(Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen von Teilverfahren nach § 17 Abs. 2 BGleiG - Zuständigkeit zur Bescheidung unter Bezug auf § 21 BGleiG erhobener Einsprüche) Leitsatz
(3)- n. v.) folgendes ausgeführt: Randnummer 29 „§ 17 Abs. 2 BGleiG sieht vor, dass bei Entscheidungen, die in höheren Dienststellen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe der §§ 19, 20 BGleiG an dem bei der jeweiligen Dienststelle anhängigen Teilverfahren zu beteiligen hat. Voraussetzung für einen Beteiligungsanspruch der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Regionaldirektion Hessen bei der Neufassung der streitigen HE/GA ist hiernach ein bei der Regionaldirektion Hessen in diesem Zusammenhang anhängiges Teilverfahren, wovon nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Geschäftsführung der Regionaldirektion Hessen im Rahmen eines derartigen Teilverfahrens an der Erarbeitung der Regelungen der streitigen HE/GA beteiligt worden wäre. Ein solches Teilverfahren auf nachgeordneter Ebene hat jedoch nicht stattgefunden, da die Geschäftsführung der Regionaldirektion Hessen in den maßgeblichen Entscheidungsprozess für den Erlass der neuen HE/GA nicht eingebunden war. § 17 Abs. 2 BGleiG setzt voraus, dass auf nachgeordneter Ebene tatsächlich ein Teilverfahren stattfindet. Gibt es kein solches Teilverfahren, weil die nachgeordnete Ebene in den Entscheidungsprozess nicht einbezogen wird, entfällt auch die Beteiligung der dieser Ebene zugeordneten Gleichstellungsbeauftragten. Randnummer 30 Die Klägerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass von einem bei der Regionaldirektion Hessen anhängigen Teilverfahren i. S. d. § 17 Abs. 2 BGleiG deshalb auszugehen sei, weil der Geschäftsführer Personal und Finanzen der Regionaldirektion Hessen im Rahmen der Einführung der streitigen HE/GA an einer vorbereitenden Arbeitsgruppe teilgenommen habe. Denn allein der Umstand, dass ein leitender Mitarbeiter der Regionaldirektion Hessen wegen seines persönlichen Sachverstands beratend an einer Arbeitsgruppe teilgenommen hat, die die in Rede stehende HE/GA vorbereiten sollte, führte nicht dazu, dass hierdurch bereits die Geschäftsleitung der Regionaldirektion Hessen in den eigentlichen Entscheidungsprozess eingebunden war. Die Beklagte hat insofern auf der Grundlage der von ihr zwischenzeitlich vorgelegten Projektunterlagen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der besagte Mitarbeiter lediglich im Teilprojekt „Verwaltungsverbünde“ der Projektgruppe „Personal- und Organisationskonzept“ zum Zweck der Einbringung seines persönlichen, aus der Praxis gewonnenen Sachverstands in die Vorbereitungsarbeiten zu der neuen HE/GA eingebunden war und dass es sich hierbei ausschließlich um eine Tätigkeit in einer von der Zentrale auf Bundesebene ins Leben gerufenen Arbeitseinheit gehandelt hat, die durch das Einbringen eines breit gefächerten Sachverstands von Mitarbeitern aus verschiedenen Bereichen der Praxis die Modalitäten der geplanten Umstrukturierungen des Internen Service in eine HE/GA lediglich begleitet hat, ohne dass es im Rahmen der Arbeitsgruppen zu einer Beteiligung anderer Dienststellen als solche gekommen ist. Es besteht keine Veranlassung, die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Denn die gesamte Projektgestaltung im Vorfeld der Einführung der streitigen HE/GA, wie sie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Projektunterlagen nachvollziehbar ergibt, lässt keine Einbindung der Regionaldirektionen oder anderer nachgeordneter Dienststellen in den Entscheidungsprozess erkennen. Die gesamte Projektstruktur im Vorfeld der Einführung der streitigen HE/GA war dadurch geprägt, dass im Projektverlauf nur ein bedarfsabhängiger Einsatz von Mitarbeitern aus der Praxis erfolgen sollte. