Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die am 18.1.1975 in Sarajevo geborene Klägerin zu 1., Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, reiste am 1.9.1994 wegen Bürgerkrieges in ihrem Heimatland in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung gewesen zu sein. Der am 20.11.2004 geborene Kläger zu
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.1.2005 abgelehnt (Geschäftszeichen: xxxxx). Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und es wurde den Klägern die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2006 (2 E 313/05.A) abgewiesen. Rechtskraft trat am 16.12.2006 ein. In der Folgezeit wurden den Klägern Duldungen erteilt und verlängert. Randnummer 4 Die Kläger beantragten am 7.3.2007 mündlich und am 15.3.2007 schriftlich, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Seit dem 1.9.2007 übt die Klägerin zu
Hessischen Ministeriums
Innern vom 28.11.2006 noch die
G i.V. mit § 104 a AufenthG vor, um der Klägerin zu
Klägers zu
G nicht erfüllen. Den von den Klägern gestellten Antrag, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 13.1.2009 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2.3.2009 zurückgewiesen (HessVGH ). Randnummer 8 Die Kläger beantragen, die Verfügungen der Beklagten vom 15.5.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach den Vorschriften
Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG zu erteilen. Von der Tochter C. lasse sich kein Aufenthaltsrecht ableiten, da diese allenfalls nach § 104 b AufenthG ein eigenes Aufenthaltsrecht beanspruchen könnte. Dies würde aber voraussetzen, dass die Kläger das Bundesgebiet verlassen. Randnummer 11 Wegen
weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtakte und den Inhalt der die Kläger betreffenden Behördenvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist begründet. Die beiden Bescheide der Beklagten vom 15.5.2008, mit denen den Klägern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert worden ist, erweisen sich nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig. Sie sind daher aufzuheben. Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Randnummer 13 Der vom Gericht ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, steht nicht der Umstand entgegen, dass diese im Verwaltungsverfahren, in dem sie anwaltlich nicht vertreten waren, ursprünglich beantragt hatten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V. mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 und dem Erlass
Hessischen Ministeriums
Innern vom 28.11.2006 zu erteilen (Bl. 120 BA), und dass sie diesen Antrag am 17.1.2008 in einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V. mit § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG abgeändert hatten (Bl. 150 BA). Unbeachtlich ist auch, dass in der Klageschrift vom 18.6.2008 beantragt wurde, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG bzw. § 104 a AufenthG zu erteilen. Offenkundig ging es den Klägern in der Vergangenheit darum, Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach Kapitel 2, Abschnitt 5,
Aufenthaltsgesetzes zu erhalten (vgl. Nr. 81.1.1, S. 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 – AVV-AufenthG). Diesem Begehren entspricht der in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten gestellte Antrag. Eine unzulässige Klageänderung war damit nicht verbunden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 – 1 C 14/05, NVwZ 2006, 1418 Rdnr. 11). Randnummer 14 Von dem klägerischen Begehren umfasst ist auch der mit diesem geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG. Auch insoweit wird ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach Kapitel 2, Abschnitt 5,
Aufenthaltsgesetzes geltend gemacht. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin zu 1. scheitert jedoch bereits daran, dass diese die zeitlichen Mindestanforderungen
G nicht erfüllt. Da sie mit ihren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, müsste sie sich zum maßgeblichen Stichtag 1.7.2007 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aufgehalten haben. Dieses Erfordernis ist offensichtlich nicht erfüllt, da die Klägerin zu
G eines sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht. Zudem ist er kein unbegleiteter Minderjähriger i.S. dieser Vorschrift. Randnummer 15 Die Kläger erfüllen jedoch die Voraussetzungen, um von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen zu können. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der – wie die Kläger
vorliegenden Verfahrens – vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall
Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine freiwillige Ausreise (oder auch eine Abschiebung) ist i.S. von § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG. Beim Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung
betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich i.S.
