3 S. 1 BRRG bzw. § 33 Abs. 3 S. 1 HBG vom aufnehmenden Dienstherrn verfügten Übernahme, muss der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die von diesem zu tragenden Versorgungsleis-tungen anteilig zu erstatten. 3. Die Quotierung der Versorgungsleistungen bestimmt sich ausschließlich
dem Verhältnis der ruhegehaltesähigen Dienstzeiten, die ein Beamter, eine Beamtin bei den am Estattungsverhältnis beteiligten Dienstherren zurückgelegt hat. Zeiten, die zuvor bei einem weiteren Dienstherrn und vorInkrafttreten des § 107b BeamtVG zu-rückgelegt wurden, sind bei der Quotierung nicht zu berücksichtigten.
dem Stichtag bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen der übernommene Beamte zu einer Tätigkeit bei der L. GMBH beurlaubt oder für Tätigkeit bei der L. GMBH in sonstiger geeigneter Weise zugewiesen werden kann. Die Gebietskörperschaften verzichten auf das Recht gemäß § 34 HBG auf Versetzung dieser Beamten in den einstweiligen Ruhestand und auf Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt. Mögliche spätere Statusänderungen des Beamten aus einem anderen Rechtsgrund als demjenigen des hier geregelten Aufgabenübergangs bleiben unberührt. Die Gebietskörperschaften sichern dies den betreffenden Beamten zu. Der E. wird beauftragt, diese Erklärung an die Beamten weiterzuleiten. Im Übrigen gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 32 - 37 HBG .“ Randnummer 4 In der Anlage 4.3 dieses Vertrages wird unter anderem Herr A. aufgeführt und als übernehmende Gebietskörperschaft der Kläger, als künftige Beschäftigungsgesellschaft die Energieversorgung I. angegeben. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 15. Januar 1999 teilte der Kläger Herrn A. mit, mit seinem Einvernehmen werde er mit sofortiger Wirkung
3 HBG in den Dienst des Klägers übernommen. Gleichzeitig wurde er unter Bezug auf § 123 BRRG der Energieversorgung I. AG zugewiesen. Randnummer 6 An die Stelle des Umlandverbands J. ist mit Wirkung zum
folgenden Bestimmungen der VwGO (§§ 68 ff.) verlangen ein Vorverfahren nur bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen, nicht dagegen für Leistungs- und Feststellungsklagen. Randnummer 17 Die Klage hat in beiden Anträgen im Wesentlichen Erfolg, da der Beklagte jedenfalls dem Grunde
verpflichtet ist, dem Kläger die laufenden Versorgungsaufwendungen für den Ruhestandsbeamten A. entsprechend dem Verhältnis der bei ihm und beim Beklagten verbrachten Dienstzeiten zu erstatten. Keinen Erfolg hat die Klage, soweit die anteilige Erstattung von Beihilfeleistungen verlangt wird. Randnummer 18 § 107b Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG) sieht vor, dass im Falle der Übernahme eines Beamten durch einen anderen Dienstherrn der aufnehmende und der abgebende Dienstherr die späteren Versorgungsbezüge anteilig zu tragen haben, wenn der aufnehmende und der abgebende Dienstherr der Übernahme vorher zustimmen, sofern es sich um einen Beamten auf Lebenszeit handelte und dieser dem neuen Dienstherrn mindestens noch 5 Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Ruhestandsbeamten A. erfüllt. Er stand dem Kläger noch für mehr als 7 Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung. Zwar leistete er seinen Dienst nicht unmittelbar beim Kläger. Die im Rahmen der Zuweisung zur Energieversorgung I. AG erbrachten Dienste sind dem Kläger jedoch zuzurechnen, da dieser damit seiner Dienstleistungspflicht gegenüber dem neuen Dienstherrn in Gestalt des Klägers in vollem Umfang dienstrechtlich
kam. Randnummer 19 Der Wechsel des frühren Beamten A. vom Rechtsvorgänger des Beklagten zum Kläger stellt eine Übernahme i. S. d. § 107b Abs. 1 S. 1 BeamtVG dar.
