Überschreitung der Höchstaltersgrenze im Rahmen der Ausbildungsförderung Leitsatz Einzelfall einer Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs 3 S 1 BAföG Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Studium der Politologie und Geschichte. Randnummer 2 Der am xx.xx.1975 geborene Kläger lebte bis zu seinem
(509)m.w.N.). Dabei ist zu Gunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein großzügiger Maßstab anzulegen. Für die ordnungsgemäße schriftliche Erhebung einer Klage genügt es vielmehr, dass aus seinem an das Gericht gerichteten Schriftsatz im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) hinreichend der Wille zu entnehmen ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen (BVerwG a.a.O. Seite 510). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Randnummer 17 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Versagung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Beklagten zutreffend ist, dass eine Gewährung von Ausbildungsförderung im vorliegenden Fall daran scheitert, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - nicht gegeben sind oder ob sich nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - EuGHE I 2005, 6199 ff - „Gürol“) zu Gunsten des Klägers etwas anderes ergibt (so Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Seite 183). Dem Klagebegehren steht jedoch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BAföG entgegen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG - hier in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1983 (BGBl. I Seite 645) zuletzt geändert mit Gesetz vom 22.09.2005 (BGBl. I Seite 2809) - wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das
- Lebensjahr vollendet hat. Dies ist hier der Fall; der am 04.01.1975 geborene Kläger hatte bei Aufnahme des Studiums der Politologie und Geschichte am 01.10.2006 das
- Lebensjahr vollendet. Zu Gunsten des Klägers greifen auch die Ausnahmegründe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht ein. Soweit der Kläger der Auffassung ist, in seinem Fall seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG gegeben, weil er auf dem Studienkolleg der Freien Universität B. die Feststellungsprüfung bestanden habe und unverzüglich danach mit dem Beginn des Studiums begonnen habe, vermag sich dem das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG betrifft nur diejenigen Auszubildenden, die entweder auf dem sogenannten Zweiten Bildungsweg die Zugangsvoraussetzungen für die beabsichtigte Ausbildung erworben haben oder denen der Zugang zu dieser Ausbildung durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule ermöglicht wurde. Für die - hier in Betracht kommende - erste Alternative des Erwerbs der Zugangsvoraussetzungen für die beabsichtigte Ausbildung ist entscheidend, dass die Zugangsvoraussetzung an einer der in Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges erworben worden ist. Daran fehlt es vorliegend, da das vom Kläger besuchte Studienkolleg der Freien Universität B. keine Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges darstellt, insbesondere kein „Kolleg“ im Sinne der §§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG darstellt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991 - 9 UE 3511/88 - Juris; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2000 - 16 A 3390/00 - Juris). Denn der Besuch des Studienkollegs dient - anders als der Besuch eines Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs ( § 46 HSchG ) - nicht dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife, sondern setzt eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung bereits voraus (§ 19 Abs. 1 HHG). Randnummer 18 Zu Gunsten des Klägers greift auch die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nicht ein. Dies setzt voraus, dass der Kläger aus - hier alleine in Betracht kommenden - persönlichen Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Ein solcher persönlicher Hinderungsgrund liegt dann vor, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigungen und Eignungen entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende den späteren Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist dabei auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des
- Lebensjahres abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1998 - FamRZ 1998, 1398). Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 27.05.2002 am Fernstudiengymnasium in Ankara seine (türkische) Hochschulzugangsberechtigung erworben. Seinen ersten Versuch, die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg der Freien Universität B. zu bestehen, unternahm der Kläger im November 2003, im November 2004 bestand er diese Prüfung. Diese zeitliche Verzögerung hat der Kläger im oben dargelegten Sinne zu vertreten. Denn der Kläger ist förderungsrechtlich gehalten, alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Zulassungsvoraussetzungen alsbald zu erwerben und das Studium noch vor Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG aufnehmen zu können. Insofern hat der Kläger zu „vertreten“, dass er augenscheinlich im November 2002 keinen Versuch unternahm, die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg der Freien Universität B. zu bestehen. Auch dass der Kläger die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg der Freien Universität B. im November 2003 nicht bestand, hat er zu vertreten. Soweit der Grund hierfür in mangelnden Sprachkenntnissen des Klägers liegen sollte, was insofern nahe liegt, als sich aus der Einladung der Freien Universität B. vom 12.11.2003 (Blatt 51 BA) zur Prüfung am 28.11.2003 ergibt, dass es sich um einen Aufnahmetest im Fach Deutsch handelte, ist zwar einem des Deutschen nicht kundigen Asylberechtigten ein angemessener Zeitraum zum Erlernen der Sprache zuzubilligen (BVerwG, a.a.O. Seite 1399), allerdings könnte dies nicht für den Kläger gelten, der zum Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung sich bereits 13 Jahre in Deutschland aufgehalten hatte. Soweit es sich um eine auf fehlender fachlicher Qualifikation und nicht auf Sprachschwierigkeiten beruhende Mangelhaftigkeit fachlicher Prüfungsleistungen handeln sollte, läge ein fachlicher Eignungsmangel vor, der kein persönlicher Hinderungsgrund für die Einhaltung der Altersgrenze ist (BVerwG a.a.O.). Randnummer 19 Dass der Kläger aus Krankheitsgründen gehindert gewesen sein könnte, das Hochschulstudium vor der Altersgrenze zu beginnen, ist weder nachgewiesen noch ansonsten ersichtlich. Zwar hat der Kläger eine Bescheinigung des Ärzteforums S-straße vom 04.10.2005 (Blatt 94 BA) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er wegen schwerer chronischer Erkrankung seit 1997 regelmäßig in der Sprechstunde in Behandlung gewesen sei und dass es in den letzten Jahren wiederholt zu längeren Ausfallzeiten gekommen sei, in denen der Kläger seiner Schulbildung nicht habe nachkommen können. Auch aus der Bescheinigung der Freien Universität B. vom
- Oktober 2008, die der Kläger zu den Gerichtsakten gereicht hat, ergibt sich, dass er den Unterkurs des Studienkollegs an der Freien Universität B. aus Krankheitsgründen wiederholen musste. Andererseits hat der Kläger von November 1999 bis April 2001 als Servicekraft im Café X. 40 Stunden wöchentlich gearbeitet und anschließend als Selbständiger einen Kiosk in B. betrieben. Deshalb kann die gesundheitliche Situation des Klägers nicht so bestimmend gewesen sein, dass er deswegen daran gehindert gewesen wäre, ein Hochschulstudium vor Ablauf der Altersgrenze aufzunehmen. Randnummer 20 Für das Vorliegen der Ausnahmegründe des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 BAföG ist nichts ersichtlich. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 22 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032152