dem Informationsfreiheitsgesetz, welche bei der Beklagten im Zusammenhang der Aufsicht über die Privatbank X, jetzt vertreten durch den beigeladenen Insolvenzverwalter, vorhanden sind. Randnummer 2 Mit Antrag vom 13.09.2006 wandten sich die Kläger an die Beklagte und beantragten Akteneinsicht und Auskunft
dem Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden: IFG) in die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Akten über die Privatbank. Sie führten aus, dass der Privatbank am 02.08.2006 die Erlaubnis zum Führen von Bankgeschäften durch die Beklagte entzogen worden sei. Die Privatbank befinde sich im Insolvenzverfahren. Die Privatbank sei als Finanzier der Y AG aufgetreten und habe gleichzeitig Darlehen an Privatpersonen wie die Kläger zum Erwerb von Anteilen einer Vielzahl von Immobilienfonds vergeben und auch Sparverträge zum Erwerb von Anteilen dieser Fonds verwaltet. Zugleich hätten die Fonds Inhaberschuldverschreibungen der Bank aufgenommen. Durch diese Geschäftstätigkeit sei im Ergebnis einer Vielzahl von Anlegern, wozu auch die Kläger gehörten, ein beträchtlicher Vermögensschaden entstanden. Randnummer 3 Im Einzelnen beantragten sie Akteneinsicht in Unterlagen, gegliedert
9 Themenkomplexen wie folgt: In Verträge der Privatbank mit Vertriebsgesellschaften, die Produkte der Y AG vertrieben hätten oder noch vertreiben
dem Ergehen des Bescheids der Beklagten vom 17.03.2006 vorgehalten wurden, insbesondere den Widerspruch der Privatbank
V. m. § 9 Kreditwesengesetz. Randnummer 5 Hiergegen legten die Kläger am 07.12.2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 zurückgewiesen wurde. Randnummer 6 Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem Ausgangsbescheid und führte aus, dass der vorliegend
IFG grundsätzlich gegebene Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen sei, da gemäß § 3 Nr.1 Buchstabe d) IFG das Bekanntwerden der betreffenden Informationen
teilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtaufgaben der Finanzbehörden habe. Die gesetzlich der Beklagten
Kreditwesengesetz übertragenen Aufsichtspflichten über Finanzinstitute würden der Freigabe von Informationen aus Institutsakten wegen Zweckgefährdung widersprechen. Die Akten enthielten vertrauliche Informationen. Ihre Herausgabe an Dritte würde das Aufsichtsverhältnis zwischen Institut und Beklagter, welches in der überwiegenden Anzahl der Fälle von Vertrauen und Kooperationsbereitschaft der Institute zu der Beklagten geprägt sei,
haltig stören. Dies habe
teilige Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit, da es nur mit außerordentlich hohem Verwaltungsaufwand gelingen würde, die Institute stattdessen zur zwangsweisen Information zu veranlassen, was aber die Folge wäre, wenn seitens der Institute befürchtet werden müsste, dass Dritten diese Informationen zugänglich würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte sehr viele wichtige Informationen von den Instituten auf freiwilliger Basis erhalte, und zwar gerade deswegen, weil sich die Institute auf absolute Diskretion seitens der Beklagten verlassen könnten, wozu die Beklagte auch gemäß § 9 Kreditwesengesetz verpflichtet sei. Randnummer 7 Eine
teilige Auswirkung sei auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu befürchten. Es bestehe immer die Gefahr, dass Konkurrenten den Informationszugang zum Zwecke der Ausspähung verfolgten. Schließlich verbiete sich ein ungehinderter Informationszugang auch aus volkswirtschaftlichen Gründen. Der Beklagten sei der Aufgabenkreis gemäß § 6 Abs. 2 Kreditwesengesetz übertragen, insbesondere die Aufsicht über die ordnungsgemäße Abwicklung von Finanzdienstleistungen. Ein Bekanntwerden vertraulicher Aufsichtsmaßnahmen könnte zu erheblichen Störungen volkswirtschaftlicher Abläufe führen. Randnummer 8 Der Informationszugang sei vorliegend auch gemäß § 3 Nr.4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz ausgeschlossen.
4 IFG bestehe ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information - in dem hier interessierenden Zusammenhang - einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliege.
