← Deutschland

VG Frankfurt 7. Kammer 7 L 3836/08.F Beschluss Abschiebung einer mit einem Drittstaatsangehörigen verheirateten Ausländerin § 25 Abs 5 AufenthG, § 60a

Obsah (5)§ 9Art. 20Art. 8§ 30§ 104a

Abschiebung einer mit einem Drittstaatsangehörigen verheirateten Ausländerin Leitsatz Zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung, um im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem sich hier s

Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin abzusehen, Randnummer 2 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Randnummer 3 Es bedarf im Rahmen

vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung über die Frage, ob in der Person der Antragstellerin krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die ihrer Abschiebung nach Weißrussland entgegenstehen. Jedenfalls ist die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen, da eine solche aufenthaltsbeendende Maßnahme aus rechtlichen Gründen derzeit unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG). Der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebende Schutz der Ehe gebietet es im vorliegenden Fall, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet für die Dauer

Fortbestands der ehelichen Gemeinschaft mit dem kroatischen Staatsangehörigen S. G. zu dulden. Dem Ehemann der Antragstellerin kann nämlich nicht angesonnen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin in seinem Herkunftsland Kroatien oder in Weißrussland fortzusetzen und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Der Ehemann der Antragstellerin hält sich ununterbrochen und rechtmäßig seit dem 4.5.1966, mithin fast 42 Jahre, im Bundesgebiet auf und war ununterbrochen bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit als Arbeitnehmer bzw. als Selbstständiger erwerbstätig. Ihm wurde bereits am 30.6.1975 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 20.7.1988 eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AuslG 1965 erteilt. Damit verfügt der Ehemann der Antragstellerin seit knapp 34 Jahren über ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis i.S.

§ 9Aufenth

G fort. Es wäre mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip

Art. 20Abs.

3 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, den Ehemann der Antragstellerin darauf zu verweisen, sein Interesse am Fortbestand seiner ehelichen Gemeinschaft nur um den Preis einer Aufgabe seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland zu wahren. Eine solche Konsequenz wäre auch mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren. Es muss dem Ehemann der Antragstellerin ermöglicht werden, seine eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin im Bundesgebiet fortzuführen. Somit würde sich die Abschiebung der Antragstellerin unter den konkreten Umständen

vorliegenden Falles auch im Lichte der ständigen Rechtsprechung

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als unverhältnismäßig i.S.

Art. 8Abs.

2 EMRK erweisen (vgl. dazu nur Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl. 2006, Art. 8 Rdnr. 25 ff. m.w.N.). Randnummer 4 Schließlich ist auch zu bedenken, dass sich die Antragstellerin bereits in der Zeit vom 22.10.1999 bis zum 2.12.2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, um die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann zu führen und sich knapp zwei Monate nach Bestandskraft der Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.11.2005 darum bemüht hat, ihre aufenthaltsrechtliche Situation zu klären, um die eheliche Lebensgemeinschaft auch weiterhin im Bundesgebiet führen zu können. Randnummer 5 Unter den konkreten Bedingungen

vorliegenden Falles ist es auch unerheblich, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann derzeit nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Mitteln zu bestreiten und dass die Antragstellerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Randnummer 6 Da für die Antragstellerin u.a. mangels der erforderlichen Sprachkenntnisse i.S.

§ 30Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Aufenth

G eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt nicht in Betracht kommen dürfte und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

§ 104aAufenth

G auch nicht gegeben sind, wird die Antragsgegnerin zu prüfen habe, ob es möglich ist, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 AufenthG. Randnummer 8 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032168

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.