G wegen einer Unterbrechung oder erheblichen Erschwerung einer Grundstückszufahrt oder eines Grundstückszugangs durch Straßenarbeiten ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Tenor
GO. Da
ZPO eine Pflicht zur Streitverkündung besteht, handelt es sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um einen Fall der notwendigen Beiladung
GO. Randnummer 2 Die Klägerinnen machen mit ihrer Klage Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau der sog. Rebstock-Straßenbahn in den Jahren 2001 bis 2003 geltend. Für diese Ansprüche, die unzweifelhaft öffentlich-rechtlicher Natur sind, ist jedoch der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, weil für sie eine Sonderzuweisung besteht. Soweit die Klägerinnen ihren Anspruch auf Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) stützen, ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aus Art. 34 S. 3 GG und § 40 Abs. 2 S. 1 3. Alt. VwGO. Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 VwGO ist für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben.
dieser Vorschrift ist
allgemeiner Auffassung auch für Ansprüche aus enteignendem Eingriff bzw. enteignungsgleichem Eingriff, auf die die Klägerinnen ihre Ansprüche gleichfalls gestützt haben, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Entschädigungsansprüche aus enteignendem Eingriff ergibt sich dies
GO (Sodan / Ziekow, VwGO,
juris). Für Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus § 40 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1
G in der Fassung vom
1 S. 2 GG handelt. Für diesen Anspruch, für den das Baden-Württembergische Straßengesetz in § 15 Abs. 3 eine entsprechende Regelung enthält, wäre grundsätzlich
GO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die Sonderzuweisungen des § 40 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 VwGO
dieser Vorschrift nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes gelten. Gleichwohl sind diese Streitigkeiten durch landesrechtliche Vorschriften den Zivilgerichten zugewiesen worden, was
GO zulässig ist. Randnummer 4 § 36 Abs. 3 S. 1 HStrG bestimmt, dass, soweit der Träger der Straßenbaulast
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde entscheidet. Gem. § 36 Abs. 3 S. 2 HStrG gelten für das Verfahren die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung ( § 36 Abs. 4 HStrG ). Das HStrG verweist deshalb auf die Vorschriften des Hessischen Enteignungsgesetzes (HEG) vom 04.04.1973 (GVBl. 1973 I. S. 107).
1 S. 1 HEG ist wegen der Art und Höhe der
diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Eine dem § 36 Abs. 3 und 4 HStrG entsprechende Vorschrift ist im Baden-Württembergischen Straßengesetz nicht enthalten (vgl. insoweit § 40 Baden-Württembergisches Straßengesetz), weshalb sich die Klägerinnen für ihre Rechtsansicht auf die zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der hessischen Regelung nicht stützen können. Ebenso wenig vermag ihr Einwand zu überzeugen, dass § 36 Abs. 4 HStrG nur auf die allgemeinen Vorschriften des HEG, also die §§ 1-13 verweist, denn es heißt in § 36 Abs. 4 HStrG , dass die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung, nicht aber lediglich die allgemeinen Vorschriften des HEG gelten. Randnummer 5 Die Zuweisung von Streitigkeiten über eine Entschädigung
G entspricht auch dem Willen des hessischen Gesetzgebers. Er hat die Vorschrift des § 22, der seine jetzige Fassung durch das HStrG vom 13.12.2002, welches am 08.06.2003 neu bekannt gemacht wurde, erhielt, den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
gebildet. In § 22 HStrG wurden die Vorschriften des § 8a FStrG übernommen (Landtags-Drucksache 15/4101, S. 29), wobei § 22 Abs. 2 S. 1 HStrG der Regelung des § 8a Abs. 5 S. 1 FStrG entspricht. Ferner soll § 36 Abs. 3 HStrG dem § 19a FStrG entsprechen (Landtags-Drucksache a.a.O. S. 40). Allerdings ist § 19a FStrG noch ein zweiter Halbsatz angefügt, in dem es heißt, dass für das Verfahren und den Rechtsweg die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend gelten, während § 36 Abs. 3 HStrG eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechtswegregelung des HEG nicht enthält. Wenn der Landesgesetzgeber aber anders als der Bundesgesetzgeber für diese Ansprüche den Verwaltungsrechtsweg hätte eröffnen wollen, hätte es vor dem Hintergrund des § 50 Abs. 1 HEG einer ausdrücklichen Regelung in § 36 Abs. 3 HStrG bedurft. Randnummer 6 Für diese Auslegung spricht auch, dass
der Gesetzesbegründung § 36 Abs. 3 HStrG auch § 42 Abs. 3 BImSchG entspricht. Diese Vorschrift bestimmt für Entschädigungen für Schallschutzmaßnahmen, dass die
Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festsetzt, wenn zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt.