1 Satz 1 Kreditwesengesetz unterlägen aber alle bei der Beklagten Beschäftigten einer Verschwiegenheitspflicht, welche der Ausprägung eines besonderen Amtsgeheimnisses gleichkomme. Die Kläger begehrten aber gerade Akteneinsicht in diverse Prüfberichte, interne Stellungnahmen und Korrespondenzen, die Tatsachen enthalten würden, welche der Verschwiegenheit unterfallen würden. Hieran ändere auch das Insolvenzverfahren, in dem sich die Privatbank befinde, nichts. Auch ein teilweiser Zugang zu Informationen könne nicht gewährt werden, weil ausnahmslos alle Unterlagen von dem besonderen Amtsgeheimnis umfasst würden. Selbst wenn jedoch einzelne Unterlagen ausnahmsweise nicht diesem Amtsgeheimnis unterfielen, wäre ihre Aussonderung aus der Vielzahl von Unterlagen mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, ein Umstand, der den Informationszugang
2 Satz 1 IFG ausschließe. Soweit die Kläger vorschlagen würden, die Wahrung des Amtsgeheimnisses durch eine „Stillschweigensvereinbarung“ zu garantieren, widerspräche dies Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz und sie sei mit Blick auf das mutmaßlich beabsichtigte zivilrechtliche Vorgehen der Kläger auch zu bezweifeln. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Kreditwesengesetz berufen, da diese Ausnahmegründe ersichtlich nicht gegeben seien. Randnummer 9 Der Anspruch auf Informationszugang sei außerdem gemäß § 5 Abs. 1 und 2 IFG ausgeschlossen.
1 IFG dürfe der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, wenn das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Gemäß § 5 Abs. 2 IFG überwiege jedoch das Informationsinteresse des Antragstellers in den Fällen nicht, in denen es sich um Unterlagen handele, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterlägen. Diese Vorschrift enthalte in Ergänzung zu § 3 Nr. 4 IFG einen gesetzlichen Maßstab für die Interessenabwägung
Absatz 1 für Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen würden. Da die begehrten Informationen aber der Verschwiegenheitspflicht
Kreditwesengesetz unterlägen, sei der Zugang zu den begehrten Informationen auch
dieser Vorschrift ausgeschlossen. Randnummer 10 Der Anspruch sei zudem durch § 6 IFG ausgeschlossen. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
2 IFG liege vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen würden, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt seien und
dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollten. Dies sei der Fall, da die Unterlagen aus institutsinternen Vorgängen bestehen würden, welche die Beklagte wegen der gesetzlichen Meldepflichten
dem Kreditwesengesetz und den Auskünften über die Geschäftsangelegenheiten des Instituts erhalten habe. Randnummer 11 Gegen den am 29.10.2007 zugegangenen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 27.11.2007 Klage erhoben. Randnummer 12 Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen bei Einlegung des Widerspruchs führen sie aus, dass der begehrte Informationszugang auch mit Blick auf den Anlegerschutz, der zunehmend unter den Bedingungen der privaten Altersvorsorge Bedeutung gewinne, ein Gebot der Transparenz sei. Die Beklagte verkenne die Bedeutung ihrer Aufsichtstätigkeit für das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber habe mit dem Informationsfreiheitsgesetz zwar dem Einzelnen einen Anspruch auf Informationszugang verschafft, die hierdurch gewonnenen Informationen dienten aber gleichzeitig der Öffentlichkeit als Voraussetzung zur Kontrolle der Behörden und der Ausübung von Initiativrechten im politischen Raum. Randnummer 13 Insbesondere sei der Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 3 Buchstabe d) nicht gegeben. Die Beklagte habe die
teiligen Auswirkungen auf ihre Aufsichtstätigkeit nur pauschal behauptet, ohne substantiiert Auswirkungen darzulegen. Bei der Aufsichtstätigkeit der Beklagten komme es auf die Zusammenarbeit aufgrund gesetzlicher Vorschriften an. Würden die Institute aufgrund des gewährten Informationszugangs dies zum Anlass nehmen, ihren
weispflichten nicht
zukommen, könne dies nicht zu Lasten der Auskunftssuchenden gehen. Randnummer 14 Die Beklagte könne dem Begehren der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass vorliegend der Schutz personenbezogener Daten den Informationszugang ausschließe, § 5 Abs. 2 IFG. Insoweit hätten sich die Kläger ausdrücklich zur Abgabe einer „Stillschweigevereinbarung“ erklärt. Es könne auch auf § 28 Abs. 3 Nr.1 Bundesdatenschutzgesetz verwiesen werden,
dem die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig sei, sofern dies zur Geltendmachung rechtlicher Interessen notwendig sei. Diese Vorschrift sei ein Hinweis, dass