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch der besagte Mitarbeiter der Regionaldirektion Hessen lediglich in diesem Zusammenhang in die Projektuntergruppe „Verwaltungsverbünde“ einbezogen wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine Einbeziehung der Geschäftsleitung der Regionaldirektion Hessen in die eigentlichen Entscheidungsprozesse bei der Einführung der streitigen HE/GA ergeben sich hingegen aus der Projektgestaltung nicht einmal ansatzweise. Von daher bestand aufgrund der schlüssig dargelegten und anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbaren Projektgestaltung auch keine Veranlassung - entsprechend der Anregung der Klägerbevollmächtigten - den besagten Mitarbeiter noch ergänzend persönlich zu der Form seiner Teilnahme innerhalb des Projektunterausschusses „Verwaltungsverbünde“ anzuhören. Randnummer 31 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte zumindest verpflichtet gewesen wäre, ein Teilverfahren bei der Regionaldirektion Hessen anhängig zu machen und sie infolgedessen an der Erstellung der streitigen HE/GA zu beteiligen, da von ihr repräsentierte Beschäftigte, wie auch sie selbst, von den Maßnahmen faktisch betroffen seien, weil u. a. ein Teil des Personals der Regionaldirektion Hessen im Zusammenhang mit der Umsetzung der streitigen HE/GA abgeordnet bzw. versetzt werde und eine Verlegung der technischen Abwicklung von Personalangelegenheiten aus der Regionaldirektion Hessen in den Bereich interner Serviceeinheiten erfolge, was eine grundlegende Veränderung der bisherigen gleichstellungsrechtlichen Situation innerhalb der Regionaldirektion Hessen zur Folge habe. Denn aus § 17 Abs. 2 BGleiG kann keine Verpflichtung der Beklagten hergeleitet werden, bei der Vorbereitung von zentralen Maßnahmen, die sich auf der Ebene der Regionaldirektionen faktisch auswirken, Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger durchzuführen. Eine solche Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG verkennt den Regelungsgehalt. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass es auf örtlicher Ebene zu einem Teilverfahren kommt. Ob ein solches stattfindet, folgt aus der Organisation des Entscheidungsprozesses durch die entscheidungsbefugte Ebene und dort unter Einbeziehung der auf dieser Ebene angesiedelten Gleichstellungsbeauftragten (§ 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG). Fällt dort die Entscheidung, gegen eine vorbereitende Einbeziehung nachgeordneter Dienststellen, kommt es in ihnen auch zu keinem Teilverfahren, sodass die bei einem solchen Verfahren einsetzende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten dieser nachgeordneten Dienststellen unterbleibt, jedenfalls nicht beansprucht werden kann. Sie können ihre Auffassung nur im Rahmen des von der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale zur organisierenden Informationsaustauschs (§ 17 Abs. 1 BGleiG) zur Geltung bringen (vgl. zu allem: Urteil der Kammer vom
- Juni 2007 - 9 E 651/07 - S. 17f. des amtlichen Abdrucks = BGleiG-ES E. II. 2.2, S. 16 BGleiG Nr. 3).“ Randnummer 32 Daran ist auch für die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation festzuhalten. Ob ein Teilverfahren bei einer nachgeordneten Dienststelle durchgeführt wird, entscheidet die höhere Dienststelle nach eigenem freien Organisationsermessen (NdsOVG B. v. 9.11.2007 - 5 ME 222/07 - BGleiG-ES E.II.2.2 § 17 BGleiG Nr. 3 = ZBR 2008, 266 ; VG Berlin B. v. 9.10.2007 - 28 A 103.07 - juris). Randnummer 33 In der Vorbereitung einer Personalentscheidung liegt kein maßgeblicher Unterschied zur Vorbereitung einer Organisationsentscheidung. Zwar trafen die Auswirkungen der im Urteil vom
- März 2008 abzuhandelnden Organisationsentscheidung eine Vielzahl von Dienststellen, nämlich sämtliche Agenturen für Arbeit in Deutschland und auch die Regionaldirektionen. Darin liegt jedoch für die Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG kein maßgebliches Kriterium, sodass die Mitwirkung der Klägerin nicht deshalb geboten ist, weil sich die von ihr mit dem Antrag zu 1) angesprochenen Personalentscheidungen stets nur auf die Beschäftigten einer einzelnen Agentur für Arbeit auswirken können. § 17 Abs. 2 BGleiG stellt nicht auf den - individualisier- oder eingrenzbaren - Grad der Betroffenheit ab, sondern lässt der Gleichstellungsbeauftragten nur dann ein Mitwirkungsrecht zukommen, wenn im Hinblick auf die