Leitsatz Völlige Unkenntnis eines Auszubildenden von der Existenz eines Bankkontos und eines Wertpapierdepots auf seinen Namen kann dann nicht geglaubt werden, wenn auf Grund von Kontobewegungen davon auszugehen ist, dass der Auszubildende den Verfügenden jedenfalls bevollmächtigt haben muss. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nahm zum Wintersemester 1999/2000 an der B.-Universität A-Stadt das Studium der Rechtswissenschaft auf und beantragte am 13.09.1999 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG -. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 29.10.1999 wurde der Klägerin für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 695,-- DM bewilligt. Randnummer 3 Auf ihren Antrag vom 19.06.2000 hin wurde der Klägerin für die Monate Oktober 2000 bis März 2001 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 695,-- DM und für die Monate April 2001 bis September 2001 in Höhe von monatlich 795,-- DM bewilligt. Randnummer 4 Auf weiteren Antrag vom 13.06.2001 erhielt die Klägerin für die Monate Oktober 2001 bis Juni 2002 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 735,-- DM und für die Monate Juli 2002 bis September 2002 in Höhe von monatlich 376,-- Euro. Randnummer 5 Schließlich erhielt die Klägerin auf ihren Antrag vom 24.06.2002 mit Bescheid vom 30.09.2002 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 in Höhe von monatlich 377,-- Euro, die jedoch für die Monate April 2003 bis September 2003 mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.09.2003 zurückgefordert wurde, da die Klägerin ein Urlaubssemester eingelegt hatte. Randnummer 6 In den jeweiligen Anträgen hatte die Klägerin angegeben, über keine Vermögenswerte zu verfügen. Randnummer 7 Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst wurde für alle Auszubildenden, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, ab dem Jahr 2001 ein Datenabgleich gemäß § 45 d Abs. 3 EStG beim Bundesamt für Finanzen durchgeführt. Randnummer 8 Diese Überprüfung ergab im Falle der Klägerin, dass diese aus Konten, für die sie Freistellungsaufträge erteilt hatte, im Jahr 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von mindestens 1.200,-- DM und im Jahre 2002 solche in Höhe von mindestens 167,-- Euro bei der Deutschen Bank 24 erzielt hatte. Randnummer 9 Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 16.06.2003 und 25.08.2003 aufgefordert, die Höhe ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung für die jeweiligen Bewilligungszeiträume zu belegen. Randnummer 10 Daraufhin teilte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.08.2003 mit, dass ihre Mutter, Frau C. A., Inhaberin dieses Depots bei der Deutschen Bank 24 sei. Sie habe die Wertpapiere auf ihren – der Klägerin – Namen erwerben lassen, um Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann aus dem Weg zu gehen, da sie die Scheidung beabsichtigt habe. Randnummer 11 Wirtschaftlich Berechtigte dieses Depots bei der Deutschen Bank 24 sei daher die Mutter der Klägerin gewesen. Randnummer 12 Diese Angaben ergänzte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.10.2003 und fügte als Anlage eine Kopie aus dem Sparbuch der Deutschen Bank/Filiale D. mit der Kontonummer X 60 bei, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 136 f BA). Dieses Sparbuch sei bereits im Jahre 1997 angelegt worden, also zu einem Zeitpunkt als sie – die Klägerin – noch keinerlei Einkünfte gehabt habe. Das Sparbuch sei lediglich der Form halber auf den Namen der Klägerin angelegt worden. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 31.12.2003 wurde für die jeweiligen Bewilligungszeiträume von Oktober 1999 bis März 2003 aufgrund nachträglicher Anrechnung eigenen Vermögens keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt und die bewilligte Ausbildungsförderung in Höhe von 15.423,30 Euro zurückgefordert. Randnummer 14 Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.01.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2006 zurückgewiesen wurde. Randnummer 15 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin neben dem jeweiligen Guthaben auf ihrem Girokonto bei der F-Bank zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung alleinige Kontoinhaberin und Gläubigerin gegenüber der Deutschen Bank 24 gewesen sei, also alleine verfügungsberechtigt gewesen sei. Der Auskunft des Bundesamtes für Finanzen sei dies unzweifelhaft zu entnehmen. Die Klägerin habe auch den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt. Folglich sei dieses Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Randnummer 16 Ausgehend davon, dass für das Jahr 2001 bei dem Bundesamt für Finanzen von der Deutschen Bank 24 Kapitalerträge von 613,55 Euro gemeldet worden seien, was bei 3 % Zinsen auf ein Guthaben von ca. 20.500,-- Euro schließen lasse, und für das Jahr 2002 solche in Höhe von 167,-- Euro, was auf ein Guthaben von 5.500,-- Euro schließen lasse, sei unter Einschluss der erworbenen Wertpapiere davon auszugehen, dass bei jeweiliger Antragstellung Vermögenswerte vorgelegen hätten, die den Freibetrag erheblich überstiegen und zu denen die Klägerin keine Angaben gemacht habe. Randnummer 17 Da die Klägerin weder ihrer Mitwirkungspflicht bei Antragstellung noch