dem Willen des Gesetzgebers die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten hinter das Interesse am Informationszugang zurücktreten könne. Soweit die Beklagte befürchte, dass die Informationen in einem Zivilprozess eine Rolle spielen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass § 171 b Gerichtsverfassungsgesetz die Möglichkeit eines Ausschlusses der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung vorsehe. Randnummer 15 Eine Gefährdung des Schutzes personenbezogener Daten sei vorliegend nicht gegeben. Das Informationsinteresse beschränke sich überwiegend auf von den personenbezogenen Daten unabhängige Tatsachen. Diese Tatsachen könnten von der Beklagten in den Aktenbeständen auch anonymisiert werden. Sie könne Schutzmaßnahmen treffen. Dagegen habe die Beklagte den Aufwand für entsprechende Schutzmaßnahmen nicht substantiiert. In gleicher Weise sei es zu beurteilen, wenn die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, der weitaus überwiegende Teil der instituts- und drittbezogenen Informationen sei von der Verschwiegenheitspflicht des § 9 Kreditwesengesetz erfasst. Auch hier komme die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht
. Erforderlich sei eine detaillierte Darlegung, welche Dokumente
ihrem Inhalt der Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden. Randnummer 16 Dabei sei der Tatbestand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands auch im Lichte des Informationsinteresses der Kläger zu prüfen. Andernfalls obliege es der Beklagten, dem Informationsrecht der Kläger in anderer Form
zukommen. Es komme auch ein zusammenfassender Bericht oder eine Auskunft in Frage. Diese Möglichkeit habe die Beklagte jedoch gar nicht in Betracht gezogen. Randnummer 17 Dem Anspruch auf Informationszugang der Kläger stehe ebenso nicht § 5 Abs. 2 IFG wegen eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses entgegen. § 5 Abs. 2 Satz 2 IFG stelle im Vergleich zu § 3 Nr. 4 IFG die speziellere Norm dar, wenn gleichzeitig personenbezogene Daten betroffen sind. Im Übrigen regele § 5 Abs. 2 IFG ebenso wie § 3 Nr. 4 IFG den Schutz von Berufs- und Amtsgeheimnissen, ohne dass ein Bezug zu personenbezogenen Daten gegeben sein müsse. Randnummer 18 Vorliegend werde kein Berufs- und Amtsgeheimnis betroffen. Die Beklagte sei kein Berufsgeheimnisträger. Eine Verschwiegenheitspflicht bestehe auch nicht
Diese bestehe lediglich gegenüber den zu überwachenden Instituten und Dritten. Zudem enthalte sie beispielhaft Ausnahmen in § 9 Abs.1 Satz 4 Kreditwesengesetz, welche durch das in der Vorschrift verwendete Wort „insbesondere“ verdeutliche, dass diese Ausnahmen nicht abschließend seien. Daraus lasse sich schließen, dass eine Datenweitergabe auch zulässig sei, wenn höherrangige Interessen dies gebieten würden. Dem Interesse der Kläger an der Information sei jedenfalls Vorrang einzuräumen. Randnummer 19 Es sei außerdem zu beachten, dass Rechtsverstöße der Privatbank unzweifelhaft feststehen würden. Der Entzug der Erlaubnis zum Führen der Bankgeschäfte zeuge hiervon. § 9 Kreditwesengesetz bezwecke auch, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Diese seien jedoch vorliegend nicht schutzwürdig, da sich der begehrte Informationszugang gerade auf diese Rechtsverstöße beziehe. Das Anerbieten der Kläger zum Abschluss einer „Stillhaltevereinbarung“ beziehe sich auch auf diese Bereiche. Randnummer 20 Die Kläger beantragen, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: a….) bis
teilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Finanzbehörden wegen der in diesem Falle geringer werdenden Kooperationsneigung der betroffenen Institute zu befürchten. Randnummer 23 Ergänzend führt sie aus, dass die Erlaubnis der Privatbank zum Betreiben von Bankgeschäften seinerzeit aufgehoben worden sei, da die Gefahr bestanden habe, dass das Institut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht würde erfüllen können. Die Aufhebung der Bankerlaubnis habe nicht im Zusammenhang mit einem strafrechtlich relevanten Vorwurf gestanden. Randnummer 24 Hinsichtlich des Umfangs des Informationsbegehrens trägt die Beklagte vor, dass allein die Akte betreffend den allgemeinen Schriftverkehr des Vorgangs Privatbank 32 Bände mit jeweils etwa 250 Seiten umfasse. Für den Zeitraum ab Mitte des Jahres 2005 bis Mitte des Jahres 2006 belaufe sich die Zahl allein auf 10 Aktenbände, somit auf 2500 Seiten. Hinzu kämen noch 8 Aktenbände zur Eigentümerkontrolle mit jeweils etwa der gleichen Anzahl an Seiten. Randnummer 25 Der Beigeladene hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und auf eine eigene Antragstellung verzichtet. Randnummer 26 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte der Beklagten zum Verwaltungsverfahren und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage ist zulässig. Sie ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zur Information des Bundes vom 05.09.2005 (Bundesgesetzblatt I, S. 2722, Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) in statthafter Weise als Verpflichtungsklage erhoben worden. Das