Zuständigkeit einer übergeordneten Dienststelle eine nachgeordnete Dienststelle an der Vorbereitung des entsprechenden Entscheidungsprozesses beteiligt wird. Kommt es nicht zu einer solchen Einbeziehung der nachgeordneten Dienststelle, kann die für eine solche Dienststelle bestellte Gleichstellungsbeauftragte kein Mitwirkungsrecht gegenüber ihrer Dienststellenleitung beanspruchen. Es liefe entweder ins Leere, weil diese Dienststellenleitung der übergeordneten Dienststelle gegenüber keine Stellung zu nehmen hat oder aus eigenem Antrieb nimmt und folglich das von der Gleichstellungsbeauftragten abzugebende Votum keinen Entscheidungsvorschlag, bezogen auf die Absichten der nachgeordneten Dienststellenleitung enthalten kann. Randnummer 34 § 17 Abs. 2 S. 1 BGleiG sieht die entsprechende Anwendung der §§ 19, 20 BGleiG vor. Folglich muss sich die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen des von ihr in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 3 BGleiG abzugebenden Votums, d. h. eines Entscheidungsvorschlags, zumindest vorrangig auf den Entscheidungsvorschlag ihrer Dienststellenleitung beziehen. Will diese dem Vorschlag ihrer Gleichstellungsbeauftragten nicht folgen, steht der Gleichstellungsbeauftragten das Recht aus § 20 Abs. 2 S. 4 BGleiG zu. Die Ausübung dieses Rechts setzt voraus, dass die Dienststelle einen vom Votum der Gleichstellungsbeauftragten abweichenden Weg beschreiten will. Dazu kann es nicht kommen, wenn die Leitung der nachgeordneten Dienststelle nicht in einer Weise in den vorbereitenden Entscheidungsprozess eingebunden wird, dass sie gegenüber der höheren Behörde einen eigenen Entscheidungsvorschlag unterbreiten soll bzw. will oder zumindest die aus Sicht der nachgeordneten Dienststelle maßgeblichen Gesichtpunkte für eine höheren Orts zu treffende Entscheidung darzulegen hat. Randnummer 35 Für diese Auslegung spricht auch § 17 Abs. 2 S. 2 BGleiG. Danach müssen im Falle der Durchführung eines Teilverfahrens die dort entstandenen Unterlagen zusammen mit dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten der höheren Dienststelle und der dortigen Gleichstellungsbeauftragten vorgelegt werden. Danach müssen also Unterlagen auf nachgeordneter Ebene entstehen, um vorlagefähig zu sein. Dazu kann es hier jedoch aufgrund der von der Regionaldirektion gewählten Verfahrensweise nicht kommen. Randnummer 36 Dem lässt sich nicht entgegenhalten, hier erfolge die Einbeziehung der nachgeordneten Dienststelle dadurch, dass ihre Leitung, hier in Gestaltung der/des Vorsitzenden der jeweiligen Geschäftsführung der betroffenen Agentur für Arbeit, in eine bei der höheren Behörde gebildete Auswahlkommission berufen wird und dadurch die jeweilige Agentur gleichsam eine Stimme im Auswahlprozess erlangt. Diese Einbeziehung erfolgt nämlich ausschließlich auf der übergeordneten Ebene, weil die Auswahlkommission nicht in der jeweiligen Agentur, sondern in der Regionaldirektion, d. h. in Zuordnung zu deren Leitung und Personalentscheidungsbefugnissen gebildet wird. Randnummer 37 Dies mag formalistisch erscheinen, kann jedoch aufgrund der weiteren in § 17 Abs. 2 S. 1 BGleiG genannten Voraussetzungen für eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten auf der Ebene der nachgeordneten Dienststelle nicht ausreichen. Die Regelung setzt ausdrücklich voraus, dass es auf der Ebene der nachgeordneten Dienststelle zu einem Teilverfahren kommt. Damit wird vorausgesetzt, dass ein hinreichend verselbstständigtes Verfahren als Teil des Gesamtverfahrens auf nachgeordneter Ebene zustande kommt, insbesondere weil es von der höheren Dienststelle gewünscht bzw. entsprechend angeordnet wird. Randnummer 38 Ein solches Teilverfahren ist z. B. anzunehmen, wenn die Agentur für Arbeit in A. ihrerseits einen Besetzungsvorschlag gegenüber der Regionaldirektion hätte abgeben oder zumindest zur Qualifikation der Bewerber/innen hätte Stellung nehmen müssen. Einen solchen Verfahrensschritt hat die Regionaldirektion jedoch nicht unternommen und beabsichtigt dies derzeit auch nicht. Sie beschränkt sich darauf, im Regelfall eine Person