3 HBG bzw. § 129 Abs. 3 BRRG wird die Übernahme von Beamten, die von einer Aufgabenänderung ihres bisherigen Dienstherrn i. S. d. § 32 HBG bzw. § 128 BRRG betroffen sind, vom neuen Dienstherrn verfügt. So ist hier auch verfahren worden, da der Kläger mit Schreiben vom 15.1.1999 die Übernahme von Herrn A. in die Dienste des Klägers verfügt hatte. Diese Verfügung ist auch bestandskräftig geworden. Randnummer 20 Der Übernahme von Herrn A. durch den Kläger haben sowohl dieser wie auch der Beklagte zugestimmt. Das insoweit erforderliche Einvernehmen ergibt sich aus dem zweiten am 21.12.1998 geschlossenen notariellen Vertrag. In ihm wurde in Ziff. 4.3 das Einvernehmen aller am Vertragsschluss Beteiligten, darunter des Klägers und des Rechtsvorgängers des Beklagten, festgehalten, wonach der Beamte A. vom E. zum Kläger wechseln und von ihm übernommen werden sollte. Entsprechend dieser Übereinkunft wurde später auch verfahren. Die beiderseitigen Zustimmungserklärungen wurden vor Erlass der Übernahmeverfügung vom
2 S. 2 HBG bzw. § 128 Abs. 2 S. 2 BRRG muss bei einer Aufgabenänderung, wie sie sich hier zum Ende des Jahres 1998 ereignete, ein Einvernehmen zwischen den von der Aufgabenänderung betroffenen Dienstherren erzielt werden, welcher oder welche der von einer Aufgabenänderung betroffenen Beamten und Beamtinnen von welchem Dienstherrn übernommen wird. Die insoweit beteiligten Dienstherren verfügen für die Verteilung der Betroffenen über einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, was sich hier unter anderem daran zeigt, dass der Kläger von fünf Beamten allein zwei Beamte übernommen hat. Zwar hätte der Rechtsvorgänger des Beklagten an der Herstellung dieses Einvernehmens nicht unbedingt teilnehmen müssen, da die genannten Bestimmungen nur verlangen, dass die für eine Übernahme in Betracht kommenden Körperschaften sich einigen, welche Personen von wem zu übernehmen sind (vgl. v. Roetteken in HBR IV § 32 HBG Rn. 14). Ungeachtet dessen hat sich der Rechtsvorgänger des Beklagten an der Vereinbarung zur Übernahme der von ihm abzugebenden Beamten beteiligt, und zwar auch dadurch, dass die konkret von anderen Dienstherren zu übernehmenden Beamten namentlich bezeichnet wurden und zugleich über den Rechtsvorgänger des Beklagten zuzusichern war, dass Maßnahmen zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder zur Versetzung in ein geringeres Amt unterbleiben. Randnummer 23 Ferner ergab sich aus der Art der getroffenen Vereinbarung unter Beteiligung des Rechtsvorgängers des Beklagten, dass keineswegs alle im Bereich der Abfallentsorgung tätigen Beamten bzw. diesem Bereich zuzurechnenden Beamten von einem anderen Dienstherrn übernommen werden sollten. Dies zeigt die Ausklammerung des beim Rechtsvorgänger des Beklagten verbliebenen Beamten O., hinsichtlich dessen ein Einvernehmen der am Abschluss des Vertrages vom
dem Januar 1999 mit dem Versuch scheiterte, die Übernahme des von Aufgabenverlagerung ebenfalls betroffenen Beamten O. durch einen anderen Dienstherrn bei der Kommunalaufsicht zu erwirken. Die im zweiten notariellen Vertrag vom 21. Dezember 1998 getroffene Vereinbarung erwies sich damit als stabil im Sinne einer gleichzeitigen Begrenzung der Zahl der abzugebenden Beamten. Randnummer 26 Soweit der Beklagte die Kompetenz des Bundes zum Erlass des § 107b BeamtVG in Frage stellt, ist ihm nicht zu folgen. Selbst wenn man in dieser Regelung keine Regelung der eigentlichen Beamtenversorgung i. S. d. Art. 74a GG in seiner bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung sähe, würde sich die Bundeskompetenz aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a. F. ergeben. Insoweit wäre es unbedenklich, dass der Bund eine Vollregelung anstelle einer umsetzungsbedürftigen Rahmenregelung getroffen hätte, da das Verhältnis der Dienstherren untereinander und länderübergreifend betroffen war und eine landesrechtliche Umsetzung allein nicht ausgereicht hätte, das gesteckte Ziel umfassend zu erreichen. Randnummer 27 § 107b BeamtVG kann auch nicht im Hinblick auf die §§ 128 ff. BRRG bzw. §§ 32 ff. HBG einschränkend dahin ausgelegt werden, die Folgen einer Körperschaftsumbildung bzw. der Änderung von Körperschaftsaufgaben einschließlich deren Verlagerung auf eine Körperschaft oder mehrere andere Körperschaften seien dort abschließend geregelt. Die genannten Bestimmungen betreffen die Frage, in wessen Dienst die von einer solchen Körperschaftsumbildung betroffenen Beamtinnen und Beamten treten und auf welchem Wege eine ggf. erforderliche Übernahme stattfindet. Darin sind zwar