4 Satz 2 IFG zwingend vorgesehene Vorverfahren wurde durchgeführt. Randnummer 28 Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Klageanträge abweichend von der Klageerhebung in Teilen neu formuliert haben. Diese Neufassung der Klageanträge erfolgte auf gerichtlichen Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO. Es liegt offen zutage, dass durch diese Neufassung eine Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nicht erfolgt ist. So ist insbesondere der Klageantrag zu 1) hinsichtlich der Vertragsbeziehungen der Beigeladenen mit Vertriebsgesellschaften lediglich präzisiert worden, was eine tatsächliche Berichtigung des ursprünglich verfolgten Klagezieles darstellt. Insoweit ist eine Klageänderung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Auch soweit unter Abweichung vom schriftsätzlich angekündigten Klageantrag Einschränkungen hinsichtlich der Akteneinsicht im Schriftverkehr in zeitlicher Hinsicht nunmehr beantragt worden ist, handelt es sich um eine bloße Beschränkung des Klagebegehrens, was gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung nicht darstellt. Nur ergänzend ist auszuführen, dass eine - freilich nicht vorliegende - Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO auch zulässig wäre, da sie für eine endgültige Erledigung des Verwaltungsstreitverfahrens förderlich wäre, ohne dass der Prozessstoff verändert würde. Der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge der Beklagten, es handele sich um eine unzulässige Klageänderung, vermag die Kammer daher nicht
zugeben. Randnummer 29 Weiterhin steht der Klage auch nicht der Umstand entgegen, dass mit dem Klageantrag zu Buchstabe g) Informationen über den Treuhandvertrag vom 08.03.2006 begehrt werden, ohne dass die Vertragsabschließenden gemäß § 8 Abs. 1 IFG als Dritte ordnungsgemäß beteiligt worden sind. Randnummer 30 Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den Vertragsschließenden des betreffenden Treuhandvertrages um Dritte im Sinne des § 2 Nr. 2 IFG handelt. Danach ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Bei dem Inhalt des Treuhandvertrages und den natürlichen Personen, welche diesen Treuhandvertrag abgeschlossen haben, handelt es sich somit um Dritte im Sinne des IFG. Gleichwohl wird vorliegend das auf Informationszugang gerichtete Begehren der Kläger nicht unzulässig, weil es die Beklagte verabsäumt hat, die Dritten am Verwaltungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen. Dies folgt daraus, dass es sich bei § 8 IFG um eine Verfahrensvorschrift handelt, welche die verfahrensrechtlichen Schutzrechte, insbesondere Gewährung rechtlichen Gehörs, derjenigen schützen will, die vom Informationszugang betroffen sind (vgl. dazu Friedrich Schoch, Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz, München 2009, § 8 Rdnr. 6 und 7, Rdnr. 14 ff.). Die Beklagte, welche den Informationszugang aus anderen Gründen abgelehnt hat, musste sich mit diesen Verfahrensrechten der Dritten nicht weiter befassen, obgleich sich Anhaltspunkte für die Beteiligung dieser Dritter gemäß § 8 Abs. 1 IFG aufdrängen mussten, da diese Dritten ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Dieser Verfahrensverstoß der Beklagten ist freilich nur dann beachtlich, wenn sie Informationszugang gewährt. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung wie vorliegend, werden Verfahrensrechte der Dritten nicht verletzt. Umgekehrt werden die prozessualen Rechte der Kläger in der vorliegenden Fallkonstellation ebenfalls nicht verletzt, weil die Dritten, die von dem Antrag auf Informationszugang betroffen sind, ausweislich des Gesetzeswortlautes nur im Verwaltungsverfahren von der Behörde zu beteiligen sind. Dies bedeutet, dass im gerichtlichen Verfahren Dritte nicht mehr beteiligt werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht in Vorbereitung einer Beiladung personenbezogene Daten in Erfahrung bringen müsste, die einerseits selbst dem Schutz gemäß § 5 Abs. 1 IFG unterliegen, andererseits Gegenstand des mit der Klage verfolgten Informationszugangsbegehrens sind. Randnummer 31 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 07.11.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 24.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Akteneinsicht in die bei der Beklagten vorhandenen Informationen über die Geschäftsführung der Privatbank und die mit den Hilfsanträgen verfolgte Einsichtnahme oder Auskunftserteilung über den Inhalt dieser Vorgänge. Die Beklagte konnte daher nicht zur Gewährung dieser Informationen verpflichtet werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 32 Zunächst ist festzustellen, dass dem Anspruch der Kläger auf die begehrten Akteneinsicht § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch
1 Satz 1 IFG nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger mutmaßlich mit den gewonnenen Informationen ihre Chancen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegenüber der Beklagten oder dem Beigeladenen erhöhen wollen. Denn
1 Satz 1 IFG hat jeder
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist voraussetzungslos (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs für Informationen des Bundes, der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4493 vom 14.12.2004, S. 7 zu § 1 Abs. 1; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Informationsfreiheitsgesetz vom 21.11.2005 - V 5 a-130250-GMBl. 2005 S. 1346; Schoch Informationsfreiheitsgesetz, München 2009, Rdnr. 15 ff.).
