G sowie eine Aufgabenbeschreibung gemäß § 18 Abs. 6 BGleiG zukommen zu lassen. Die Dienststelle leitete dieses Begehren an das Zollfandungsamt X weiter, welches das Begehren der Klägerin mit Bescheid vom
5 Satz 1 und 2 Bundesgleichstellungsgesetz vorzunehmen;
G, sodass sich die angefochtenen Bescheid insoweit als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Randnummer 14 Zur Begründung kann weitgehend auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und hier insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO); der Einzelrichter teilt die rechtliche Einschätzung der Beklagten und folgt der im Widerspruchsbescheid dargelegten Begründung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die Beklagte bei der dienstlichen Beurteilung für eine teilweise freigestellte Gleichstellungsbeauftragte die Notwendigkeit einer fiktiven Nachzeichnung von den Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf die verbliebenen dienstlichen Tätigkeiten abhängig zu machen und bei der Beurteilung der Frage, ob der Anteil der dienstlichen Tätigkeiten so weit abgesunken ist, dass eine sachgerechte Beurteilung dieser Tätigkeiten nicht mehr möglich erscheint, die Grundsätze heranzuziehen, die in der Bundesverwaltung für die Berücksichtigung von Freistellungen von Personalratsmitglieder gelten (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12.03.2002; vgl. Widerspruchsbescheid, Umdruck Seite 5). Zu Recht hat die Beklagte im Hinblick darauf festgestellt, dass eine fiktive Nachzeichnung im Fall der Klägerin nicht in Betracht kommt, da sie neben ihrer Freistellung ihre originären dienstlichen Tätigkeiten noch in einem Umfang von mehr als 25 v. H. der Arbeitszeit ausübte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte erst dann eine fiktive Nachzeichnung als geboten erachtet, wenn der Anteil der verbliebenen dienstlichen Aufgaben weniger als 25 v. H. beträgt. Der Umfang der der Klägerin verbliebenen originären Tätigkeiten (50 v. H.) ermöglichte in jedem Fall eine sachgerechte Beurteilung. Randnummer 15 Die in dem genannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern aufgeführten Grundsätze konkretisieren in zulässiger Weise die Voraussetzungen für die im Hinblick auf die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 2 BGleiG zur Vermeidung von Benachteiligungen gebotene fiktive Nachzeichnung (§ 18 Abs. 5 S. 1, 2 BGleiG). Die von der Klägerin in diesem Verfahren hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass sich die Zielrichtung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten von derjenigen der Mitglieder der Personalvertretungen oder anderer Interessenvertretungen der Beschäftigten unterscheidet, da die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung angehört und jedenfalls nicht primär als Interessenvertreterin fungiert (§ 18 Abs. 1 BGleiG). Darauf kommt es jedoch für die Notwendigkeit einer fiktiven Nachzeichnung im Zusammenhang mit der Erstellung dienstlicher Beurteilungen nicht an. Maßgebend kann hierfür nur sein, ob der Gleichstellungsbeauftragten Tätigkeiten in einem Umfang verblieben sind, die eine sachgerechte Beurteilung unabhängig von der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte ermöglichen, die ihrerseits nicht Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein dürfen. Randnummer 16 Folglich kann es allein auf den Umfang der Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit ankommen. Die fiktive Nachzeichnung soll nämlich eine Benachteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer beruflichen Entwicklung verhindern (§ 18 Abs. 5 S. 1, 2 BGleiG), die dadurch eintreten könnte, dass infolge des Umfangs der Freistellung eine sachgerechte dienstliche Beurteilung nicht mehr möglich erscheint und die Gleichstellungsbeauftragte darum gegenüber den anderen Beschäftigten nicht über zeitlich lückenlose dienstliche Beurteilungen verfügte. Mithin ist eine fiktive Nachzeichnung nur dann geboten, wenn anders Beurteilungslücken entstünden. Dies ist angesichts des Umfangs der der Klägerin verbliebenen originären dienstlichen Tätigkeiten nicht der Fall; hinsichtlich dieser Tätigkeiten ist die Erstellung einer sachgerechten dienstlichen Beurteilung vielmehr möglich. Randnummer 17 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine fiktive Nachzeichnung nur für geboten erachtet, wenn der Anteil der verbliebenen Dienstaufgaben weniger als 25 v. H. der Arbeitszeit beträgt. Auch Dienstaufgaben in einem solchermaßen begrenzten Umfang lassen hinreichend repräsentative Qualifikationsfeststellungen zu. Im Bereich der Personalvertretungen fehlt es an der für eine dienstliche Beurteilung notwendigen Repräsentativität grundsätzlich erst dann, wenn der Umfang der noch verbliebenen Dienstaufgaben weniger als 15 v. H. einer Vollzeitstelle ausmacht (BAG, Urt. v. 19.03.2003, PersR 2004, 272, 273 ff.; Urt. v. 19.08.1992, PersR 1993, 85, 86). Dieser Maßstab kann auch für die fiktive Nachzeichnung nach § 18 Abs. 5 entsprechend herangezogen werden, da eine spezielle Regelung im BGleiG fehlt, ohne dass eine bewusste Regelungslücke angenommen werden könnte, und die Interessenlage vergleichbar ist. Die Praxis der Beklagten bleibt oberhalb dieser Grenze, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt rechtliche Bedenken nicht bestehen. Randnummer 18 Auch das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat zwar gegenüber der Beklagten auf entsprechenden Antrag einen Anspruch auf Erteilung einer Aufgabenbeschreibung (§ 18 Abs. 6 BGleiG). Diesen Anspruch hat die Beklagte jedoch in Gestalt der Aufgabenbeschreibung erfüllt, die das Zollfandungsamt X der Klägerin zuleitete. Es ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass diese Aufgabenbeschreibung unvollständig oder fehlerhaft wäre. Die Klägerin hat insoweit nur abstrakt vorgetragen, einen Anspruch auf eine weitergehende Aufgabenbeschreibung zu haben. Sie hat hingegen in keiner Weise substantiiert angegeben, welche Aufgaben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte erfüllte, in der Aufgabenbeschreibung womöglich nicht aufgeführt sind oder welche Aufgaben dort womöglich nur unzureichend wiedergegeben werden. Entsprechende Angaben kann nur die Klägerin machen; fehlen sie, ist für die Kammer keine Möglichkeit der Nachprüfung und auch kein Anlass zu weiterer Klärung des Sachverhalts gegeben. Folglich besteht aber auch kein Anlass, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufgabenbeschreibung in Zweifel zu ziehen. Randnummer 19 Als unterliegende Beteiligte hat, soweit über das Begehren entschieden wird, die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032318
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