1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung haben ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall. Der Verdienstausfall wird nach dieser Bestimmung in zweierlei Form gewährt, welche sich in den klägerischen Anträgen widerspiegelt.
1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung ist durch Satzung ein Durchschnittssatz festzusetzen, der nur Demjenigen zu gewähren ist, dem nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann.
1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung kann in dem vorliegend interessierenden Zusammenhang anstelle des Durchschnittssatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden. Hinsichtlich § 27 Abs. 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Satzung vom 15.12.2006 den Durchschnittssatz von 15,34 € pro Stunde festgesetzt und in § 2 Abs. 2 der Satzung auf den Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung Bezug genommen und zusätzlich bestimmt, dass dem Antrag auf Entschädigung für einen tatsächlichen Verdienstausfall konkrete Unterlagen über die Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles beizufügen seien. Randnummer 18 Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Kläger durch die Vorlage der Honorarvereinbarung und der Verdienstbescheinigungen vom 16.05.2008 sowie vom 04.07.2008 nachgewiesen hat, dass er von der betreffenden Anwaltssozietät in Höhe von 100,00 € werktäglich Honorar erhalten hat und dass im streitgegenständlichen Zeitraum, in den die Kreistagssitzungen fielen, tatsächlich eine Vereinbarung bestand, nach welcher der Kläger an drei Werktagen in der Woche für die Anwaltssozietät für dieses Honorar tätig sein sollte. Gleichwohl kann der Kläger eine Entschädigung für den tatsächlich entstanden und nachgewiesenen Verdienstausfall (Hauptantrag)
1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung nicht verlangen, weil er zur Überzeugung des Gerichts den eingetretenen Verdienstausfall hätte vermeiden können. Randnummer 19 Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass die beiden Kreistagssitzungen, für welche der Kläger Entschädigung beansprucht, bereits im November 2007 festgelegt wurden und die Kreistagsabgeordneten hierüber auch mit Ladungsschreiben unterrichtet wurden. Weiter handelte es sich um diese beiden Kreistagssitzungen um die einzigen Sitzungen in dem betreffenden Vierteljahr. Schließlich hatte der Kläger auch davon Kenntnis, als er die Honorarvereinbarung am 08.05.2007 mit der Anwaltssozietät unterzeichnete. Er hätte daher eine Kollision zwischen seiner Tätigkeit und der Teilnahme an den beiden Kreistagssitzungen vermeiden können, wenn er den werktäglichen Termin zur Erbringung seiner Arbeitstätigkeit von vornherein vom Freitag auf den Diensttag verlegt hätte oder in den beiden Wochen, in welche die Kreistagssitzungen fielen, ausnahmsweise nicht am Freitag, sondern am Dienstag seine Tätigkeit entfaltet hätte, ohne dass ihm hierdurch Verdienst entgangen wäre. Randnummer 20 Dies war dem Kläger auch möglich, weil es sich bei der Teilnahme an der Klausurarbeitsgemeinschaft an den jeweiligen Dienstagen um eine
5 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz freiwillige Arbeitsgemeinschaft handelt. Der Kläger hätte folglich auf diesen Dienstag grundsätzlich oder ausnahmsweise ausweichen können, mit der Folge, dass der von ihm geltend gemachte Verdienstausfall vermieden worden wäre. Randnummer 21 Diese Bewertung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches grundsätzlich die Entschädigung des Verdienstausfalles von ehrenamtlich Tätigen abhängig von den Tätigkeitsbedingungen macht. Anders als der Arbeitnehmer, der regelmäßig über die Zeit der Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht disponieren kann, kann der freiberuflich Tätige regelmäßig über seine Arbeitszeit selbst verfügen und ist somit auch imstande, etwaige Arbeits- und damit Einkommensverluste auszugleichen, so dass er auf Entschädigung für einen Verdienstausfall nicht in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmer angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 4/89– zur Frage gleichheitswidriger Regelungen in einer Entschädigungssatzung; NvWZ 1990, S. 162, 164). In diesem Sinne entspricht die Honorartätigkeit des Klägers in der Anwaltssozietät eher dem Typus des freiberuflich Tätigen, was sich daraus erschließt, dass er über die jeweiligen Dienstage verfügen konnte, weil er an diesem Tag nur ein freiwilliges Ausbildungsangebot wahrnahm. Randnummer 22 Diese Bewertung entspricht auch der adäquaten Beurteilung eines Ehrenamtes an sich, welches immer eine verdienstvolle Zusatztätigkeit für das Gemeinwohl beinhaltet und als zusätzliche Tätigkeit zu betrachten ist. Dies hat seinen Niederschlag in der Entschädigungsregel des § 27 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung gefunden, welche eine Ausgleichsleistung vorsieht, die verhindern soll, dass der Mandatsträger zusätzlich zu seiner zeitlichen Inanspruchnahme durch das Ehrenamt finanzielle Opfer erbringen muss (vgl.: Borchmann/Breithaupt/Kaiser, Kommunalrecht in Hessen, 3. Auflage 2006, S. 107). Diese Opfergrenze ist aber dann nicht erreicht, wenn es dem Mandatsträger möglich und auch zumutbar ist, dieses finanzielle Opfer zu vermeiden. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts dem Kläger vorliegend möglich gewesen. Randnummer 23 Aus den gleichen Gründen wie der Anspruch auf tatsächlichen Verdienstausfall
1 Satz 5 Hessische Gemeindeordnung (Hauptantrag) scheitert nach dem zuvor Ausgeführten auch der Anspruch auf pauschale Abgeltung
1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung (Hilfsantrag). Randnummer 24 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032293
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