§ 36 HBG auch die Versorgungsempfänger einbezogen, dies jedoch nur in der Weise, dass sich ggf. der für sie zuständige Versorgungsträger ändert. Randnummer 28 § 107b BeamtVG trifft dazu keine Aussage, da sich diese Regelung nur mit dem Innenverhältnis mehrerer Dienstherren befasst, bei denen ein übernommener Beamter, eine übernommene Beamtin tätig war. Die Vorschrift setzt für den Erstattungsanspruch die Zuständigkeit eines Dienstherrn zur Erbringung der ausgleichspflichtigen Versorgungsleistungen voraus, ohne auf die Bestimmung dieser Zuständigkeit irgendwie Einfluss zu nehmen. § 107b BeamtVG schränkt daher den Anwendungsbereich der §§ 32 - 36 HBG bzw. §§ 128-132 BRRG in keiner Weise ein, sodass zwischen diesen Vorschriften und § 107b BeamtVG kein Konkurrenzverhältnis besteht. Beide Vorschriftenkreise ergänzen einander. § 107b Abs. 5 BeamtVG stellt diese Rechtslage lediglich klar, indem er ausdrücklich festhält, dass der letzte Dienstherr für die Gewährung der Versorgungsbezüge an den Ruhestandsbeamten, die Ruhestandsbeamtin verantwortlich ist und bleibt und diesem Dienstherrn gegen frühere Dienstherren lediglich ein Erstattungsanspruch zusteht. Randnummer 29 Der Umfang der anteiligen Haftung des Beklagten für die vom Kläger als letztem Dienstherrn an den Ruhestandsbeamten A. zu zahlenden Versorgungsbezüge bemisst sich
dem Verhältnis der beim Kläger und beim Beklagten vom Ruhestandsbeamten tatsächlich abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (§ 107b Abs. 4 BeamtVG). Dies sind 7,11 Jahre beim Kläger und 18,12 Jahr beim Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger. Die ruhehaltsfähigen Dienstzeiten des Ruhestandsbeamten A. beim Land Hessen bleiben für die Quotierung unberücksichtigt, da sie weder dem Beklagten noch dem Kläger zugerechnet werden können und der Wechsel zum Rechtsvorgänger des Beklagten zu einem Zeitpunkt stattgefunden hatte, als § 107b BeamtVG noch nicht in Kraft war. Daraus errechnet sich die Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf 71,82% der laufenden Versorgungsbezüge. Die Zahlungsverpflichtung ist entsprechend gegenüber dem Klägervortrag zu kürzen. Randnummer 30 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger womöglich
4 HBG durch eine Versetzung vom Land Hessen zum früheren E. gewechselt ist und auf diese Weise sein mit Land Hessen begonnenes Beamtenverhältnis ununterbrochen beim Rechtsvorgänger des Beklagten fortgesetzt hat. § 107b Abs. 4 BeamtVG stellt
dem klaren Wortlaut nur auf die bei den jeweiligen Dienstherren tatsächlich verbrachten Zeiten der Dienstleistung ab, wie sich auch daran erweist, dass z. B. Zeiten der Ausbildung, einer Beurlaubung für die Quote des Erstattungsanspruchs nicht einzurechnen sind. Randnummer 31 Kein Erstattungsanspruch steht dem Kläger hinsichtlich der Beihilfeaufwendungen für den Ruhestandsbeamten A. zu.
VG gehören zu den erstattungsfähigen Versorgungsbezügen i. S. d. § 107b Abs. 1 BeamtVG nur die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Es handelt sich um die in § 2 BeamtVG aufgeführten Leistungen. Nur sie werden regelmäßig fällig. Beihilfeleistungen werden dagegen nur von Fall zu Fall und in einer Höhe fällig, die vom individuellen Aufwand für die Krankheitsfürsorge abhängt. Randnummer 32 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Regelungen sind auf öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche entsprechend anzuwenden. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Randnummer 34 Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da er sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 1, § 711 ZPO. Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Berufung bestehen nicht (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Den behandelten Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich für die beteiligten Körperschaften bei § 107b BeamtVG um auslaufendes Bundesrecht handelt (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG), an dessen Stelle künftig eigenständiges Landesrecht treten wird, zu dessen Gestaltung sich keine Vorhersage machen lässt. Im Übrigen geht es lediglich um die Berücksichtigung der Einzelheiten der konkret abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032195
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