dem Informationsfreiheitsgesetz ist der Anspruch voraussetzungslos, jedoch nicht grenzenlos und findet seine Ausprägung in den Einschränkungen des Informationsfreiheitsgesetzes selbst. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt daher keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz vor. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht vorliegend dem Anspruch der Kläger auch nicht § 3 IFG entgegen. Randnummer 34 Danach besteht der grundsätzliche Anspruch auf Informationszugang dann nicht, wenn es zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist, diesen zurücktreten zu lassen (vgl. dazu: Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 27). In § 3 IFG sind bestimmte Fallkonstellationen geregelt,
denen der Informationszugang von einer Behörde des Bundes oder einer mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betrauten anderen Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG verweigert werden darf. Eine weitere Einschränkung enthält § 4 IFG. Randnummer 35 Zur Überzeugung der Kammer sind die gesetzlichen Ausnahmen vom Zugang zu Informationen gemäß § 3 IFG eng auszulegen. Zudem obliegt es der um Informationszugang angegangenen Behörde darzulegen, aus welchen Gründen ausnahmsweise der Informationszugang zu verwehren ist (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 9, linke Spalte; Roth, in Berger u. a., IFG, 2006, § 3 Rdnr. 17; Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 2; Rastrow/Schlattmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rdnr. 4). Randnummer 36 Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 d IFG nicht vor. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen
teilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: , NVwZ 2008, 1384 ) ausgeführt hat, wurde bei dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes in Kenntnis der u. a. der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgaben der Finanzaufsicht keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die im Informationsfreiheitsgesetz insbesondere in den §§ 4 bis 6 IFG vorgesehenen weiteren Vorkehrungen zum Schutz öffentlicher und privater Interessen als ausreichend erachtet, um die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Von der Beklagten wurde nicht in überzeugender Weise dargetan, inwieweit im zu entscheidenden konkreten Fall eine vollständige oder partielle Freigabe der vom Kläger begehrten Informationen geeignet wäre, sich
teilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken. Insofern hätte
Maßgabe der bisherigen Darlegungen die Beklagte substantiiert darlegen müssen, welche Akteninhalte aus welchen Gründen zwingend nicht freigegeben werden können. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene
teilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten reichen demgegenüber nicht aus, um dem Kläger den begehrten Informationszugang zu verwehren. Randnummer 37 Soweit die Beklagte sich auf das kürzlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 03.12.2008 (Az.: VG ) bezieht, wonach
teilige Auswirkungen im Sinne von § 3 Nr. 1 IFG schon dann vorliegen würden, wenn sich das Bekanntwerden der begehrten Information negativ oder ungünstig auswirken könne und an die Wahrscheinlichkeit eines
teils nur geringe Anforderungen zu stellen sei, je folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung sei, vermag die Kammer dieser Auslegung des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG nicht zu folgen. Dabei ist die Kammer sich bewusst, dass es sich bei Finanzdaten und ihrer Bewertung um sensible Informationen handelt. Gerade deswegen sind strenge Anforderungen an den Informationszugang im Lichte der §§ 4 bis 6 IFG zu stellen. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin verbindet dagegen das Tatbestandsmerkmal der
teiligen Auswirkungen mit den Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Beklagten als Finanzbehörde und stellt auf bloß befürchtete Wahrscheinlichkeiten von Schadenseintritten beim Beaufsichtigten wegen des Informationszugangs ab, gegen die zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der §§ 4 bis 6 IFG ausreichend Vorkehrung getroffen ist. Soweit angenommen wird, dies habe Rückwirkung auf die effiziente Kontroll- und Aufsichtstätigkeit wegen
