Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Heilpraktikererlaubnis für seine berufliche Tätigkeit als Chiropraktor. Die Chiropraktik ist ein Heilberuf, der sich mit der Diagnose, Behandlung und Prävention funktioneller Störungen der Statik und Dynamik des menschlichen Bewegungsapparates beschäftigt. Dazu gehören die Wirbelsäule, das Nervensystem, die Muskeln, Sehnen und Gelenke. Die Weltgesundheitsorganisation hat im Jahr 2006 Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik herausgegeben. In den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und mehreren europäischen Ländern darunter Großbritannien ist die Ausbildung zum Chiropraktor und die Berufsausübung gesetzlich geregelt. In Deutschland bestehen kein Ausbildungsgang und auch keine gesonderte Regelung zur qualifizierten Ausübung der Chiropraktik. Der am ##.##.#### geborene Kläger studierte am Anglo-European College of Chiropractic (AECC) von 1990 bis 1994 Chiropraktik. Das Studium schloss er im Juli 1994 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science, verliehen von der Universität Portsmouth, ab. Das AECC ist akkreditiert bei dem European Council on Chiropractic Education. Seit dem Jahr 2005 ist das AECC mit der Universität von Bournemouth verbunden. 1994 bis 1995 absolvierte der Kläger das nach dem britischen Chiropractic Act aus dem Jahr 1994 für die selbstständige Berufsausübung notwendige Anerkennungsjahr bei Dr. C. in D., Großbritannien. Von 1995 bis 1997 praktizierte er als graduierter Chiropraktor in der G.-Clinic Southhampton, Großbritannien. In den Jahren 1997 bis 2005 war er als Chiropraktor in der H.-Clinic, Großbritannien tätig. 1997 erwarb er eine Zusatzqualifikation als Ausbilder (Provisional Registration Training Scheme). Seit dem 26.01.2005 arbeitet er als Chiropraktor in der Chiropraktikpraxis E., F-Straße in A-Stadt. Er ist Mitglied der Deutschen Chiropraktorengesellschaft e. V., die ihm unter dem 01.10.2008 bestätigt hat, alle Voraussetzungen der Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Fortbildungsordnung der Deutschen Chiropraktorengesellschaft e. V. zu erfüllen. Unter dem 05.04.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für seine Berufsausübung in A-Stadt eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung unter Verzicht auf eine Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Seine Kenntnisse habe er aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Tätigkeit hinlänglich unter Beweis gestellt. Mit Schreiben vom 29.06.2007 beschränkte er seinen Antrag auf eine Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik. Nachdem die Beklagte ihm unter dem 09.07.2007 mitgeteilt hatte, eine Heilpraktikererlaubnis sei grundsätzlich nicht teilbar, weshalb auch auf eine Kenntnisprüfung nicht verzichtet werden könne, beantragte er hilfsweise eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis unter Verzicht auf die Kenntnisprüfung. Mit Bescheid vom 29.11.2007 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine eingeschränkte Erlaubnis sei nach den hessischen Richtlinien nicht möglich. Dies sei nur für Psychotherapeuten vorgesehen. Auch sei die Tätigkeit als Chiropraktor kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf. Gegen den am 05.12.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am Montag, dem 07.01.2008 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Chiropraktik sei ein durch Art. 12 GG geschützter Beruf, auch wenn er staatlicherseits nicht geregelt sei. Es wäre deshalb unverhältnismäßig von ihm Kenntnisse zu fordern, die für die Ausübung dieses Berufes nicht erforderlich seien. Auf die Kenntnisüberprüfung könne verzichtet werden, weil er einen akademischen Abschluss in diesem Beruf in Großbritannien erworben habe. Da andere Bundesländer entsprechend verführen, gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, ihm eine entsprechende Erlaubnis ohne eingehende Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Schließlich fordere dies auch die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 des EG-Vertrages. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik, zu erteilen; hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen; weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihn zu einer Heilpraktikerprüfung, beschränkt auf den Bereich Gesetzeskunde, zuzulassen und ihm nach erfolgreich absolvierter Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik zu erteilen; weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2007 zu verpflichten, ihn zu einer Heilpraktikerprüfung, beschränkt auf den Bereich Gesetzeskunde, zuzulassen und ihm nach erfolgreich absolvierter Prüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung ihres angefochtenen Bescheides und weist noch einmal darauf hin, dass eine staatliche Regelung des Ausbildungsberufes des Chiropraktors nicht bestehe, weshalb auch eine Gleichbehandlung mit Psychotherapeuten, denen unter Verzicht auf die Kenntnisprüfung eine entsprechende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden könne, nicht möglich sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (Heilpraktikergesetz) i. V. m. § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz i. V. m. § 2 Abs. 1 der ersten DVO-Heilpraktikergesetz i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will; diese Erlaubnis kann - dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetzes nach - "in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen" erteilt werden. Im Hinblick darauf, dass es dem Grundrecht der Berufsfreiheit widerspricht, die Erteilung der Erlaubnis in das Ermessen der Behörde zu stellen, hat das Bundesverwaltungsgericht die zuletzt genannte Vorschrift bereits mit Urteil vom 24.01.1957 (I C 194.54 - BVerwGE 4, 250) gegen ihren Wortlaut dahin ausgelegt, dass ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis besteht, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 insbesondere nach lit.i des § 2 Abs. 1 der ersten DVO-Heilpraktikergesetz gegeben ist. Nach § 2 Abs. 1 lit.i der ersten DVO-Heilpraktikergesetz darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der Durchführungsverordnung hierzu geregelt. Form und Umfang der Überprüfung ergeben sich aber nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 10.02.1983 - 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367; Urteil v. 21.01.1993 - 3 C 34/90 - NJW 1993, 2395; BVerfG, Beschluss v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u. a. - BVerfGE 78, 179 ) unter Heranziehung des Art. 12 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ziel der nach § 2 Abs. 1 lit.i DVO-Heilpraktikergesetz vorgeschriebenen Überprüfung ist die Feststellung, ob durch die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. Demgemäß soll nach dem Wortlaut der Vorschrift die Überprüfung ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt durch die vom Antragsteller konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten ausgehen würde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm mit seinem Hauptantrag begehrte Heilpraktikererlaubnis. Es liegt insbesondere nicht der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 lit.i der ersten DVO-Heilpraktikergesetz vor. Die vom Kläger konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit ist die des Chiropraktors. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Beruf, der den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genießt. Art. 12 Abs. 1 GG erfasst nicht nur die Berufe, die sich in rechtlich fixierten Berufsbildern darstellen, sondern darunter fallen auch neue Berufsbilder(BVerfG, Urteil v. 11.6.1958 -1 BvR 596/56- BVerfGE 7, 377, 397). Die Chiropraktik ist ein solches neues Berufsbild, das sich in Deutschland nach dem Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes entwickelt hat. Bereits in seinem Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.