G nach sich. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben Mitte Dezember 2007 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17.1.2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 2 Zur Begründung des Asylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an, er und seine Familie seien 1993 aus dem Heimatort C. im Osten der Türkei vertrieben worden und hätten seither in D. gelebt. In D. habe er sein Abitur gemacht, es sei jedoch - da er aus dem Osten gewesen sei - schlecht behandelt worden. Immer wieder sei er von der Polizei festgenommen worden und habe deshalb sein Abitur erst 2001 und nicht 1998 machen können. Im Jahr 1995 habe er mit anderen Schülern, die ebenfalls unterdrückt worden sein, eine Presseerklärung abgegeben und werde deshalb bis zum heutigen Tage immer wieder belästigt und nach Lust und Laune festgenommen. Zuletzt sei er im Jahr 2003 verhaftet worden. Er sei zwar schon gemustert worden, sei jedoch noch nicht bei Militär gewesen, da er es ablehne, dem Wehrdienst zu leisten. Im Jahr 2001 sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden, er habe auch ein Visum für die Bundesrepublik erhalten, sei aber nicht ausgereist, da er damals noch nicht fertig mit der Schule gewesen sei und man noch nicht an Flucht denke, wenn man zu jung sei. Im Jahr 1995 sei er auch bei seiner Festnahme gefoltert worden. Er habe deshalb noch heute Beschwerden. Im Jahr 2008 habe er in D. die christliche Religion kennen gelernt, nachdem er sich schon immer mit religiösen Fragen beschäftigt habe. Da er nicht in die Moschee gegangen sei, sei er in der Türkei unterdrückt worden, denn das Viertel, indem er gelebt habe, sei stark von Islamisten kontrolliert worden. Diese Unterdrückung habe im September 2001 begonnen. Nun in der Bundesrepublik habe sich entschlossen, Christ zu werden. Randnummer 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4.6.2008 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht, sollte er die Bundesrepublik nicht innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlassen. Randnummer 4 Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dass eine politische Verfolgung vom Kläger in keiner Weise glaubhaft gemacht worden sei. Die Berufung auf die Vorkommnisse im Jahr 1995 stünden in keinem Zusammenhang mit der Ausreise, zumal der Kläger bereits im Jahr 2001 über ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland verfügt, dieses aber nicht genutzt habe. Auch die Wehrdienstverweigerung rechtfertige nicht die Feststellung einer politischen Verfolgung. Ebenso sei die Konversion zum Christentum in keiner Weise geeignet, eine politische Verfolgung bei Rückkehr anzunehmen. In der Regel seien Christen in der Türkei weder durch den Staat noch durch Dritte wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt. Soweit es in den letzten Jahren zu gewalttätigen Übergriffen auf christliche Einrichtungen gekommen sei, handele es sich hierbei um besondere Einzelfälle, die jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Situation der Christen im Allgemeinen führen würden. Randnummer 5 Am 11.6.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 6 Zur Begründung seiner Klage legt der Kläger eine Taufbescheinigung vom xx.xx.xxxx der Freien Evangelischen Gemeinde in E. vor. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 10 Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört, diesbezüglich wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.