SchG gelten im Übrigen für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Der Verweis in der zuletzt genannten Vorschrift erfasst auch die Rechtswegregelung (Jarass, BImSchG, 7. Auflage, § 42 Rdnr. 27 m.w.N.). Hiervon ist
der Gesetzesbegründung zum HStrG auch der hessische Gesetzgeber ausgegangen. Denn danach wird mit § 42 Abs. 3 BImSchG„gerade für Entschädigungen wegen Beeinträchtigungen durch Straßenverkehrslärm eine einheitliche Zuständigkeitsregelung und Rechtswegverweisung bei Streitigkeiten über die Erstattung der Aufwendungen an einer baulichen Anlage und über eine Entschädigung für den Außenwohnbereich als weitergehenden Anspruch im Sinne von § 42 Abs. 2 S. 2 des BImSchG geschaffen.“ Randnummer 7 Allerdings ist der Hess. VGH in seinem Urteil vom 24.02.1998 (Az. 14 UE 1897/91 , NVwZ-RR 1999, 102) davon ausgegangen, dass sich die Verfahrensverweisung in § 42 Abs. 3 S. 1 BImSchG (gemeint ist wohl § 42 Abs. 3 S. 2 BImSchG) nur auf das die Höhe einer zu leistenden Entschädigung betreffende behördliche Festsetzungsverfahren bezieht und Rechtswegverweisungen an die ordentlichen Gerichte in den in Bezug genommenen Landesenteignungsgesetzen nicht umfasst (vgl. Leitsatz 4). Der Hess. VGH begründete diese Auslegung damit, dass die landesgesetzlichen Regelungen noch davon ausgegangen seien, dass nicht nur die sog. klassische Enteignungsentschädigung, sondern auch Entschädigungen für enteignende und enteignungsgleiche oder sonstige Eigentumseingriffe dem Regelungsbereich des Art. 14 Abs. 3 GG zuzuordnen und Streitigkeiten deshalb entsprechend Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG den ordentlichen Gerichten zuzuweisen waren, während dies
der neueren Eigentumsdogmatik, jedenfalls seit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nicht mehr zutreffe (Hess. VGH a.a.O. zitiert
juris Rdnr. 25). Diese Grundsätze können auf eine Entschädigung
G aber nicht übertragen werden, weil § 36 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 HStrG erst
Änderung der Eigentums- und Enteignungsdogmatik durch die vom Hess. VGH in Bezug genommene Rechtsprechung erlassen wurde, so dass unterstellt werden kann, dass dem Gesetzgeber die geänderte Dogmatik des Entschädigungsrechts bei Eigentumsbeeinträchtigungen oder -entziehungen bekannt gewesen ist. Der Gesetzgeber musste deshalb nicht davon ausgehen, dass er durch Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG verpflichtet ist, alle Entschädigungsansprüche den Zivilgerichten zuzuordnen. Ihm ging es vielmehr, wie bereits oben zitiert wurde, durch die dem § 42 Abs. 3 BImSchG
gebildete Vorschrift des § 36 Abs. 3 HStrG darum, eine einheitliche Zuständigkeitsregelung und Rechtswegverweisung zu schaffen. § 42 Abs. 3 BImSchG (und dementsprechend auch § 36 Abs. 3 HStrG ) soll es den Betroffenen erleichtern, „ihre Ansprüche einheitlich geltend machen zu können, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung handelt“ (Landtags-Drucksache 15/4101, S. 40). Einer solchen einheitlichen Geltendmachung widerspräche es auch anzunehmen, einen Streit über eine Entschädigungspflicht dem Grunde
den Verwaltungsgerichten, einen Streit über Art und Höhe einer zu leistenden Entschädigung dagegen den Zivilgerichten zuzuweisen, wie dies vom Hess. VGH in seinem Urteil vom 24.02.1998 (a.a.O.) noch vertreten worden war. Randnummer 8 Da der Verwaltungsrechtsweg deshalb gem. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 HStrG i. V. m. § 50 Abs. 1 HEG unzulässig ist, ist dies durch das Gericht gem. § 17 a Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 173 VwGO auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Zuständiges Gericht ist gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 17 Abs. 1 ZPO das Landgericht Frankfurt am Main. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032065
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