im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45 d EStG nachgekommen sei, sei somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für die oben genannten Bewilligungszeiträume nicht vorgelegen hätten, weil Vermögen vorhanden gewesen sei, durch das der Bedarf für das Studium hätte gedeckt werden können. Folglich habe der Klägerin für die Bewilligungszeiträume keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt werden können mit der Folge einer Rückforderung in Höhe von 15.423,30 Euro. Randnummer 18 Dagegen hat die Klägerin am 01.08.2006 Klage erhoben. Randnummer 19 Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Mutter der Klägerin am 27.02.1997 bei der Deutschen Bank in D. ein Sparbuch auf den Namen der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, angelegt habe. Davon habe die Klägerin bis zu den Mitteilungen der Gegenseite nichts gewusst. Randnummer 20 Die Mutter der Klägerin habe parallel dazu ein zunächst für sie bestehendes Depot auf die Klägerin umgeschrieben. Wie bereits vorprozessual ausgeführt, seien das Sparbuch und das Depot auf den Namen der Klägerin angelegt worden, damit der Ehemann der Mutter der Klägerin im Falle einer Scheidung der Eheleute A. davon keine Kenntnis habe. Auch als die Klägerin volljährig geworden sei, habe sie von diesem Depot nichts erfahren. Ihre Mutter sei auch weiterhin allein darüber verfügungsberechtigt gewesen. Das Sparbuch sei alleine im Besitz der Mutter verblieben. Randnummer 21 Am 29.10.1997 seien auf dem Sparbuch 24.492,48 DM gutgeschrieben worden. Diesen Betrag habe die Mutter der Klägerin von ihrem Vater geerbt. Randnummer 22 Ein Freistellungsauftrag sei von der Klägerin nicht erteilt worden, auch keine Vollmacht für ihre Mutter. Das Sparbuch selbst befinde sich auch heute noch in der Hand der Mutter der Klägerin. Randnummer 23 Sie – die Klägerin – habe versucht, von der Deutschen Bank Unterlagen über die hier fraglichen Konten zu erhalten. So existierten jedoch nur noch die beigefügten, per Computer ausgedruckten Schriftstücke, auf die Bezug genommen werde (Blatt 62, 63 der Akte). Bezüglich der Konto/Depoteröffnung und der Freistellung auf den Namen der Klägerin aus dem Jahre 1997 lägen keine Unterlagen mehr vor. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 aufzuheben. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid. Randnummer 27 Ergänzend wird ausgeführt, dass die Besonderheit des Falles darin bestehe, dass die Klägerin trotz mehrerer Anforderungsschreiben nicht bereit gewesen sei, im Rahmen des Datenabgleichs ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht vollständig nachzukommen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend mache, dass ein Guthaben auf einem Depot bei der Deutschen Bank 24 der Mutter der Klägerin gehört habe, die Wertpapiere im Namen der Tochter erworben habe um Schwierigkeiten mit dem Ehemann zu entgegen, werde auf die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur so genannten verdeckten Treuhand verwiesen. Randnummer 28 Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Jahre 1998 das 18. Lebensjahr vollendet habe. Unabhängig davon, ob die Eltern oder ein Elternteil ein Konto oder mehrere Konten bei der Deutschen Bank im Namen der Klägerin zu einem Zeitpunkt eröffnet hätten, als die Klägerin noch minderjährig gewesen sei, benötigten die Eltern ab dem Eintritt der Volljährigkeit eine rechtsgeschäftliche Vollmacht für das Konto bzw. die Konten. Randnummer 29 Das Gericht hat Beweis erhoben über die näheren Umstände der Anlegung des Sparbuchs mit der Nummer X 60 bei der Deutschen Bank in D. sowie des zugehörigen Depots durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin. Randnummer 30 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift des Termins vom 05.06.2009 (Blatt 102 ff. der Akte verwiesen). Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 33 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der jeweiligen Bewilligungsbescheide und für die daraus resultierende Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung ist § 45 Abs. 1, 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X. Randnummer 34 Dies ist in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.06.2006 im einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO. Randnummer 35 Dagegen vermögen die Erwägungen der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren nicht durchzugreifen. Dabei kann das auf den Namen der Klägerin laufende Sparkonto mit der Nummer X 60 bei der Deutschen Bank 24 in D. wegen des relativ geringen Guthabens und vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Klägerin das zugehörige Sparbuch stets in Besitz hatte, wie die Mutter als Zeugin im Termin vom 05.06.2009 darlegte, wegen der damit verbundenen Fragen außer Betracht bleiben. Randnummer 36 Die Klägerin geht allerdings zu Unrecht davon aus, dass die auf dem Depot bei der Deutschen Bank 24 mit der Nr. X 00 befindlichen Wertpapiere und Fondsanteile nicht zu ihrem Vermögen gehört hätten. Randnummer 37 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen (auch) alle Forderungen und sonstigen Rechte des Auszubildenden. Ausgenommen sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.01.1991 –BVerwGE 87, 284
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