G zu befürchten habe, weil er zum Christentum konvertiert ist. Randnummer 19 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Taufe des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruht. Denn dies ist im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung - anders als bei der Asylanerkennung gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG nicht Voraussetzung beim Geltendmachen eines subjektiven Nachfluchtgrundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07). Randnummer 20 Der Kläger ist jedoch bei Rückkehr in sein Heimatland keiner aus seiner Konvertierung resultierenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Dies ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Randnummer 21 F. führt in seinem Gutachten vom 7.4.2008 an das VG Stuttgart zur Situation der Christen in der Türkei aus, dass die Zahl der Christen in die Türkei heute etwa 100.000 Personen umfasse, wobei rund 80 bis 85% der Christen in Istanbul, gut 90% im Westen der Türkei leben. Die Lage der Christen in die Metropolen der Westtürkei habe sich, zumindest gefühlsmäßig, in den letzten 10,15 Jahren im Gleichklang einer zunehmenden Öffnung der Gesellschaft in Zusammenhang mit den EU-Beitrittsambitionen der Türkei und den damit einhergehenden so genannten Reformen verbessert. Randnummer 22 Auf der anderen Seite wird berichtet, dass in den vergangenen Jahren die antichristliche Stimmung in der Türkei zugenommen hat, wobei es auch zu gewaltsamen Übergriffen durch nationalistische Gruppen kam (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 22.2.2008 - A 8K 5910/07; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Mai 2009). Hier ist insbesondere die Ermordung dreier protestantischer Christen in Malatya im Jahr 2007 hervorzuheben. Diese Vorfälle beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf den Osten der Türkei (vgl. die Auflistung der Übergriffe bei Oehring, a.a.O.). Wenn auch das Verhältnis der moslemischen Bevölkerung gegenüber den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften selbst im Westen der Türkei von großem Misstrauen und Intoleranz geprägt ist (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O; Günther Seufert, APuZ 26/2008, S. 20ff), finden solche gewaltsamen nicht-staatlichen Übergriffe dort kaum statt, so dass nicht von einer konkreten individuellen Gefährdung aller Christen in der Türkei ausgegangen werden muss (vgl. VGH München, Beschluss Vom 6.7.2009 - 11 ZB 08.30309; VG Ansbach, Urteil vom 7.8.2008 - AN 1 K 07. 30448). Das Auswärtige Amt berichtet in seinem aktuellen Lagebericht, dass sich nach den antichristlichen Zwischenfällen im Jahr 2007 die Lage nun im Jahr 2008 - nicht zuletzt aufgrund großer Anstrengungen der Polizei - wieder etwas beruhigt zu haben scheint. Auch sind Reformenbemühungen im Hinblick auf die individuelle Religionsfreiheit zu beobachten. So hat das türkische Parlament im Februar 2008 gegen den erbitterten Widerstand der Opposition das so genannte Stiftungsgesetz verabschiedet, dass die Eigentumsrechte der christlichen und jüdischen Minderheiten ausweitet (FR vom 22.2.2008), das staatliche Religionsamt der Türkei erklärte im April 2008 Übertritte vom Islam zu anderen Religionen offiziell für erlaubt, was geeignet ist, die Lage der türkischen Christen im Land erheblich zu verbessern (so FR vom 12.4.2008) und im Dezember 2008 erkannte erstmals in der Geschichte der türkischen Republik eine staatliche Einrichtung die christlichen und jüdischen Feiertage an, als YÖK-Präsident Yusuf Ziya Özcan die Hochschulen anwies, diese Tage allen christlichen und jüdischen Studenten, Dozenten und Angestellten auf Wunsch frei zu geben (FR vom 4.12.2008). Auch die Gerichtsentscheidungen zu Gunsten des Klosters Mor Gabriel belegen eine Entspannung der Situation (FAZ vom 27.5.2009; FR vom 24.5.2009). Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Randnummer 23 Aber auch bei der Ableistung des Wehrdienstes hat der Kläger bei der Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Konvertierung zum Christentum keine
G zu befürchten. Das Auswärtige Amt berichtet in seiner Auskunft vom 3.5.2007 an das VG Ansbach, dass ihm weder Tatsachen bekannt geworden seien, dass christliche Wehrpflichtige während des Militärdienstes wegen ihres Glaubens Repressalien durch das Militär ausgesetzt wären noch dass es allein wegen der Glaubenszugehörigkeit zu Inhaftierungen und Strafverfahren gekommen sei. Nachforschungen des Auswärtigen Amtes bei den Menschenrechtsorganisationen TIHV und IHD hätten keine anders lautenden Erkenntnisse ergeben. Randnummer 24 Nach alledem konnte der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen, dass er seine Heimat auf Grund von Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen musste oder bei einer Rückkehr davon bedroht sein wird. Bei der festgestellten Sachlage gilt dies gleichermaßen für die hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Randnummer 25 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Randnummer 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032296
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