lassender Kooperationsbereitschaft der Beaufsichtigten, würde dies im Ergebnis dazu führen, die Tätigkeit der Finanzbehörden umfassend einer Bereichsausnahme zu unterwerfen und deren Tätigkeit somit einer Sphäre zuzuschlagen, aus der Informationen nicht erlangt werden können. Diese Einstufung der Tätigkeit der Beklagten als Finanzbehörde kann dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht entnommen werden. Die Kammer vertritt daher auch weiterhin die Auffassung, dass die Beklagte darlegen muss, weshalb der konkrete Informationszugang
teilige Auswirkungen auf ihre Kontrolltätigkeit hat. Es genügt daher nicht, auf die abstrakte Gefährdung der Aufsichtstätigkeit zu verweisen, weil sich typischerweise hierauf nur im Informationsfreiheitsgesetz aufgeführte Institutionen generell berufen können, da deren Informationen einer Bereichsausnahme - wie etwa bei den
richtendiensten - unterliegen. Randnummer 38 Allerdings hat die Beklagte sich vorliegend in nicht zu beanstandender Weise auf den Ausschlussgrund vom Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG gestützt, soweit Informationszugang zu den Verträgen der Privatbank mit Fonds und Vertriebsgesellschaften (a), Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Abschlüsse der Privatbank für die Geschäftsjahre 1990 bis 2005, insbesondere der Bericht der Wirtschaftsprüfer Z vom 24.05.2005 (b), und in den Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes Z und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer Z vom 17.08.2005 (f) begehrt wird. Randnummer 39
4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Randnummer 40 Vorliegend beruft sich die Beklagte auf § 9 Abs. 1 KWG und sieht den Anwendungsbereich eines besonderen Amtsgeheimnisses als eröffnet an.
1 KWG dürfen die bei der Beklagten Beschäftigten und die
2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Satz 1).
Satz 4 dieser Vorschrift liegt ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte (Nr. 1), an Kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragten Personen (Nr. 2), mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Institutes befasste Stellen
vollziehbar, warum Bedienstete der genannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollen, nicht aber die Behörde selbst. Sinn und Zweck der Regelung gebieten dieses Verständnis (vgl. Regierungsbegründung zur 4. KWG-Novelle, BT-Drucksache 12/3377 betreffend § 8 Abs. 1 KWG a. F. („Schweigepflicht für Personen und Stellen“); Bähre/Schneider, KWG, § 9 Anmerkung 2; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rdnr. 6, 8, 25; a. A.: Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 9 Rdnr. 1, 18 mit Hinweis auf § 30 VwVfG). Randnummer 43 Bestätigt wird dies durch die Regelungen über die Aufgaben und die Zusammenarbeit
2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, wonach die Beklagte (und nicht die bei ihr beschäftigten Personen) mit anderen Stellen im In- und Ausland
Maßgabe der in § 4 Abs. 1 FindAG genannten Gesetze und Bestimmungen zusammenarbeitet. Dies bezieht sich ersichtlich auch auf das Offenbaren bestimmter Erkenntnisse
1 Satz 4 KWG. Randnummer 44 Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z. B. in § 9 KWG enthalten sind, nicht außer Kraft gesetzt worden. Vielmehr setzt der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften als gegeben voraus, so dass sich der Geheimnisschutz „durch die entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst“ bestimmt und sich Art und Umfang des Geheimnisschutzes je
Rechtsgebiet unterscheiden (BT-Drucksache 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4). Randnummer 45 Es handelt sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung bei der gemäß § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG zu wahrenden Verschwiegenheitspflicht nicht um den Ausfluss eines besonderen Amtsgeheimnisses. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 3 Nr. 4 IFG an der hergebrachten Regelungssystematik in anderen Gesetzen orientiert und zwischen allgemeinen Verschwiegenheitspflichten auf der einen und einem zu wahrenden Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis differenziert (vgl. z. B.: § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG, § 23 Nr. 3 BVerfSchG). Zu den besonderen Amtsgeheimnissen zählen u. a. das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO, das Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I, das Statistikgeheimnis im Sinne des § 16 Abs. 1 BStatG, das Meldegeheimnis im Sinne des § 5 Abs. 1 MRRG sowie das Beratungsgeheimnis im Sinne des § 43 DRiG (vgl. Miedbrodt, in: Roßnagel (Herausgeber), Handbuch Datenschutzrecht, München 2003, S. 718, Rdnr. 5; Gollar/Schomerus, BDSG,