G (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 – 1 C 14/05, NVwZ 2006, 1418 Rdnr. 17 m.w.N.). Randnummer 16 Den Klägern ist die Ausreise aus dem Bundesgebiet aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da sie mit der minderjährigen und am 16.7.1992 in A-Stadt geborenen Tochter bzw. Schwester C. in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und dieser aufgrund ihrer Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse eine Rückkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zur Fortführung der familiären Gemeinschaft aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen – auch nach Eintritt in die Volljährigkeit - nicht zugemutet werden kann. Insoweit liegt ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, das auch den aufenthaltsrechtlichen Status der Kläger
vorliegenden Verfahrens erfasst. Randnummer 17 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass weder die Kläger
vorliegenden Verfahrens noch deren Tochter bzw. Schwester C. für die Dauer ihres langjährigen Aufenthalts Im Bundesgebiet einen wenn auch nur vorübergehend rechtlich gesicherten Status innehatten. Vielmehr waren und sind sie ebenso wie die Mutter der Klägerin zu
BW 2006, 438 = BeckRS 2006, 23807 m.w.N.). Randnummer 18 Jedoch ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die sich auch das Bundesverfassungsgericht zu eigen gemacht und für sich bindend erachtet hat (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 – 2 BvR 1570/03, NVwZ 2004, 853; BVerfG, Beschl. v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07, NVwZ 2007, 946), ausnahmsweise auch eine Aufenthaltsbeendigung bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Privatleben i.S.
1 EMRK darstellen kann, sofern der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt, das Privatleben in diesem fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt. Das Recht auf Achtung
Privatlebens umfasst nach der Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urt. der Großen Kammer vom
Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541 [544]; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 841 ff. m.w.N.; Hoppe, ZAR 2006, 125 [130]). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl.BVerfG, Beschl. v. 10..5.2007 – 2 BvR 304/07, NVwZ 2007, 946 unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 18. 2. 1991 - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim, EuGRZ 1993, 552 [554]). Allein ein längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet und
sen beabsichtigte Beendigung führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine hierauf gerichtete behördliche Maßnahme sich als unzulässiger Eingriff i.S.
Eine den Schutz
Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt jedoch für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie deutschen Staatsangehörigen im Grunde gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Eine Verletzung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und somit ein unzulässiger Eingriff i.S.
2 EMRK kommt dem Bundesverwaltungsgericht zufolge etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten
Falles ein Leben im Land ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 – 1 C 8/96, NVwZ 1999, 303; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 18.1.2006 – 13 S 2220/05, VBlBW 2006, 200). Dies muss erst recht gelten, wenn auf Grund der Geburt im Bundesgebiet und mangels eines wenn auch nur kurzen Aufenthalts im Land ihrer Staatsangehörigkeit keinerlei Bindungen bzw. Bezüge nach dort bestehen. Randnummer 19 Zudem kann ausnahmsweise im konkreten Einzelfall auch die gegenüber einem bislang nur geduldeten Ausländer ausgesprochene Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung
Familienlebens i.S.
Z 2005, 1043; EGMR, Urt. v. 16.6.2005 – Nr. 60654/00, InfAuslR 2005, 349– Sisojeva I; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.10.2007 – 11 S 2091/07, NVwZ 2008, 344; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.11.2008 – 11 S 2235/08, InfAuslR 2009, 72 = NVwZ-RR 2009, 501 L; ebenso Burr in GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 150; HK-AuslR/Fränkel, § 25 AufenthG Rn. 56; Benasssi, InfAuslR 2006, 397 [401 f.]; Hoppe, ZAR 2006, 125; Marx, ZAR 2006, 261 [266]). Dies gilt insbesondere, wenn der Staat – wie im Falle der Kläger und ihrer Tochter bzw. Schwester - an der Absicht festhält, eine vollziehbare Ausreisepflicht durchzusetzen (vgl. EGMR – Große Kammer -, Urt. v. 15.1.2007 – Nr. 60654/00, NVwZ 2008, 979 – Sisojeva II). Randnummer 20 Der derzeit 17-jährigen Tochter bzw. Schwester der Kläger steht auf Grund ihrer Geburt im Bundesgebiet und ihres seitdem ununterbrochenen Aufenthalts hier ein Anspruch darauf zu, auch weiterhin im Inland verbleiben