E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Widerspruchseinlegung Leitsatz Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist die Mutter des im April 2003 geborenen Kindes A.. Dieses Kind befindet sich seit April 2006 in der Kindertagesstätte W. der Beklagten. Randnummer 2 Anträge der Klägerin in den Jahren 2006 und 2007 auf Ermäßigung der Gebühren für die Tagesbetreuung von A. hatten Erfolg; aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin wurde in den jeweiligen Zeiträumen keine Betreuungsgebühr, sondern lediglich ein Essensgeld für das Kind A. erhoben. Randnummer 3 Im Zuge eines Neuantrages im Februar 2008 wurde festgestellt, dass ab August 2007 der Kindsvater wieder mit der Klägerin in der gemeinsamen Wohnung gemeldet war. Da nach der Berechnung der Beklagten das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes die Einkommensgrenze überschritt, wurde mit Bescheid vom 28.02.2008 rückwirkend für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 die Ermäßigung der Gebühren für die Tagesbetreuung nicht mehr gewährt. Zugleich wurde in einem Schreiben vom gleichen Tag - dem 28.02.2008 - der aufgelaufene Nachzahlungsbetrag von 690,-- Euro von der Klägerin und ihrem Ehemann verlangt. Randnummer 4 Dagegen legte die Klägerin mit E-Mail vom 10.03.2008, auf deren Druckversion wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 61, 62 BA) Widerspruch ein. Randnummer 5 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie ihre Unterlagen der damaligen Kindergartenleiterin gezeigt habe und die Auskunft erhalten habe, unter der Einkommensgrenze geblieben zu sein. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Randnummer 7 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei, da er nicht wirksam eingelegt worden sei. Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - angeordnete Schriftform könne zwar durch die elektronische Form ersetzt werden, dies setze jedoch voraus, dass der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Randnummer 8 Dagegen hat die Klägerin am 8. August 2008 Klage erhoben. Randnummer 9 Zur Begründung wird vorgetragen, dass ihr ursprünglich per E-Mail eingelegter Widerspruch anerkannt worden sei. Zunächst habe es geheißen, dass ihr Antrag auf Ermäßigung abgelehnt werde, da sie den Umstand, dass sie arbeite, nicht gemeldet habe. Danach habe es geheißen, dass sie die Einkommensgrenze überschritten habe. Ganz zum Schluss werde ihr Begehren abgelehnt, weil sie per E-Mail Widerspruch eingelegt habe. Warum werde ihr dies nicht in den anderen Schriftstücken mitgeteilt? Oder in einem Telefonat? Dies werde erst erwähnt, nachdem die Widerspruchsfrist vorbei sei. Randnummer 10 Für sie stelle sich nach wie vor die Frage, für was sie nun die 690,-- Euro zahlen solle. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 28.02.2008, mit dem ab dem 01.08.2007 eine Betreuungsgebühr von monatlich 138,-- Euro festgesetzt worden war, aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Randnummer 16 Die Klage ist unzulässig. Randnummer 17 Die Zulässigkeit einer hier statthaften Anfechtungsklage setzt unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO voraus. Fehlt es hieran, weil der Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt wurde oder - wie hier - die notwendigen Formerfordernisse nicht eingehalten wurden, dann führt dies nicht nur zur Unzulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch zur Unzulässigkeit der darauf bezüglichen Anfechtungsklage. Randnummer 18 Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen. Dabei setzt „schriftlich“ im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.2007 - NJW 2007, 3117
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