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VG Frankfurt 9. Kammer 9 K 1394/09.F Urteil Anspruch auf fiktive Nachzeichnung bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit zu 50 v.H. § 18 Abs 6 B

Anspruch auf fiktive Nachzeichnung bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit zu 50 v.H. Tenor Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. D

§ 18Abs. 5 BGlei

G sowie eine Aufgabenbeschreibung gemäß § 18 Abs. 6 BGleiG zukommen zu lassen. Die Dienststelle leitete dieses Begehren an das Zollfandungsamt X weiter, welches das Begehren der Klägerin mit Bescheid vom

  1. November 2008 ablehnte. Der Anteil der dienstlichen Tätigkeiten der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung der Freistellung nicht so gering gewesen, dass eine sachgerechte Beurteilung dieser Tätigkeiten nicht möglich gewesen sei; eine Beurteilung ihrer dienstlichen Leistungen sei mithin möglich gewesen. Darum könne die Klägerin auch keine Aufgabenbeschreibung beanspruchen. Randnummer 4 Die Klägerin erhob hiergegen am
  2. November 2008 bei der Leitung des Zollfandungsamtes X Widerspruch. Das Zollfandungsamt leitete den Widerspruch sowie die Verwaltungsvorgänge an die Leitung des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik weiter, da es sich für die Entscheidung über den Widerspruch nicht mehr als zuständig ansah. Daraufhin erhob die Klägerin Dienstaufsichtsbeschwerde, auf deren Grundlage das Bundesministerium der Finanzen das Zollkriminalamt anwies, über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden. In der Sache erachtete das Ministerium zwar die Ausführungen im Bescheid vom
  3. November 2008 zur fiktiven Nachzeichnung als zutreffend; es wies das Zollkriminalamt jedoch an, der Klägerin eine Aufgabenbeschreibung gemäß § 18 Abs. 6 BGleiG zukommen zu lassen. Randnummer 5 Durch Widerspruchsbescheid vom
  4. April 2009, zugestellt am
  5. April 2009, wies das Zollkriminalamt das Zollfandungsamt X an, für die Klägerin eine Aufgabenbeschreibung für die Zeit ihrer amtlichen Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte des Zollfandungsamtes X zu erstellen. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 9 ff. der Verwaltungsvorgänge – Beiakte I) Bezug genommen. Randnummer 6 Die Klägerin hat am
  6. Mai 2009 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, einen Anspruch auf eine fiktive Nachzeichnung für die Zeit ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte zu haben. Darüber hinaus begehrt sie eine erweiterte Aufgabenbeschreibung gemäß § 18 Abs. 6 BGleiG. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Ansprüche wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt,
  7. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Zollfahndungsamts X vom
  8. November 2008 und des Widerspruchsbescheids des Zollkriminalamts X vom
  9. April 2009 zu verurteilen, für die Klägerin eine neue Regelbeurteilung für den Zeitraum vom
  10. März 2006 bis zum
  11. Januar 2007 zu erstellen und in dieser

§ 18Abs.

5 Satz 1 und 2 Bundesgleichstellungsgesetz vorzunehmen;

  1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Zollkriminalamts X vom
  2. April 2009 zu verurteilen, für die Klägerin eine neue Aufgabenbeschreibung gemäß § 18 Abs. 6 BGleiG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Insbesondere bestätigt sie, dass der Beurteilungsbeitrag vom
  3. November 2008 bei der nächsten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag
  4. Januar 2010 berücksichtigt werde. Randnummer 10 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom
  5. November 2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 11 Mehrere geheftete Verwaltungsvorgänge sowie die die Klägerin betreffende Personalakte wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Soweit die Klägerin ihr mit dem Antrag zu
  6. verfolgtes Begehren neben der Anfechtung der gegen sie erlassenen Bescheide dahingehend beschränkt hat, die Beklagte nur noch zur Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Zeitraum
  7. März 2006 bis
  8. Januar 2007 zu verurteilen, ist dies als konkludente Klagerücknahme in Bezug auf das Begehren anzusehen, einen erneuten Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum
  9. Februar 2007 bis
  10. Juni 2008 zu erstellen. Insoweit ist das Verfahren mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im Übrigen hätte die Klage insoweit aber auch keinen Erfolg haben können, da der Beurteilungsbeitrag keine eigenständige Sachentscheidung darstellt, die mit einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelf selbständig angefochten werden könnte. Vielmehr handelt es sich um eine unselbstständige Verfahrenshandlung (§ 44a VwGO), da der Beurteilungsbeitrag Eingang in die noch zu erstellende dienstliche Beurteilung für den Beurteilungsstichtag
  11. Januar 2010 finden wird. Soweit sich die Klägerin gegen Aussagen des Beurteilungsbeitrags wenden will, stehen ihr folglich die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die künftige dienstliche Beurteilung zur Verfügung. Randnummer 13 Der Antrag zu
  12. ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf

