Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung bei Ausbildung zum anerkannten Heilerziehungspfleger Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 1. Februar 2006 und 12. Juni 2006 verpflichtet, dem Kläger für die von ihm besuchte Fortbildungsmaßnahme zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Aufstiegsfortbildungsförderung in Form des Schulgeldes in Höhe von 129,00 Euro monatlich vom 1.10.2005 bis 31.07.2009 zu gewähren 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 26jährige Kläger schloss im Jahre 1999 die Hauptschule ab und besuchte anschließend bis ins Jahr 2002 die Berufsfachschule für Metall. Daran anschließend leistete er seinen Zivildienst. Vom 1. November 2003 bis 15. August 2005 übte er eine Tätigkeit als Vorpraktikant in Vollzeit bei der Tagesförderstätte der Barbarossawerkstatt - einer Einrichtung des ... - zur Vorbereitung für den Beruf des Heilerziehungspflegers aus. Randnummer 2 Am 1. September 2005 begann er an der „Robert-Kümmert-Akademie gGmbH, Dr.-Maria-Probst-Schule - Fachschule für Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegehelfer“, in Würzburg eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger. Randnummer 3 Unter dem 7. November 2005 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine am 1. September 2005 begonnene vierjährige Ausbildung, die in Teilzeitunterricht auf die Abschlussprüfung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger an der Fachschule für Heilerziehungspflege vorbereitet. Auf Anfrage des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung teilte er mit, dass er noch keine berufliche Ausbildung absolviert habe. Er habe jedoch nach seinem Wehrersatzdienst ein zweijähriges Praktikum in Vollzeit im ... absolviert. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 1. Februar 2006 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag des Klägers ab. Randnummer 5 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung darauf, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AFBG nicht vorlägen. Die Ableistung seines Zivildienstes und das anschließende Vorpraktikum würden zwar den Aufnahmevoraussetzungen nach der Schulordnung für die Fachschule für Heilerziehungspflege entsprechen. Sie stellten aber keine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG dar. Eine berufliche Qualifikation entspreche nur dann einer Berufsausbildung nach § 25 BBiG bzw. § 25 HWO oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht, wenn sie Fähigkeiten vermittele, die von ihrem Gewicht und Umfang her, mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar wären, die im Rahmen einer Berufsausbildung nach den genannten Vorschriften vermitteln würde. Randnummer 6 Mit am 17. Juli 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe durch die Ableistung seines Zivildienstes und das sich anschließende zweijährige Praktikum im ... eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Sa 1 Nr. 1 AFBG erworben. Im Verlauf seines Praktikums habe er Arbeiten eines Gruppendienstleiters übernommen. Diese umfassten alle Tätigkeiten, die mit der Pflege und Betreuung schwerstbehinderter Erwachsener und Kinder, wie beispielsweise Toilettengänge, Windeln, Einkaufen, Fahrdienste, Organisation etc. in Zusammenhang stünden. Ihm seien im Verlauf des Praktikums Fertigkeiten vermittelt worden, die von ihrem Gewicht und Umfang mit den Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen eines ausgebildeten Gruppenleiters und Pflegedienstmitarbeiters vergleichbar seien. Der Kläger habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit ebenso wie ein in der Ausbildung befindlicher Mitarbeiter engagiert. Sein Vorgesetzter habe ihm alle Arbeiten anvertraut, mit denen auch ein Auszubildender betraut werden würde. Die Tatsache, dass dies in der heutigen Zeit nur auf der Basis eines Praktikums angeboten würde, könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. § 5 der Schulordnung für die Fachschulen für Heilerziehungspflege und für Heilerziehungspfleghilfe (Fachschulordnung Heilerziehungspflege - FSO HeilE) vom 1. Juli 1985 (i.d.F. vom 11.11.2004, Bay GVBl. 2004, S. 453) setze für die Aufnahme in die Fachschule entweder a. eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung oder b. eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit oder c. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder e. eine mindestens vierjährige Führung eines Mehrpersonenhaushalts oder f. eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflege voraus. Randnummer 7 Die unter b. genannte Tätigkeit werde in der Regel als Vorpraktikum, im Rahmen des Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres erbracht. Dies habe die Robert Kümmert Akademie mit Schreiben vom 10. März 2006 bestätigt. In Art. 14 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und in § 42 Hessisches Schulgesetz (HSchG) werde der Begriff der Fachschule definiert. Nach § 42 HSchG setze der Besuch einer Fachschule eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. Durch die Ableistung seines Zivildienstes als auch durch die intensiven und lehrreichen Erfahrungen im Rahmen seines Vorpraktikums habe der Kläger diese Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule erfüllt. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2006 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Form von Schulgeld für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Juli 2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 11 Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt. Randnummer 12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (ein Hefter), die zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 14 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 15 Der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Da die von ihm besuchte Fortbildungsmaßnahme nach § 2 AFBG förderungsfähig ist, war der Beklagte zur Gewährung des beantragten monatlichen Schulgeldes zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 16 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, wenn sie einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Kläger gewählte Fortbildungsmaßnahme an der „Dr.-Maria-Probst-Schule, Fachschule für Heilerziehungspflege“ in Würzburg dem Grunde nach. Dem Anspruch auf Förderung steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht nachweisen kann, denn er hat den Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation geführt. Dies wird ihm zudem von der für die Abnahme der Fortbildungsprüfung zuständigen Stelle, der Robert-Kümmert Akademie in Würzburg, bestätigt (Blatt 2 der Behördenakte). Randnummer 17 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, der unbestritten keinen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf bzw. einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vorweisen kann, eine „entsprechende berufliche Qualifikation“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG erworben hat. Der Beklagte geht rechtsirrtümlich davon aus, dass zwischen einer entsprechenden beruflichen Qualifikation und den in § 5 Fachschulordnung Heilerziehungspflege (FSO HeilE ), der einschlägigen Schulordnung für die vom Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme, geregelten Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule ein qualitativer Unterschied bestehe. Das Gericht ist jedoch der Überzeugung, dass es im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung allein auf die Beurteilung der Frage ankommen kann, ob die in § 5 FSO HeilE geregelten Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an die berufliche Qualifikation für die Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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