und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Andernfalls würde in unzulässiger Weise in das ihr aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zustehende Recht auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen. Sie ist vollständig im Bundesgebiet verwurzelt, In der mündlichen Verhandlung kam in eindrucksvoller Weise zum Ausdruck, in welchem Maße sie in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Sie beherrscht fehlerfrei auf hohem Niveau die deutsche Sprache. Sie ist leistungsorientiert, was durch ihre schulische Biografie bestätigt wird. Die Realschule hat sie mit dem Notendurchschnitt „befriedigend“ abgeschlossen und besucht nun eine Berufsfachschule, Höhere Handelsschule in der Fachrichtung Wirtschaft, in der 11. Klasse für ein Jahr bis zum Sommer 2010. Nach Erhalt
Halbjahreszeugnisses 2009/2010 will sie sich um eine Ausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation und Logistik am Frankfurter Flughafen bewerben und schätzt – ohne Weiteres nachvollziehbar - ihre Erfolgsaussichten sehr gut ein. Verfügte die Tochter bzw. Schwester der Kläger über einen Aufenthaltstitel, wären die Anforderungen, die für eine Einbürgerung an eine soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gestellt werden, in ihrer Person zweifelsohne erfüllt. Somit steht ihr ein sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebendes konventionsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihres Privatlebens dergestalt zu, dass ihr die Möglichkeit
weiteren Verbleibs im Bundesgebiet rechtlich abzusichern ist. Randnummer 21 Hieraus folgt zugleich, dass es den Klägern
vorliegenden Verfahrens ermöglicht werden muss, weiterhin mit ihrer Tochter bzw. Schwester C. im Bundesgebiet die familiäre und häusliche Gemeinschaft fortzuführen. Eine Trennung der bestehenden tatsächlich gelebten familiären Bande führte unweigerlich zu einer Verletzung
Rechts der Tochter bzw. Schwester C. aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Es steht außer Frage, dass diese auch noch auf absehbare Zeit auf den Beistand und die Betreuung insbesondere der Klägerin zu 1. angewiesen sein wird, die u.a. mit ihrem Arbeitseinkommen dazu beitragen kann, dass die Tochter C. die von ihr angestrebte berufliche Ausbildung ohne größere Erschwernisse absolvieren wird. Randnummer 22 Art. 8 Abs. 1 EMRK gebietet es auf Grund der besonderen Umstände
vorliegenden Einzelfalles daher, den weiteren Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet zu ermöglichen, da diese von der konventionsrechtlichen Schutzwirkung dieser Vorschrift mit umfasst werden. Auch bei ihnen liegen die Voraussetzungen vor, um eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise i.S.
G zu bejahen. Da sie mehr als 18 Monate geduldet sind, kommt § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG zum Zuge, wonach in einem solchen Falle die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von dieser gesetzlichen Vorgabe abzuweichen, sind im Falle der Kläger nicht gegeben. Einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse stünde auch nicht der Umstand entgegen, dass möglicherweise das von der Klägerin zu 1. aus ihrer Ganztagesbeschäftigung erzielte Arbeitseinkommen nicht in vollem Umfang ausreicht, um den Lebensunterhalt der Kläger einschließlich
der Tochter bzw. Schwester C. abzusichern. Vom Erfordernis der ausreichenden Sicherung
Lebensunterhalts kann nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Falle
G abgesehen werden. Im Hinblick auf die Höhe
von der Klägerin zu 1. seit ihrer Beschäftigungsaufnahme im September 2007 ununterbrochen erwirtschafteten Erwerbseinkommens und der begründeten Aussicht, dass die Tochter C. bei Aufnahme einer Ausbildung eine eigene Vergütung erhalten wird, sind die Voraussetzungen erfüllt, um vorliegend die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. Randnummer 23 Sonstige Erteilungshindernisse sind nicht gegeben. Insbesondere waren und sind die Kläger i.S.
G unverschuldet an der Ausreise gehindert. Es ist keiner der Tatbestände
Satzes 4 dieser Vorschrift erfüllt. Randnummer 24 Auf Grund der geschilderten Umstände, wie sie sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellen, insbesondere auf Grund der seit geraumer Zeit gebildeten häuslichen familiären Gemeinschaft der Kläger mit der Tochter bzw. Schwester C. sind nunmehr die Voraussetzungen für eine auch von der Beklagten selbst in Erwägung gezogene, aber wegen der damaligen Gegebenheiten abgelehnten Möglichkeit einer Ableitung eines Bleiberechts von dem Kind C. (Vermerk vom 11.4.2008, Bl. 156 BA), erfüllt. Daher ist der Klage stattzugeben. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032310
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