§ 18Abs. 5 BGlei

G, sodass sich die angefochtenen Bescheid insoweit als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Randnummer 14 Zur Begründung kann weitgehend auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und hier insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO); der Einzelrichter teilt die rechtliche Einschätzung der Beklagten und folgt der im Widerspruchsbescheid dargelegten Begründung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie die Beklagte bei der dienstlichen Beurteilung für eine teilweise freigestellte Gleichstellungsbeauftragte die Notwendigkeit einer fiktiven Nachzeichnung von den Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf die verbliebenen dienstlichen Tätigkeiten abhängig zu machen und bei der Beurteilung der Frage, ob der Anteil der dienstlichen Tätigkeiten so weit abgesunken ist, dass eine sachgerechte Beurteilung dieser Tätigkeiten nicht mehr möglich erscheint, die Grundsätze heranzuziehen, die in der Bundesverwaltung für die Berücksichtigung von Freistellungen von Personalratsmitglieder gelten (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12.03.2002; vgl. Widerspruchsbescheid, Umdruck Seite 5). Zu Recht hat die Beklagte im Hinblick darauf festgestellt, dass eine fiktive Nachzeichnung im Fall der Klägerin nicht in Betracht kommt, da sie neben ihrer Freistellung ihre originären dienstlichen Tätigkeiten noch in einem Umfang von mehr als 25 v. H. der Arbeitszeit ausübte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte erst dann eine fiktive Nachzeichnung als geboten erachtet, wenn der Anteil der verbliebenen dienstlichen Aufgaben weniger als 25 v. H. beträgt. Der Umfang der der Klägerin verbliebenen originären Tätigkeiten (50 v. H.) ermöglichte in jedem Fall eine sachgerechte Beurteilung. Randnummer 15 Die in dem genannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern aufgeführten Grundsätze konkretisieren in zulässiger Weise die Voraussetzungen für die im Hinblick auf die Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 2 BGleiG zur Vermeidung von Benachteiligungen gebotene fiktive Nachzeichnung (§ 18 Abs. 5 S. 1, 2 BGleiG). Die von der Klägerin in diesem Verfahren hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass sich die Zielrichtung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten von derjenigen der Mitglieder der Personalvertretungen oder anderer Interessenvertretungen der Beschäftigten unterscheidet, da die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung angehört und jedenfalls nicht primär als Interessenvertreterin fungiert (§ 18 Abs. 1 BGleiG). Darauf kommt es jedoch für die Notwendigkeit einer fiktiven Nachzeichnung im Zusammenhang mit der Erstellung dienstlicher Beurteilungen nicht an. Maßgebend kann hierfür nur sein, ob der Gleichstellungsbeauftragten Tätigkeiten in einem Umfang verblieben sind, die eine sachgerechte Beurteilung unabhängig von der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte ermöglichen, die ihrerseits nicht Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein dürfen. Randnummer 16 Folglich kann es allein auf den Umfang der Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit ankommen. Die fiktive Nachzeichnung soll nämlich eine Benachteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer beruflichen Entwicklung verhindern (§ 18 Abs. 5 S. 1, 2 BGleiG), die dadurch eintreten könnte, dass infolge des Umfangs der Freistellung eine sachgerechte dienstliche Beurteilung nicht mehr möglich erscheint und die Gleichstellungsbeauftragte darum gegenüber den anderen Beschäftigten nicht über zeitlich lückenlose dienstliche Beurteilungen verfügte. Mithin ist eine fiktive Nachzeichnung nur dann geboten, wenn anders Beurteilungslücken entstünden. Dies ist angesichts des Umfangs der der Klägerin verbliebenen originären dienstlichen Tätigkeiten nicht der Fall; hinsichtlich dieser Tätigkeiten ist die Erstellung einer sachgerechten dienstlichen Beurteilung vielmehr möglich. Randnummer 17 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine fiktive Nachzeichnung nur für geboten erachtet, wenn der Anteil der verbliebenen Dienstaufgaben weniger als 25 v. H. der Arbeitszeit beträgt. Auch Dienstaufgaben in einem solchermaßen begrenzten Umfang lassen hinreichend repräsentative Qualifikationsfeststellungen zu. Im Bereich der Personalvertretungen fehlt es an der für eine dienstliche Beurteilung notwendigen Repräsentativität grundsätzlich erst dann, wenn der Umfang der noch verbliebenen Dienstaufgaben weniger als 15 v. H. einer Vollzeitstelle ausmacht (BAG, Urt. v. 19.03.2003, PersR 2004, 272, 273 ff.; Urt. v. 19.08.1992, PersR 1993, 85, 86). Dieser Maßstab kann auch für die fiktive Nachzeichnung nach § 18 Abs. 5 entsprechend herangezogen werden, da eine spezielle Regelung im BGleiG fehlt, ohne dass eine bewusste Regelungslücke angenommen werden könnte, und die Interessenlage vergleichbar ist. Die Praxis der Beklagten bleibt oberhalb dieser Grenze, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt rechtliche Bedenken nicht bestehen. Randnummer 18 Auch das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat zwar gegenüber der Beklagten auf entsprechenden Antrag einen Anspruch auf Erteilung einer Aufgabenbeschreibung (§ 18 Abs. 6 BGleiG). Diesen Anspruch hat die Beklagte jedoch in Gestalt der Aufgabenbeschreibung erfüllt, die das Zollfandungsamt X der Klägerin zuleitete. Es ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass diese Aufgabenbeschreibung unvollständig oder fehlerhaft wäre. Die Klägerin hat insoweit nur abstrakt vorgetragen, einen Anspruch auf eine weitergehende Aufgabenbeschreibung zu haben. Sie hat hingegen in keiner Weise substantiiert angegeben, welche Aufgaben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte erfüllte, in der Aufgabenbeschreibung womöglich nicht aufgeführt sind oder welche Aufgaben dort womöglich nur unzureichend wiedergegeben werden. Entsprechende Angaben kann nur die Klägerin machen; fehlen sie, ist für die Kammer keine Möglichkeit der Nachprüfung und auch kein Anlass zu weiterer Klärung des Sachverhalts gegeben. Folglich besteht aber auch kein Anlass, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufgabenbeschreibung in Zweifel zu ziehen. Randnummer 19 Als unterliegende Beteiligte hat, soweit über das Begehren entschieden wird, die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032318

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