der auch bei zu wahrenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Belangen ein Informationsanspruch besteht, sofern das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 47 § 9 KWG schützt insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Kreditinstituten, die Bankgeschäfte betreiben, sowie die geschäftlichen oder privaten Geheimnisse von Dritten, in erster Linie Kunden des Instituts, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vormals das Bundesaufsichtsamt) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Berührung kommt. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind neben den Kunden des Instituts auch deren Geschäftsleiter, Organmitglieder, Mitarbeiter des Instituts und sonstige Personen, über die die zur Geheimhaltung verpflichteten Personen Informationen erhalten haben (Kreditwesengesetz; Kommentar; Boos, Fischer, Schulte-Mattler; 2.Auflage 2004; § 9 Rdnr. 8). Es ist notwendig, dass das Interesse dieser Personen objektiv betrachtet berührt ist und die Geheimhaltung von diesen Personen gewollt ist. Unerheblich ist das Interesse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KWG; Kommentar: Boos, Fischer, Schulte-Mattler a. a. O.). Randnummer 48 Die in § 9 KWG normierte Verschwiegenheitspflicht ist drittbezogen. Sie ist im Interesse des beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu beharren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Ein solches Rechtsverständnis hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Beklagte von jeglichen Informationsansprüchen
dem Informationsfreiheitsgesetz freigestellt wäre. Dies liefe aber auf eine vom Gesetzgeber - wie ausgeführt - nicht gewollte Bereichsausnahme hinaus. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten selbst liegen, werden von der Verschwiegenheitspflicht des § 8 KWG nicht erfasst (vgl. Lindemann, in: Boos u. a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, § 9 KWG Rdnr. 37). Ob ein Ausschluss von Anspruch auf Informationszugang besteht beurteilt sich insoweit abschließend
den §§ 3 bis 6 IFG“ (vgl S. 12-15 UA). Randnummer 49 Hieraus folgt, dass die Amtsverschwiegenheit gemäß § 9 KWG im Bereich des § 3 Nr. 4 IFG in Bezug auf ihre Drittbezogenzeit Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) und den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 IFG) geht. Randnummer 50 Die Kammer hat bisher vertreten, dass die Beklagte für die zu wahrende Verschwiegenheitspflicht
KWG darlegungspflichtig ist und es nicht genügt, durch einen abstrakt-pauschalen Verweis auf schützenswerte Belange Dritter diesen Anwendungsbereich zu erschließen. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer allerdings Anlass, anzunehmen, dass auch ohne substantiierte Darlegung schützenswerter Belange Dritter ein Ausschlussgrund gemäß § 9 KWG dann besteht, wenn aus der Natur der Information selbst, so wie sie regelmäßig
außen tritt und im Geschäftsleben typisch ist, hervorgeht, dass in aller Regel Ausschlussgründe gemäß § 5 und § 6 IFG erfasst sind und auch eine Unkenntlichmachung (Schwärzung) von Informationen oder die Herausnahme einzelner Blätter nicht dazu führt, dass die Belange Dritter ausreichend geschützt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Informationszugang zu Sachgesamtheiten gewährt wird, die ganz überwiegend unkenntlich gemacht werden müssen und zwar deswegen, um die Belange Dritter zu schützen. Randnummer 51 Zur Überzeugung der Kammer ist dies insbesondere vorliegend bei jenen Dokumenten und Unterlagen der Fall, die Gegenstand der Anträge zu Buchstabe a), Buchstabe
dem Willen des Betriebsinhabers, der Ausdruck seines wirtschaftlichen Interesses ist, geheim gehalten werden sollen. Im allgemeinen Verständnis umfassen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffend vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041 ). Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2003 - 14 BS 1/02 -, NVwZ 2003, 629, m. w. N.). Randnummer 54 Der Schutz dieser konkreten und im Übrigen auch von dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zumindest mittelbar geschützten Rechte liegt dem Schutzinhalt des § 6 Informationsfreiheitsgesetz zugrunde. Es ist nicht Zweck dieses Gesetzes, den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aufzugeben und über den in § 1 Abs. 1 IFG verbürgten allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Randnummer 55 Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei denen unter Buchstabe a), Buchstabe
Maßgabe der Entscheidung der Kammer vom Informationszugang ausgenommenen Teile der Akten herauszunehmen, zu schwärzen oder zu anonymisieren.