aus der Geschäftsführung der jeweiligen Agentur für Arbeit in eine Auswahlkommission zu berufen. Dies führt zwar dazu, dass diese Leitungsperson ihre Sicht unter Berücksichtigung ihrer Einschätzung der Erfordernisse vor Ort in den Entscheidungsprozess der Auswahlkommission einbringen kann. Die insoweit möglichen Argumente für oder gegen eine bestimmte Personalentscheidung erreichen die zur abschließenden Entscheidung befugten Stellen der Regionaldirektion jedoch nicht als Position der jeweiligen Agentur für Arbeit, sondern nur vermittelt über die Position der Auswahlkommission. Bedingt durch deren Zusammensetzung kann die „Interessenlage“ oder „Einschätzung“ der aus einer Agentur für Arbeit berufenen Leitungsperson auch unberücksichtigt bleiben oder nur in mehr oder weniger veränderter Form in den Entscheidungsvorschlag der Auswahlkommission eingehen. Dies genügt nicht, um ein Teilverfahren i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 BGleiG anzunehmen. Randnummer 39 Angesichts der von der Beklagten gewählten Struktur des Auswahlverfahrens könnte die von der Klägerin beanspruchte Mitwirkung sich sachgerecht und konform zu den §§ 19 f. BGleiG nur dahin entfalten, auf das Verhalten der aus der jeweiligen Agentur für Arbeit in die Auswahlkommission berufenen Leitungsperson im jeweiligen Zeitpunkt Einfluss zu nehmen, was letztlich auf ein Zugangsrecht zur jeweiligen Auswahlkommission hinausliefe. Ein solches Recht steht jedoch nach § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG allein der bei der entscheidungsbefugten Dienststelle bestellten Gleichstellungsbeauftragten zu, nicht der Gleichstellungsbeauftragten einer nachgeordneten Dienststelle. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die aus einer Agentur für Arbeit in die Auswahlkommission berufene Person zwar vorab Kenntnis von Bewerbungen und den eingereichten Unterlagen haben mag, ihre Stellungnahme jedoch nur in Verbindung mit dem Auswahlgespräch abgeben soll, und zwar in Auseinandersetzung mit den anderen Kommissionsmitgliedern und der auf der Ebene der höheren Dienststelle bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Randnummer 40 Der Klägerin steht in dieser Hinsicht auch kein Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu, weil es aufgrund der Struktur des Auswahlverfahrens an einem darauf bezogenen Verhalten ihrer Dienststelle fehlt. Zwar mag die in die Auswahlkommission berufene Leitungsperson Kenntnis von diesen Unterlagen erhalten. Diese Kenntnis wird ihr jedoch nicht in ihrer Funktion als Angehörige der Geschäftsführung und zwecks Unterrichtung der Agentur vermittelt, sondern nur zur Vorbereitung ihrer späteren Tätigkeit auf der Ebene der Regionaldirektion. Randnummer 41 Anders verhielte es lediglich dann, wenn die in eine Auswahlkommission berufene Leitungsperson ihre Kenntnisse dahin verwerten würde, eine Meinungsbildung innerhalb der Geschäftsführung der jeweiligen Agentur für Arbeit herbeizuführen, um dieses Meinungsbild in der Auswahlkommission oder der Regionaldirektion gesondert zu Gehör zu bringen. In einem solchen Fall würde es zu einem Teilverfahren auf nachgeordneter Ebene kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erstellung eines solchen Meinungsbildes von höherer Warte erwartet, erbeten oder gar abgelehnt würde. Für eine derartige Verfahrensweise bestehen jedoch nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2009 keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 42 Der Klageantrag zu 2) hat Erfolg, da die Klägerin verlangen kann, dass über ihre in Bezug auf § 21 BGleiG erhobenen Einsprüche der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit anstelle der Regionaldirektion entscheidet. Randnummer 43 Hinsichtlich von Einsprüchen in Bezug auf die Agentur für Arbeit in B. ergibt sich der eingeklagte Leistungsanspruch bereits aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom
- Juni
