Leistungsmessung sei eine permanente Prüfungssituation. Deshalb müsste die im Prüfungsrecht geforderte Chancengleichheit beachtet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst den Programmierfehler nicht verursacht habe. Sie habe sich vielmehr insoweit auf ihren Dienstleister verlassen dürfen, den sie sorgfältig ausgesucht habe. Sie habe die Fa. X auch regelmäßig kontrolliert. Es sei bis zum 17.04.2007 niemals zu Beanstandungen gekommen. Es gäbe keine rechtliche Handhabe für die Zurechnung des fehlerhaftern Verhaltens Dritter. Randnummer 11 Die Klägerin hält es für zulässig, in Verfolgung ihres Rechtsschutzinteresses eine Feststellungsklage erheben zu können, weil es ihr darum gehe, konkrete Rechte vor dem Hintergrund tatsächlicher Vorfälle durchzusetzen, die sich in der Vergangenheit mehrfach gleichförmig wiederholt hätten. Insoweit verweist sie neben den Ereignissen am 17.04.2007 auf weitere ähnliche Vorkommnisse im Mai 2007. Insoweit sei gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten ebenfalls Widerspruch erhoben worden, über den jedoch noch nicht entschieden sei. Es sei zu erwarten, dass das Problem immer wieder auftauche. Angesichts dessen sei es ineffektiv, sie auf die Anfechtungsklage zu verweisen, die dann notwendigerweise in einer Vielzahl von Fällen erhoben werden müsste. Um dies zu vermeiden, sei die Feststellungsklage zulässig. Hier verweist die Klägerin auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 90, 112 [115]). Die Feststellungsklage sei auch deshalb geboten, weil der behördlichen Entscheidung im Rahmen der Performancemessung keine Verwaltungsaktsqualität zukäme, so dass die Gestaltungsklage nicht statthaft sei. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage auch im Hinblick auf die Leistungsmessung für die Aktie BN4 zulässig sei, obwohl diese Aktie im Freiverkehr gehandelt werde und insoweit keine Rechtsbeziehungen zur Beklagten als Hoheitsträger bestünde, sondern nur privatrechtliche Beziehungen zur Deutschen Börse AG. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Verfahren über die Zuteilung von Skontren auch die Performance im Freiverkehr berücksichtige. Randnummer 12 Während die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 04.07.2007 nur beantragt hat, den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2007 aufzuheben, hat sie mit Schriftsatz vom 15.10.2007 die Klage erweitert. Randnummer 13 Sie beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten, Anträge auf Herausnahme aus der Performancemessung aufgrund technischer Probleme mit der Begründung abzulehnen, dass sich der Skontroführer im Rahmen der Messung seiner fachlichen Leistungsfähigkeit durch die sogenannte Performancemessung technische Probleme des Limit-Kontrollsystems unabhängig von einem Eigenverschulden des Skontroführers oder der skontroführenden Personen zurechnen lassen muss, rechtswidrig ist, 2.
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