der Überzeugung der Kammer steht allerdings angesichts der Vielzahl der Unterlagen und aufgrund des Aufwands der vorherigen Bearbeitung der Teile, die einer Akteneinsicht zugänglich sind, vorliegend dem Informationszugang der hierbei von der Beklagten zu entfaltende unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand es § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entgegen. Randnummer 63 Was unter einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verstehen ist, wird im Informationsfreiheitsgesetz nicht näher bestimmt und ist auch den Gesetzesmotiven im Einzelnen nicht zu entnehmen. Im Informationsfreiheitsgesetz selbst findet sich der Begriff des Verwaltungsaufwandes außer in § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG noch in § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG. Danach kann die Art des beantragten Informationszugangs gegebenenfalls auf diejenige Form beschränkt werden, mit der kein höherer Verwaltungsaufwand verbunden ist. Dagegen ist der Begriff des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes in § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG so ausgestaltet, dass er auch bei ansonsten materiell gegebenem Anspruch auf Informationszugang wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands insgesamt den Zugang versagt. Randnummer 64 Wegen dieser systematischen Stellung im Gesetz wird vertreten, dass dieser Verweigerungsgrund als Missbrauchsklausel zu verstehen sei, etwa in dem Sinne, dass die zur Auskunft verpflichtete Behörde nicht veranlasst werden solle,
der „Nadel im Heuhaufen“ zu suchen. Demnach seien strenge Anforderungen an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes zu stellen (Schoch, a.a. O., § 7, Rdnr. 61). Randnummer 65 Dagegen wird auch vertreten, dass zwar die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes als Schutzklausel im Interesse der grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit nicht zu niedrig bemessen werden dürfe, jedoch liege ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand aber dann vor, wenn z. B. eine Behörde zur Beantwortung einer Frage mehrere Aktenordner Seite für Seite durchblättern müsste (Rossi, a.a.O., § 7 Rdnr. 30). Randnummer 66
der Auffassung der Kammer ist das Merkmal des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands als Mißbrauchsklausel auszulegen, welche die grundsätzlich zur Auskunft verpflichtete Behörde davor bewahren soll, unangemessenen Ansprüchen auf Informationszugang, die sich insbesondere auch zumutbar beschränken lassen, ohne dass die erlangte Information ihren Wert verliert,
zukommen. Eine schematische Anwendung dürfte sich verbieten und würde den gesetzlichen Regelungen nicht gerecht. Zu berücksichtigen dürfte einerseits sein, dass die zur Auskunft verpflichtete Behörde den Antragsteller auf die mit der notwendigen Recherche, Aussonderung und gegebenenfalls Schwärzung von umfangsreichen Aktenteilen verbundenen Kosten hinweisen kann (vgl. dazu: Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bekanntmachung des BNI vom 21.11.2005 - V 5 a-130250/16 -; GMBl 2005, S. 1346, 1349). Soweit die Behörde Kostenersatz für ihre Mühe erlangen kann, gibt es keinen vernünftigen Grund, den Informationszugang
dieser Vorschrift zu verweigern. Andererseits dürften aber auch die mit dem Informationszugangsantrag verbundenen Fragekomplexe eine Rolle spielen. Es liegt auf der Hand, dass eine Einzelanfrage zu einem Sachkomplex anders zu beurteilen sein dürfte, als eine Vielzahl von Anfragen zu Sachkomplexen, zu welchen die Behörde über umfangreiche, möglicherweise verstreute Sammlungen verfügt. Gerade letzterer Umstand dürfte für die Auslegung der Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands eine Rolle spielen. Die Schranke des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes dürfte jedenfalls dann erreicht sein, wenn aufgrund der Unbestimmtheit des Informationszugangsbegehrens oder durch eine Vielzahl von vorbereitenden Maßnahmen sich der in Rechnung zu stellende Verwaltungsaufwand vernünftigerweise für eine Kostenrechnung nicht kalkulieren lässt. Mit der Einführung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber
dieser Betrachtungsweise dem Zugang zu Informationen eine relationale Bedeutung mit Blick auf den zu beobachtenden Verwaltungsaufwands beigefügt, welcher auf den Einzelfall bezogen den Informationszugang beschränkt. Randnummer 67
Maßgabe dieser Ausführungen steht vorliegend dem eingeschränkt berechtigten Informationszugangsbegehren der Kläger ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand auf Seiten der Beklagten entgegen. Randnummer 68 Hierbei ist in erster Linie auf den Umfang der Akten abzustellen, der sich insbesondere hinsichtlich des Hauptantrags Buchstabe h) auf insgesamt 22 Aktenstücke mit etwa 5.000 Seiten
Auskunft der Beklagten beziffern lässt. Hinzu kämen zusätzlich die in den Anträgen
Buchstabe c), d), e),
GO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032173
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