- Dort hatte die Kammer festgestellt, dass Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten anstelle der Regionaldirektion Hessen zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit B. dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem die Beklagte ihre seinerzeit eingelegte Berufung zurückgenommen hatte. Auf die Gründe, die zur Rücknahme der Berufung geführt haben, kommt es für den Eintritt der Rechtskraft nicht an. Randnummer 44 Die Ausweitung der Zuständigkeiten der bei Agentur für Arbeit B. bestellten Gleichstellungsbeauftragten durch die im Urteil vom
- Juni 2007 abgehandelten Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen (HE/GA), neugefasst zum
- November 2006, ändert an der fortbestehenden Rechtskraftwirkung zwischen der Klägerin und der Beklagten nichts. Die Klägerin ist Rechts- und Funktionsnachfolgerin der früher lediglich für die Agentur für Arbeit B. zuständigen Gleichstellungsbeauftragten, zumal ihr Amt nach wie vor in dieser Dienststelle eingerichtet ist. Randnummer 45 Von der Rechtskraftwirkung ausgenommen sind jedoch die übrigen im Klageantrag zu 2) genannten Agenturen für Arbeit, da sie vom Feststellungsausspruch im Urteil vom
- Juni 2007 mangels ausdrücklicher Benennung nicht erfasst sein können. Randnummer 46 Zur Zuständigkeit des Vorstands der Beklagten für die Bescheidung von Einsprüchen der Klägerin hat die Kammer in ihrem Urteil vom
- Juni 2007 folgendes ausgeführt: Randnummer 47 „Die Zuständigkeit der Regionaldirektion für die Bescheidung von Einsprüchen der in Arbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten kann nicht damit begründet werden, der Vorstand der Beklagten habe insoweit seine Zuständigkeit nach unten delegiert. Eine derartige Delegation entbehrt der nötigen gesetzlichen Grundlage. § 21 Abs. 3 BGleiG ist in keiner Weise dispositiv ausgestaltet und enthält keine Ermächtigung zu abweichenden Zuständigkeitsregelungen. Sie können sich auch nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Beklagten ergeben, da dieses Recht nur innerhalb der Gesetze des Bundes besteht. Nur wenn § 21 Abs. 3 BGleiG eine Öffnungsklausel enthielte, könnte sich die Beklagte auf ihr Selbstverwaltungsrecht zur Ausgestaltung ihrer Organisation berufen. Für die Bescheidung von Einsprüchen ist ihr dagegen zwingend eine Organisationsregelung vorgegeben. Dies folgt schon daraus, dass die Mehrzahl der durch die Vorschrift erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet ist. Dieser typische Sachverhalt ist gleichsam Geschäftsgrundlage der in § 21 Abs. 3 BGleiG aufgenommenen Sonderregelung für diesen Kreis von Rechtsträgern, sodass gerade unter dem Blickwinkel der Selbstverwaltung jede Abweichungsbefugnis ausscheiden muss.“ Randnummer 48 Daran ist festzuhalten. Zwar sieht § 367 Abs. 2 S. 1 SGB III seit dem 1.1.2004 einen dreistufigen Aufbau vor. Zu einer Änderung des BGleiG ist es in diesem Zusammenhang jedoch nicht gekommen, da die Bundesagentur nach § 367 Abs. 1 SGB III nach wie vor eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist. Folglich unterfällt sie uneingeschränkt der für bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in § 21 Abs. 3 S. 1,
- Alt. BGleiG getroffenen Sonderregelung. Das hat auch seine nachvollziehbare innere Rechtfertigung, weil in solchen Körperschaften Gleichstellungsfragen im Falle von Unstimmigkeiten auf einer nachgeordneten Ebene unmittelbar vom obersten Leitungsorgan behandelt werden, dies auch mit Rücksicht darauf, dass eine ministerielle Aufsicht nur sehr eingeschränkt innerhalb der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung wirksam werden könnte und ein Devolutiveffekt wie in der unmittelbaren Staatsverwaltung nicht eintreten kann (vgl. Wankel/Horstkötter Frauengleichstellungsgesetze,
- Aufl., § 21 Rn. 1057; v. Roetteken BGleiG § 21 Rn. 75). Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und trägt dem Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens Rechnung. Die gerichtliche Entscheidung berührt allerdings nur die prozessuale Kostentragungslast und beeinträchtigt nicht die Geltung des § 22 Abs. 4 BGleiG zur materiellen Kostentragungslast der Beklagten. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 1, § 711 ZPO. Randnummer 51 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032196