Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsums Leitsatz Ein THC-Carbonsäurewert von 105 ng/ml in einer 58 Minuten nach Fahrtende entnommenen Blutprobe lässt auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum schließen. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 26.05.2008, mit der dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen wurde, aufzuheben und dem Antragsteller die Fahrerlaubnis so lange zu belassen, bis sie ihm durch rechtskräftigen Bescheid entzogen worden ist, Randnummer 2 ist dahingehend zu verstehen, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.05.2008 enthaltene und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Randnummer 4 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen belastenden Verwaltungsakt, die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, der von der Behörde für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Die Verfahrensordnung der VwGO sieht hierfür nicht die einstweilige Anordnung, sondern den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor. Dies erstrebt der Antragsteller, wenn er sich hierfür auch der falschen Begrifflichkeit bedient. Randnummer 5 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Vollziehungsanordnung hält sowohl einer formellen als auch materiellen Überprüfung stand. Randnummer 6 In formeller Hinsicht genügt die Begründung des besonderen Interesses an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem angegriffenen Bescheid vom 26.05.2008 der schriftlichen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich und nicht lediglich formelhaft zum Ausdruck gebracht, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung unterbunden werden soll. Randnummer 7 In materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers dessen Interesse, vorerst über die ihm erteilte Fahrerlaubnis verfügen zu können, weil der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg bietet. Randnummer 8 Die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen ernsthaften Bedenken. Randnummer 9 Nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - Fahrerlaubnisverordnung, im Folgenden: FeV - muss die Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage IV zur FeV, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und Konsum und Fahren nicht zu trennen vermag. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne dieser Vorschrift ist gekennzeichnet durch einen zumindest mehrmaligen Konsum; bleibt es dabei bei einem einmaligen Vorkommnis dieser Art, kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht von einer gelegentlichen Einnahme die Rede sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 - NZV 2004, 215 f., Bay. VGH, B. v. 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, Juris; B. v. 18.12.2006 - 11 ZB 05.1069, Juris). Bei einer summarischen Überprüfung der Sachlage, auf die das Gericht im Eilverfahren beschränkt ist, hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller mehr als ein Mal Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem beim Antragsteller durch das toxikologische Gutachten vom 13.02.2008 festgestellten THC-Carbonsäurewert von 105 ng/mL. Dieser lässt auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum schließen. THC-Carbonsäure ist ein sich nur langsam abbauender wirkungsfreier Metabolit des in der Cannabispflanze enthaltenen Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC). THC-Carbonsäure baut sich im Unterschied zu THC, welches nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, nur langsam ab. Es kann eine Halbwertszeit von rund 6 Tagen für die THC-Carbonsäure zugrunde gelegt werden (Daldrup u. a., Entscheidung zwischen einmaligen/gelegentlichen und regelmäßigen Cannabiskonsum, Blutalkohol 37, 39, 44). Hohe THC-Carbonsäurewerte, die nach einmaligem Konsum nicht erreichbar sind, lassen deshalb in Folge von Kumulationseffekten auf einen mehr als einmaligen Konsum schließen. Die beim Antragsteller festgestellte Konzentration von 105 ng/mL THC-Carbonsäure liegt oberhalb der Werte, die nach einmaligem Konsum von Cannabis in Blut- bzw. Serumproben beobachtet wurden. So führen Daldrup u. a. a. a. O. S. 43 aus, dass nach intravenöser Gabe von 4 bis 5 mg THC innerhalb von 20 bis 25 Minuten maximal nach 40 bis 50 Minuten 14 +/- 0,7 ng/mL THC-Carbonsäure gefunden worden sei und diese Konzentration nach 6 Stunden auf 3,4 +/- 0,4 ng/mL, nach 24 Stunden auf 2,2 +/- 0,2 ng/mL und nach 48 Stunden auf 1,1 +/- 0,2 ng/mL abgefallen sei. Des weiteren berichten Daldrup u. a. a. a. O. von einem weiteren Versuch bei dem nach intravenöser Gabe von 2,2 (Frauen) und 4 mg (Männer) THC nach 0,5 bzw. 1,5 Stunden maximal 24 +/- 10 bzw. 34 +/- 15 ng/mL THC-Carbonsäure im Plasma nachgewiesen worden sei. THC-Carbonsäurewerte nach Rauchversuchen waren nach Daldrup u.a. Gegenstand einer Studie, bei der nach Konsum von Zigaretten mit ca. 13 bis 25 mg THC nach einer halben Stunde maximal 45 +/- 9,2 ng/mL und nach 6 Stunden nur noch 14,4 +/- 2,1 ng/mL gemessen wurden. Auch nach der Studie von Huestis, die sowohl von Daldrup u. a. a. a. O., als auch vom VGH München in seinem Beschluss vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 - Juris wiedergegeben wird, wurde nach Konsum von 33,8 mg THC nach 2,21 Stunden im Mittel 48 ng/mL THC-Carbonsäure aufgefunden, wobei die Werte zwischen 19 und 101 ng/mL variierten. Der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt, die es trotzdem als möglich erscheinen lassen könnten, dass die 105 ng/mL THC-Carbonsäure, die bei ihm durch das toxikologische Gutachten festgestellt wurde, durch den von ihm eingeräumten einmaligen Konsum von Cannabis in der Nacht vom
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